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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.02.1989, Az.: KZR 7/88
„Krankentransportbestellung“

Krankentransport; Krankentransportauftrag; Krankenhausträger; Rettungsleitstelle; Patient; Krankentransportunternehmen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.02.1989
Aktenzeichen
KZR 7/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 13537
Entscheidungsname
Krankentransportbestellung
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 107, 40 - 46
  • DB 1989, 1921 (Kurzinformation)
  • MDR 1989, 797 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1989, 2325-2326 (Volltext mit amtl. LS) "Krankentransportbestellung"
  • NJW-RR 1989, 1122 (amtl. Leitsatz) "Krankentransportbestellung"

Amtlicher Leitsatz

Ein (öffentlicher) Krankenhausträger darf einen im Bereich seiner Krankenhäuser anfallenden Krankentransportauftrag dann nicht an die örtliche Rettungsleitstelle weiterleiten, wenn der Patient ausdrücklich seinen Transport durch ein bestimmtes privates Krankentransportunternehmen wünscht.

Tatbestand:

1

Die Kläger betreiben seit 1985 in München ein privates Krankentransportunternehmen; sie stehen im Wettbewerb mit den gemeinnützigen Hilfsorganisationen (z. B. Bayerisches Rotes Kreuz, Malteser-Hilfsdienst, Johanniter-Unfall-Hilfe, Arbeiter-Samariter-Bund), die nach dem Bayerischen Rettungsdienstgesetz vom 11. Januar 1974 (GVBl S. 1, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 1987, GVBl S. 494) tätig werden. Nach diesem Gesetz ist der Rettungsdienst (Krankentransport und Notfallrettung) Aufgabe der Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis (Art. 2 Abs. 1 RDG). Die Kreise und Städte, die zu einem Rettungsdienstbereich gehören, schließen sich zu einem Rettungszweckverband zusammen, in dem eine Rettungsleitstelle eingerichtet wird (Art. 2 Abs. 2 und 3, Art. 4 RDG). Der Rettungszweckverband überträgt seinerseits die Durchführung des Rettungsdienstes den gemeinnützigen Hilfsorganisationen (Art. 3 Abs. 1 RDG); diese schließen mit den Landesverbänden der gesetzlichen Krankenkassen und der Berufsgenossenschaften Vereinbarungen über die Benutzungsentgelte (Art. 10 Abs. 1 RDG).

2

Die Aufträge für Krankentransporte erreichen die Kläger ebenso wie die Rettungsleitstelle vor allem über Krankenhäuser und niedergelassene Ärzte, die die Transportaufträge hinsichtlich der einzelnen Patienten lediglich vermitteln; ausnahmsweise kann auch einmal eine Beauftragung durch das Krankenhaus selbst in Frage kommen.

3

Die Kläger hatten zunächst Aufträge auch von den Krankenhäusern in M. erhalten, deren Träger der Beklagte ist. Im Februar 1986 wurden jedoch die betreffenden Kliniken auf dem Dienstweg angewiesen, sämtliche Krankentransporte über die Rettungsleitstelle abzuwickeln, insbesondere private Krankentransportunternehmen nicht zu beauftragen.

4

Mit der Klage haben die Kläger Unterlassung der Anweisung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten verlangt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. In der Berufungsinstanz haben die Kläger (nebst einem zweiten Hilfsantrag) hilfsweise die Verurteilung des Beklagten begehrt, es zu unterlassen, private Krankentransportunternehmen auch dann nicht anzufordern, wenn ein Patient dies ausdrücklich von sich aus wünscht. Hierzu hatte sich der Beklagte nur hinsichtlich der privat- oder der gar nicht versicherten Patienten bereitgefunden, während es hinsichtlich der gesetzlich versicherten Patienten (über 90 %) bei der Dienstanweisung blieb. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen.

5

Die Revision der Kläger führte im Umfang des im Revisionsverfahren allein weiterverfolgten Hilfsantrages zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Verurteilung des Beklagten.

Entscheidungsgründe

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I. (von der weiteren Darstellung wird abgesehen)

7

II. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen und nach dem unstreitigen Parteivorbringen ist das Unterlassungsbegehren der Kläger bereits nach § 1 UWG begründet. Es ist daher unerheblich, ob - wie vom Berufungsgericht nur unterstellt - der Beklagte im vorliegenden Zusammenhang als Normadressat im Sinne des § 26 Abs. 2 GWB anzusehen ist und ob sich der Anspruch auch aus § 26 Abs. 2 GWB herleiten läßt, zumal insoweit die gleichen Beurteilungskriterien maßgebend sind (vgl. BGHZ 96, 337, 346 [BGH 10.12.1985 - KZR 22/85] - Abwehrblatt II).

8

Ein dem Beklagten zuzurechnendes Verhalten des Klinikpersonals der unter seiner Trägerschaft stehenden Krankenhäuser, private Krankentransportunternehmen auch dann nicht anzufordern, wenn ein Patient dies ausdrücklich von sich aus wünscht, verstößt als individuell gezielte Behinderung bestimmter Wettbewerber gegen § 1 UWG.

9

1. Der Hilfsantrag betrifft ein Handeln im geschäftlichen Verkehr, da er auf Unterlassung eines durch die Dienstanweisung des Beklagten veranlaßten und ihm deshalb zuzurechnenden, nach außen wirkenden Verhaltens seiner Bediensteten gerichtet ist, das der Förderung der Geschäftstätigkeit der an die Rettungsleitstelle angeschlossenen Krankentransportunternehmen dient (vgl. BGHZ 101, 72, 75 f. - Krankentransporte I).

10

Dabei geht es um ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs. Nach ständiger Rechtsprechung liegt ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs dann vor, wenn ein Verhalten objektiv geeignet ist, den Absatz oder Bezug einer Person zum Nachteil einer anderen zu begünstigen, und der Handelnde dabei subjektiv in der Absicht tätig wird, eigenen oder fremden Wettbewerb zum Nachteil eines anderen zu fördern, sofern diese Absicht nicht völlig hinter anderen Beweggründen zurücktritt (vgl. BGH, Urt. vom 2. Juli 1987 - I ZR 167/85, GRUR 1988, 38, 39 - Leichenaufbewahrung; Urt. vom 22. Mai 1986 - I ZR F2/84, GRUR 1986, 898, 899 - Frank der Tat; v. Gamm, Wettbewerbsrecht 5. Aufl. Erster Halbband Kap. 17 Rdn. 41, jeweils m. w. Nachw.). Die gemeinnützigen Hilfsorganisationen stehen mit dem Unternehmen der Kläger im Wettbewerb. Das in Rede stehende Verhalten des Klinikpersonals des Beklagten ist objektiv geeignet, den Absatz der Transportleistungen dieser Wettbewerber zum Nachteil der Kläger zu fördern und erfolgt auch in entsprechender Absicht des Beklagten. Der Beklagte hat selbst diesen Gesichtspunkt als maßgebliches Motiv seines Verhaltens herausgestellt. Daß der Beklagte selbst nicht in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zu den Wettbewerbern steht, ist bei einem auf die Förderung fremden Wettbewerbs gerichteten Verhalten unerheblich; ausreichend ist das Wettbewerbsverhältnis zwischen dem geförderten und dem benachteiligten Unternehmen (vgl. BGH aaO - Frank der Tat; v. Gamm aaO Rdn. 41 m. w. Nachw.).

11

2. Hinsichtlich der im Revisionsverfahren allein noch interessierenden Fälle, in denen der Patient die Beauftragung eines privaten Krankentransportunternehmens ausdrücklich wünscht, liegt eine gezielte individuelle Behinderung dieses Unternehmens vor, wenn sich der Beklagte über den ausdrücklich geäußerten Willen des Patienten in Ausnutzung von dessen besonderer Situation hinwegsetzt und den Beförderungsauftrag weisungswidrig an ein der Rettungsleitstelle angeschlossenes Konkurrenzunternehmen umleitet.

12

Der im vorliegenden Fall zu beurteilende Gegenstand des Hilfsantrages ist nicht vergleichbar mit der Fallgestaltung der beiden vorausgegangenen Krankentransportentscheidungen des Senats (BGHZ 101, 72-Krankentransporte I; BGH Urt. vom 26. Mai 1987 - KZR 9/86 - Krankentransporte II). Dort war davon auszugehen, daß die Patienten dem Krankenhaus - wie es die Regel ist - die Auswahl des Krankentransportunternehmens überlassen hatten. Stellt der Patient die Entscheidung in das Ermessen des Krankenhauses und leitet dieses den Auftrag dann weiter an die Rettungsleitstelle, so ist dagegen aus dem Blickwinkel des § 1 UWG nichts einzuwenden (BGHZ 101, 72, 76 f - Krankentransporte I).

13

Anders ist hingegen die rechtliche Beurteilung, wenn bereits der Patient die Nachfrageentscheidung zugunsten eines bestimmten privaten Krankentransportunternehmens getroffen hat. In einem solchen Fall ist das Klinikpersonal - wenn es sich zur Weiterleitung des entsprechenden Auftrags bereit erklärt hat - grundsätzlich an die Weisung des Patienten gebunden (vgl. § 665 BGB), so daß für ein Ermessen seitens des Krankenhauses bzw. seines Trägers insoweit kein Raum mehr ist.

14

Die Auswahl des Krankentransportunternehmens ist - von den wenigen Fällen abgesehen, in denen Auftraggeber das Krankenhaus ist - an sich Sache des Patienten. Dies liegt für die privatversicherten und nicht versicherten Patienten auf der Hand, denn sie schließen jeweils mit den Leistungserbringern selbst einen Vertrag. Aber auch die gesetzlich Versicherten haben das Recht, ein Krankentransportunternehmen auszuwählen. Das Sach- oder Naturalleistungsprinzip, das sonst in der gesetzlichen Krankenversicherung gilt, fand nach bisher geltendem Recht für die hier in Rede stehenden Leistungen keine Anwendung. Die Reichsversicherungsordnung behandelte vielmehr Krankentransportkosten als Reisekosten im Sinne des § 194 RVO, die von der Krankenkasse »übernommen« werden, während etwa die dem Sachleistungsprinzip unterliegende Krankenhilfe im Sinne der §§ 182 ff. RVO dem Versicherten »gewährt« wurde (Zacher/Friedrich-Marczyk ZfS 1980, 97, 99; Spieß BlStSozArbR 1983, 202 f.; davon geht ersichtlich auch das Bundessozialgericht aus: vgl. BSGE 48, 139, 140 f.;  55, 37 [BSG 23.03.1983 - 3 RK 3/82];  BSG SozR 2200 § 194 Nr. 12; ferner Krauskopf/Schröder-Printzen, Soziale Krankenversicherung 2. Aufl. Stand: Mai 1988, §§ 194 RVO Anm. 3.1; abweichend Siewert SozVers 1975, 146 ff.; Schneider BlStSozArbR 1983, 118 ff.). Dem entsprach auch die bisherige Abrechnungsweise der Kläger, die - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - die von Krankenhausmitarbeitern vermittelten Fahrtaufträge entweder unmittelbar dem Patienten oder - in etwa 90 % der Fälle - dessen an der Auftragserteilung unbeteiligter Krankenkasse in Rechnung stellten. Ob aufgrund des Gesundheitsreformgesetzes (GRG) vom 20. Dezember 1988 (BGBl I S. 2477) nunmehr - wie der Beklagte meint - auch für Krankentransportleistungen grundsätzlich das Sachleistungsprinzip gilt, kann offen bleiben. § 133 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB-V in der Fassung des GRG) spricht - in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtslage - von Rahmenverträgen über das Entgelt für andere Krankentransporte (Abs. 1) und von der Leistungspflicht der Krankenkassen zur Übernahme der Kosten (Abs. 2). Auch § 60 SGB-V (in der Fassung des GRG) spricht von einer Übernahme der Fahrkosten in den dort angeführten Fällen. Daß eine Kostenübernahme ausscheidet, wenn ein privates Unternehmen den Krankentransport durchgeführt hat, läßt sich der gesetzlichen Regelung nicht entnehmen. Vielmehr hat auch der gesetzlich krankenversicherte Patient grundsätzlich die freie Wahl zwischen mehreren zugelassenen Leistungserbringern; es steht ihm grundsätzlich frei, welches Krankentransportunternehmen er beauftragt (vgl. BGHZ 101, 72, 83 - Krankentransporte I). Macht er von dieser Wahlmöglichkeit Gebrauch, muß das Krankenhaus bei der Übermittlung des Auftrags diesen Willen beachten. Tut es dies nicht und lenkt es stattdessen die bereits getroffene Nachfrageentscheidung des Patienten weisungswidrig in Wettbewerbsabsicht an die Rettungsleitstelle zur Weiterleitung an die angeschlossenen Organisationen, so liegt darin eine wettbewerbswidrige Behinderung des privaten Konkurrenten.

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Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, der Beklagte könne sich demgegenüber auf sein - dem Wunsch des Patienten vorgehendes - Interesse an einem insgesamt effizienten, flächendeckenden Rettungsdienst berufen. Nach dem Bayerischen Rettungsdienstgesetz ist - wie auch nach den entsprechenden Gesetzen anderer Länder (siehe BGH Urt. vom 26. Mai 1987 - KZR 9/86 - Krankentransporte II; BVerwG, Beschl. vom 19. Juni 1985 - 7 B 10/85, NJW 1985, 2778) - zwar der Rettungsdienst (Krankentransport und Notfallrettung) eine öffentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge. Der Krankentransport ist aber nicht allein den dort genannten Trägern des Rettungsdienstes vorbehalten; er steht vielmehr grundsätzlich jedem offen. Vorschläge der Bundesländer zu einer Einschränkung durch eine entsprechende Änderung des Personenbeförderungsgesetzes (§ 49 a Abs. 3 des Entwurfs, BT-Drucks. 10/3425) blieben ohne Erfolg (vgl. auch § 133 Abs. 3 SGB-V); doch ist beim Abschluß der Rahmenverträge über die Vergütung von Leistungen des Rettungsdienstes und über das Entgelt für andere Krankentransporte - als Höchstpreise - u. a. die Sicherstellung der flächendeckenden rettungsdienstlichen Versorgung zu berücksichtigen (§ 133 Abs. 1 SGB-V, in der Fassung des GRG).

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Stehen danach aber Rettungsleitstelle und private Anbieter im Wettbewerb, so kann der Krankenhausträger - wenn ihm die Wahl frei steht, weil die Patienten sie dem Krankenhauspersonal überlassen haben - im Interesse eines funktionsfähigen Rettungsdienstes und damit auch im eigenen Interesse an einer bewährten sachgerechten Abwicklung die Beförderungsaufträge über die Rettungsleitstelle abwickeln (vgl. BGHZ 101, 72, 83 f. - Krankentransporte I). Hierauf kann er sich jedoch dann nicht stützen, wenn der Patient ausdrücklich ein bestimmtes konkurrierendes Privattransportunternehmen wünscht; denn dann geht es nicht mehr um die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe, sondern um die Weitergabe der privaten Bestellung des Patienten. Zu einer solchen Weitergabe der privaten Bestellung ist das Krankenhauspersonal zwar nicht ohne weiteres verpflichtet, wovon auch die Revision ausgeht; übernimmt es jedoch die Weiterleitung der privaten Bestellung, so muß es sich an den ausdrücklichen Wunsch des Patienten nach einem bestimmten Krankentransportunternehmen halten. Aus den Senatsurteilen vom 26. Mai 1987 (BGHZ 101, 72 und KZR 9/86 - Krankentransporte I und II) läßt sich nichts Gegenteiliges entnehmen; sie betrafen allein die Fälle, in denen die Patienten dem Krankenhauspersonal die Transportwahl freigestellt hatten.

17

3. (von der weiteren Darstellung wird abgesehen)

18

Schließlich ist auch nichts dafür vorgetragen und erkennbar, daß die Kläger etwa deshalb nicht betroffen seien, weil sie zur Durchführung von Krankentransporten im Sinn des § 133 SGB-V nicht geeignet wären, mit den gesetzlichen Krankenkassen einen entsprechenden Rahmenvertrag abzuschließen.