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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.10.1984, Az.: BVerwG 1 WB 44/84

Anspruch auf eine bestimmte Verwendung eines Soldaten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.10.1984
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 44/84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 16649
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf Grund der Beratung vom 23. Oktober 1984,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb, ferner
Oberst i.G. Edler von Löw, Oberstleutnant i.G. Priegnitz als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller trat 1962 in die Bundeswehr ein und wurde in den Jahren 1963 bis 1967 innerhalb der Luftwaffe zum Luftfahrzeugtechnischen Offizier (LfzTOffz) ausgebildet. Er hat die Berechtigung, die Bezeichnung "Diplom-Ingenieur (FH)" zu führen. Auf seinen Antrag wurde er am 1. April 1970 in die Heeresfliegertruppe überführt und erhielt dort eine zusätzliche Ausbildung zum Hubschrauberführer. Auf Grund seiner Zugehörigkeit zum Verwendungsteilgebiet, jetzt Ausbildungs- und Verwendungsreihe (AVR) 64 "Luftfahrzeugtechnik" besetzte er verschiedene Dienstposten, die dem flugzeugtechnischen Bereich zuzuordnen sind. Seit 1. Oktober 1979 ist er Kommandeur der Luftfahrzeugtechnischen Abteilung (LfzTAbt) ... in F.... Dieser Dienstposten ist in der STAN mit A 15 bewertet.

2

Der Antragsteller war bis zum Juli 1981 zur Erhaltung des fliegerischen Könnens verpflichtet. Mit Bescheid des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) - P III 5/HFlg - vom 27. Juli 1981 wurde der Vorschlag des Kommandeurs Heeresfliegerkommando (HFlgKdo) ... den Antragsteller weiter zur Inübunghaltung zu verpflichten, zurückgewiesen und entschieden, daß die fliegerische Inübunghaltung nicht weiter fortzusetzen sei, weil eine fliegerische Verwendung nicht mehr geplant sei und der Antragsteller auch keinen fliegerischen Dienstposten innehabe. Der gegen diese Maßnahme gerichtete Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - wurde mit Beschluß des Senats vom 9. November 1982 - 1 WB 49/82 - zurückgewiesen, ein Antrag vom 6. Mai 1982 auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der o.a. Entscheidung des BMVg war bereits zuvor mit Beschluß vom 13. Mai 1982 - 1 WB 63/82 - zurückgewiesen worden.

3

Bereits mit Schreiben an den BMVg vom 26. Mai 1982 hatte der Antragsteller vorsorglich beantragt, ihn auf einem fliegerischen Dienstposten zu verwenden. Dieser Antrag wurde in einem Personalgespräch bei seinem personalführenden Referat am 11. Oktober 1983 im wesentlichen unter Hinweis auf die Gründe, die auch zu seiner Entpflichtung von der fliegerischen Inübunghaltung geführt hatten, zurückgewiesen. Es wurde entschieden, daß der Antragsteller in der AVR 64 "Luftfahrzeugtechnik" und im übrigen für weitere zwei Jahre auf seinem Dienstposten zu verbleiben habe.

4

Gegen diese Entscheidung legte der Antragsteller mit Schreiben vom 21. Oktober 1983, eingegangen bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten, dem Kommandeur Heeresfliegerregiment (HFlgRgt) ..., am 24. Oktober 1982 "Beschwerde" ein. Mit Schreiben vom 6. Dezember 1983 beantragte er ausdrücklich die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Der BMVg hat den Antrag mit Schreiben vom 27. März 1984 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

5

Der Antragsteller trägt vor, sein Antrag richte sich nicht gegen die Ablehnung seines Antrages vom 26. Mai 1982, mit dem er eine Verwendung auf einem fliegerischen Dienstposten beantragt habe, sondern gegen die in dem Personalgespräch vom 11. Oktober 1983 getroffene Entscheidung des zuständigen Referenten, ihm den Wechsel von der AVR ... "Luftfahrzeugtechnik" in die AVR ... "Heeresfliegereinsatz" nicht zu gestatten. Dieses Personalgespräch sei von ihm beantragt worden, weil er in seiner planmäßigen Beurteilung des Jahres 1983 sowohl durch seinen Regimentskommandeur wie auch durch seinen nächsthöheren Vorgesetzten, den Kommandeur HFlgKdo ..., für eine weitere Verwendung als S 3-Stabsoffizier in einem HFlgRgt vorgeschlagen worden sei. Dies würde einen Wechsel der AVR nötig machen. Dieser Wechsel sei von dem zuständigen Referenten, der selber Angehöriger der AVR ... sei, mit der Begründung abgelehnt worden, mit seiner Umsetzung würden die Chancen derjenigen Kameraden, die dieser AVR angehörten, geschmälert. Dies seien sachfremde und willkürliche Gesichtspunkte, die einen Ermessensmißbrauch darstellten. Mit dieser Entscheidung sei er durch den zuständigen Referenten, der seinem Geburtsjahrgang angehöre und gleichzeitig mit ihm Kommandeur geworden sei und der seinerseits S 3-Stabsoffizier in einem HFlgRgt geworden sei, zumindest als möglicher Konkurrent im Wettbewerb um diese Stelle ausgeschaltet worden. Da nicht der Bedarf in seiner AVR die Begründung für das Versagen des Wechsels von einer AVR in die andere gewesen sei, sondern die Wahrung der Chancen der Kameraden in der AVR ..., sei dies eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und der Chancengleichheit durch den BMVg. Während in der AVR ... für die elf Kommandeure der Fliegenden Abteilungen bzw. Lehrgruppen der Heeresfliegertruppe 23 Dienstposten für eine Aufstiegsmöglichkeit nach A 16 und höher zur Verfügung stünden, sei dies für die der AVR ... angehörenden elf Kommandeure der Technischen Abteilungen nur ein Dienstposten. Dadurch, daß ihm der Wechsel in die AVR ... verwehrt werde, werde er nicht nur persönlich benachteiligt, sondern es werde auch die Möglichkeit der Milderung der Chancenungleichheit in der AVR ... nicht genutzt. Wenn der BMVg vortrage, er, der Antragsteller, könne nicht verlangen, daß der für ihn maßgebliche Regelungsbereich unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten ausschließlich zu seinen Gunsten erweitert werde, übersehe er, daß nach Nr. 606 der ZDv 20/6 die Möglichkeit des Wechsels der AVR gewährleistet sein müsse.

6

Daß er weiter auf seinem Dienstposten benötigt werde und deswegen der Wechsel der AVR nicht möglich sei, sei falsch. Zum 1. April 1984 sei im Wege des Ringtausches ein Kommandeur einer LfzTAbt wegversetzt worden, um einem Major die Chance zu geben, Kommandeur einer LfzTAbt zu werden. Der BMVg könne nicht nachweisen, daß dienstliche Interessen seinem Wechsel von der AVR ... in die AVR ... entgegenstünden.

7

Der BMVg bittet,

8

den Antrag zurückzuweisen.

9

Er trägt vor, der Soldat habe grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung. Hierüber entscheide vielmehr der zuständige Vorgesetzte nach Maßgabe der dienstlichen Bedürfnisse, wobei die persönlichen Belange des Soldaten im Rahmen des dienstlich Möglichen zu berücksichtigen seien. Die Entscheidung, den Antragsteller nicht mehr auf einen fliegerischen Dienstposten zu versetzen, stünde mit diesen Grundsätzen im Einklang. Diese Planung orientiere sich an Dienstposten- und Personalstrukturen in der Heeresfliegertruppe. Im Falle des Antragstellers sei auch zu berücksichtigen, daß auf Grund seiner vorwiegend technischen Ausbildung und Vorverwendungen seine rein luftfahrzeugtechnische Verwendung dienstlich vordringlicher sei. Er, der BMVg, nehme insoweit Bezug auf seine Ausführungen in dem Verfahren 1 WB 49/82. Das neuerliche Vorbringen des Antragstellers gebe keine Veranlassung, von der damaligen Entscheidung abzuweichen.

10

Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und der Chancengleichheit sei nicht ersichtlich. Zwar möge es zutreffen, daß gemessen am Umfang der A 16-Dienstposten die AVR ... für die Luftfahrzeugführer größere Chancen biete, über das normale Laufbahnziel hinaus gefördert zu werden, als dies in der AVR ... für LfzTOffz gegeben sei. Dabei sei jedoch zu berücksichtigen, daß eine völlige Gleichheit in der Alters- und Dienstpostenstruktur in den einzelnen Verwendungsbereichen kaum zu erreichen sein dürfte. Gleichbehandlung könne der einzelne Soldat aber immer nur innerhalb des gleichen Regelungsbereiches erhalten. Dafür, daß der Antragsteller innerhalb der AVR "Luftfahrzeugtechnik", der er zugeordnet sei, ungleich oder unter Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit hinsichtlich der Förderung in seiner Laufbahn behandelt worden sei, würden keinerlei Anhaltspunkte vorliegen. Der Antragsteller könne nicht verlangen, daß der für ihn unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten maßgebliche Regelungsbereich, der sich grundsätzlich durch entsprechende Zuordnung auf die AVR ... "Luftfahrzeugtechnik" beschränke, durch Einbeziehung der AVR ... "Heeresfliegereinsatz" ausschließlich zu seinen Gunsten erweitert werde.

11

Dem stünden zudem auch personalstrukturelle Gründe entgegen. Im Geburtsjahrgang des Antragstellers entspreche das Ist-Verhältnis dem STAN-Soll-Verhältnis 1 : 4 zwischen Luftfahrzeugtechnikern und Luftfahrzeugführern. Hierbei sei nicht das Zahlenverhältnis auf der Kommandeursebene (A 15, A 16) entscheidend, vielmehr errechne sich das STAN-Soll-Verhältnis von 1 : 4 aus dem Gesamtumfang aller Stabsoffizierdienstposten. Da dieses Verhältnis im Geburtsjahrgang des Antragstellers ausgeglichen sei und er auf seinem Dienstposten weiter benötigt werde, bestehe für eine Neuzuordnung in die AVR ... keine Veranlassung. Dabei werde nicht verkannt, daß der Antragsteller in seiner planmäßigen Beurteilung in "Verwendung auf weitere Sicht" als S 3-Stabsoffizier in einem HFlgRgt vorgeschlagen worden sei. Derartige Verwendungsvorschläge stellten nur Planungshilfen dar, würden aber die personalbearbeitenden Stellen nicht binden.

12

Schließlich könne sich der Antragsteller auch nicht mit Erfolg auf die Regelung in der ZDv 20/6 Nr. 606 stützen, wonach "die Durchlässigkeit zwischen den einzelnen Verwendungsgebieten gewährleistet bleiben muß". Diese Bestimmung begründe keinen Rechtsanspruch des einzelnen Soldaten, allein auf seinen Wunsch entgegen den dienstlichen Interessen einer anderen AVR zugeordnet zu werden.

13

Im übrigen wird auf die schriftsätzlichen Ausführungen der Beteiligten und den Inhalt der Akten Bezug genommen.

14

Die Akten 1 WB 49/82 und 1 WB 63/82 wurden beigezogen.

15

II

1.

Der Antrag, mit dem der Antragsteller bei sachdienlicher Auslegung seines Vorbringens die Verpflichtung des BMVg begehrt, seinen Wechsel von der AVR ... "Luftfahrzeugtechnik" in die AVR ... "Heeresfliegereinsatz" anzuordnen, ist zulässig. Die form- und fristgerecht angefochtene Entscheidung des BMVg vom 11. Oktober 1983 ist eine truppendienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO.

16

Es handelt sich bei der Zuordnung zu einer AVR nicht nur um die Bekanntgabe einer unverbindlichen, unter Berücksichtigung aller gegenwärtigen Umstände getroffenen, gleichwohl aber für die Zukunft noch offenen Planungsabsicht, die nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht nach § 17 WBO angefochten werden kann (BVerwG Beschlüsse vom 21. Juni 1978 - 1 WB 165/77 - und vom 11. Januar 1983 - 1 WB 129/82 -; vgl. auch BDH NZWehrr 1966, 80). Die Zuordnung zu einer AVR - und dementsprechend auch die Umsetzung in eine andere AVR - stellt vielmehr "eine bedeutsame Entscheidung für den weiteren Werdegang des Offiziers dar" (vgl. Nr. 5 b Abschn. 2 des Erlasses BMVg - P III 1 - Az.: 16-30-00 - vom 7. April 1982), sie legt den gesamten Werdegang des Offiziers so weitgehend fest, daß sie als (anfechtbare) Personalmaßnahme gewertet werden muß (BVerwG Beschluß vom 25. April 1984 - 1 WB 92/83).

17

2.

Der Antrag ist unbegründet.

18

Der BMVg ist nicht verpflichtet, den Antragsteller von einer AVR in eine andere umzusetzen.

19

Über die Verwendung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte im Rahmen der dienstlichen Bedürfnisse nach seinem Ermessen. Die Ermessensentscheidung kann vom Senat nur daraufhin überprüft werden, ob der Soldat durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) oder ob der BMVg bei seiner Entscheidung die Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. § 114 VwGO; ständige Rechtsprechung: vgl. BVerwGE 63, 210, 212) [BVerwG 27.03.1979 - 1 WB 193/78].

20

Daß dienstliche Gründe seine Umsetzung in die von ihm angestrebte AVR ... erforderlich machen würden, hat der Antragsteller selbst nicht behauptet.

21

Daß der BMVg bei seiner Entscheidung das ihm zustehende Ermessen überschritten oder mißbraucht hat, ist nicht ersichtlich. Wobei zu bedenken ist, daß eine Verpflichtung des BMVg, den Antragsteller in die AVR ... umzusetzen, nur ausgesprochen werden könnte, wenn das Ermessen fehlerfrei überhaupt nur noch mit diesem Ergebnis ausgeübt werden könnte (vgl. BVerwGE 53, 163, 164) [BVerwG 01.05.1976 - I WB 98/74]. Der BMVg hat mit der angefochtenen Entscheidung weder das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 GG) noch seine gegenüber dem Antragsteller bestehende Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG) verletzt. Die Fürsorgepflicht gebietet dem BMVg zwar, den Soldaten nach Eignung, Befähigung und Leistung zu verwenden (§ 3 SG). Die Verwendung ist aber am militärischen Bedarf auszurichten, d.h. an dem sich aus Art. 87 a GG ergebenden Gebot, das Gefüge der Streitkräfte so zu gestalten, daß sie ihren militärischen Aufgaben gewachsen sind (BVerfG NJW 1970, 1268; BVerwGE 73, 182, 184) [BVerwG 19.05.1981 - 1 WB 123/79].

22

Der Antragsteller ist zum LfzTOffz ausgebildet und wurde auch seit seiner Zugehörigkeit zur Heeresfliegertruppe ständig im technischen Bereich verwendet. Es ist daher nicht ermessensfehlerhaft, wenn der BMVg darauf besteht, den Antragsteller seiner Ausbildung entsprechend in diesem Bereich weiterzuverwenden und auch in seiner langfristigen Verwendungsplanung für den Antragsteller eine Umsetzung in eine andere AVR zunächst ablehnt. Daß nach Nr. 606 der ZDv 20/6 die Durchlässigkeit zwischen den einzelnen Verwendungsgebieten gewährleistet bleiben muß, steht einer solchen Entscheidung nicht entgegen. Im übrigen bestimmt aber Nr. 609 aaO, daß die Planung nur geändert werden soll, wenn dienstliche oder wichtige persönliche Gründe dies erfordern.

23

Gründe, die den BMVg zu einer Änderung seiner Verwendungsentscheidung verpflichten könnten, liegen nicht vor.

24

Daß der Antragsteller in seiner letzten planmäßigen Beurteilung auf weitere Sicht für eine Verwendung als S 3-Stabsoffizier in einem HFlgRgt vorgeschlagen wurde, kann den BMVg nicht binden. Verwendungsvorschläge sind Anregungen des beurteilenden Vorgesetzten, die von den für die Personalentscheidung zuständigen Stellen zwar in ihre Erwägungen miteinbezogen werden müssen, die jedoch den ihnen zustehenden Ermessensspielraum nicht einengen (vgl. BVerwGE 53, 280, 286) [BVerwG 28.04.1977 - I WB 87/75].

25

Soweit der Antragsteller eine Ungleichbehandlung darin erblickt, daß in der AVR ... gegenüber der AVR ... unbestrittenermaßen bessere Möglichkeiten für eine höhere Verwendung gegeben sind, ist ihm entgegenzuhalten, daß es einen den BMVg in seiner Personalplanung bindenden Grundsatz, daß sich die Art ver Verwendung eines Soldaten nach seinen Beförderungsaussichten auszurichten habe, nicht gibt. Vielmehr ist insoweit auf den Nutzeffekt für die Bundeswehr (vgl. BVerwGE 33, 150) und auf Gesichtspunkte des militärischen Bedarfs abzustellen, sofern die Auswahl an den Grundsätzen von Eignung, Leistung und Befähigung ausgerichtet, die Fürsorgepflicht berücksichtigt ist und nicht gegen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und Willkürverbot verstoßen wird (vgl. BVerwGE 46, 20, 22 f.[BVerwG 26.09.1972 - I WB 183/71];  46, 235 [BVerwG 21.02.1974 - II WD 32/73];  53, 128, 130) [BVerwG 25.02.1976 - I WB 12/75]. Umstände, die gegen die Einhaltung dieser Grundsätze durch den BMVg sprechen würden, sind nicht erkennbar.

26

Die Laufbahnerwartung für Offiziere des Truppendienstes ist der Dienstgrad Oberstleutnant in der Besoldungsgruppe A 14 (vgl. "Jahresbericht 1979/1980 der Abt. Personal im Bundesministerium der Verteidigung", Abschnitt A III 6 a). Diesen Dienstgrad hat der Antragsteller erreicht. Er besetzt darüber hinaus einen mit A 15 dotierten Dienstposten, so daß er die Chance hat, auch diese Besoldungsgruppe noch zu erreichen. Eine Verletzung der Fürsorgepflicht ist daher insoweit nicht ersichtlich.

27

Der Gleichheitssatz verbietet es, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Art. 3 Abs. 1 GG ist daher verletzt, wenn ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für die Differenzierung oder Gleichbehandlung fehlt, kurzum, wenn die Regelung als willkürlich bezeichnet werden muß (so das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung; vgl. BVerfGE 1, 14 [BVerfG 23.10.1951 - 2 BVG 1/51] und 30, 409, 413 [BVerfG 23.03.1971 - 2 BvR 59/71]). Dabei ist es in erster Linie Aufgabe des BMVg zu beurteilen, wie die Personalstruktur der Bundeswehr zu gestalten ist. Die ihm insoweit zugestehende Gestaltungsfreiheit endet erst dort, wo die ungleiche Behandlung zweier Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist (BVerwGE 46, 361, 365) [BVerwG 14.01.1975 - I WB 62/74]. Davon kann keine Rede sein, wenn der BMVg ein STAN-Soll-Verhältnis 1 : 4 zwischen Luftfahrzeugtechnikern und Luftfahrzeugführern aus planerischen Gründen für zweckmäßig oder ausgewogen ansieht. Gleichbehandlung kann der Soldat grundsätzlich immer nur innerhalb des gleichen Regelungsbereiches verlangen (BVerwGE 63, 15). Dies ist aber für den Antragsteller die AVR ... "Luftfahrzeugtechnik". Die Durchlässigkeit zwischen den einzelnen AVR, wie sie der BMVg in Nr. 606 der ZDv 20/6 vorgesehen hat, bleibt gewährleistet. Der BMVg ist jederzeit in der Lage, den Antragsteller in die AVR ... umzusetzen, wenn er dies dienstlich für geboten hält.

28

Der Vortrag des Antragstellers, die angefochtene Entscheidung sei möglicherweise "nicht nur durch sachgerechte Erwägungen beeinflußt" worden, weil der zuständige Referent seinem Geburtsjahrgang angehöre, gleichzeitig mit ihm Kommandeur geworden sei und mittlerweile auf den von ihm angestrebten Dienstposten des S 3-Stabsoffiziers in einem HFlgRgt versetzt worden sei, stützt sich insoweit nur auf vage Vermutungen, einen Beweis für seine Behauptungen hat der Antragsteller nicht angetreten. Dem Senat obliegt es nicht, von sich aus hierzu weitere Ermittlungen anzustellen. Im übrigen kann dies aber dahingestellt bleiben, denn ein etwaiger Fehler hätte schon deshalb keine Bedeutung mehr, weil der BMVg in seinem Vorlageschreiben an den Senat vom 27. März 1984 bei seiner Ablehnung der vom Antragsteller begehrten Verwendungsänderung aus anderen, für die Beurteilung des Ermessens durch den Senat allein maßgeblichen Gründen geblieben ist.

29

Wieso schließlich der vom Antragsteller angeführte und vom BMVg durchgeführte "Ringtausch" zwischen Oberstleutnant Z... ..., Kommandeur LfzTAbt ... und Major K... die angefochtene Entscheidung rechtswidrig erscheinen lassen soll, ist nicht ersichtlich. Nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers ist Oberstleutnant Z... nicht etwa aus der AVR ... in die AVR ... umgesetzt worden, sondern hat lediglich seinen Dienstposten einem jüngeren Offizier überlassen müssen, um diesen fördern zu können. Die Ermessensentscheidung des BMVg, den Antragsteller weiter in seiner AVR zu belassen, wird hierdurch nicht berührt.

30

Nach alledem ist der Antrag als unbegründet zurückzuweisen.

31

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 i.V.m. § 21 WBO hierfür nicht gegeben sind.