Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.12.1962, Az.: BVerwG III C 271.60
Streit um die Gewährung von Kriegsschadenrente in Form der Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz; Voraussetzungen für die gerichtliche Pflicht zur Aufklärung der Prozessfähigkeit einer Partei; Voraussetzungen einer Geschäftsunfähigkeit im Sinne des § 104 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.12.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 271.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 15154
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Darmstadt - 08.07.1960 - AZ: III/445/58
Rechtsgrundlagen
Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat am 8. Dezember 1962
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Dr. Müller, Klein, Pütz und Uffhausen
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 8. Juli 1960 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Entscheidungsgründe
I.
Die am 14. April 1911 geborene Klägerin begehrt wegen Erwerbsunfähigkeit die Gewährung von Kriegsschadenrente. Sie ist Vertriebene aus Neutitschein, wohin sie ihrem im Jahre 1942 zum Wehrdienst einberufenen Ehemann von Bochum aus folgte. Ihre im Jahre 1935 geschlossene Ehe, aus der ein Kind hervorgegangen ist, wurde am 22. Dezember 1944 wegen Ehebruchs aus der Alleinschuld der Klägerin geschieden. In einem zu Protokoll des Landgerichts in Neutitschein geschlossenen Vergleich verpflichtete sich der Ehemann zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von 100 RM an die Klägerin; er behielt sich das Recht vor, die Zahlungen einzustellen, sofern die Klägerin durch ihr sittliches Verhalten in einer das gesunde Volksempfinden gröblich Verletztenden Art und Weise Anstoß errege. Nach der Ehescheidung hat die Klägerin drei Kinder geboren; die Vaterschaft für das erste, noch während des Bestehens der Ehe erzeugte Kind hat der Ehemann der Klägerin bestritten; die beiden weiteren - zweifelsfrei unehelichen - Kinder stammen von verschiedenen Vätern.
Mit Bescheid vom 12. September 1957 stellte das Ausgleichsamt einen der Klägerin durch ihre Vertreibung entstandenen Verlust der Existenzgrundlage fest und bewilligte ihr mit Wirkung vom 1. April 1952 an Unterhaltshilfe auf Lebenszeit. Der Beschwerdeausschuß gab der hiergegen vom Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds erhobenen Beschwerde durch Beschluß vom 31. Juli 1958 statt und lehnte den Antrag der Klägerin auf Kriegsschadenrente in. Form der Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz ab.
Die Klägerin erhob Klage im Verwaltungsstreitverfahren mit dem Antrage, den Beschluß des Beschwerdeausschusses aufzuheben und die Beschwerde des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds zurückzuweisen.
Eine während des Verwaltungsstreitverfahrens von der Klägerin gegen ihren früheren, inzwischen wieder verheirateten und als Abteilungsleiter einer Ersatzkasse in Hamburg beschäftigten Ehemann erhobene Unterhaltsklage ist durch das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 17. Mai 1960 rechtskräftig abgewiesen worden mit der Begründung, der Beklagte sei auf Grund des festgestellten, sittlich anstößigen und ehrlosen Lebenswandels der Klägerin berechtigt, gewesen, die Unterhaltszahlungen an die Klägerin einzustellen.
Das Verwaltungsgericht wies durch das angefochtene Urteil die Klage ab. Es führte aus: Es könne dahingestellt bleiben, ob die Klägerin Vertriebene im Sinne des § 11 LAG sei. Keiner Entscheidung bedürfe auch die Frage, ob bei der Klägerin Erwerbsunfähigkeit im im Sinne des § 265 LAG vorliege. Der Klägerin stehe nämlich ein Anspruch auf Gewährung von Kriegsschadenrente schon deshalb nicht zu, weil sie keinen Schaden im Sinne des § 261 Abs. 1 LAG erlitten habe. Der eingetretene Hausratverlust könne hierbei nicht berücksichtigt werden, weil der Hausrat zu keinem Zeitpunkt der Erzielung von Einkünften gedient hätte. Die Klägerin könne sich auch nicht auf einen Vertreibungsschaden durch Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage berufen. Sie sei vor der Vertreibung keiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen, sondern habe allein von den Unterhaltszahlungen des Ehemannes gelebt. Den Unterhaltsanspruch habe sie aber ausschließlich infolge ihres Verhaltens nach der Vertreibung verloren. Der Verlust der ihre Existenz begründenden Unterhaltszahlungen stehe danach in keinem ursächlichen Zusammenhang mit ihrem Vertreibungsschicksal. Ob der Klägerin ihr Verhalten zum Vorwurf gereiche oder ob es auf eine ihr nicht zurechenbare krankhafte Willensschwäche und Veranlagung zurückzuführen sei, sei rechtlich ohne. Bedeutung.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 27. Juli 1960 zugestellte Urteil mit einem am 14. November 1960 eingegangenen Schriftsatz Revision eingelegt mit dem Antrage,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Die Klägerin rügt die Verletzung des § 133 Nr. 3 in Verbindung mit § 86 Abs. 1 VwGO. Sie meint, das Verwaltungsgericht sei auf Grund der sich aus den ärztlichen Gutachten ergebenden Bedenken gegen ihre Prozeßfähigkeit verpflichtet gewesen, ihr einen Beistand oder Prozeßbevollmächtigten, um den sie wiederholt mündlich gebeten hätte, zu bestellen. Bei der Mitwirkung eines Beistandes oder Prozeßbevollmächtigten würde darauf hingewiesen worden sein, daß sie entgegen ihren Angaben im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 8. Juli 1960 ihre Existenzgrundlage durch die Vertreibung verloren habe. Sie würde dann vorgetragen haben, daß in Neutitschein mit der in ihrem Besitz befindlichen und später verlorenen elektrischen Nähmaschine bereits in geringem Umfang gewerbsmäßig von ihr Näharbeiten ausgeführt worden seien. Im Verhandlungstermin habe sie das nicht offenbart aus Angst, sich strafbar gemacht zu haben, weil sie für diese Zeit eine Evakuiertenunterstützung bezogen habe, die ihr bei Bekanntwerden ihrer Tätigkeit nicht zugestanden hätte. Bei Ausübung des Fragerechts und Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen wäre dieser Sachverhalt dem Verwaltungsgericht mitgeteilt worden.
Der Beklagte hat sich nicht geäußert.
Der Beteiligte hat keinen Antrag gestellt.
Alle Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Die Revision, ist zulässig.
Die der Klägerin in dem angefochtenen Urteil erteilte Rechtsmittelbelehrung war unrichtig, weil sie das Rechtsmittel auf die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beschränkt hat. Gemäß § 339 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes -LAG- in Verbindung mit § 190 Abs. 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- bedarf es jedoch in Lastenausgleichssachen auch nach dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung keiner besonderen Zulassung der Revision, wenn wesentliche Verfahrensmängel geltend gemacht werden. Darüber hinaus ist das Rechtsmittel der Revision gegeben, wenn die in § 133 VwGO aufgeführten wesentlichen Verfahrensmängel gerügt werden. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGO betrug daher die Rechtsmittelfrist ein Jahr. Die Frist zur Einlegung der Revision ist danach gewahrt.
Die Zulässigkeit der ausschließlich auf Verfahrensrügen gestützten Revision ist auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß mit der Revision Zweifel an der Prozeßfähigkeit der Klägerin vorgetragen worden sind, so daß für den Fall der Prozeßunfähigkeit der Klägerin die ihrem Prozeßbevollmächtigten erteilte Prozeßvollmacht unwirksam wäre. Denn eine Partei, deren Prozeßfähigkeit im Streit ist, ist so lange als prozeßfähig zu behandeln, als ihre Prozeßunfähigkeit noch nicht feststeht (HRR 1929, 959).
Die Revision erweist sich jedoch als unbegründet. Ihr Vorbringen, dem Verwaltungsgericht hätten sich auf Grund der ärztlichen Gutachten Bedenken gegen ihre Prozeßfähigkeit aufdrängen müssen, enthält gleichzeitig die Behauptung der Prozeßunfähigkeit der Klägerin. Damit wird gerügt, daß das verwaltungsgerichtliche Verfahren an einem wesentlichen Mangel leide. Ein solcher wesentlicher Verfahrensmangel liegt stets dann vor, wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat (§ 133 Nr. 3 VwGO). Darin, daß das Verwaltungsgericht die Prozeßfähigkeit der Klägerin keiner besonderen Prüfung unterzogen, diese vielmehr unterstellt hat, ist kein Mangel des Verfahrens zu erblicken. Eine besondere Pflicht zur Klärung dieser Frage von Amts wegen besteht nur dort, wo für das Gericht aus irgendeinem Grunde vernünftige Zweifel an der Prozeßfähigkeit einer Partei auftauchen; denn nach der allgemeinen Lebenserfahrung bilden Störungen der Geistestätigkeit im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB die Ausnahme (RG in JW 1905 S. 73; BGH, Urteil vom 24. September 1955 in DRspr. IV [410] 107 a; OLG München, Urteil vom 21. Oktober 1953 in DRspr. IV [410] 85 c; Rosenberg, Die Beweislast, 4. Aufl. § 32 III c, S. 392). Die auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfende Frage, ob die Klägerin bei Erhebung der Klage und während des Streitverfahrens geschäftsunfähig im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB und damit prozeßunfähig war (§ 62 VwGO), ist zu verneinen. Zu dieser Überzeugung ist der Senat bei freier Würdigung des Sachverhalts, wie er sich aus den dem Verwaltungsgericht zur Verfügung stehenden arztlichen Bescheinigungen und Gutachten ergibt, gelangt, ohne daß es einer weiteren Beweiserhebung hierzu bedurfte. Den hinsichtlich der Beurteilung des Krankheitsbildes übereinstimmenden, lediglich in der Beurteilung der dauernden Erwerbsunfähigkeit der Klägerin divergierenden Stellungnahmen der Leiters der Inneren Abteilung des Elisabethenstifts Darmstadt, Prof. Dr. S., des Amtsarztes des Gesundheitsamtes Darmstadt, Dr. H. und des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, Dr. Hä. aus dem Jahre 1952 und 1954 ist zu entnehmen, daß die Leiden der Klägerin auf einen allgemeinen neurasthenischen Versagungszustand zurückzuführen sind, ohne daß organisch ein krankhafter Befund festzustellen gewesen wäre. Während Prof. Dr. S. eine abnorme Reaktionsweise der Klägerin ausschließt, wird die Klägerin von dem Facharzt Dr. Hä. als ängstlich, depressiv und zu ausgesprochen vegetativen Störungen neigend bezeichnet, deren psychischer Zustand so labil sei, daß die Klägerin einer geregelten Tätigkeit nicht nachgehen, könne. Diese Gutachten waren nicht geeignet, begründete Zweifel an der Prozeßfähigkeit der Klägerin aufkommen zu lassen. Entgegen der mit der Revision vorgetragenen Ansicht lassen sich Zweifel in dieser Richtung auch nicht dem von der Psychiatrischen und Nervenklinik der Justus-Liebig-Hochschule in Gießen erstatteten nervenfachärztlichen Gutachten vom 7. Mai 1957 entnehmen. Der Gutachter Dr. F. spricht zwar von einer anlagebedingten seelischen Abartigkeit der Klägerin, einer krankhaften Willensschwäche und einem Mangel an Selbstwerteinschätzung, insbesondere von einem auffälligen Verhalten der Klägerin in sexueller Hinsicht. Der Gutachter hat jedoch darüber hinaus ausgeführt, daß er für das Vorliegen einer geistigen Erkrankung keine Anhaltspunkte habe finden können. Da schließlich nach diesem Gutachten die Klägerin als nach Ort und Zeit richtig orientiert, ihre Intelligenz als ausreichend bezeichnet wird und eine Störung der Merkfähigkeit von dem Gutachter nicht festgestellt werden konnte, ferner das Verhalten der Klägerin im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und den Ausgleichsbehörden keine besonderen Auffälligkeiten zeigt - ihre Angaben über lange zurückliegende Vorgänge und Ereignisse sind klar und ohne erkennbare Widersprüche gemacht -, ergeben sich keine Anhaltspunkte, die auf einen die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit schließen lassen. Die Rüge der Klägerin, sie sei im Streitverfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten gewesen, greift danach nicht durch.
Die Revision kann auch mit der weiteren Rüge, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt, keinen Erfolg haben. Die Feststellung des angefochtenen Urteils, die Klägerin sei vor der Vertreibung keiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen, sondern habe ihren Lebensunterhalt von den Unterhaltszahlungen des geschiedenen Ehemannes bestritten, beruht auf den eigenen Angaben der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren. Das Verwaltungsgericht brauchte unter diesen Umständen keinen Beweis hierüber zu erheben, zumal sich die Angaben der Klägerin vor dem Verwaltungsgericht mit denen im Vorverfahren deckten. Das neue tatsächliche Vorbringen der Klägerin, sie habe vor der Vertreibung bereits gewerbsmäßig Näharbeiten ausgeführt, muß der Senat aber, da von der Klägerin in bezug auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen vorgebracht worden sind, außer Betracht lassen (§ 137 Abs. 2 VwGO).
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.680 DM festgesetzt.
Dr. Müller
Klein
Pütz
Uffhausen