Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.01.1987, Az.: BVerwG 8 C 72.84

Einberufungsbescheid; Tauglichkeitsprüfungsbescheid; Gestellungszeitpunkt

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.01.1987
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 72.84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 12786
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 17.11.1983 - AZ: 8 K 5557/82

Fundstelle

  • NVwZ 1987, 795 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Das Fehlen der Vollziehbarkeit eines nach Erlaß des Einberufungsbescheides, aber vor dem festgesetzten Gestellungszeitpunkt ergangenen Tauglichkeitsüberprüfungsbescheides führt zur Rechtswidrigkeit des Einberufungsbescheides.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. Kleinvogel, Prof. Dr. Driehaus und Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. November 1983 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der am 17. November 1954 geborene Kläger wurde gemäß Bescheid vom 21. Mai 1974 als wehrdienstfähig gemustert. Nach mehrfacher Zurückstellung wegen eines vom Kläger absolvierten Studiums kündigte ihm die Beklagte die Einberufung zum Oktober 1982 an. Der Kläger bat um weitere Zurückstellung und wies auf die angebliche Verschlimmerung eines bestehenden Wirbelsäulenleidens hin. Aufgrund einer erneuten ärztlichen Untersuchung bezeichnete ihn die Beklagte mit Bescheid vom 28. Mai 1982 als wehrdienstfähig (3) und lehnte gleichzeitig eine weitere Zurückstellung ab. Der Kläger legte Widerspruch ein, zu dessen Begründung er sich u.a. auf ein ärztliches Attest des Orthopäden Dr. Sch. vom 21. Juni 1982 bezog. Das zuständige Kreiswehrersatzamt leitete dieses Attest nicht an die Widerspruchsbehörde weiter. Mit Bescheid vom 27. Juli 1982 wies die Wehrbereichsverwaltung III den Widerspruch zurück. Dagegen hat der Kläger (in einem anderen Verfahren) Klage erhoben.

2

Mit Bescheid vom 5. August 1982 berief die Beklagte den Kläger unter Bezugnahme auf den Musterungsbescheid vom 21. Mai 1974 zum 4. Oktober 1982 zum Grundwehrdienst ein. Unter dem 11. August 1982 erließ das Kreiswehrersatzamt einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen weiteren Bescheid, in dem mitgeteilt wird, eine Überprüfung der unter Bezugnahme auf das Attest vom 21. Juni 1982 geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch den Musterungsarzt habe ergeben, daß sich der Tauglichkeitsgrad nicht ändere; der Einberufungsbescheid bleibe aufrechterhalten. Der Kläger legte gegen beide Bescheide Widerspruch ein, mit dem er Tauglichkeits- und Ausbildungsgründe geltend machte. Die Wehrbereichsverwaltung III wies den Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid mit Bescheid vom 30. September 1982 zurück und führte gleichzeitig aus, von einer Entscheidung über den Widerspruch gegen den den bereits festgestellten Tauglichkeitsgrad lediglich bestätigenden Bescheid vom 11. August 1982 werde abgesehen, weil dieser Widerspruch keine aufschiebende Wirkung entfalte.

3

Zur Begründung seiner Klage mit dem Ziel der Aufhebung des Einberufungsbescheides hat der Kläger geltend gemacht, wegen der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 11. August 1982 liege ein seine Verfügbarkeit für den Wehrdienst feststellender vollziehbarer Bescheid nicht vor. Überdies sei er nicht wehrdienstfähig und könne sich ferner im Hinblick auf das nach dem Studium der Produktionstechnik aufgenommene Aufbaustudium der Wirtschaftswissenschaften auf einen Zurückstellungsgrund berufen.

4

Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 17. November 1983 mit folgender Begründung stattgegeben: Der Einberufungsbescheid sei rechtswidrig, weil im festgesetzten Gestellungszeitpunkt ein vollziehbarer Bescheid über die Verfügbarkeit des Klägers nicht vorgelegen habe. Maßgebend sei insoweit der Bescheid vom 11. August 1982, mit dem erneut über die Frage der Wehrdienstfähigkeit des Klägers entschieden worden sei. Gegen diesen Bescheid habe der Kläger mit aufschiebender Wirkung Widerspruch eingelegt (vgl. § 33 Abs. 2 Satz 1 WPflG). Mangels einer Entscheidung über den Widerspruch sei der Bescheid nicht vollziehbar geworden (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 1 WPflG).

5

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der diese die Verletzung materiellen Bundesrechts rügt.

6

Der Kläger tritt der Revision entgegen.

7

II.

Die Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil entspricht der Rechtslage.

8

Zutreffend geht das angefochtene Urteil davon aus, daß es für die Rechtmäßigkeit des Einberufungsbescheides darauf ankommt, ob ein vor dem festgesetzten Gestellungstermin ergangener Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid zu diesem Zeitpunkt vollziehbar war. Ungediente Wehrpflichtige werden in Ausführung des Musterungsbescheides zum Wehrdienst einberufen (§ 21 Abs. 1 WPflG). Zur Einberufung bedarf es eines vollziehbaren Musterungsbescheides (§ 13 Abs. 1 MustV). Ergeht ein Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid, so tritt dieser im Umfang seines Inhalts an die Stelle der ursprünglichen Musterungsentscheidung. Für die Frage der Zulässigkeit der Einberufung kommt es nunmehr auf die Vollziehbarkeit dieses Bescheides an (vgl. Urteile vom 30. Mai 1978 - BVerwG 8 C 73.76 - Buchholz 448.5 § 13 MustV Nr. 14 S. 5 <6 f.> und BVerwG 8 C 83.76 - Buchholz 448.0 § 16 WPflG Nr. 11 S. 6 <9 f.>, vom 27. Januar 1984 - BVerwG 8 C 12.83 - Buchholz 448.0 § 35 WPflG Nr. 24 S. 7 <9>, vom 22. Juni 1984 - BVerwG 8 C 82 und 83.82 - Buchholz 448.0 § 21 WPflG Nr. 33 S. 7 <9> und vom 12. Dezember 1986 - BVerwG 8 C 34.84 -). Ob dieser Bescheid einen vorausgehenden Musterungs- bzw. Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid (lediglich) inhaltlich bestätigt, ist rechtlich unerheblich.

9

Maßgebender Zeitpunkt für das Vorliegen der Vollziehbarkeit ist der festgesetzte Gestellungszeitpunkt auch in den Fällen, in denen der Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid nach Erlaß des Einberufungsbescheides, aber vor dem Gestellungszeitpunkt ergeht. Bereits in seinem insoweit grundlegenden Urteil vom 30. Mai 1978 - BVerwG 8 C 83.76 - (a.a.O.) hat der Senat betont, daß dem Zeitpunkt des Erlasses des Einberufungsbescheides, dessen Maßgeblichkeit eine andere Beurteilung rechtfertigen würde, im gegebenen Zusammenhang keine rechtliche Bedeutung zukommt. Daran ist festzuhalten. Die Tauglichkeitsüberprüfung dient dem Zweck festzustellen, ob der Heranziehung des Wehrpflichtigen eine zwingende Wehrdienstausnahme entgegensteht (vgl. §§ 9 Nr. 1 und 12 Abs. 1 Nr. 1 WPflG). Der die Tauglichkeit des Wehrpflichtigen bejahende Überprüfungsbescheid rechtfertigt die Begründung des Wehrdienstverhältnisses. In dem dafür maßgebenden Gestellungszeitpunkt (vgl. § 2 SG) muß der Überprüfungsbescheid daher gemäß § 13 Abs. 1 MustV vollziehbar sein. Der Hinweis der Beklagten auf die gebotene Entlassung wegen fehlender Wehrdienstfähigkeit (vgl. § 29 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 WPflG) geht fehl. Ein im Gestellungszeitpunkt nicht wehrdienstfähiger Wehrpflichtiger ist nicht erst zum Wehrdienst heranzuziehen.

10

Zutreffend bezeichnet das angefochtene Urteil den Bescheid vom 11. August 1982 als Überprüfungsbescheid in dem gekennzeichneten Sinne. Die Beklagte hat den dem Kläger zuerkannten Tauglichkeitsgrad ärztlich überprüft und dem Kläger das Ergebnis dieser Überprüfung durch förmlichen Bescheid mitgeteilt (vgl. § 15 a MustV).

11

Der Bescheid vom 11. August 1982 war im Gestellungszeitpunkt am 4. Oktober 1982 nicht vollziehbar. Der Kläger hatte (rechtzeitig) mit aufschiebender Wirkung Widerspruch eingelegt (vgl. § 33 Abs. 2 WPflG), den die Beklagte ausdrücklich unbeschieden gelassen hat.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Weyreuther
Noack
Dr. Kleinvogel
Prof. Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl