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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.12.1968, Az.: III ZR 114/66

Beanspruchung einer angemessenen Entschädigung bei einer Enteignungsmaßnahme nach dem Zwangsenteignungsgesetz (ZwEG); Entschädigung unter Berücksichtigung der Preisstoppbestimmungen; Vornahme einer Gesamtberechnung hinsichtlich der Entschädigung bei einer Teilenteignung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.12.1968
Aktenzeichen
III ZR 114/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 12345
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 21.12.1965

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 1968
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Dr. Hußla und Keßler
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Dezember 1965 insoweit, als es den von der Beklagten im Berufungsrechtszug gestellten Anträgen nicht entsprochen hat, sowie im Kostenpunkt aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger hat im Bereich des am 2. Mai 1956 durch den Gemeinderat beschlossenen und am 29. August 1958 vom Regierungspräsidium genehmigten Ortsbauplanes für das Gebiet Talsiedlung III der beklagten Gemeinde am 7. Oktober 1958 von dem Bauern Karl R. die 8.298 qm große, ein unregelmäßiges Rechteck bildende Parzelle 1145/2 um 5 DM/qm gekauft. Mit Enteignungsverfügung vom 15. April 1959 sprach die Beklagte in Anwendung von Art. 15 Abs. 2 WürttBauO vom 28. Juli 1910 (RegBl 333) gegen den Kläger die Enteignung von Teilstücken aus dieser Parzelle, und zwar insgesamt von 1.299 qm gegen eine Entschädigung von 2 DM/qm = 2.598 UM zur ortsbauplanmäßigen Anlage von Straßen aus. Der Kläger, der die seiner Meinung nach wegen unzulänglicher Entschädigung unzulässige Enteignungsverfügung aufgehoben sehen, auch erreichen wollte, daß die Beklagte ihm das ganze Grundstück 1145/2 abnehme, rief zunächst die Verwaltungsgerichte an. Nachdem er später erklärt hatte, er verlange lediglich von der Beklagten eine höhere Entschädigung, verwies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Sache an das Landgericht Ravensburg. Vor diesem und vor dem Oberlandesgericht als Berufungsgericht machten die Parteien zur Höhe der Entschädigung im wesentlichen geltend:

2

Der Kläger:

3

Bereits im Jahre 1959 habe in der dortigen Gegend der Quadratmeterpreis nicht unter 10 DM betragen und sei in der Folgezeit - maßgebend sei dabei der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht, das ist der 12. April (nicht 16. April) 1962 - erheblich gestiegen. Dabei sei zu berücksichtigen: Auf dem Grundstück befinde sich eine leicht abzubauende mächtige Kiesschicht, die er habe ausbeuten wollen, sein Grundstück werde durch die Enteignung zerstückelt, auch müsse er jetzt die ihm verbliebene als Lagerplatz geeignete Fläche einzäunen lassen. Alles in allein sei - so die Behauptung des Klägers vor dem Landgericht - an einen Quadratmeterpreis von 30 DM zu denken.

4

Die Beklagte:

5

Für die Entschädigung müßten mit Rücksicht auf den damals wirksam gewordenen ersten Bebauungsplan für die Talsiedlung die Grundstückspreise aus dem Jahre 1950 zugrunde gelegt werden; mit der Kiesgewinnung habe der Kläger, der das seit Jahrhunderten landwirtschaftlich genutzte Grundstück von dem Bauern R. im Jahre 1958 als ein solches Grundstück, für das etwa 0,80 DM/qm gezahlt worden seien, allein im Hinblick auf eine Enteignungsentschädigung zu spekulativen Zwecken erworben habe, nicht rechnen können; die dem Kläger verbliebene Restfläche habe, durch den Ortsbauplan mehr an Wert gewonnen, als ein Verlust aus der Enteignung von Teilflächen ausmache; diese Wertsteigerung müsse sich der Kläger anrechnen lassen.

6

Vor dem Landgericht hat der Kläger, auch nachdem ihm die Beklagte vor dem 9. Januar 1962 den von ihr errechneten Entschädigungsbetrag von 2.598 DM gezahlt hatte, beantragt,

die Beklagte zur Zahlung von 5.000 DM als weiteren Entschädigungsteilbetrag nebst Zinsen zu verurteilen.

7

Die Beklagte hat um Abweisung dieses Antrages und widerklagend um die Feststellung gebeten, daß dem Kläger ein über die Klagesumme hinausgehender Entschädigungsanspruch nicht zustehe. Der Kläger hat die Abweisung der Widerklage erbeten. Das Landgericht hat dem Kläger lediglich weitere 649,50 DM nebst Zinsen zugesprochen, im übrigen die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben.

8

Mit der Berufung hat der Kläger schließlich die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 23.382 DM nebst Zinsen sowie die Abweisung der Widerklage begehrt. Für die enteigneten Straßenflächen setzte er einen Quadratmeterpreis von 20 DM = 25.980 DM ein, von dem er die gezahlten 2.598 DM abzog. Ferner trug er vor, er erleide dadurch, daß er den Kies nicht abbauen könne, einen Verlust von 1.299 (qm) × 6 (cbm Kies) × 5 (DM/cbm Kies) = 38.970 DM, mache diesen Schaden jedoch ebenso wie den Zerstückelungsschaden und die notwendigen Mehraufwendungen für die Umzäunung nur hilfsweise zur Untermauerung seines Klaganspruchs geltend. Die Beklagte hat ihre Widerklage bis zum Betrag von 23.382 DM nebst Zinsen hieraus für erledigt erklärt und gebeten, im übrigen die Berufung zurückzuweisen. Mit einer Anschlußberufung, uni deren Zurückweisung der Kläger bat, hat sie weiterhin ihren Antrag verfolgt, die Klage gänzlich abzuweisen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Klägers die Beklagte verurteilt, ihm außer den von ihr gezahlten 2.598 DM noch 22.732 DM ohne Zinsen zu zahlen, und hat die Widerklage abgewiesen. Die weitergehende Berufung des Klägers hat es zurückgewiesen, ebenso hat es die Zurückweisung der Anschlußberufung der Beklagten ausgesprochen.

9

Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihre wiedergegebenen Anträge aus dem Berufungsrechtszug weiter.

10

Der Kläger bittet um

Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

11

I.

Zur Klage

12

1.

Das Berufungsgericht geht, insoweit von der Revision nicht angegriffen und ohne einen vom Revisionsgericht zu beachtenden Rechtsverstoß ersehen zu lassen, davon aus: Der von einer Enteignungsmaßnahme wie hier betroffene Eigentümer könne nach Art. 15 Abs. 2 WürttBauO und unter Berücksichtigung von Art. 1 des Württembergischen Zwangsenteignungsgesetzes (ZwEG) vom 20. Dezember 1888 (RegBl 446) i.d.F. namentlich des Gesetzes vom 23. September 1939 (RegBl 124) - gemäß § 549 ZPO nicht revisibel - dafür, daß ihm zur Durchführung des Ortsbauplanes in die festgesetzten Ortsstraßen oder Verbindungswege fallende Grundstücksflächen entzogen worden seien, eine im Sinne des Art. 14 GG angemessene Entschädigung beanspruchen; diese gewähre den reichlich bemessenen Ersatz aller Nachteile, die der Betroffene durch die Enteignung erleide, umfasse den Substanzverlust, nicht Schäden anderer Art, wie Folgeschäden, und nicht Belange, die nur aus den persönlichen Interessen des Eigentümers heraus den Wert des Grundstücks erhöhen könnten. Es verweist weiter auf Art. 11 Abs. 1 und 3 ZwEG, wo nach dann, wenn das abzutretende Grundstück Teil eines im örtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden gesamten Grundbesitzes ist, die Entschädigung auch für den abgetretenen Teil sich nach der Verminderung des Wertes zu richten habe, welche das ganze Grundstück durch die Abtretung des Teiles erleide, der dem Enteigneten bezüglich des Restgrundstücks durch das Unternehmen zugehende Schaden insoweit nicht in Betracht komme, als die entstehenden Nachteile durch entstehende Vorteile aufgewogen würden.

13

2.

Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegt, daß für die Bewertung des Grundstücks, soweit es dabei um die Preisverhältnisse geht, zunächst (vgl. Ziffer 4 d dieses Urteils) der Zeitpunkt des gegen den Kläger ergangenen, zugleich die Entschädigung festsetzenden Enteignungsbeschlusses (Tag des Beschlusses und seines Zugehens = 15. April 1959) maßgebend ist, und daß für eine wie hier während der Geltungsdauer der Preisstopbestimmungen vollzogene Enteignung die Entschädigung unter Berücksichtigung dieser Bestimmungen, aber unter Beachtung des von den Preisbehörden geduldeten wirklichen Preises festgesetzt werden muß, und daß das Gericht von sich aus den danach höchstzulässigen Preis zu ermitteln hat (Urteil vom 23. September 1957 - III ZR 171/56 -; BGHZ 13, 378;  19, 139[BGH 25.11.1955 - V ZR 196/54];  31, 238) [BGH 30.11.1959 - III ZR 146/59].

14

3.

Richtig hat das Berufungsgericht auch zwischen dem für die Preisverhältnisse maßgebenden Zeitpunkt und dem Zeitpunkt des "Eingriffes" unterschieden, der für die wertbildenden Faktoren, also für die Frage maßgeblich ist, in welchem Umfang in das Objekt eingegriffen worden ist und in welchem Zustand sich das betroffene Objekt bei der Enteignung befunden hat, was also dem Betroffenen weggenommen worden und zu entschädigen ist. Dieser Zeitpunkt des Eingriffs wird in einem förmlichen Enteignungsverfahren regelmäßig durch den Enteignungsakt, nämlich durch die Verlautbarung und das Wirksamwerden des Enteignungsbeschlusses bestimmt. An dessen Stelle tritt aber bei einem sich über einen längeren Zeitraum hinziehenden einheitlichen Enteignungsverfahren diejenige Maßnahme, von der ab eine Weiterentwicklung der Grundstücksqualität verhindert wurde. Dabei ist jedoch, was das Berufungsgericht aber nicht getan hat, in Übereinstimmung mit der Revision folgendes zu bedenken:

15

Nach dem angefochtenen Urteil ist hier

"für die wertbildenden Faktoren nicht auf den Zeitpunkt des Enteignungsbeschlusses abzustellen, sondern auf das davor liegende Planungsverfahren, das mit bekanntgemachter Genehmigung des Ortsbauplanes durch das Regierungspräsidium am 16. September 1958 seinen in Art. 9, 10 BauO vorgesehenen Abschluß fand".

16

An diesem Tag war gegen den Verkäufer des Klägers, den Bauern Karl R., eine Enteignungsverfügung ergangen, die ihm Teilflächen aus der Parzelle 1145/2 für Straßen und Parkflächen entzog, am 13. April 1959 aber wieder aufgehoben wurde. Waren aber, wie das angefochtene Urteil allem Anschein nach besagen will, die Flächen aus der Parzelle 1145/2, die in diesem Ortsbauplan als Straßengrund ausgewiesen worden sind, von jeder konjunkturellen Weiterentwicklung ausgeschlossen worden, sind sie aber damals bereits Bauerwartungsland gewesen, so wurde von der in der Herabzonung dieser Flächen liegenden Teilenteignung nicht der Kläger betroffen, der das Grundstück erst später, am 7. Oktober 1958, von Karl R. erworben hat, sondern sein Verkäufer. Nun kann zwar, wenn eine Teilenteignung ein Teil eines einheitlichen, mit der förmlichen Vollenteignung des Grundstücks abschließenden Verfahrens ist, der Betroffene entweder eine Entschädigung für die teilweise Substanzminderung des Grundstücks und danach die Restentschädigung für die Vollenteignung des bereits durch die Teilenteignung in seinem Wert geminderten Objekts oder eine einheitliche Entschädigung für das vollenteignete Grundstück verlangen, mit der grundsätzlich auch die durch die Teilenteignung bereits eingetretene Substanz- und Wertminderung des Objekts abgegolten wird. Letzteres setzt aber, falls nicht eine Abtretung des Entschädigungsanspruchs in Betracht zu ziehen ist, voraus, daß der Fordernde sowohl von dem teilenteignenden als auch von dem vollenteignenden Eingriff betroffen worden ist. Das bedeutet: Der Kläger kann für die ihm enteigneten Teilflächen aus der Parzelle 1145/29 da diese schon zur Zeit seines Erwerbs von einer Bebauung ausgeschlossen worden waren, nicht eine Entschädigung als Bauerwartungsland beanspruchen; sonst bekäme er mehr, als ihm entzogen worden ist. Besser wäre der Kläger daran, wenn ihm sein Verkäufer diesem entstandene Entschädigungsansprüche abgetreten hätte. Nach dieser Richtung hat der Kläger in den Vorinstanzen irgendwie ausreichende Behauptungen nicht aufgestellt.

17

Bereits diese Überlegung hebt das angefochtene Urteil aus den Angeln und nötigt dazu, die Sache an den Tatrichter zur erneuten Entscheidung über die dem Kläger zustehende Entschädigung zurückzuverweisen.

18

Die Revision greift darüber hinaus auf den Vortrag der Beklagten zurück, die örtliche Bauplanung Talaue II, sogar schon die örtliche Bauplanung Talsiedlung I, habe die erforderlichen Straßen und Plätze ausgewiesen (Schriftsätze vom 21. Februar 1962 mit Plänen und Benennung von Zeugen und vom 31. Oktober 1962 mit überreichten Unterlagen), und folgert daraus, bereits mindestens seit dem 15. April 1953 seien die für die Straßen und Plätze erforderlichen Flächen von der Bebauung und konjunkturellen Weiterentwicklung zum Bauerwartungsland ausgeschlossen gewesen.

19

Dieser Auffassung könnte, wie bemerkt sein soll, nur gefolgt worden, wenn schon jene Planungen sich ursächlich auf die spätere Entwicklung auswirkten, eine hinreichende Bestimmtheit hatten und die Ausweisungen, wie sie in dem Ortsbauplan für die Talsiedlung III vorgenommen wurden, mit Sicherheit erwarten ließen (Urteil vom 29. Januar 1968 - III ZR 2/67 = WM 1968, 449, 450). Dies zu klären, wäre Sache des Tatrichters.

20

Der vorstehend aufgezeigten Betrachtungsweise kann Art. 15 Abs. 6 WürttBauO nicht entgegenstehen, nach dem bei der Bemessung der für die Enteignung (zum Straßenland) zuzubilligenden Entschädigungen für die nach Abs. 1 eingetretene Beschränkung der Rechte des Eigentümers (Bauverbot für Grundflächen, die nach den rechtsgültig festgestellten Ortsbauplan in eine Ortsstraße oder einen Verbindungsweg fallen) eine Entschädigung nicht geleistet wird. Diese Bestimmung will Entschädigungsleistungen ausschließen, aber nicht etwa den Kläger berechtigen, eine Entschädigung auch insoweit zu verlangen, als Teilflächen der Parzelle 1145/2 vor ihrer Vollenteignung herabgezont worden sind.

21

4.

Die weiteren Rügen, die die Revision vorbringt, und die durch sie ausgelöste Überprüfung des angefochtenen Urteils geben Anlaß zu den folgenden Ausführungen:

22

a)

Wenn die Revision meint, ein Areal von der Größe der Parzelle 1145/2 sei bei der hier geschehenen Entwicklung damit belastet gewesen, daß Teile von ihm für Straßen und Plätze gebraucht würden, im Umfang der erforderlichen Straßen und Plätze sei daher die Parzelle von Anfang an kein Bauerwartungsland gewesen, steht ihr von vornherein die Überlegung entgegen: Bei der Bewertung als Bauerwartungsland wird bereits dem Umstand Rechnung getragen, daß ein Teil des Geländes zu Straßen und ähnlichen Zwecken herangezogen werden kann und wird und nur die verbleibende Fläche Bauland werden wird.

23

b)

Ferner meint die Revision, der Kläger habe sich auf eine ihm gebührende Entschädigung den Vorteil anrechnen zu lassen, der darin bestehe, daß durch den Straßenbau sein Restgrundbesitz zum Bauland habe werden können. Eine solche Vorteilsausgleichung handelt das angefochtene Urteil auf Seite 24/25 dahin ab: Nach Art. 11 Abs. 1 ZwEG habe bei einer Teilenteignung hinsichtlich der Entschädigung eine Gesamtberechnung stattzufinden, nach Art. 11 Abs. 3 ZwEG werde ein Schaden des Restgrundstücks durch entstehende Vorteile ausgeglichen, hierzu habe aber die Rechtsprechung schon lange den Grundsatz entwickelt, daß Vorteile, die das Enteignungsunternehmen allen Anliegern in gleicher Weise bringe - etwa der Umstand, daß bisher landwirtschaftlich genutztes Land zu Bauland werde -, für eine Ausgleichung nicht zu verwerten seien, wobei das Berufungsgericht auf RGZ 53, 194; 67, 170; RG JW 1915, 931 verweist. Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht als eine Klarstellung oder Ergänzung des nicht revisiblen Württembergischen Landesrechts herangezogen Auf eine Anwendung und Verletzung des Grundsatzes, der hier zugunsten des Klägers eine Anrechnung des in der Ausweisung als Bauland liegenden Vorteils nicht zuläßt, kann daher die Revision nicht gestützt werden. Da die Bestimmung des Art. 14 Abs. 3 GG den Gesetzgeber nicht daran hindert, eine höhere als die in ihm vorgesehene Entschädigung zu gewähren (Urteil vom 1. Juni 1954 - III ZR 5/54 -; BayObstLG DÖV 1968, 363 [BVerwG 08.11.1967 - BVerwG IV C 101.65]), hat das Berufungsgericht mit seiner Annahme auch nicht gegen Art. 14 GG verstoßen.

24

c)

Hat der Kläger die Parzelle 1145/2 erst erworben, als die später aus dem Grundstück enteigneten Teilflächen bereits als Straßenland eingeordnet worden waren, so kann er nach dem unter 3) Gesagten aus eigenem Recht nicht eine - erhöhte - Entschädigung mit der Begründung verlangen, daß auf dem Grundstück Kies vorhanden sei.

25

Nur vorsorglich - für den Fall, daß der Verkäufer ihm vermeintlich entstandene Entschädigungsansprüche an den Kläger abgetreten hätte oder abtreten würde - sei bemerkt:

26

Einzelne Bemerkungen im Berufungsurteil, wie die Ausführungen auf Seite 38 unter b), möchten auf den ersten Blick die Annahme nahelegen, als ob das Berufungsgericht dem Kläger eine Entschädigung für einen Eingriff in seinen Gewerbebetrieb zugebilligt hat, ein Eingriff, der eben in der Enteignung kieshaltigen Grundbesitzes liege. Die weiteren Ausführungen, insbesondere die ausdrückliche Betonung des Urteils auf Seite 40, weisen aber aus, daß das Berufungsgericht dem Kläger eine Entschädigung nur wegen eines Eingriffs in Grund und Boden, dessen Wert sich nach der Auffassung des Berufungsgerichts mit Rücksicht auf die Kiesträchtigkeit erhöht hatte, zugebilligt hat.

27

Bei der Bewertung eines kieshaltigen Grundstücks, das voll enteignet wird, ist zu fragen, ob und inwieweit die Kiesträchtigkeit in dem für die Festsetzung der Entschädigung maßgebenden Zeitpunkt einen dem Eigentümer zukommenden Kaufpreis im Falle des Verkaufs erhöht hat. Diese Frage wäre hier zu verneinen, wenn, weder der Kläger noch an seiner Stelle ein anderer Erwerber in absehbarer Zeit die Kiesausbeute hätte betreiben können und betrieben hätte.

28

Angesichts der im angefochtenen Urteil enthaltenen Feststellung, der Kläger hätte in 10 oder mehr Jahren den Kies ausgebeutet, ist eine solche Fallgestaltung aber nicht gegeben. Andererseits hat das Berufungsgericht das Fernliegen einer Ausbeutung durch den Kläger zum Anlaß einer Wertminderung genommen; damit geht die Rüge der Revision ins Leere, die vorzeitige Zahlung der Entschädigung sei um den Zwischenzins zu ermäßigen.

29

Das angefochtene Urteil sagt ferner auf Seite 40 unter d): "Die Tatsache, daß der Kläger von einem bestimmten Zeitpunkt ab - 29. Januar 1960 - aus wasserpolizeilichen Gründen die ihm verfügbaren Grundstücke nicht mehr auf Kies ausbeuten durfte, hat außer acht zu bleiben. Sie konnte die hier maßgebende Bewertung im Zeitpunkt des Ausspruchs der Enteignung nicht mehr beeinflussen. Es handelte sich dabei außerdem um einen neu hinzugetretenen Umstand, der - abgesehen davon, daß das polizeiliche Verbot noch nicht rechtskräftig geworden war - den ursächlichen Zusammenhang zwischen Enteignungsmaßnahmen und fernerer Unmöglichkeit einer vorgesehenen Nutzungsart nicht unterbrechen konnte."

30

In diesem Zusammenhang ist noch auf die Ausführungen des Berufungsgerichts auf Seite 41 unter e) zu verweisen, wo es im Anschluß an das vorstehend Wiedergegebene heißt: "Das gleiche gilt für das aus Art. 14 Abs. 1 der Bauordnung vom 28. Juli 1910 sich ergebende Verbot, das Grundstück "ohne Erlaubnis des Ortsvorstehers" abzugraben. Ob an diesem von der amtlichen Bekanntmachung eines Beschlusses über die Feststellung oder Abänderung des Ortsbauplanes an geltenden Verbot, die in die geplanten Ortsstraßen und Verbindungswege fallenden Grundflächen tiefer als bis zur vorgesehenen Straßenhöhe abzugraben, im konkreten Fall hätte festgehalten werden können, ist schon deshalb zweifelhaft, weil der Kläger, wie er einleuchtend ausführt, als Straßenbauunternehmer über hinreichende Möglichkeiten verfügte, kieshaltigen Aushub durch anderes, nicht weniger festes Material zu ersetzen."

31

An den Ausführungen des Berufungsgerichts ist richtig, daß auf den Zeitpunkt des Enteignungsbeschlusses abzuheben ist. Für diesen Zeitpunkt ist zu fragen, ob die später eingetretenen bzw. offenbar gewordenen Hindernisse für eine Kiesausbeute im Geschäftsverkehr zu einer niedrigeren Bewertung des kiesträchtigen Grundstücks geführt haben. Dafür aber gibt das Berufungsurteil, zumindest für die wasserpolizeilichen Hindernisse, keinen Anhalt.

32

Gegebenenfalls wird sich das Berufungsgericht näher mit dem von der Revision aufgegriffenen Vortrag der Beklagten zu befassen haben, alle Grundstücke im weiten Umkreis wiesen Kiesvorkommen auf, diese seien niemals bei der Entschädigung berücksichtigt worden und auch nicht zu berücksichtigen (vgl. Schriftsätze vom 4. Januar 1962 und 23. August 1963).

33

d)

Die Ermittlung der dem Kläger zustehenden Entschädigung, wie sie das Berufungsgericht im übrigen vorgenommen hat, ist nicht frei von Rechtsfehlern.

34

aa)

Im Grundsatz richtig nimmt das Berufungsgericht an, daß in Zeiten schwankender Preise dann, wenn die Entschädigung von der Enteignungsbehörde nicht unwesentlich zu niedrig festgesetzt worden ist, für die Preisverhältnisse auf den Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenverhandlung abzustellen ist. Hierbei hat das Berufungsgericht, wie der Revision entgegenzuhalten ist, den 21. Dezember 1965 als den Schluß der Berufungsverhandlung im Auge; wenn es in den Urteilsgründen von dem Jahre 1964 spricht, so nur, um die bis dahin eingetretene Preisentwicklung aufzuzeigen und diese bei seinen weiteren Überlegungen für die weitere Entwicklung der Preisverhältnisse im Jahre 1965 zu verwenden.

35

In diesem Zusammenhang ist der Revision ferner entgegenzuhalten daß die Berechnung zwischenzeitlicher Preiserhöhungen nicht notwendig unter Heranziehung eines Sachverständigen vorgenommen werden mußte. Die von der Revision angezogene Verordnung vom 7. August 1961 (BGBl I 1163) ist nur für die Gutachterausschüsse, nicht für die Gerichte verbindlich (u.a. Urteil des Senats vom 24. Januar 1966 - III ZR 15/66 -). Im übrigen hat das Gericht hier in Anwendung von § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu entscheiden, wobei es grundsätzlich seinem Ermessen überlassen ist, ob und wieweit eine Beweisaufnahme angeordnet werden soll.

36

Wie das Berufungsgericht zu einem Jetztpreis von 20 DM/qm gekommen ist, begründet es entgegen der Annahme der Revision auf Seite 48 und 49 seines Urteils in ausreichender Weise. Wenn es dabei auf statistische Berechnungen zurückgegriffen hat, so ist dies nicht etwa, wie die Revision meint, schlechthin fehlerhaft, jedenfalls nicht, weil das Berufungsgericht im besonderen die Preisentwicklung in Südwürttemberg und dem Kreis Ravensburg bedacht hat. Wenn es aus dieser Preisentwicklung nicht die Schlüsse gezogen hat, wie dies die Revision gemäß Seite 10 unten/11 oben der Revisionsbegründung tut, so liegt dies auf dem Gebiet der der Revision verschlossenen tatsächlichen Würdigung. Wenn weiter daß Berufungsgericht nicht ausdrücklich von der Preisentwicklung in Weingarten gesprochen hat, so ist dies ungezwungen damit zu erklären, daß es eine auffällig abweichende Entwicklung in diesem Gebiet nicht feststellen zu können geglaubt hat. Die Revision zeigt auch nicht auf, daß die Beklagte eine solch abweichende Entwicklung für ihr Gebiet behauptet hatte. Daß das Berufungsgericht die Preisentwicklung nur auf Grund echter Vergleichsobjekte in konkreter Berechnung hätte feststellen dürfen, kann der Revision nicht zugegeben werden.

37

Dagegen läßt sich seitens des Revisionsgerichts die Berechtigung der Revisionsrüge nicht ausschließen, das Berufungsgericht habe nicht bedacht, daß in dem von ihm angenommenen Ausgangspreis von 8 DM/qm ein Preiszuschlag von 2 DM/qm für die Kieshaitigkeit enthalten ist, und daß insoweit eine Preisanhebung nicht in dem Verhältnis stattgefunden hat, wie es bei anderen Grundstücken der Fall war.

38

bb)

Das Berufungsurteil sagt auf Seite 24, bei der vorliegenden Teilenteignung müsse im Hinblick auf Art. 11 Abs. 1 WürttEnteignG die Entschädigung im Wege der sog. Differenzmethode nach der Verminderung des Wertes bestimmt werden, welche das Ganze durch die Abtretung des Teiles erleide. Es berechnet aber im weiteren - S. insbesondere Seite 49 - die dem Kläger zu gewährende Entschädigung nach dem Quadratmeterpreis der enteigneten Teilflache.

39

cc)

Schwanken in dem Zeitraum, in dem die einzelnen Stichtage für die Berechnung der Entschädigung liegen, die Preise dauernd, so ist eine Zahlung des Enteignungsbegünstigten, die sich als Teilzahlung erweist, auf die angemessene Gesamtentschädigung prozentual anzurechnen; nicht etwa ist von der Gesamtentschadigung der erhaltene Betrag abzuziehen und der verbleibende Restbetrag zuzusprechen, da letzterenfalls der Eigentümer zuviel erhielte (vgl. BGHZ 26, 373, 377[BGH 24.02.1958 - III ZR 181/56]; Kröner, Eigentumsgarantie S. 78; Zusammenstellung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bemessung der Enteignungsentschädigung, WM 1965, Sonderbeilage Nr. 5 zu Nr. 44, S. 10).

40

Nun hat sich hier der Kläger ursprünglich auch gegen die Zulässigkeit der Enteignung gewandt und dann im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erklärt, er wende sich nur noch gegen die in der Enteignungsverfügung vorgesehene Form der vollen Entschädigung; am 1. März 1961 hat er in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof erklärt, die Klage insoweit zurückzunehmen, als in der angefochtenen Verfügung die Enteignung von Grundstücken angeordnet worden sei. Die Beklagte hat die in dieser Verfügung festgesetzte Entschädigung von 2.598 DM nach der Feststellung des Berufungsurteils (S. 6 BU) nicht im Anschluß an die Erklärung, sondern vor dem Termin vom 9. Januar 1962 ausgezahlt. Solange nun der Kläger auch den Enteignungsgrund angriff, konnte der Beklagten die Zahlung der Entschädigung, eben weil die Zulässigkeit der Enteignung noch nicht feststand, nicht zugemutet werden. Insoweit fällt die Verzögerung der Zahlung in den Verantwortungsbereich des Klägers und kann er aus der Verzögerung keine gesteigerten Ansprüche herleiten.

41

Aus diesen Erwägungen heraus hat der Senat in seinem nicht zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom 25. Januar 1968 - III ZR 18/67 - (vgl. auch Urteil vom 9. Juni 1960 - III ZR 80/59 = WM 1960, 907) für den damals entschiedenen, anschließend vereinfacht wiedergegebenen Sachverhalt gefolgert:

42

Im Enteignungsbeschluß vom 28. April 1964 waren dem Betroffenen als Enteignungsentschädigung 9,50 DM statt richtig 14 DM für den Quadratmeter, also rund 32 % zuwenig zugesprochen worden. Den Beschluß hatte der Betroffene mit der Begründung angefochten, die Enteignung sei unzulässig, überdies die Entschädigung zu niedrig festgesetzt. Ende Juni 1966 erklärte er sodann, er wende sich nicht mehr gegen die Zulässigkeit der Enteignung,1 worauf der Enteignungsbegünstigte den festgesetzten Entschädigungsbetrag am 23. Juli 1966 entrichtete. Dann ist der Betroffene - so das Urteil - so zu stellen, als wenn diese Zahlung im unmittelbaren Anschluß an den Enteignungsbeschluß erfolgt wäre. Hinsichtlich der nicht gezahlten 32 % war dagegen auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatrichter abzustellen, jedoch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Enteignungsbegünstigte auch bei richtiger Festsetzung der Enteignungsentschädigung durch die Enteignungsbehörde die Zahlung erst am 23. Juli 1966 zu leisten gehabt hätte. Ausgangspunkt für die Berechnung der Wertsteigerung hinsichtlich der 32 % hat daher nicht der am 23. Juli 1966 wirkliche, sondern ein mit 14 DM unterstellter Quadratmeterpreis zu sein. Dieser ist sodann um den gleichen Hundertsatz zu erhöhen, der sich aus der Wert Steigerung ergibt, die der wirkliche Quadratmeterpreis am 23. Juli 1966 bis zum Tage der letzten gerichtlichen Tatsachenverhandlung erfahren hat.

43

Eine entsprechende Berechnung hätte gegebenenfalls im vorliegenden Fall Platz zu greifen, wobei sich eine gewisse Erschwernis dadurch ergibt, daß die Beklagte den festgesetzten Entschädigungsbetrag nicht alsbald, sondern erst geraume Zeit nach der Erklärung des Klägers, er bekämpfe die Zulässigkeit der Enteignung nicht länger, entrichtet hat und sich in dieser Zwischenzeit das Preisgefüge verändert haben mag.

44

II.

Zur Widerklage

45

Das Berufungsgericht, nach dessen mit näherer Begründung versehenen Ansicht der Kläger einen über die von der Beklagten gezahlten 2.598 DM und die von dem Berufungsgericht dem Kläger des weiteren zuerkannten 22.732 DM hinausgehenden Anspruch nicht mehr hat, sei es unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den Gewerbebetrieb oder dem des Zerstückelungsschadens oder vermehrter Umzäunungskosten, auch nicht eine Verzinsung der ihm gebührenden Beträge verlangen kann, hat die Widerklage abgewiesen. Letzteres hat es mit der Erwägung getan, die Widerklage habe ihren Sinn verloren, als der Kläger von seinem ursprünglichen Begehren zu einem vollbezifferten Antrag übergegangen sei; wenn der Kläger sich zur Begründung seines bezifferten, jedoch begrenzten Anspruchs die Geltendmachung weiterer angeblicher Ansprüche vorbehalten habe, so habe dies der Beklagten das Feststellungsinteresse nicht erhalten können. Diese Erwägungen sind indessen nicht zu billigen.

46

An der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Aktenstelle hat der Kläger erklärt, er mache für den auf 23.382 DM erhöhten Zahlungsantrag nach wie vor eine Eventualbegründung dahin geltend, daß notfalls auch der Zerstückelungsschaden und der durch die Notwendigkeit vermehrter Umzäunungskosten entstandene Schaden geltend gemacht werde; er hat dort weiter hinsichtlich der Kieshaltigkeit des teilweise enteigneten Grundstücks einen ihm entgangenen Reinertrag von 1,50 DM/cbm behauptet.

47

Ferner ist auch folgendes Vorbringen des Klägers su bedenken:

48

Wenn man eine Abbaumenge von 6 cbm je qm und einen Mindestpreis von 5 DM/cbm Kies annehme, so gelange man zu einem Schaden von 38.970 DM; diesen Schaden wolle er nur hilfsweise zur Untermauerung seines bisherigen Entschädigungsanspruchs für den Fall geltend machen, daß der Sachverständige nicht zu dem eingeklagten Betrag als angemessene Entschädigung gelangen sollte (Schriftsatz vom 25. Juni 1963).

49

Die Kosten der als Folge der Zerstückelung des Grundstücks notwendigen Umzäunung betrügen 7.934,20 DM, die Werteinbuße infolge der Zerstückelung des Grundstücks mache 11.475 DM aus (Schriftsatz vom 22. Januar 1962). Später hat der Kläger von einem Zerstückelungsschaden in Höhe von 13.500 DM gesprochen (Schriftsatz vom 27. Oktober 1962).

50

Faßt man das gesamte Vorbringen des Klägers zusammen, so ist es dahin zu würdigen, daß der Kläger meint, ihm stünden an sich über den eingeklagten Betrag von 23.382 DM hinaus noch weitere Entschädigungsleistungen zu. Wenn er sodann den Ersatz dieser "Mehrschäden" hilfsweise zur Ausfüllung der Klagesumme verwendete, so ist damit nicht ausgeschlossen, daß er sie, soweit sie die Höhe des eingeklagten Betrages übersteigen sollten oder soweit der eingeklagte Betrag als Entschädigung des in erster Linie zum Ersatz gestellten Schadens zugesprochen wird, noch geltend machen werde. Vielmehr ließ der Kläger mit seinem Vortrag erkennen und für die Beklagte befürchten, er werde sie unter Umständen mit weiteren Entschädigungsforderungen überziehen.

51

Nun begründet aber nach ganz herrschender Auffassung bereits der Umstand, daß eine Klagepartei sich weiterer Ansprüche berühmt oder unter Vorbehalt weitere Ansprüche verfolgt, ein rechtliches Interesse der beklagten Partei an der alsbaldigen Feststellung, daß der Klagepartei Ansprüche über die Klagesumme hinaus nicht zustehen. Im Lichte dieser Rechtsprechung ist auch hier ein Interesse der Beklagten anzuerkennen, eine alsbaldige Klarstellung der Rechtslage durch die von ihr erhobene Widerklage herbeizuführen (§ 256 ZPO).

52

Unter diesen Umständen ist die Entscheidung über die Widerklage der erneuten Entscheidung durch das Berufungsgericht zu unterstellen. Dieses wird dabei zu bedenken haben, daß die Beklagte ihre Widerklage bis zum Betrag von 23.382 DM nebst 4 % Zinsen für erledigt erklärt hat, ferner daß eine negative Feststellungsklage in der Regel das Begehren des Klägers oder des Widerklägers einschließt, doch im Falle der grundsätzlichen Anerkennung der Schuld den Betrag festzustellen, bis zu dem der von der klagenden oder widerklagenden Partei ganz verneinte Anspruch besteht (so mit Recht BGHZ 31, 358, 362) [BGH 15.12.1959 - VI ZR 222/58].

53

III.

Zusammenfassung

54

Auf die Revision der Beklagten ist mithin das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als es den von der Beklagten im Berufungsrechtszug gestellten Anträgen nicht entsprochen hat. In diesem Umfang ist die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, Bei seiner Entscheidung wird das Berufungsgericht zu bedenken haben, daß es dem Kläger eine Verzinsung der ihm zuerkannten Entschädigung abgesprochen hat und daß insoweit die Anschlußberufung der Beklagten zu einem Erfolg geführt hat, mithin nicht in vollem Umfang zurückgewiesen werden darf.

55

Mit dieser teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils ist die Aufhebung der in ihm enthaltenen Kostenentscheidung zu verbinden. Die vom Berufungsgericht neu zu treffende Entscheidung über die Kosten hat auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu umfassen, die dem Berufungsgericht hiermit übertragen wird.

Dr. Pagendarm
Dr. Kreft
Dr. Beyer
Dr. Hußla
Keßler