Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.10.1989, Az.: KZR 22/88
„Neugeborenentransporte“
Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz wegen einer zum Boykott aufrufenden Äußerung des Geschäftsführers der AOK gegenüber dem Chefarzt eines Kinderkrankenhauses; Voraussetzungen für das Vorliegen einer bürgerlich-rechtlichen Streitigkeit ; Anforderungen an die Einhaltung der wettbwersrechtlichen Vorschriften bei der Auswahl eines Krankentransportunternehmens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.10.1989
- Aktenzeichen
- KZR 22/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 13250
- Entscheidungsname
- Neugeborenentransporte
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 04.11.1988
- LG Stuttgart
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1990, 580 (Volltext mit amtl. LS)
- GRUR 1990, 474-477 (Volltext mit amtl. LS) "Neugeborenentransporte"
- MDR 1990, 514-515 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1990, 1531-1533 (Volltext mit amtl. LS)
- WRP 1990, 263-266 (Volltext mit amtl. LS) "Neugeborenentransporte"
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zur Frage, ob die Aufforderung einer AOK an ein Krankenhaus, Krankentransportaufträge ausschließlich über den Rettungsdienst zu vergeben, als Boykottaufforderung gegenüber einem vorher eingeschalteten privaten Krankentransportunternehmen zu werten ist.
- 2.
Zur Frage des schuldhaften Rechtsirrtums im Falle der Haftung auf Schadensersatz aus § 35 GWB.
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 1989
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Odersky,
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm sowie
die Richter Brandes, Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn und Dr. v. Ungern-Sternberg
für Recht erkannt:
Tenor:
Unter Zurückweisung der Anschlußrevision der Beklagten wird auf die Revision der Klägerin das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. November 1988 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin, ein privates Krankentransportunternehmen, begehrt von der beklagten AOK R. Unterlassung und Schadensersatz wegen einer Äußerung des Geschäftsführers der Beklagten gegenüber dem Chefarzt eines Kinderkrankenhauses, in der die Klägerin eine Boykottaufforderung sieht.
In der Zeit zwischen dem 26. März und dem 23. August 1987 führte die Klägerin auf Anforderung des unter kirchlicher Trägerschaft stehenden Kinderkrankenhauses St. N. in R. (im folgenden: Kinderkrankenhaus) Notarztfahrten und Rettungseinsätze mit Neu- bzw. Frühgeborenen vom jeweiligen Geburtskrankenhaus in das Kinderkrankenhaus durch. Hierzu hatte sie ein speziell für diese Transporte bestimmtes und (mit Inkubatoren, kindermedizinischer Ausrüstung etc.) eingerichtetes Fahrzeug angeschafft, das sie in der Nähe des Kinderkrankenhauses für dieses bereitstellte.
Die beklagte AOK hatte zunächst die Beauftragung der Klägerin hingenommen und für Transporte der bei ihr versicherten Neugeborenen diejenige Vergütung gezahlt, die mit den Leistungsträgern des Rettungsdienstes, dem Deutschen Roten Kreuz (DRK) und anderen gemeinnützigen Hilfsorganisationen, für entsprechende Transporte als Nutzungsentgelt vereinbart worden war. Im Juli und August 1987 fanden mehrere Gespräche zwischen dem Geschäftsführer der beklagten AOK und dem Chefarzt des Kinderkrankenhauses statt. Bei diesen Gesprächen wies der Geschäftsführer der Beklagten darauf hin, daß der Rettungsdienst durch ein von allen Kassen getragenes Gesamtbudget finanziert werde, und daß durch die Beauftragung der Klägerin zusätzliche, unnötige Kosten entstünden, die es zu vermeiden gelte. Deshalb müsse der Rettungsdienst in Anspruch genommen werden. Kosten, die durch die Beauftragung der Klägerin entstünden, würden künftig nicht mehr übernommen. In der Folgezeit erhielt die Klägerin von dem Kinderkrankenhaus keine Transportaufträge mehr.
Die Klägerin sieht in diesen Äußerungen der Beklagten einen Boykottaufruf im Sinne des § 26 Abs. 1 GWB und hat die Beklagte zunächst im Wege der einstweiligen Verfügung erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch genommen, gegenüber Chefärzten einzelner Abteilungen von Krankenhäusern oder gegenüber der Verwaltung eines Krankenhauses oder gegenüber einem Krankenhausträger dazu aufzufordern, die Klägerin nicht mit der Abwicklung von Krankentransporten oder Notarztfahrten zu beauftragen, da für solche Aufträge Kostenerstattung durch die Beklagte nicht gewährt werde (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 15. Januar 1988 - 2 U 257/87, WuW/E OLG 4254 = WRP 1988, 400).
Im vorliegenden Hauptsacheverfahren macht die Klägerin neben einem entsprechenden Unterlassungsanspruch einen Anspruch auf Ersatz eines Schadens in Höhe von 71.725,27 DM nebst Zinsen geltend, der ihr durch den von der Beklagten veranlaßten Boykott in der Zeit vom 23. August 1987 bis 23. Februar 1988 entstanden sei.
Die Beklagte ist der Meinung, sie habe lediglich eine - zutreffende - Rechtsauffassung geäußert, bei Inanspruchnahme der Klägerin für Notarzt- bzw. Rettungstransporte von neugeborenen Kassenpatienten nicht zur Kostenerstattung verpflichtet zu sein, da die Klägerin nach dem einschlägigen Rettungsdienstgesetz zu solchen Transporten nicht befugt sei und auch nach dem für diesen Bereich im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung geltenden Sachleistungsprinzip der Rettungsdienst in Anspruch genommen werden müsse. Im übrigen hat die Beklagte den von der Klägerin geltend gemachten Schaden der Höhe nach im einzelnen bestritten.
Die Unterlassungsklage hatte in den Vorinstanzen Erfolg; die Klage auf Schadensersatz wurde dagegen abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren auf Schadensersatz gerichteten Klageantrag weiter. Die Anschlußrevision erstrebt Klageabweisung auch hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens. Die Parteien beantragen wechselseitig, die Revision der Gegenseite zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Das Berufungsgericht hat unter Hinweis auf die Ausführungen in seinem Urteil vom 15. Januar 1988 im einstweiligen Verfügungsverfahren (WuW/E OLG 4254 = WRP 1988, 400) einen Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte wegen eines unzulässigen Boykottaufrufs im Sinne des § 26 Abs. 1 GWB als begründet erachtet. Die Beklagte könne sich für ihr Vorgehen nicht auf das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen berufen, da einer Durchführung von Rettungsfahrten durch die Klägerin das Rettungsdienstgesetz Baden-Württemberg vom 1. September 1983 (GBl. S. 573) nicht entgegenstehe und die Beklagte bei einer Beauftragung der Klägerin durch das Krankenhaus im Auftrag der Patienten nach § 194 RVO zur Kostenerstattung verpflichtet sei. Einen Schadensersatzanspruch der Klägerin nach § 35 Abs. 1, § 26 Abs. 1 GWB hat das Berufungsgericht mit der Erwägung verneint, die Beklagte habe sich im Hinblick auf die unübersichtliche Rechtslage in einem entschuldbaren Verbotsirrtum befunden.
2.
Die gegen die Abweisung der Schadensersatzklage gerichtete Revision der Klägerin hat Erfolg. Der gegen die Verurteilung entsprechend dem Unterlassungsbegehren der Klägerin gerichteten Anschlußrevision der Beklagten bleibt der Erfolg versagt.
II.
Das Berufungsgericht ist bei seiner Beurteilung mit Recht von dem Vorliegen einer bürgerlich-rechtlichen Streitigkeit ausgegangen, die nach § 13 GVG in Verb, mit § 87 Abs. 1 GWB den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet (vgl. BGHZ 101, 72, 75 [BGH 26.05.1987 - KZR 13/85] - Krankentransporte I). Gegenstand des Klagebegehrens ist die Frage, ob die Beklagte wegen eines rechtswidrigen Boykottaufrufs nach § 35 Abs. 1, § 26 Abs. 1 GWB zur Unterlassung und zum Schadensersatz verpflichtet ist. Solche - sich aus dem GWB ergebenden - Streitigkeiten sind bürgerlich-rechtlicher Natur im Sinne des § 13 GVG und nach §§ 87 ff. GWB den Kartellgerichten zugewiesen (vgl. Senat, Urt. v. 15.12.1960 - KZR 2/60, WuW/E BGH 419, 420 f. - AOK).
III.
Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, daß die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 GWB vorliegen und die Beklagte deshalb zur Unterlassung des von der Klägerin beanstandeten Verhaltens verpflichtet ist. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Anschlußrevision haben keinen Erfolg.
1.
Nach § 26 Abs. 1 GWB dürfen Unternehmen nicht ein anderes Unternehmen in der Absicht, bestimmte Unternehmen unbillig zu beeinträchtigen, zu Liefer- oder Bezugssperren auffordern. Die Beklagte als Auffordernde, das Krankenhaus als Aufforderungsadressat und die Klägerin als Verrufene sind Unternehmen im Sinne des GWB. Der (weite) Unternehmensbegriff des GWB umfaßt jedwede Tätigkeit im geschäftlichen Verkehr, unabhängig davon, welche Rechtsform der so tätig werdende hat und ob er daneben auch noch in anderer Weise, zum Beispiel hoheitlich, handelt (vgl. BGHZ 67, 81, 84 [BGH 22.03.1976 - GSZ - 2/75] - Auto-Analyzer).
Soweit die beklagte AOK zur Beschaffung von Krankentransportleistungen für ihre Mitglieder in den Wettbewerb privater Mitbewerber eingreift, um die Nachfrage auf die dem Rettungsdienst angeschlossenen gemeinnützigen Hilfsorganisationen zu Lasten der Klägerin zu lenken, wird sie im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs tätig (vgl. BGHZ 107, 40, 42 [BGH 21.02.1989 - KZR 7/88] = GRUR 1989, 430 - Krankentransportbestellung).
Das Krankenhaus war als Aufforderungsadressat - entgegen der Auffassung der Anschlußrevision - ein von der Beklagten verschiedenes Unternehmen. Zwar hat auch das Berufungsgericht in seinem Urteil vom 15. Januar 1988 (WuW/E OLG 4254, 4256 = WRP 1988, 400, 402) im einstweiligen Verfügungsverfahren, auf das es im vorliegenden Verfahren insoweit Bezug nimmt, erwogen, das Krankenhaus wäre dann nicht ein von der beklagten AOK verschiedenes Unternehmen, wenn es den Krankentransport im Namen der Krankenkasse anfordern würde. An der nach § 26 Abs. 1 GWB erforderlichen Dreizahl der beteiligten Unternehmen würde es jedoch nur dann fehlen, wenn das Krankenhaus gerade bezüglich der Auswahl des Krankentransportunternehmens im Auftrag der Krankenkassen und damit weisungsgebunden (vgl. § 665 BGB) ohne eigenen Entscheidungsspielraum handeln würde. Dies wäre aber selbst bei Zugrundelegung des Sachleistungsprinzips nicht der Fall, da auch dann die Interessen der Krankenkassen von dem Recht der Versicherten überlagert werden, sich grundsätzlich den Lieferanten des jeweiligen Heil- oder Hilfsmittels bzw. hier der Krankentransportleistung frei auswählen zu können (vgl. BGHZ 101, 72, 83 [BGH 26.05.1987 - KZR 13/85] = GRUR 1987, 829, 832 - Krankentransporte I; BGHZ 107, 40, 44 [BGH 21.02.1989 - KZR 7/88] = GRUR 1989, 430, 431 - Krankentransportbestellung). Überlassen der Patient bzw. seine Angehörigen dem Krankenhaus die Auswahl des zu beauftragenden Krankentransportunternehmens, so trifft das Krankenhaus als von der Krankenkasse unabhängiges Unternehmen die Nachfrageentscheidung (vgl. BGHZ 101, 72, 76 f. [BGH 26.05.1987 - KZR 13/85] - Krankentransporte I; 107, 40, 43 - Krankentransportbestellung). Dies entspricht auch der Lebenserfahrung, da der Patient und dessen Angehörige mangels eigener Sachkunde regelmäßig erwarten, daß das dafür verantwortliche Krankenhauspersonal und bei lebenswichtigen Transporten der zuständige Arzt das dafür geeignete Krankentransportunternehmen im Interesse des Patienten auswählt.
2.
Das Berufungsgericht hat ferner ohne Rechtsfehler in dem Verhalten des Geschäftsführers der Beklagten eine der Beklagten zuzurechnende - über die bloße Äußerung einer Rechtsauffassung hinausgehende - Aufforderung zur Liefer- oder Bezugssperre im Sinne des § 26 Abs. 1 GWB gesehen und sich dabei im wesentlichen auf die eigene eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Beklagten im einstweiligen Verfügungsverfahren gestützt. Der Geschäftsführer der Beklagten habe darin erklärt, daß "der Rettungsdienst zur Verfügung stehe und in Anspruch genommen werden müsse." Diese Äußerung schließe die Aufforderung ein, die Klägerin nicht mehr zu beauftragen. Denn wenn der Rettungsdienst, dem die Klägerin nicht angehöre, beauftragt werden müsse, folge daraus nach den Gesetzen der Logik, daß die Klägerin nicht mehr beauftragt werden dürfe, was eine klare Aufforderung zur Bezugssperre sei (vgl. Urt. des Berufungsgerichts im einstweiligen Verfügungsverfahren: WuW/E OLG 4254, 4255 f. = WRP 1988, 400, 402). Die gegen diese - im wesentlichen tatrichterliche - Beurteilung des Berufungsgerichts gerichteten Angriffe der Anschlußrevision haben keinen Erfolg.
Unter Aufforderung zur Liefer- oder Bezugssperre ist jeder Versuch zu verstehen, auf die freie Willensentscheidung des Adressaten, mit Dritten Lieferbeziehungen aufzunehmen oder aufrecht zu erhalten, einen negativen, d.h. auf die Verhinderung oder Aufhebung solcher Beziehungen abzielenden Einfluß zu nehmen (vgl. BGH, Urt. v. 10.2.1987 - KZR 1/86, WuW/E BGH 2370, 2372 - Importierte Fertigarzneimittel;Urt. v. 7.12.1962 - I ZR 71/61, WuW/E BGH 575, 578 - Möbelherstellergenossenschaft; Immenga/Mestmäcker/Markert, GWB § 26 Abs. 1 Rdn. 25; v. Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., 30. Kap. Rdn. 31, 38, jeweils m.w.N.).
Soweit die Anschlußrevision meint, aus dem Gesamtzusammenhang, in dem die beanstandete Äußerung des Geschäftsführers der Beklagten gefallen sei, ergebe sich, daß die Äußerung nicht darauf abgezielt habe, auf die Beauftragung der Klägerin durch das Krankenhaus einen negativen Einfluß zu nehmen, ersetzt sie in revisionsrechtlich unzulässiger Weise die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts durch ihre eigene. Angesichts der unstreitigen Tatsache, daß die Intervention der Beklagten bei dem Chefarzt des Kinderkrankenhauses gerade darauf abzielte, die künftige Beauftragung der Klägerin für Notarzttransporte von neugeborenen Kassenpatienten zu unterbinden, konnte das Berufungsgericht der vorerwähnten Äußerung ohne Rechtsfehler eine Aufforderung zur Bezugssperre entnehmen. Da es aufgrund der Äußerung des Geschäftsführers der Beklagten, insbesondere der Drohung, daß bei künftiger Beauftragung der Klägerin den beauftragenden Arzt letztlich die Kosten träfen, tatsächlich zu einer Bezugssperre gekommen ist, steht die Eignung des der Beklagten zuzurechnenden Verhaltens ihres Geschäftsführers zur Willensbeeinflussung außer Zweifel.
Weiterhin will die Anschlußrevision - entgegen den Feststellungen des Berufungsgerichts - die Äußerungen des Geschäftsführers der Beklagten gegenüber dem Chefarzt des Kinderkrankenhauses auf die Fälle beschränkt wissen, in denen die Beklagte das Krankenhaus mit der Durchführung der Transporte über den Rettungsdienst beauftragt hat. Nur für diese Fälle will sie auf die wirtschaftliche Notwendigkeit der Einschaltung des Rettungsdienstes (auch nur) hingewiesen haben. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Geschäftsführer der Beklagten jedoch generell die Einschaltung des Rettungsdienstes verlangt und im übrigen eine Kostenerstattung abgelehnt. Dann aber kann offenbleiben, ob - zurückhaltendere - Hinweise für die Fälle eigener Auftragserteilung in bestimmten Einzelfällen durch die Beklagte zulässig gewesen wären.
3.
Das Berufungsgericht hat schließlich die Aufforderung der Beklagten zur Bezugssperre als unbillige Beeinträchtigung der Klägerin angesehen, die weder nach den Vorschriften des Rettungsdienstgesetzes Baden-Württemberg noch denen der Reichsversicherungsordnung gerechtfertigt gewesen sei. Hiergegen wendet sich die Anschlußrevision ohne Erfolg.
Maßgebend ist dabei für den - aus den Vorgängen von 1987 für die Zeit vom 23.8.1987 bis zum 23.2.1988 beanspruchten - Schadensersatz noch die Rechtslage nach § 194 RVO a.F., während für den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch maßgebend ist, ob die von der Beklagten aufrechterhaltene Aufforderung, an die Klägerin keine Transportaufträge zu vergeben, in dem Fünften Buch des Sozialgesetzbuches in seiner Neufassung durch das Gesundheitsreformgesetz vom 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) eine Rechtfertigung findet. Für den bisherigen Rechtszustand ist das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, daß auch die Kosten für den Transport von Notfall- bzw. betreuungsbedürftigen Patienten zu den Reisekosten im Sinne des § 194 RVO gehörten, für die das Kostenerstattungsprinzip galt. Hiernach konnte der Kassenpatient seinen Vertragspartner unter den Leistungserbringern - ebenso wie der privat- und der nichtversicherte Patient - frei auswählen (vgl. BGHZ 107, 40, 44 [BGH 21.02.1989 - KZR 7/88] = GRUR 1989, 430, 431 - Krankentransportbestellung; 101, 72, 83 = GRUR 1987, 829, 832 - Krankentransporte I). Nach der Neufassung des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuches durch das Gesundheitsreformgesetz vom 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) hat sich insoweit keine Änderung ergeben. Wie im Senatsurteil vom 21.2.1989 (BGHZ 107, 40, 44 [BGH 21.02.1989 - KZR 7/88] = GRUR 1989, 430, 431 - Krankentransportbestellung) ausgeführt, spricht - in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtslage - § 133 SGB V von Rahmenverträgen über das Entgelt für andere Krankentransporte (Abs. 1) und von der Leistungspflicht der Krankenkassen zur Übernahme der Kosten (Abs. 2). Auch § 60 SGB V spricht von einer Übernahme der Fahrkosten. Daß eine Kostenübernahme ausscheidet, wenn ein privates Unternehmen den Krankentransport durchgeführt hat, läßt sich der gesetzlichen Regelung nicht entnehmen. Vielmehr hat auch der gesetzlich krankenversicherte Patient grundsätzlich die freie Wahl zwischen mehreren zugelassenen Leistungserbringern; es steht ihm also grundsätzlich frei, welches Krankentransportunternehmen er beauftragt oder durch das Krankenhaus bzw. den behandelnden Arzt beauftragen lassen will (vgl. BGHZ 107, 40, 44 [BGH 21.02.1989 - KZR 7/88] - Krankentransportbestellung).
Entgegen der Auffassung der Anschlußrevision enthält § 133 SGB V keine Zulassungsbeschränkung für private Krankentransportunternehmen im Sinne einer Bedürfnisprüfung durch die Krankenkasse beim Abschluß von Rahmenverträgen. Die "Sicherstellung der flächendeckenden rettungsdienstlichen Versorgung" ist nach § 133 Abs. 1 SGB V bei den Verträgen über die Vergütung der Leistungen des Rettungsdienstes bzw. über das Entgelt für andere Krankentransporte, also bei der Preisgestaltung in den Rahmenverträgen zu berücksichtigen (BGHZ 107, 40, 45 [BGH 21.02.1989 - KZR 7/88] = GRUR 1989, 430, 431 - Krankentransportbestellung). Eine gesetzliche Grundlage für die Bedürfnisprüfung als Voraussetzung für die Zulassung von Krankentransportunternehmen ergibt sich daraus nicht.
4.
Auch das Rettungsdienstgesetz Baden-Württemberg (RDG) schließt - entgegen der Meinung der Anschlußrevision - die Auftragserteilung für (einfache) Krankentransporte wie auch für Rettungsfahrten im Sinne des § 2 RDG an andere Unternehmen als die an die Rettungsleitstelle angeschlossenen Träger des Rettungsdienstes nicht aus. Der Krankentransport ist zwar nach den Rettungsdienstgesetzen der Länder eine öffentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge, aber nicht allein den Trägern des Rettungsdienstes vorbehalten; er steht vielmehr grundsätzlich jedem Unternehmen offen (BGHZ 107, 40, 45 [BGH 21.02.1989 - KZR 7/88] = GRUR 1989, 430, 431 - Krankentransportbestellung).
IV.
Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch der Klägerin, der im Gegensatz zum rechtsfehlerfrei zuerkannten Unterlassungsanspruch Verschulden voraussetzt, mit der Begründung verneint, die Beklagte habe mit ihrem Boykottaufruf zwar gegen ein Schutzgesetz im Sinne des § 35 Abs. 1 GWB verstoßen, sich dabei jedoch in einem entschuldbaren Verbotsirrtum befunden. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand.
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH, Urt. v. 16.12.1986 - KZR 36/85, GRUR 1987, 564, 565 = WuW/E BGH 2341, 2344 f. - Taxigenossenschaft m.w.N.) ist ein Rechtsirrtum nur dann entschuldigt, wenn der Irrende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte. Bei zweifelhaften Rechtsfragen, in denen sich noch keine einheitliche Rechtsprechung gebildet hat und die insbesondere nicht durch höchstrichterliche Entscheidungen geklärt sind, braucht dies zwar nicht zu bedeuten, daß für den rechtsirrig Handelnden die Möglichkeit einer ihm ungünstigen gerichtlichen Entscheidung undenkbar gewesen sein müßte. Durch strenge Anforderungen an seine Sorgfalt muß indessen verhindert werden, daß er das Risiko der zweifelhaften Rechtslage dem anderen Teil zuschiebt (BGH, a.a.O. m.w.N.). Mit diesen Grundsätzen läßt sich die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht vereinbaren. Allein der Umstand, daß das Oberlandesgericht Koblenz in einem Urteil vom 21. Januar 1986 (NJW-RR 1986, 703 [OLG Koblenz 21.01.1986 - 3 U 978/84]) und später auch das Oberlandesgericht München in zwei Urteilen vom 10. Dezember 1987 (NJW-RR 1988, 1013) zur Fahrkostenerstattung eine abweichende Meinung vertreten haben, machte - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - die Rechtslage nicht so ungeklärt, daß die Beklagte ohne weiteres jegliche Kostenerstattung für private Krankentransporte ablehnen durfte. Die überwiegende Meinung jedenfalls in der Literatur ging vielmehr dahin, daß Krankentransportkosten als Reisekosten im Sinne des § 194 RVO von der Krankenkasse nach dem Kostenerstattungsprinzip "übernommen" wurden (vgl. Zacher/Friedrich-Marczyk, ZfS 1980, 97, 99; Spieß, BlStSozArbR 1983, 202 f.; BSGE 48, 139, 140 f.; 55, 37; BSG SozR 2200 § 194 Nr. 12; ferner Krauskopf/Schröder-Printzen, Soziale Krankenversicherung, 2. Aufl. Stand: Mai 1988, § 194 RVO Anm. 3.1; so auch der Kartellsenat des OLG München im Urt. v. 15.9.1988 - U (K) 4838/88; abweichend Siewert, SozVers 1975, 146 ff.; Schneider, BlStSozArbR 1983, 118 ff). Auch hinsichtlich der Frage, ob das Rettungsdienstgesetz eines Bundeslandes die Beauftragung der nicht zum Rettungsdienst gehörenden Krankentransportunternehmen mit Rettungs- bzw. Notarztfahrten verbietet, war die Rechtslage nicht so unübersichtlich, wie das Berufungsgericht gemeint hat. In Rechtsprechung und Literatur wurde vielmehr die Beförderung von Notfallpatienten als Teilbereich der grundsätzlich jedermann zugänglichen Krankenbeförderung behandelt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.6.1985 - 7 B 10/85, NJW 1985, 2778; OVG Lüneburg, Urt. v. 28.11.1984 - 9 OVG A 140/83, DÖV 1985, 370; OVG Lüneburg, Urt. v. 11.11.1980 - 9 OVG A 16/80, DÖV 1981, 227 = DVBl. 1981, 641; Fielitz/Meier/Montigel/Müller, § 49 PBefG Anm. 6 S. 224 e, f, insoweit Stand: Mai 1987).
Zur Vermeidung eines schuldhaften Rechtsirrtums hätte die Beklagte vor ihrem Boykottaufruf zunächst sachkundigen Rechtsrat einholen (vgl. Senat, Urt. v. 16.12.1986 - KZR 36/85, GRUR 1987, 564, 566 = WuW/E BGH 2341, 2345 - Taxigenossenschaft) und danach mit einer anderen Beurteilung ihrer Rechtsauffassung durch die Gerichte rechnen müssen.
V.
Das angefochtene Urteil ist nach alledem auf die Revision der Klägerin im Kostenpunkt und insoweit, als zu ihrem Nachteil erkannt worden ist, unter gleichzeitiger Zurückweisung der Anschlußrevision der Beklagten aufzuheben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Eine abschließende Entscheidung in der Sache selbst gemäß § 565 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist dem Senat nicht möglich, da das Berufungsgericht noch keine Feststellungen zur Höhe des von der Klägerin geltend gemachten Schadens getroffen hat.
v. Gamm
Brandes
Maltzahn
v. Ungern-Sternberg