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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.05.1987, Az.: KZR 9/86

Zuteilung von Krankentransportaufträgen; Durchführung eines Rettungsdienstes ; Zulassung von Krankentransportunternehmen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.05.1987
Aktenzeichen
KZR 9/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 17551
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 31.01.1986

Prozessführer

KAP G. Gesellschaft für K.- und A. mbH,
vertreten durch die Geschäftsführer Manfred ... und Dr. Birgit S., S., A.

Prozessgegner

Landkreis R.,
vertreten durch den Landrat Dr. B., R.

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 1987
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Pfeiffer,
die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und Dr. Kellermann sowie
die Richter Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Broß
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31. Januar 1986 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine 1984 gegründete GmbH, beansprucht von dem beklagten Landkreis als Träger der Kreiskrankenhäuser in W. und I. die Zuteilung von Krankentransportaufträgen. Sie betreibt in A.-E. zwischen I. und W. ein Krankentransportunternehmen mit zwei Krankenwagen für den Transport liegender Patienten sowie mit zwei Personenwagen und einem Pflegewagen.

2

Die Beförderung von Kranken, Verletzten und Notfallpatienten ist nach dem baden-württembergischen Rettungsdienstgesetz Aufgabe des Rettungsdienstes (§ 2 RDG, Neufassung v. 1.9.1983, GBl. Baden-Württemberg 1983, 573). Über die Durchführung des Rettungsdienstes hat das Land Baden-Württemberg mit gemeinnützigen Hilfsorganisationen, darunter dem Deutschen Roten Kreuz, dem Malteser-Hilfsdienst und dem Arbeiter-Samariter-Bund, Vereinbarungen getroffen (§ 3 Abs. 1 RDG). Danach unterhalten diese Organisationen Rettungswachen, deren Einsätze von den - vom Deutschen Roten Kreuz betriebenen und ständig betriebsbereiten - Rettungsleitstellen koordiniert werden (§ 5 RDG). Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 RDG sind die Einsätze von den Leitstellen grundsätzlich an die zuständigen Leistungsträger - das sind die Organisationen, die mit dem Land Baden-Württemberg eine entsprechende Vereinbarung über die Beteiligung am Rettungsdienst getroffen haben - zu vergeben. Für den hier interessierenden Rettungsdienstbereich unterhält das Deutsche Rote Kreuz eine Rettungsleitstelle in R., der sechs Rettungswachen, unter anderem in W. und I., zugeordnet sind.

3

Krankentransportaufträge erreichen die Klägerin ebenso wie die Rettungsleitstelle in erster Linie über Krankenhäuser, daneben auch über niedergelassene Ärzte, die in den meisten Fällen die Transportaufträge der Patienten (bzw. der gesetzlichen Krankenkassen) nur vermitteln, während in anderen Fällen das jeweilige Krankenhaus selbst den Transportauftrag erteilt.

4

Der beklagte Landkreis unterhält Kreiskrankenhäuser in W., I., L. und B. Die Klägerin erhält von den Kreiskrankenhäusern in W. und I., die für sie wegen der kurzen Anfahrtswege als Auftraggeber besonders interessant wären, keine Krankentransportaufträge. Die dort anfallenden Aufträge werden vom Klinikpersonal an die Rettungsleitstelle oder unmittelbar an die örtliche Rettungswache weitergeleitet, ohne daß der Beklagte diese Verfahrensweise ausdrücklich angeordnet hätte. Gelegentlich erreichen die Klägerin Aufträge vom Kreiskrankenhaus L.; daneben erhält sie Aufträge von Krankenhäusern, die nicht unter der Trägerschaft des Beklagten stehen, sowie von niedergelassenen Ärzten. An Aufträgen aus dem nahegelegenen Bayern hat die Klägerin wegen der dort geltenden, für sie nicht auskömmlichen Tarife kein Interesse. Entsprechendes gilt wegen der Anfahrtswege für Aufträge aus Ravensburg.

5

Die Klägerin steht auf dem Standpunkt, der Beklagte sei nach § 26 Abs. 2 Satz 2 GWB verpflichtet, sie bei der Vergabe von Krankentransportaufträgen zu berücksichtigen.

6

Sie hat beantragt zu erkennen:

  1. 1.

    Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin mit Transporten von und zu den Krankenhäusern in W. und I. bezüglich liegender Transporte mit Krankenwagen von betreuungs- und nicht betreuungsbedürftigen Patienten (ausgenommen Notfallpatienten) zu beauftragen; dies sowohl im Hinblick auf Transportaufträge, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung der Krankenhäuser (in II. Instanz: des Landkreises) erteilt werden, als auch im Hinblick auf Transportaufträge, die von den Krankenhäusern des Beklagten (aufgrund entsprechender ärztlicher Verordnung) im Namen und auf Rechnung der Patienten bzw. deren Krankenversicherung vergeben werden - jedenfalls solange und insoweit die Preise der Klägerin die des DRK nicht übersteigen.

  2. 2.

    Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Transportaufträge für liegende Transporte (in II. Instanz: Liegendtransporte) mit Krankenwagen von betreuungs- und nicht betreuungsbedürftigen Patienten (ausgenommen Notfallpatienten) bezüglich der Krankenhäuser W. und I. mit einem Anteil von 10 % (in II. Instanz: 50 % - hilfsweise 30 % -) der Gesamtaufträge zu erteilen, solange und soweit die Klägerin mit ihren Preisen nicht über denen des DRK liegt.

7

Der beklagte Landkreis hat demgegenüber die Ansicht vertreten, daß der Bereich der Daseinsvorsorge, zu dem die Einrichtung des Rettungsdienstes gehöre, dem Geltungsbereich des Kartellrechts entzogen sei. Im übrigen sei es sachlich gerechtfertigt, die Aufträge - wie in W. und I. geschehen - an die Rettungsleitstelle bzw. unmittelbar an die Rettungswachen weiterzuleiten. Die Klägerin sei darauf aus, sich aus dem beschränkten Aufkommen allein die verhältnismäßig lukrativen Aufträge für Krankentransporte zu verschaffen und den gemeinnützigen Organisationen die wegen der hohen Vorhaltekosten wirtschaftlich uninteressanten Rettungseinsätze zu überlassen.

8

Das Landgericht hat den Beklagten nach dem in erster Instanz gestellten Leistungsantrag unter Ausschluß des Transports betreuungsbedürftiger Patienten verurteilt, im übrigen die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht - unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin - das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie die in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiterverfolgt.

9

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Anwendbarkeit des GWB die Regelung des baden-württembergischen Rettungsdienstgesetzes nicht entgegen, auch wenn es sich bei dem Rettungs- und Krankentransportdienst um eine öffentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge handele; denn das Krankentransportwesen sei nicht allein den im Gesetz genannten Leistungsträgern vorbehalten, sondern stehe grundsätzlich jedermann offen.

11

Einen Anspruch der Klägerin aus § 26 Abs. 2, § 35 Abs. 1 GWB hat das Berufungsgericht jedoch verneint. Den vorgelegten Zahlen, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, lasse sich entnehmen, daß der Beklagte mit seinen Krankenhäusern auf dem Nachfragemarkt für Krankentransportleistungen über Anteile von nicht mehr als 15 % in W. und von weit unter 10 % in I. verfüge; in I. könne eine überragende Marktstellung des Beklagten verneint werden, während sie in W. zweifelhaft sei, aber zugunsten der Klägerin unterstellt werden könne. Auch könne zugunsten der Klägerin davon ausgegangen werden, daß sie im Sinne des § 26 Abs. 2 GWB von den in den Krankenhäusern des Beklagten in W. und L. zu vergebenden Transportaufträgen abhängig sei. Denn es fehle an dem Merkmal eines Geschäftsverkehrs, der gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich sei. Insbesondere sei das Unternehmen der Klägerin den Rettungswachen der gemeinnützigen Hilfsorganisationen nicht gleichartig, da diese den Rettungsleitstellen angeschlossen seien und als vordringliche Aufgabe Notfallpatienten zu befördern hätten. Darüber hinaus scheitere der Anspruch der Klägerin aber auch daran, daß die unterschiedliche Behandlung, die der beklagte Landkreis den Rettungswachen einerseits und der Klägerin andererseits zuteil werden lasse, sachlich gerechtfertigt sei. Es könne dem beklagten Landkreis nicht verwehrt werden, durch sein Auftragsverhalten die Effizienz und Wirtschaftlichkeit der gemeinnützigen Hilfsorganisationen, von deren Einsatz ein funktionierendes flächendeckendes Rettungswesen abhänge, zu stärken. Überdies sei die Zuverlässigkeit der Klägerin nicht in gleichem Maße gewährleistet wie bei den konkurrierenden Rettungswachen.

12

Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision bleiben im Ergebnis ohne Erfolg.

13

II.

Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß es sich vorliegend um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit handelt und daß daher die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte begründet ist (§ 13 GVG). Ob eine Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich - wenn eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt - nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschl. v. 10. April 1986, BGHZ 97, 312, 313 f.) [BGH 10.04.1986 - GmS-OGB 1/85]. Im Streitfall ist das Klagebegehren darauf gerichtet, daß die Klägerin im Rahmen von privatrechtlichen Transportaufträgen, die der Beklagte entweder selbst oder in Vertretung der Patienten bzw. der jeweiligen gesetzlichen Krankenkasse vergibt, berücksichtigt zu werden beansprucht. Derartige Streitigkeiten darüber, mit wem die öffentliche Hand privatrechtliche Beschaffungsverträge abzuschließen hat, sind bürgerlich-rechtlicher Natur (Gemeinsamer Senat a.a.O.; BGHZ 36, 91, 92 ff. - Gummistrümpfe; BGH, Urt. v. 14. Dezember 1976 - VI ZR 251/73, NJW 1977, 628, 629 f. - Abschleppunternehmen).

14

Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ändert hieran auch die gesetzliche Regelung des Rettungswesens in Baden-Württemberg nichts.

15

III.

Auch in sachlicher Hinsicht hält die Beurteilung des Berufungsgerichts der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch aus § 26 Abs. 2 i.V. mit § 35 Abs. 1 GWB nicht zu.

16

1.

Das Berufungsgericht ist von räumlich eng begrenzten Märkten für Krankentransportleistungen ausgegangen. Es hat offengelassen, ob der beklagte Landkreis als Nachfrager dieser Leistungen in W. über eine marktbeherrschende Stellung verfügt; ferner hat es dahingestellt sein lassen, ob die Klägerin im Sinne des § 26 Abs. 2 Satz 2 GWB davon abhängig ist, daß sie an dem vom Beklagten zu verteilenden Auftragsaufkommen in W. und in I. beteiligt wird. Unter diesen Umständen muß auch im Revisionsverfahren zugunsten der Klägerin unterstellt werden, daß der Beklagte Normadressat von § 26 Abs. 2 GWB ist.

17

2.

Die Revision wendet sich allerdings mit Recht dagegen, daß das Berufungsgericht der Klägerin den Anspruch aus § 26 Abs. 2, § 35 Abs. 1 GWB schon deswegen versagen will, weil die behauptete Diskriminierung nicht in einem Geschäftsverkehr erfolgt sei, der gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich sei. Es begegnet bereits Bedenken, daß es das Berufungsgericht für den maßgeblichen Geschäftsverkehr auf dem Markt der Krankentransportaufträge allein auf Aufträge solcher öffentlicher Auftraggeber abgestellt hat, die wegen der subsidiären Einstandspflicht der Gemeinden und Landkreise für das Rettungswesen (§ 3 Abs. 2 RDG) an einer Auslastung der nach dem Rettungsdienstgesetz von den gemeinnützigen Organisationen vorgehaltenen Rettungsdienste ein besonderes Interesse haben. Denn grundsätzlich ist der als Maßstab heranzuziehende Geschäftsverkehr marktbezogen und nicht eng unternehmensbezogen abzugrenzen. Darüber hinaus kann - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - auch die Gleichartigkeit zwischen dem Unternehmen der Klägerin und den Rettungswachen der gemeinnützigen Hilfsorganisationen, die ohne weiteres Zugang zum Markt haben, nicht verneint werden. Denn diese bieten im hier interessierenden Bereich der Krankentransporte Leistungen an, die im wesentlichen den von der Klägerin angebotenen Transporten entsprechen. Daß die Rettungswachen im Gegensatz zur Klägerin auch Rettungseinsätze (Transport von Notfallpatienten) durchführen, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern; denn die Gleichartigkeit kann nur im Blick auf den hier interessierenden Markt der Krankentransporte beurteilt werden, ohne daß dabei andere Leistungen, die ein Unternehmen zusätzlich anbietet, zu berücksichtigen sind. Ebenfalls unerheblich ist es in diesem Zusammenhang, daß die Klägerin nicht an die Rettungsleitstelle angeschlossen ist. Das Merkmal der Gleichartigkeit dient bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 GWB - wie der Senat wiederholt entschieden hat - nur einer verhältnismäßig groben Sichtung, während eine den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung tragende Differenzierung im Rahmen der Interessenabwägung zu erfolgen hat.

18

3.

Gleichwohl hat das Berufungsgericht den geltend gemachten Anspruch mit Recht verneint. Nach den getroffenen Feststellungen hat der beklagte Landkreis - wie das Berufungsgericht in seiner ergänzenden Begründung zutreffend ausgeführt hat - die Klägerin im Verhältnis zu regelmäßig beauftragten Rettungswachen der gemeinnützigen Hilfsorganisationen nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt oder sonst unbillig behindert.

19

a)

Grundsätzlich können Anbieter und Nachfrager - auch wenn sie eine marktbeherrschende oder marktstarke Stellung haben - ihre Vertriebs- und Bezugswege nach eigener kaufmännischer Entscheidung bestimmen. Ein Kontrahierungszwang kann nur ausnahmsweise unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 GWB in Frage kommen. Dabei ergeben sich bei der Anwendung dieser Bestimmung im Rahmen der Interessenabwägung naturgemäß Unterschiede danach, ob Normadressat ein Anbieter oder ein Nachfrager ist. Während im allgemeinen ein Unternehmen ohne weiteres dazu bereit ist, seine. Waren oder Dienstleistungen jedem Interessenten anzubieten und ihn - bei gesicherter Gegenleistung und bei ausreichenden Kapazitäten - entsprechend zu beliefern, fließen in die kaufmännische Entscheidung der Frage, bei welchem Anbieter eine bestimmte Ware oder Leistung nachgefragt werden soll, eine Vielzahl von - auch unter dem Blickwinkel des § 26 Abs. 2 GWB unbedenklichen - Gesichtspunkten ein, die sich etwa daraus ergeben, daß sich die angebotenen Waren oder Leistungen bei grundsätzlicher Gleichartigkeit in einer Reihe von Punkten unterscheiden. Da auch einem marktbeherrschenden oder marktstarken Nachfrager eine Differenzierung nach solchen Kriterien nicht untersagt werden kann, müssen sie im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigt werden.

20

Hinzu kommt, daß auch den Normadressaten des § 26 Abs. 2 GWB im allgemeinen keine Verpflichtung trifft, die von ihm benötigten Waren und Leistungen in der Weise nachzufragen, daß jeder Anbieter einen seiner Leistungsfähigkeit im Verhältnis zu den Mitbewerbern entsprechenden Anteil an den zu vergebenden Aufträgen erhält. Vielmehr muß bei der Interessenabwägung auch beachtet werden, daß sich für den Nachfrager erhebliche Vorteile daraus ergeben können, daß er die Aufträge gebündelt an wenige Anbieter vergibt oder eine bewährte Zusammenarbeit fortsetzt. Zwar kann grundsätzlich auch ein Unternehmen, das neu auf den Markt kommt, den Schutz des § 26 Abs. 2 GWB in Anspruch nehmen (BGH, Urt. v. 26. Juni 1979 - KZR 7/78, GRUR 1979, 731, 732 = WuW/E 1620, 1623 - Markt-Renner); eine Sicherung des Absatzes für seine Waren oder Leistungen, die auf eine Ausschaltung des unternehmerischen Risikos hinausliefe, kann aber weder der eingeführte noch der neu in den Markt gekommene Wettbewerber beanspruchen. Dementsprechend kommt im Rahmen des § 26 Abs. 2 GWB im allgemeinen eher als eine unmittelbare Bezugsverpflichtung eine Verpflichtung in Betracht, das diskriminierte Unternehmen in den engeren Kreis der im Einzelfall nach bestimmten objektiven Auswahlkriterien zu berücksichtigenden Anbieter einzubeziehen.

21

Die in der Rechtsprechung anerkannten Fälle eines Kontrahierungszwangs für Nachfrager tragen diesen Besonderheiten Rechnung. So kann die öffentliche Hand als Normadressat von § 26 Abs. 2 GWB bei der Vergabe umfangreicher Aufträge verpflichtet sein, eine Ausschreibung nach den Grundsätzen des öffentlichen Auftragswesens durchzuführen, ohne allerdings bei der Auftragsvergabe einen bestimmten Verteilungsschlüssel einhalten zu müssen (vgl. OLG Düsseldorf WuW/E OLG 2274, 2280 f. - Fernmeldetürme, Revision nicht angenommen: BGH, Beschl. v. 23. September 1980 - KZR 6/80). Ein Kontrahierungszwang kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch für die gesetzlichen Krankenkassen als Nachfrager von Heil- und Hilfsmitteln in Betracht; dabei handelt es sich jedoch um Rahmenverträge, in denen der jeweilige Lieferant lediglich zur Belieferung der Versicherten zugelassen wird, ohne daß sich die Krankenkasse zu einer Abnahme verpflichten müßte (vgl. BGHZ 36, 91, 99 ff. - Gummistrümpfe; BGH, Urt. v. 12. Mai 1976 - KZR 14/75, GRUR 1976, 600, 601 - Augenoptiker; vgl. auch Gemeinsamer Senat BGHZ 97, 312 [BGH 10.04.1986 - GmS-OGB 1/85]); dabei werden die Interessen der Krankenkassen in diesen Fällen von dem Recht der Versicherten überlagert, sich grundsätzlich den Lieferanten des jeweiligen Heil- oder Hilfsmittels frei auswählen zu können. Eine Verpflichtung zu einer quotenmäßigen Aufteilung der Beschaffungsaufträge ist auch in solchen Fällen nicht angenommen worden, in denen die öffentliche Hand strengeren Verhaltensanforderungen als ein Privatmann unterstellt worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 14. Dezember 1976 - VI ZR 251/73, NJW 1977, 628, 630 - Abschleppunternehmen).

22

b)

Unter diesen Umständen kann es nicht beanstandet werden, daß das Berufungsgericht die Übung des Beklagten, sämtliche im Bereich seiner Krankenhäuser in W. und I. anfallenden Transportaufträge an die Rettungsleitstelle bzw. unmittelbar an die Rettungswachen zu leiten, für hinreichend sachlich gerechtfertigt angesehen hat. Für diese Beurteilung bedarf es auch nicht der umstrittenen Hinweise auf eine mangelnde Zuverlässigkeit der Klägerin, die das Berufungsgericht den Akten des Ordnungswidrigkeitenverfahrens entnommen hat und deren Verwertung die Revision als Überraschungsentscheidung (§ 139 ZPO) rügt.

23

Die Einschaltung der Leitstelle bietet für den Beklagten aufgrund der Koordinierung einer größeren Zahl von Einsatzwagen sowie aufgrund der Rettungswachen vor Ort, also insbesondere jeweils am Sitz der Krankenhäuser in I. und W., jederzeit die Gewähr für einen schnellen Einsatz. Auch ist das Interesse des Beklagten zu berücksichtigen, die der Leitstelle angeschlossenen leistungsstarken Anbieter zu beauftragen, mit denen die betreffenden Krankenhäuser bereits in der Vergangenheit zu ihrer Zufriedenheit zusammengearbeitet haben und auf deren Zuverlässigkeit und - was die Begleitpersonen angeht - fachliche Eignung sie vertrauen. Schließlich ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht das Interesse des Beklagten an einem effizienten, flächendeckenden Rettungsdienst bei der Abwägung berücksichtigt hat. Den Beklagten trifft als subsidiären Leistungsträger nach § 3 Abs. 2 RDG unmittelbar eine Verantwortung für den vom Gesetz vorgeschriebenen Rettungsdienst. Die Revision rügt in diesem Zusammenhang, daß sich das Berufungsgericht auf einen vom Bundesrat eingebrachten Entwurf zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes berufen hat (BT-Drucks. 10/3425), der jedoch nicht Gesetz geworden ist. Das Berufungsgericht hat sich jedoch die Erwägungen, die den Bundesrat zu dem umstrittenen Vorschlag einer Bedarfsprüfung bei der Zulassung von Krankentransportunternehmen veranlaßt hatten, nicht zu eigen gemacht. Es hat vielmehr die dort zum Ausdruck gebrachten Sorgen um eine Auslastung der Rettungsdienstkapazitäten lediglich als Beleg für die Ernsthaftigkeit der vom Beklagten vorgebrachten Gründe angeführt. Dies begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

24

4.

Da sich somit das Auftragsvergabeverhalten des Beklagten als in ausreichendem Maße sachlich gerechtfertigt erweist, kommt ein Anspruch der Klägerin aus § 26 Abs. 2 i.V. mit § 35 Abs. 1 GWB nicht in Betracht, ohne daß die von der Revisionserwiderung angeführten Bedenken gegenüber der auf eine bestimmte Quote des Auftragsvolumens zielende Antragsfassung noch einer Erörterung bedürfen.

25

IV.

Die Revision der Klägerin war danach mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Pfeiffer
v. Gamm
Kellermann
Scholz-Hoppe
Broß