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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.05.1978, Az.: BVerwG 8 C 83/76

Überprüfungsbescheid; Tauglichkeit des Wehrpflichtigen; Grundwehrdienst; Musterungsbescheid; Einberufungsbescheid; Widerspruchsbescheid

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.05.1978
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 83/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 11325
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig 10.08.1976 - III A 114/76

Fundstelle

  • Buchholz 448.0 § 16 WPflG Nr 11

Amtlicher Leitsatz

1. Das mit dem Überprüfungsbescheid abgegebene Urteil über die Tauglichkeit des Wehrpflichtigen wird durch nachfolgende Ableistung des Grundwehrdienstes nicht aufgebraucht (wie BVerwG, 25.08.1976, VIII C 15.75, BVerwGE 51, 97 den Musterungsbescheid).

2. Für die Frage, ob dem Einberufungsbescheid ein Musterungsbescheid oder Überprüfungsbescheid in vollziehbarer Form zugrunde liegt (WehrPflG § 21 Abs. 1 S. 1, MustV § 13 Abs. 1), kommt es auf die Verhältnisse in dem im Einberufungsbescheid festgesetzten Gestellungstermin an.

3. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen einen Überprüfungsbescheid entfällt mit dem Erlaß des Widerspruchsbescheids.