Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.01.1986, Az.: BVerwG 3 C 66.84
Sortenzulassung bei deutlicher Verbesserung der angemeldeten Sorte gegenüber den zugelassenen vergleichbaren Sorten; Wertbestimmende Eigenschaften bei einem Getreidesortenvergleich des Bundessortenamts; Anforderungen an die Vergleichssorten in einem Sortenvergleich; Beurteilung des landeskulturellen Werts einer angemeldeten Sorte
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.01.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 C 66.84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 12553
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 28.06.1984 - AZ: 2 A 315/82
Rechtsgrundlagen
- § 42 SaatVG 1975
- § 54 SaatVG 1975
- § 34 SaatVG 1985
- § 58 SaatVG 1985
- § 108 VwGO
- § 135 VwGO
Fundstellen
- BVerwGE 72, 339 - 348
- NVwZ 1986, 648-651 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Eine Klage auf Sortenzulassung kann nur dann erfolgreich sein, wenn die angemeldete Sorte gegenüber den (im Zeitpunkt des vom Sortenausschuß beim Bundessortenamt vorgenommenen Wertprüfungsvergleichs) zugelassenen vergleichbaren Sorten eine deutliche Verbesserung erwarten läßt.
- 2.
Ein enges Vergleichssortiment kann Rechte eines Anmelders auf Sortenzulassung nicht verletzen. Übertrifft auch nur eine zugelassene Sorte die angemeldete Sorte in allen wertbestimmenden Eigenschaften, so darf diese nicht zugelassen werden, gleichgültig, wie sich die wertbestimmenden Eigenschaften der übrigen zugelassenen Sorten darstellen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Messerschmidt und Schäfer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht W.-E. Sommer
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 1984 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Hannover zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt die Sortenzulassung der von ihr gezüchteten Hafersorte "Flämingsgelb".
Sie meldete die Hafersorte am 28. November 1978 beim Bundessortenamt der beklagten Bundesrepublik Deutschland zur Eintragung an. Die Sorte wurde ab 1979 der Registerprüfung und in den Jahren 1979, 1980 und 1981 der Wertprüfung unterzogen. Die Registerprüfung ergab, daß die Sorte unterscheidbar, hinreichend homogen und beständig ist. Die Sorte wurde zusammen mit anderen etwa zur gleichen Zeit angemeldeten Hafersorten und mit bereits in der Sortenliste eingetragenen Hafersorten gleichzeitig angebaut und geprüft. Das Bundessortenamt erstellte im Dezember 1981 einen "Prüfungsbericht über zusammengefaßte mehrjährige Prüfungsergebnisse von Hafer" und gab ihn der Klägerin zur Kenntnis.
Nachdem die Klägerin zu dem Bericht Stellung genommen hatte, wies der Sortenausschuß 1 des Bundessortenamts nach mündlicher Verhandlung den Antrag auf Eintragung in die Sortenliste durch Beschluß vom 19. Januar 1982 mit der Begründung zurück, die Sorte besitze keinen landeskulturellen Wert.
Den gegen den Beschluß eingelegten Widerspruch wies der Widerspruchsausschuß 1 beim Bundessortenamt nach mündlicher Verhandlung mit Beschluß vom 17. September 1982 zurück. Zur Begründung führte er aus: Die Gegenüberstellung der angemeldeten Sorte mit den vorher eingetragenen Sorten "Pirol" und "Flämingssilber" und den mitgeprüften, inzwischen eingetragenen Sorten "Dula", "Fabian" und "Siegfried" zeige, daß die angemeldete Sorte von diesen Sorten erreicht oder übertroffen werde. Da die angemeldete Sorte die genannten Sorten nicht übertreffe, bedürfe es keiner Prüfung, ob und wieweit sie anderen vergleichbaren Sorten überlegen sei.
Die Klägerin hat am 1. Dezember 1982 beim Verwaltungsgericht H. Klage erhoben und beantragt, unter Aufhebung der ergangenen Bescheide die Beklagte zu verpflichten, die Hafersorte "Flämingsgelb" in die Sortenliste einzutragen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihren Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Sie hat im wesentlichen ausgeführt: Das Vergleichssortiment sei unrichtig gebildet worden. Zu ihm gehörten nicht die gleichzeitg angemeldeten Sorten. Die Beschränkung des Vergleichs auf zwei der 18 alten, schon damals eingetragenen Sorten sei unzulässig. Die Begründung des Bundessortenamtes für den Wertprüfungsvergleich sei nicht nachprüfbar. Das Bundessortenamt habe mit der Eintragung der vier Sorten, die mit ihrer Sorte zugleich in der Wertprüfung gestanden hätten, gegen den Gleichheitssatz verstoßen. Diese Sorten seien nicht besser als ihre Sorte "Flämingsgelb". Ihre Sorte sei auch besser als die beiden alten zum Vergleich gestellten Sorten. Beim Wertvergleich seien das Rispenschieben, die Reife und Wuchshöhe infolge technischer Entwicklung als wertneutral anzusehen. Aus den Faktoren "Bestandesdichte" und "Tausendkorngewicht" setze sich - zusammen mit der Eigenschaft "Körnerzahl je Rispe" - der Wert für den Kornertrag zusammen; sie könnten daher keine eigenständige Bedeutung erlangen. Zudem seien die Werte für Reife und Tausendkorngewicht nur bei solchen Sorten zu berücksichtigen, die einem bestimmten Anbau oder einem bestimmten Verwendungszweck zugeführt werden sollten. Solche Erwägungen seien aber bei der angemeldeten Sorte nicht anzustellen. Die Werte für Halmknicken und Reifeverzögerung des Strohes könnten nicht zuverlässig festgestellt werden. Die Bonitur habe nicht für alle Sorten am selben Tag durchgeführt werden dürfen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat sich auf die ergangenen Bescheide berufen und zur Begründung ergänzend vorgetragen: Die Sorte der Klägerin sei dem gesamten vergleichbaren Sortiment gegenübergestellt worden. Da "Flämingsgelb" aber bereits gegenüber "Pirol" und "Flämingssilber" unterlegen sei, habe sich eine weitere Ausführung der Ergebnisse erübrigt. Bei der Gewichtung der Eigenschaften sei berücksichtigt worden, daß die Eigenschaft "Rispenschieben" ein eher beschreibendes Merkmal sei. Dagegen sei die Bestandesdichte ein Ertragsfaktor, die Wuchshöhe ein Indiz für die anfallende Strohmenge und für eine eventuelle Lagerneigung. Die Werte für die Reifezeit und für das Tausendkorngewicht seien wesentlich bedeutsamer. Soweit einzelne Eigenschaften ein Faktor für den als besondere Eigenschaft ausgewiesenen Ertrag seien, sei deren Bewertung nicht von vornherein obsolet, da je nach der Ausprägung der einzelnen ertragsbildenden Eigenschaften Rückschlüsse auf die Sicherheit möglich seien, mit der der in den Prüfungen erzielte Ertrag auf Dauer und unter wechselnden Bedingungen gehalten werden könne. Die Bonitur der Eigenschaft "Halmknicken" erfolge für alle Sorten am gleichen Tage.
Diesem Umstände werde bei der Gewichtung dieser Eigenschaft in der Entscheidung dadurch Rechnung getragen, daß die Bewertung in Relation zu den Sorten mit vergleichbarer Reifezeit geschehe, so daß dadurch ein einheitlicher Beurteilungsmaßstab sichergestellt sei. Da alle im Bescheid erwähnten Sorten die Gelbreife im dreijährigen Mittel zwischen dem 12. August und dem 14. August erreichten, sei mit diesen Sorten ein korrekter Vergleich möglich.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 28. Juni 1984 abgewiesen und in den Entscheidungsgründen ausgeführt: Die Feststellung der wertbestimmenden Eigenschaften der angemeldeten Sorte durch das Bundessortenamt begegne keinen rechtlichen Bedenken. Das Bundessortenamt habe in der mündlichen Verhandlung dargelegt, daß der optimale Stichtag für die Feststellung des Halmknickens der jeweilige Zeitpunkt der Gelbreife sei. Alle Sorten würden jedoch an einem einheitlichen Tag bonitiert, da nur so eine optimale Differenzierung der Sorten gewährleistet sei. Der direkte Wertvergleich der zugleich angebauten Sorten habe Vorrang vor dem Vergleich anhand der Beschreibenden Sortenliste. Das Bundessortenamt habe das Vergleichssortiment zutreffend gebildet. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei die angemeldete Sorte auch mit den mitgeprüften, dann im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung aber bereits eingetragenen Sorten zu vergleichen. Diese Sorten verkörperten den aktuellen Züchtungsstand, der im Rahmen der den Ausschüssen zustehenden Einschätzungsprärogative bei der Beurteilung des landeskulturellen Wertes berücksichtigt werden könne. Die Kammer halte es im Ergebnis nicht für geboten, die angemeldete Sorte allen oder fast allen Sorten gegenüberzustellen und den Vergleich näher zu begründen, wenn der Vergleich mit den besten Sorten bereits zur ablehnenden Entscheidung über den Eintragungsantrag führe. Für die Ermittlung des landeskulturellen Wertes seien die in der Sortenliste eingetragenen maßgebenden Eigenschaften der Vergleichssorten heranzuziehen; diese seien in der Beschreibenden Sortenliste enthalten. Das Bundessortenamt dürfe daher die Eigenschaften "Rispenschieben", "Wuchshöhe", "Neigung zur Flissigkeit", "Reifezeit", "Bestandesdichte" und "Tausendkorngewicht" in den Wertvergleich einbeziehen. Im Prozeß habe das Bundessortenamt ausführlich und für die Kammer nachvollziehbar dargelegt, warum diese Eigenschaften für den landeskulturellen Wert von Bedeutung seien und ob bzw. wie stark die Werte in den Vergleich eingeflossen seien. Obwohl die Eigenschaft "Reifeverzögerung des Strohes" bis einschließlich 1982 nicht in der Beschreibenden Sortenliste enthalten gewesen sei, begegne ihrer Einbeziehung in den Wertvergleich keinen Bedenken. Eine stärkere Reifeverzögerung des Strohes könne zu Problemen beim Mähdrusch führen. Aus einer möglicherweise rechtswidrigen Eintragung einer Konkurrenzsorte in die Sortenliste könne die Klägerin kein Recht auf Eintragung ihrer Sorte herleiten.
Gegen das Urteil hat die Klägerin die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und begründet. Sie trägt vor: Das Verwaltungsgericht habe zu den beiden wertbestimmenden Eigenschaften, nämlich die Reifeverzögerung des Strohes und das Halmknicken, Feststellungen getroffen, die nicht nachvollziehbar, denkgesetzwidrig und in sich widersprüchlich seien, so daß § 108 VwGO verletzt sei. Im Zusammenhang mit der Reifeverzögerung des Strohes stelle es fest, die Bonitierung sei zutreffend am Tage der Gelbreife erfolgt. Dies begründe das Gericht mit - wie es im Urteil heiße - insoweit detaillierten Erläuterungen des Bundessortenamts zum Zeitpunkt der Wertermittlung, die durch den klägerischen Vortrag nicht hätten widerlegt werden können. Welche detaillierten Erläuterungen das seien, werde mit keinem Wort gesagt; das Urteil lasse nicht in überprüfbarer Weise erkennen, welchen Tatsachenstoff das Verwaltungsgericht der Feststellung zugrunde gelegt habe. Eine nachvollziehbare Begründung der Feststellung sei um so erforderlicher gewesen, als das Verwaltungsgericht in unmittelbarem Anschluß daran festgestellt habe, das Bundessortenamt habe in der mündlichen Verhandlung dargelegt, daß der optimale Stichtag für die Feststellung des Halmknickens der jeweilige Zeitpunkt der Gelbreife sei, alle Sorten würden jedoch an einem einheitlichen Tage bonitiert. Dies würde im Zusammenhang mit der Bonitur des Halmknickens sogar als besonders zuverlässiges Verfahren dargestellt; denn nur so sei eine optimale Differenzierung der Sorten gewährleistet. Das sei unlogisch. Der Widerspruch zwischen beiden Feststellungen sei weder erkannt noch aufgelöst.
Das Verwaltungsgericht sei auch von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung des § 42 SaatVG abgewichen, nach der für den Wertprüfungsvergleich grundsätzlich das gesamte eingetragene, der zu prüfenden Sorte entsprechende Sortiment heranzuziehen sei. Der Vergleich selbst verletzte § 42 SaatVG mehrfach. Es sei unzulässig gewesen, die Sorten, die mit der Sorte der Klägerin zusammen in der Wertprüfung gestanden hätten und erst 1982 in die Sortenliste eingetragen worden seien, in den Vergleich einzubeziehen. Das Verwaltungsgericht habe den Begriff "deutliche Verbesserung für den Pflanzenbau" verkannt. Die Beschreibende Sortenliste enthalte neben Werteigenschaften auch ausschließlich beschreibende Merkmale. Zu ihnen gehöre das Rispenschieben. Wenn es in dem Urteil heiße, das Bundessortenamt habe dargelegt, warum diese Eigenschaft für den landeskulturellen Wert von Bedeutung sei, dann sei dies nicht nachvollziehbar; denn das Verwaltungsgericht teile nicht mit, auf welchem Vortrag des Bundessortenamts seine Feststellung beruhe. Die Eigenschaft "Wuchshöhe" und die Ertragsfaktoren "Bestandesdichte" und "Tausendkorngewicht" hätten keine selbständige Bedeutung. Das Verwaltungsgericht sei schließlich von falschen Wertmaßstäben ausgegangen. Die beiden zulässigerweise in den Wertprüfungsvergleich einbezogenen Sorten "Flämingssilber" und "Pirol" seien in der Beschreibenden Sortenliste 1982 mit angepaßten Werten enthalten. Der vom Verwaltungsgericht für richtig gehaltene direkte Wertvergleich habe nicht stattfinden dürfen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 1984 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover aufzuheben und unter Aufhebung des Beschlusses des Sortenausschusses 1 des Bundessortenamtes vom 19. Januar 1982 und des Beschlusses des Widerspruchsausschusses 1 der gleichen Behörde vom 17. September 1982.
die Beklagte zu verpflichten, die Hafersorte "Flämingsgelb" zuzulassen.
hilfsweise,
die Beklagte zu verpflichten, den Antrag auf Zulassung der Hafersorte "Flämingsgelb" unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie wiederholt ihr bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor: Das angefochtene Urteil lasse eine Verletzung gesetzlicher Vorschriften im Sinne des § 137 VwGO nicht erkennen. Das angefochtene Urteil weiche in der Beurteilung des Vergleichssortiments nicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab. Es stelle nur eine Konkretisierung der Rechtsprechung für den angenommenen Grenzfall dar, daß die angemeldete Sorte nur eine einzige der eingetragenen vergleichbaren Sorten nicht übertreffe. Der Vergleich der angemeldeten Sorte mit den erst im Jahre 1982 eingetragenen Sorten sei nicht entscheidungserheblich, da die bereits vorher eingetragenen Sorten "Pirol" und "Flämingssilber" der Eintragung der angemeldeten Sorte entgegenstünden. Was die Eigenschaft "Rispenschieben", "Wuchshöhe", "Bestandesdichte" und "Tausendkorngewicht" betreffe, so ließen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts erkennen, daß das Gericht von einer abgestuften Bedeutung dieser Eigenschaften für den Vergleich ausgegangen sei. Die Eigenschaft "Rispenschieben" sei für die Beurteilung nicht maßgeblich gewesen. Für die Annahme einer deutlichen Verbesserung im Sinne des § 42 SaatVG komme es darauf an, was der Saatgutverbraucher und ggf. der Endverbraucher damit anfangen könne. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend ausgeführt, daß für alle Sorten auf die Noten von 1981 abzustellen gewesen sei. Da die Werte nach dem Stand von 1981 für die Sorten "Pirol" und "Flämingssilber" sowohl im Prüfungsbericht von 1981 als auch in der Beschreibenden Sortenliste von 1981 aufgeführt gewesen seien, sei die Frage, ob hinsichtlich mitgeprüfter Sorten die Werte nur nach der Beschreibenden Sortenliste zitiert werden dürften oder auch unmittelbar nach dem Prüfungsbericht, nur für die Eigenschaft "Reifeverzögerung des Strohes" entscheidungserheblich. Diese Eigenschaft sei in der Beschreibenden Sortenliste 1981 noch nicht aufgeführt gewesen, so daß ihre Werte unmittelbar dem Prüfungsbericht hätten entnommen werden dürfen.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht hat sich am Verfahren nicht beteiligt.
II.
1.
Die nach § 135 VwGO i.V.m. § 54 des Gesetzes über den Verkehr mit Saatgut (Saatgutverkehrsgesetz - SaatVG 1975 -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1975 (BGBl. I S. 1453) - heute: § 58 des Saatgutverkehrsgesetzes - SaatVG 1985 - vom 20. August 1985 (BGBl. I S. 1633) - statthafte und auch im übrigen zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht, nämlich § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO und § 34 SaatVG 1985 (früher: § 42 SaatVG 1975).
Während des Revisionsverfahrens hat sich die Rechtslage insofern geändert, als das Saatgutverkehrsgesetz i.d.F. vom 23. Juni 1975 durch das Saatgutverkehrsgesetz vom 20. August 1985 ersetzt worden ist. Maßgebend ist im Revisionsverfahren die Rechtslage, die die Tatsacheninstanz zugrunde zu legen hätte, wenn sie zu dieser Zeit entschiede (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1978 - BVerwG 4 C 12.76 - <BVerwGE 55, 272, 273 = Buchholz 406.11 § 34 Nr. 61>). Eine Vorschrift, wonach etwa unter der Geltung des Saatgutverkehrsgesetzes 1975 bereits eingeleitete Verfahren auf Eintragung in die Sortenliste nach den bisherigen Vorschriften weiterzuführen sind, ist nicht vorhanden. Nach § 62 Satz 2 SaatVG 1985 gelten lediglich bisher eingetragene Sorten als zugelassene Sorten im Sinne dieses Gesetzes.
Die Klägerin will mit der Klage die Voraussetzungen für eine wirtschaftliche Verwertung der von ihr gezüchteten Hafersorte "Flämingsgelb" schaffen. Sie benötigte dafür unter der Geltung des Saatgutverkehrsgesetzes 1975 (vgl. §§ 4 Abs. 1, 7 Abs. 1 Nr. 1 SaatVG 1975) die Eintragung ihrer Sorte in die Sortenliste, die ihr die Beklagte verweigert hat. Heute unter der Geltung des Saatgutverkehrsgesetzes 1985 bedarf sie grundsätzlich (§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 SaatVG 1985) der Sortenzulassung, der nach Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit die Eintragung in die Sortenliste folgt (§ 47 Abs. 1 SaatVG 1985). An die Stelle der Eintragung in die Sortenliste, der heute keine konstitutive Wirkung mehr zukommt, ist die Sortenzulassung getreten. Dem entspricht ihr Klagebegehren.
2.
Als Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch kommt nunmehr § 30 Abs. 1 SaatVG 1985 (früher §§ 38 Nr. 1, 59 Abs. 1 Satz 1 SaatVG 1975) in Betracht. Danach ist eine Sorte zuzulassen, wenn sie unterscheidbar, homogen und beständig ist, landeskulturellen Wert hat sowie durch eine eintragbare Sortenbezeichnung bezeichnet ist. Umstritten ist im vorliegenden Fall allein, ob der angemeldeten Sorte "landeskultureller Wert" zukommt. Eine Sorte besitzt nach § 34 SaatVG 1985 (früher § 42 SaatVG 1975) landeskulturellen Wert, "wenn sie in der Gesamtheit ihrer wertbestimmenden Eigenschaften gegenüber den zugelassenen vergleichbaren Sorten eine deutliche Verbesserung für den Pflanzenbau, die Verwertung des Erntegutes oder die Verwertung aus dem Erntegut gewonnener Erzeugnisse erwarten läßt". Damit sind diese Voraussetzungen die gleichen geblieben.
Die vom Verwaltungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen lassen nicht erkennen, daß die Beklagte den Anspruch der Klägerin zu Recht abgelehnt hat.
Die Beurteilung des landeskulturellen Wertes einer angemeldeten Sorte erfordert als erstes die zusammenfassende Feststellung der Eigenschaften, die als wertbestimmend für den Pflanzenanbau, die Verwertung des Erntegutes oder die Verwertung aus dem Erntegut gewonnener Erzeugnisse erachtet werden. Sodann werden die Daten der wertbestimmenden Eigenschaften erhoben. Die Festellung und die Datenerhebung unterliegen der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung (BVerwG, Urteil vom 12. Juli 1979 - BVerwG 3 C 112.79 - <Buchholz 451.11 Nr. 3>;Urteil vom 25. Juni 1981 - BVerwG 3 C 35.80 - <Buchholz 451.11 Nr. 4>).
Dies ist vom Verwaltungsgericht verkannt worden. Es hat zu Unrecht angenommen, der Beklagten stehe bei der Feststellung ("Auswahl") der wertbestimmenden Eigenschaften einer Sorte ein Beurteilungsspielraum zu. Die Revision rügt zu Recht, das Verwaltungsgericht schließe allein aus der Tatsache, daß eine Reihe von Eigenschaften, nämlich das Rispenschieben, die Wuchshöhe, die Neigung zur Flissigkeit, die Reifezeit, die Bestandesdichte und das Tausendkorngewicht, in der Beschreibenden Sortenliste seit Jahren verzeichnet sind, deshalb wertbestimmend seien und in den Wertvergleich einbezogen werden dürften. Mit diesem Schluß verletzt in der Tat das angefochtene Urteil Bundesrecht, und zwar nunmehr den § 34 SaatVG 1985 (früher: § 42 SaatVG 1975);
denn nach dieser Vorschrift bestimmt sich der landeskulturelle Wert einer Sorte nach ihren "wertbestimmenden" Eigenschaften und nicht etwa nach den Eintragungen in der Beschreibenden Sortenliste. Die Aufnahme einer Eigenschaftsbeschreibung in die Beschreibende Sortenliste ersetzt nicht die Feststellung, daß die Eigenschaft wertbestimmend ist; sie hat nämlich im Hinblick auf ihre Eignung zur Beurteilung des landeskulturellen Wertes keine konstitutive Wirkung. Auf diesem Rechtsfehler beruht auch das verwaltungsgerichtliche Urteil.
3.
Das Urteil stellt sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Es enthält keine tatsächlichen Festellungen, aus denen sich ergibt, daß nach der Überzeugung des Gerichts die genannten Eigenschaften wertbestimmend sind. Es führt lediglich aus: "Im Prozeß hat das Bundessortenamt ausführlich und für die Kammer nachvollziehbar dargelegt, warum diese Eigenschaften für den landeskulturellen Wert von Bedeutung sind und ob bzw. wie stark die Werte in den Vergleich eingeflossen sind". Dies ermöglicht keine Nachprüfung durch das Revisionsgericht, ob das Verwaltungsgericht den Begriff der wertbestimmenden Eigenschaften richtig ausgelegt hat. Ausführungen zur Wertbestimmung der genannten Eigenschaften sind um so mehr erforderlich als die Klägerin vorgetragen hatte, daß diese Eigenschaften wertneutral bzw. ohne selbständige Bedeutung seien. Der im verwaltungsgerichtlichen Urteil in Bezug genommene Akteninhalt kann die Begründung nicht ersetzen; denn er ist insoweit nicht eindeutig.
Was insbesondere die Neigung zur "Flissigkeit" - die Ausbildung tauber Blüten - betrifft, so könnte immerhin zweifelhaft sein, ob diese Eigenschaft negativ zu bewerten ist, wenn immer noch genug Blüten vorhanden sind, die einen guten Ertrag gewährleisten. Auch insoweit läßt das angefochtene Urteil Ausführungen vermissen. Der Einwand der Klägerin, daß Eigenschaften dann keine Bedeutung hätten, wenn sie zu anderen Eigenschaften, die direkt bonitiert würden, in einer festen Relation stünden, greift in dieser Allgemeinheit freilich nicht durch. Ein Bewertungsgrundsatz, daß ein und dieselbe Fähigkeit, Leistung oder Eigenschaft nur einmal gewertet werden dürfte, gibt es nicht (vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 2. August 1985 - BVerwG 7 CB 78.84 - <DÖV 1985, 1017>). Eine solche Wertung erscheint jedenfalls dann unbedenklich, wenn sie als - teilweise - Doppelwertung von der Behörde durchschaut wird und Anhaltspunkte dafür, daß die Gewichtung in diesem Punkte unverhältnismäßig war, nicht vorliegen. Ob im übrigen eine Eigenschaft wertbestimmend - und nicht nur beschreibend - ist, richtet sich nach der Auffassung der am Anbau oder der Verwertung beteiligten Kreise. Es liegt - worauf die Beklagte hinweist - auf der Hand, daß eine Verbesserung für den Pflanzenanbau oder eine weitere Nutzungsmöglichkeit den landeskulturellen Wert einer Sorte steigert.
4.
Die Klägerin rügt ferner die Ausführungen des Verwaltungsgerichts über die Datenerhebung der wertbestimmenden Eigenschaften "Reifeverzögerung des Strohes" und "Halmknicken" als nicht nachvollziehbar, denkgesetzwidrig und widersprüchlich und sieht darin einen Verstoß gegen § 108 VwGO.
Soweit die Rüge die Reifeverzögerung des Strohes betrifft, ist sie unbegründet. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind in diesem Punkte jedenfalls frei von Widersprüchen. Das Gericht stellt fest, daß die Bonitierung der Reifeverzögerung des Strohes am Tage der Gelbreife erfolge und nennt als Quelle seiner Erkenntnis die in der mündlichen Verhandlung vor Gericht gegebenen Erläuterungen des Bundessortenamts. Es setzt sich auch mit dem Schreiben des Bundessortenamts vom 28. August 1979 auseinander, auf das sich die Klägerin in diesem Zusammenhange berufen hatte. Dieses Schreiben - so wie es vom Verwaltungsgericht zitiert wird - betrifft allein die Bonitur des Halmknickens, nicht aber der Reifeverzögerung des Strohes. Daß das Gericht daraus herleitet, seine Feststellung über den Zeitpunkt der Bonitur der Reifeverzögerung werde durch das Schreiben nicht widerlegt, stellt keinen Widerspruch dar. Wenn die Klägerin demgegenüber vorträgt, daß der Zeitpunkt der Bonitierung der Reifeverzögerung identisch sei mit dem Zeitpunkt der Bonitierung des Halmknickens, so hat das Gegenteil davon das Verwaltungsgericht in seinem Urteil festgestellt. Gegen diese Feststellung sind keine Verfahrensrügen erhoben worden.
Die Klägerin hält aber vor allem die Ausführungen des Gerichts über die Bonitierung des Halmknickens für widersprüchlich. Die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils führen zu diesem Punkte aus, daß der optimale Stichtag für die Feststellung des Halmknickens der jeweilige Zeitpunkt der Gelbreife sei. Das Gericht stellt aber sodann fest, daß das Halmknicken an einem einheitlichen Tag bonitiert werde und fährt fort, "da nur so eine optimale Differenzierung der Sorten gewährleistet sei". Dieser scheinbare Widerspruch läßt sich dann auflösen, wenn man davon ausgeht, daß sich das Verwaltungsgericht lediglich mißverständlich ausgedrückt hat. Es wollte sich offenbar wohl an die Äußerungen der Vertreter des Bundessortenamts in der mündlichen Verhandlung halten. Die korrekte Auswertung dieser Äußerungen braucht in der Tat keineswegs notwendig zu widersprüchlichen Feststellungen zu führen. Das Bundessortenamt geht davon aus, daß das Halmknicken an einem einheitlichen - gemeint ist wohl: einzigen - Tage bonitiert werden müsse. Ob dies richtig ist, muß hier dahinstehen. Jedenfalls lassen sich seine weiteren Ausführungen, der optimale Stichtag für die Feststellung des Halmknickens liege in der Nähe des Zeitpunkts der Gelbreife aller vergleichbaren Sorten, dahin verstehen, daß, wenn schon an einem einzigen Tage bonitiert werde, der Tag der optimale sei, der dem Gelbreifezeitpunkt aller vergleichbaren Sorten am nächsten kommt, d.h. optimal ist der "Durchschnittstag für die Gelbreife der vergleichbaren Sorten". Wenn dem so ist, so drängt sich allerdings die Frage auf, wie vermieden werden kann, daß die Sorte, deren Gelbreife nicht auf den Durchschnittstag fällt, gleichwohl bei der Bewertung keinen Nachteil erleidet. Das Verwaltungsgericht beantwortet diese Frage in Anlehnung an die Ausführungen des Bundessortenamts in der mündlichen Verhandlung mit dem Hinweis auf eine Nachbonitur. Diese Antwort erscheint lückenhaft. Im Schriftsatz der Beklagten vom 13. Juni 1983 an das Verwaltungsgericht findet sich zwar der Hinweis, daß die Bewertung in dieser Eigenschaft in Relation zu den Sorten mit vergleichbarer Reifezeit geschehe, so daß dadurch ein einheitlicher Beurteilungsmaßstab sichergestellt werde. Ferner wird darauf hingewiesen, daß sich die verglichenen Sorten im Zeitpunkt der Gelbreife nur geringfügig unterschieden. Ob diese Ausführungen das Verwaltungsgericht gebilligt hat, kann dem Urteil aber nicht entnommen werden. Ebensowenig finden sich Ausführungen zu der Frage, was geschieht, wenn der Tag der (Erst- und Haupt-)bonitur ohnehin zu spät angesetzt wird, also nach dem Tage der Gelbreife. Letztlich ist offen, in welchem Maße sich eine Differenz der verglichenen Sorten im Zeitpunkt der Gelbreife ungünstigstenfalls - positiv für die Vergleichssorten, negativ für die angemeldete Sorte - auf die Feststellung der Eigenschaft des Halmknickens auswirken kann.
Auf der Grundlage dieser lückenhaften Feststellung zur Zuverlässigkeit der Datenerhebung läßt sich die das verwaltungsgerichtliche Urteil tragende Schlußfolgerung, die angemeldete Sorte der Klägerin habe keinen landeskulturellen Wert, nicht nachvollziehen, so daß § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO verletzt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 1984 - 6 C 7.82 - <Buchholz 448.6 § 14 Nr. 2>). Danach müssen in einem Urteil die Gründe angegeben werden, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das bedeutet nicht, daß sich das Verwaltungsgericht mit jeder Einzelheit des Parteivorbringens auseinandersetzen muß; es reicht aus, wenn aus den Entscheidungsgründen ersichtlich ist, welche Umstände für das Gericht maßgebend waren, die gesetzlichen Voraussetzungen für den Urteilsspruch als erfüllt anzusehen. Eine solche Anführung der tragenden Gründe ist aber nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO unerläßlich (BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1975 - 6 C 76.73 - <Buchholz 448.0 § 25 Nr. 88>).
Was die Feststellung der Daten der wertbildenden Eigenschaften der vergleichbaren Sorten betrifft, so rügt die Revision, daß das Verwaltungsgericht den vom Bundessortenamt durchgeführten direkten Wertvergleich auch insoweit billigt, als es bezüglich der Sorten "Pirol" und "Flämingssilber" die wertbestimmenden Eigenschaften der Beschreibenden Sortenliste 1982 entnommen hat. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu diesem Punkt sind zwar nicht ganz durchsichtig. Es kommt aber zu der abschließenden Feststellung, es sei nicht zu beanstanden, daß das Bundessortenamt die wertbestimmenden Eigenschaften dem zusammengefaßten Prüfbericht entnommen und somit einen direkten Wertvergleich durchgeführt habe. Diese Schlußfolgerung verletzt § 34 SaatVG 1985 nicht; auf die Eintragungen in der Beschreibenden Sortenliste kommt es in der Tat nicht an, wenn durch einen unmittelbaren Wertprüfungsvergleich aus einem gleichzeitigen Anbau zuverlässige und vergleichbare Daten über die wertbestimmenden Eigenschaften aus jüngster Zeit gewonnen werden. Der Senat hat in seinemUrteil vom 2. Februar 1984 - BVerwG 3 C 75.82 - (Buchholz 451.11 Nr. 5) an keiner Stelle den Vorrang der Beschreibenden Sortenliste ausgesprochen, sondern lediglich ihre Berücksichtigung für den Fall gebilligt, daß kein gleichzeitiger Anbau der vergleichbaren Sorten in eigener Regie erfolgt.
5.
Sind die wertbestimmenden Eigenschaften festgestellt, so müssen zur Beurteilung des landeskulturellen Werts die Sorten zusammengestellt werden, mit denen die angemeldete Sorte verglichen werden soll. Auch insoweit sind dem Verwaltungsgericht Rechtsfehler unterlaufen. Dem Bundessortenamt steht bei der Zusammenstellung der Sorten, mit denen der Vergleich stattfinden soll, keine Beurteilungsermächtigung zu, die gerichtlich nur beschränkt nachprüfbar wäre (BVerwG, Urteil vom 12. Juli 1979 - BVerwG 3 C 112.79 - <Buchholz 451.11 Nr. 3>).
Zu Recht rügt die Revision, das verwaltungsgerichtliche Urteil habe § 42 SaatVG 1975 dadurch verletzt, daß es auch die Sorten in den Wertprüfungsvergleich einbezogen hat, die zwar vor dem Erlaß des Widerspruchsbescheids in die Sortenliste eingetragen, aber erst mit der Sorte der Klägerin angemeldet und mit ihr zusammen geprüft worden sind. Der an die Stelle der genannten Vorschrift getretene § 34 SaatVG 1985 stellt nunmehr auf die "zugelassenen" Sorten ab, denen nach § 62 Satz 2 SaatVG 1985 die "bisher eingetragenen" Sorten gleichstehen. Weder § 42 SaatVG 1975 noch § 34 SaatVG 1985 regeln ausdrücklich, zu welchem Zeitpunkt die Sorten eingetragen bzw. zugelassen sein müssen, um in den Vergleich einbezogen zu werden. Daß die zu vergleichenden Sorten bereits im Zeitpunkt der Anmeldung der fraglichen Sorte eingetragen sein müssen, kann dem Gesetz nicht entnommen werden, wenn auch zuzugeben ist, daß eine derartige Regelung es dem Anmelder am ehesten ermöglichen würde, die Erfolgsaussichten seines Antrags auf Eintragung in die Sortenliste bzw. auf Sortenzulassung zuverlässig abzuschätzen und etwaige nutzlose weitere Aufwendungen zu vermeiden. Aus dem Sinn der Wertprüfung folgt jedoch, daß grundsätzlich die Voraussetzungen für die erstrebte günstige Bescheidung eines Antrags in dem Zeitpunkt gegeben sein müssen, in welchem die regelmäßig dreijährige Wertprüfung abgeschlossen ist und die Behörde in den Wertprüfungsvergleich für die gleichzeitig angebauten oder ohne Anbau in den Vergleich einzubeziehenden Sorten (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 2 SaatVG 1985) eintritt. Diese Auslegung des Gesetzes entspricht dem Grundsatz, daß zugelassene Sorten zunächst auch dann zugelassen bleiben, wenn sie keinen landeskulturellen Wert mehr haben. In diesem Falle steht es nach § 52 Abs. 4 Nr. 1 SaatVG 1985, wonach die Sortenzulassung widerrufen werden "kann", wenn die Sorte keinen landeskulturellen Wert mehr hat, im Ermessen des Bundessortenamts, ob es eine Aktualisierung der Sortenliste vornehmen will. Das Gesetz gibt also einen Anspruch auf Sortenzulassung, wenn die Sorte bei Abschluß des Wertprüfungsverfahrens landeskulturellen Wert gehabt hat, und eröffnet dem Bundessortenamt lediglich die Möglichkeit, die Sortenzulassung später mit der Begründung zu widerrufen, die Sorte habe aber jetzt keinen landeskulturellen Wert mehr. Durch diese Auslegung wird verhindert, daß ein Element des Zufalls in das Verfahren gelangen kann; denn gesetzt den Fall, es hätten zwei zugleich angemeldete Sorten die gleichen Eigenschaften, und die eine würde eher zugelassen, so wäre die andere "blockiert", weil sie zumindest ihr gegenüber "eine deutliche Verbesserung" im Sinne von § 34 SaatVG 1985 nicht erwarten läßt. Hätte der Gesetzgeber diese Konsequenz haben wollen, so hätte er bestimmen müssen, daß sich auch in einer Prüfungskampagne befindliche Sorten gegenseitig ausschließen können. Das hat er nicht getan.
Dem steht nicht entgegen, daß der Verordnungsgeber die jüngsten Erkenntnisse der Registerprüfung verwertet wissen will, wie § 2 Abs. 4 der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt vom 30. Dezember 1985 (BGBl. 1986 I S. 23) - bisher § 8 Abs. 2 Sorteneintragungsverordnung - zeigt, wonach die Registerprüfung bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Sortenzulassung dauert.
Die weitere Rüge der Revision zur Zusammenstellung der vergleichbaren Sorten greift nicht durch. Sie meint, das angefochtene Urteil sei in der Auslegung des § 42 SaatVG 1975 von der Rechtsprechung des Senats abgewichen, indem es den vom Bundessortenamt durchgeführten Wert vergleich gebilligt habe. Von 22 eingetragenen Sorten seien nur fünf Sorten in den Vergleich einbezogen worden. Das Verwaltungsgericht hält es - wie es in den Entscheidungsgründen ausführt - nicht für geboten, die angemeldete Sorte allen oder fast allen Sorten gegenüberzustellen, wenn der Vergleich mit den besten Sorten bereits zur ablehnenden Entscheidung über den Eintragungsantrag führt.
Diese Rechtsauffassung steht im Grundsatz mit § 34 SaatVG 1985 in Einklang. Das Gesetz verlangt eine Verbesserung den zugelassenen vergleichbaren Sorten gegenüber. Es genügt also nicht, wenn die angemeldete Sorte den Großteil der zugelassenen Sorten übertrifft, einige aber nicht. Der Senat hat diesen Gedanken in seinemUrteil vom 2. Februar 1984 - BVerwG 3 C 75.82 - (Buchholz 451.11 Nr. 5) dahin zum Ausdruck gebracht, daß der Gesetzestext eine Verbesserung gegenüber den eingetragenen vergleichbaren Sorten, und nicht bloß gegenüber einer einzelnen verlangt. Wenn dann in dem genannten Urteil ein Wertvergleich mit der Begründung gebilligt wird, es hätten sich bereits 75 % der Vergleichssorten als überlegen erwiesen, "so daß von den verbleibenden 25 % eine Beeinflussung des Ergebnisses nicht mehr erwartet werden konnte", so bedarf dies einer Klarstellung. Nicht der Prozentsatz ist entscheidend, sondern daß überhaupt Vergleichssorten sich als überlegen erwiesen haben, hindert die Eintragung der angemeldeten Sorte in die Sortenliste. Dies bedeutet: Übertrifft eine einzige zugelassene Sorte die angemeldete Sorte in allen wertbestimmenden Eigenschaften, dann können sich die wertbestimmenden Eigenschaften der übrigen Sorten darstellen wie sie wollen, eine Zulassung darf nicht erfolgen. Die angemeldete Sorte stellt dann nämlich keine Verbesserung im Verhältnis zu den zugelassenen - und das heißt zu allen zugelassenen - Sorten dar, zu der natürlich auch die überragende Sorte gehört. Liegen die Verhältnisse so, dann dürfen sich auch die Gründe des ablehnenden Bescheids auf Ausführungen zum Vergleich der überragenden Sorte und der angemeldeten Sorte beschränken. Das ist dann kein Problem des Umfangs des Vergleichssortiments, sondern eine Frage der Ökonomie in der Begründung. Daraus folgt, daß ein zu enges Vergleichssortiment die Rechte eines Anmelders auf Sortenzulassung nicht verletzen kann; in diesem Sinne sind die Formulierungen des Senats in demUrteil vom 25. Juni 1981 - BVerwG 3 C 35.80 - (Buchholz 451.11 Nr. 4) zu verstehen.
6.
Was nun den eigentlichen Wertprüfungsvergleich betrifft, so unterliegt er nur einer beschränkten gerichtlichen Kontrolle (BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1984 - 3 C 75.82 - <a.a.O.>). Freilich muß das Verwaltungsgericht auch insoweit nachprüfen, ob die Ausschüsse von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen sind, ob sie die gesetzlichen Grenzen der Einschätzungsprärogative eingehalten haben, und ob allgemeine Bewertungsgrundsätze mißachtet worden oder sonst sachfremde Erwägungen für die Entscheidung bestimmend geworden sind. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts reichen für den Schluß, das Bundessortenamt habe sich beim eigentlichen Wertprüfungsvergleich im Rahmen seines Beurteilungsspielraumes gehalten, nicht aus. Sie lassen insbesondere nicht erkennen, wie das Bundessortenamt die wertbestimmenden Eigenschaften untereinander bewertet hat. Dies braucht zwar nicht lückenlos zu geschehen denn es ist weder eine Einzelbenotung der wertbestimmenden Eigenschaften nach einem einheitlichen Notenschlüssel vorgesehen, noch gibt es ein feststehendes, in sich konsistentes Kompensationsschema guter und schlechter derartiger Einzelnoten, so daß auch kein "Notendurchschnitt" aus Noten der einzelnen wertbestimmenden Eigenschaften berechnet werden kann. Das Verwaltungsgericht hat aber Feststellungen zu dem Gewicht zu treffen, das das Bundessortenamt den umstrittenen und ausschlaggebenden wertbestimmenden Eigenschaften im Verhältnis untereinander in seinem Wertprüfungsvergleich gegeben hat. Erst aufgrund dieser Feststellungen läßt sich erkennen, ob es die Grenzen der ihm eingeräumten Beurteilungsermächtigung gewahrt hat. Die eigentliche Wertung ist regelmäßig komplexer Natur. Sie zeitigt nur dann ein zwingendes, zur Sortenzulassung führendes Ergebnis, wenn die angemeldete Sorte zumindest in einer wertbestimmenden Anbau- oder Verwertungseigenschaft besser als jede andere zugelassene vergleichbare Sorte ist und in den übrigen wertbestimmenden Eigenschaften nicht schlechter; sie zeitigt ein für die angemeldete Sorte negatives Ergebnis, wenn eine zugelassene Sorte in jeder Anbau- oder Verwertungseigenschaft mindestens so gut wie die angemeldete Sorte ist. Gewichtung und damit Abwägung werden entscheidend, wenn die angemeldete Sorte in einer wertbestimmenden Eigenschaft besser als jede zugelassene Sorte, in anderen wertbestimmenden Eigenschaften aber schlechter als eine zugelassene Sorte ist. Je bedeutender und wichtiger der züchterische Fortschritt sich in der verbesserten wertbestimmenden Eigenschaft der angemeldeten Sorte darstellt, um so schwächer dürfen die Leistungen in den übrigen wertbestimmenden Eigenschaften sein, ohne die Zulassung der Sorte zu hindern. Da die angemeldete Sorte gegenüber den vergleichbaren Sorten in der Gesamtheit ihrer wertbestimmenden Eigenschaften zum Vergleich heranzuziehen ist, ist es auch zulässig, daß einzelne ungünstige Eigenschaften durch andere günstige Eigenschaften ausgeglichen werden (so der erkennende Senat in seinemUrteil vom 25. Juni 1981 - BVerwG 3 C 35.80 - <a.a.O.>). Das wird beispielsweise deutlich, wenn etwa eine Pflanzenkrankheit den Bestand einer Pflanzenart bedroht und nunmehr die Züchtung einer resistenten Sorte gelingt. Es liegt auf der Hand, daß in diesem Falle Schwächen in den Ertragseigenschaften gravierender sein dürfen, als wenn es sich um die Verbesserung einer relativ unbedeutenden Eigenschaft handeln würde. Gewichtung und damit Abwägung sind ferner dann entscheidend, wenn die angemeldete Sorte zwar in keiner wertbestimmenden Eigenschaft einen Spitzenwert erzielt, im Verhältnis zu den eingetragenen Sorten aber Ausgewogenheit oder ein hohes Niveau der Leistungen in den wertbestimmenden Anbaueigenschaften insgesamt oder in den wertbestimmenden Verwertungseigenschaften insgesamt zeigt, ohne in den nichtverbesserten Verwertungs- oder Anbaueigenschaften abzufallen. Aber auch hier darf die Zulassung nicht erfolgen, wenn dies bereits eine zugelassene Sorte leistet.
7.
Das Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Es ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Es wird nunmehr unter Feststellung der diesbezüglichen Tatsachen vor allem der Frage nachzugehen haben, ob die der Wertprüfung zugrunde gelegten Eigenschaften "wertbestimmend" im Sinne des § 34 SaatVG 1985 sind, die diesbezüglichen Daten fehlerfrei ermittelt wurden und welches Gewicht ihnen das Bundessortenamt im wesentlichen beigemessen hat.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird auf 20.000 DM festgesetzt.
Dr. Messerschmidt
Schäfer
Schmidt
Sommer