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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.06.1954, Az.: III ZR 5/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.06.1954
Aktenzeichen
III ZR 5/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 12888
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg - 20.11.1953

Prozessführer

der Freier, und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Baubehörde,

Prozessgegner

Frau Ruth S., F.-T. Nr. ...,

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juni 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger und der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Rietschel, Dr. Kreft und Dr. Beyer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 20. November 1953 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Das durch Kriegseinwirkung zerstörte 213,9 qm grosse Grundstück der Klägerin in H., R.straße .../G.straße ..., ist vom 4. Januar 1947 bis zum 31. Januar 1949 auf Grund des Reichsleistungsgesetzes von der Beklagten in Anspruch genommen worden. Für die Inanspruchnahme hat die Beklagte eine jährliche Vergütung von 3,5 % des Bodenwertes für die Dauer der Inanspruchnahme festgesetzt und bezahlt.

2

Die Klägerin hat Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zur Zahlung von 1.016,66 DM nebst 4 % Zinsen zu verurteilen. Die Klägerin hat vorgetragen, sie könne jährlich 7 % des Bodenwerts, berechnet nach einem Preis von 120 DM für den Quadratmeter beanspruchen. Der Satz von 7 % sei die übliche Vergütung für die Benutzung von Grundstücken wie das der Klägerin. Er sei auch nach dem Runderlaß des Reichsministers des Innern vom 20. Januar 1942 (MBl iV 1942, 245) gerechtfertigt. Daraus ergebe sich ein Vergütungsanspruch von insgesamt 1.617,08 DM abzüglich bezahlter 606,42 DM = 1.010,66 DM.

3

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat ausgeführt, der Wert des Grundstücks betrage nur 90 DM für den Quadratmeter; der Satz von 7 % sei zu hoch gegriffen. Die Klägerin habe nur einen Anspruch auf angemessene Entschädigung, nicht auf volle Vergütung. Sie habe nicht dargetan, daß sie das Grundstück hätte anderweitig nutzen können. Der Runderlaß des Reichsministers des Innern von 1942 sei nicht anwendbar, da dieser nur für gewerblich genutzte Grundstücke gelte.

4

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Beklagte hat dagegen Berufung eingelegt, soweit sie zur Zahlung von mehr als 121,21 DM verurteilt worden ist. Sie hat vorgebracht, der von dem Landgericht angenommen Grundstückswert von 120 DM werde hingenommen; es sei aber zu berücksichtigen, daß 21,60 qm nach § 17 des Hamb. Aufbaugesetzes vom 11. April 1949 (GVBl Hamburg S 45) unentgeltlich abzutreten seien, im übrigen werde an dem Satz von 3,5 % festgehalten. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen.

5

Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren in der Berufungsinstanz gestellten Antrag weiter. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

6

1.

Ohne Rechtsirrtum stellt das Berufungsgericht darauf ab, daß die Vergütung aus der vollen Grundstücksfläche von 213,9 qm und nicht aus einem um 21,60 qm verringerten Teil zu errechnen sei. Die Bestimmung des § 17 des Hamb. Aufbaugesetzes, auf die sich die Beklagte berief, findet schon deshalb keine Anwendung, weil dieses Gesetz während der Zeit der Inanspruchnahme noch nicht in Kraft getreten war. Auf die Frage der Rechtsgültigkeit dieser Gesetzesbestimmung braucht daher nicht eingegangen zu werden. Die Revision hat insoweit auch keine Rüge mehr erhoben.

7

Ebenso ist auch der von dem Oberlandesgericht nach dem Gutachten des Sachverständigen Ru. zugrunde gelegte Bodenwert von 120 DM für den qm nicht zu beanstanden, zwischen den Parteien auch nicht mehr streitig.

8

2.

Die Rügen der Revision richten sich nur noch gegen den von dem Berufungsgericht zugesprochenen jährlichen Vergütungssatz von 7 % aus dem Bodenwert.

9

a)

Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt, das Grundstück hätte nach Beschaffenheit und Lage als Parkplatz oder zur Errichtung von Verkaufsständen ausgenutzt werden können. Der Runderlaß des Reichsministers des Innern von 1942 sei zwar weder für das Gericht bindend noch unmittelbar anwendbar. Er könne aber zur Auslegung des § 26 Abs. 1 RLG, der als Rechtsgrundlage für die Vergütung in Frage komme, herangezogen werden; der Runderlaß könne auch für Grundstücke angewendet werden, die zwar nicht gewerblich genutzt würden, aber hätten nutzbar gemacht werden können, wenn diese Nutzung durch die Inanspruchnahme, nicht unmöglich gemacht worden wäre. Danach könne der Grundstückseigentümer eine laufende Vergütung verlangen, die dem Mietzins bei einer Vermietung des Grundstücks entsprochen hätte. Nach der Auffassung des Sachverständigen, der das Gericht beitrete, werde für unbebaute Grundstücke in der Lage des Grundstücks der Klägerin 7 % des Bodenwerts als Nutzungsvergütung bezahlt. Deshalb sei dieser Satz auch hier angemessen.

10

b)

Die Revision bringt dagegen vor, es handele sich bei der Inanspruchnahme um eine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GrundG. Deshalb bemesse sich die Vergütung des § 26 RLG nach Art. 14 Abs. 3 GrundG. Die Entschädigung dürfe also nicht, wie das durch das Berufungsgericht geschehen sei, abstrakt berechnet werden, sondern sie müsse konkret unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten bestimmt werden. Die Beklagte habe das Grundstück im allgemeinen Interesse für einen öffentlichen Parkplatz benötigt; demgegenüber seien die Interessen der Klägerin an dem Grundstück damals weit geringer gewesen, denn sie hätte in der Zeit der Inanspruchnahme keine Nutzungsmöglichkeit gehabt: Eine Bebauung sei im Hinblick auf den damals geltenden Baustufenplan nicht in Frage gekommen; eine Nutzung als Parkplatz wäre mit erheblichen Unkosten verbunden gewesen; die Errichtung von Verkaufsständen hätte der Genehmigung der Baubehörde bedurft, die in der Regel nicht erteilt worden sei. Wäge man die Interessen der Parteien an dem Grundstück gegeneinander ab, so müsse eine jährliche Vergütung von 3,5 % des Bodenwertes als durchaus angemessen bezeichnet werden.

11

c)

Die Angriffe der Revision sind nicht begründet. Art. 14 Abs. 3 GrundG und Art. 153 WeimVerf können zur Auslegung des § 26 Abs. 1 RLG nicht herangezogen werden. Diese Bestimmung ist vielmehr aus sich selbst heraus auszulegen. Danach steht dem Leistungspflichtigen eine "Vergütung" zu. Diese bemißt sich nach dem objektiven Wert der in Anspruch genommenen Sache, im vorliegenden Fall also nach dem Nutzungswert, den ein Grundstück von der Beschaffenheit und in der Lage des Grundstücks der Klägerin damals hatte. Mit Recht hat das Berufungsgericht deshalb auch für den vorliegenden Fall den Runderlaß des Reichsministers des Innern von 1942 für die Auslegung des § 26 Abs. 1 RLG herangezogen. Danach kann der Leistungspflichtige bei Inanspruchnahme eines gewerblich genutzten Grundstücks eine laufende Vergütung verlangen, die einem Mietzins bei einer Vermietung des Grundstücks entspricht. Es ist dem Berufungsgericht auch darin beizustimmen, daß es keinen grundsätzlichen Unterschied machen kann, ob das in Anspruch genommene Grundstück, wie in dem angeführten Erlaß vorausgesetzt wird, gewerblich genutzt ist oder ob es im Zeitpunkt der Inanspruchnahme zwar nicht genutzt ist, aber gewerblich nutzbar ist.

12

Soweit demnach nicht mehr als der objektive (Nutzungs-)Wert verlangt wird, kann es daher auch nicht darauf ankommen, ob der Enteignete von der Nutzbarkeit des Grundstücks Gebrauch gemacht hätte, wenn es nicht in Anspruch genommen worden wäre; es genügt, daß er davon hätte Gebrauch machen können.

13

Die Revision behauptet zwar, die Klägerin hätte das in Anspruch genommene Grundstück überhaupt nicht nutzen können. Das steht aber im Widerspruch zu der Feststellung des Berufungsgerichts, daß das Grundstück der Klägerin als Parkplatz oder zur Errichtung von Verkaufsständen hätte genutzt werden können. Was die Benutzung als Parkplatz betrifft, so hat die Beklagte nach ihrer eigenen Einlassung das Grundstück selbst als öffentlichen Parkplatz genutzt, und es ist nicht einzusehen, warum dies nicht auch der Klägerin hätte möglich sein können. Das genügt bereits, um die objektive Nutzbarkeit des Grundstücks der Klägerin zu bejahen, so daß es darauf, ob das Grundstück auch durch die Errichtung von Verkaufsständen oder auf sonstige Weise hätte genutzt werden können, nicht mehr ankommt.

14

d)

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die es auf Grund des Sachverständigengutachtens und seiner bisherigen Erfahrungen getroffen hat, wird in Hamburg für Grundstücke in der Lage des Grundstücks der Klägerin üblicherweise 7 % des Bodenwerts als Nutzungsvergütung bezahlt. Diese Feststellungen sind für das Revisionsgericht bindend. Wenn das Berufungsgericht daher im Fall der Klägerin ebenfalls diesen Satz für angemessen angesehen hat, so hat es sich damit im Rahmen seines ihm nach § 287 ZPO zustehenden und von dem Revisionsgericht nicht nachprüfbaren richterlichen Ermessens gehalten.

15

3.

Unter Zugrundelegung eines Grundstückumfanges von 213,9 qm, eines Bodenwertes von 120 RM bzw. DM für den Quadratmeter und einer Nutzungsvergütung von 7 % aus dem Bodenwert ist der mit der Klage geforderte Betrag richtig errechnet. Insoweit, sowie gegen die verlangten Zinsen, werden von der Beklagten auch keine Einwendungen erhoben.

16

Die Revision der Beklagten ist daher als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Dr. Geiger Dr. Pagendarm Rietschel Dr. Kreft Dr. Beyer