Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.12.1976, Az.: VI ZR 251/73
Polizeiverwaltung; Haftung der Stadt; Unerlaubte Handlung; Abschleppunternehmer; Willkürverbot; Zuständigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.12.1976
- Aktenzeichen
- VI ZR 251/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 11469
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1977, 869 (amtl. Leitsatz)
- DVBl 1977, 970 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1977, 529-532 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1977, 483-484 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1977, 628-631 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 28, 563 - 568
Amtlicher Leitsatz
1. Dadurch, daß in Baden-Württemberg die bisher städtische Polizeiverwaltung vom Land übernommen wurde (hier: Stuttgart), wurde die Haftung der Stadt für bisher im Rahmen dieser Verwaltungstätigkeit unterlaufene unerlaubte Handlungen jedenfalls,mangels abweichender Regelung nicht berührt.
2. Vermittelt oder beauftragt eine Polizeibehörde aufgrund ihrer verkehrspolizeilichen Aufgaben Abschleppunternehmer, dann handelt sie diesen gegenüber in der Regel privatrechtlich. Bei deren Auswahl unterliegt sie nur dem Willkürverbot und hat vor allem die Interessen der betroffenen Fahrzeugberechtigten zu berücksichtigen.