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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.12.1976, Az.: VI ZR 251/73

Polizeiverwaltung; Haftung der Stadt; Unerlaubte Handlung; Abschleppunternehmer; Willkürverbot; Zuständigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.12.1976
Aktenzeichen
VI ZR 251/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 11469
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DVBl 1977, 869 (amtl. Leitsatz)
  • DVBl 1977, 970 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1977, 529-532 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1977, 483-484 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1977, 628-631 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 28, 563 - 568

Amtlicher Leitsatz

1. Dadurch, daß in Baden-Württemberg die bisher städtische Polizeiverwaltung vom Land übernommen wurde (hier: Stuttgart), wurde die Haftung der Stadt für bisher im Rahmen dieser Verwaltungstätigkeit unterlaufene unerlaubte Handlungen jedenfalls,mangels abweichender Regelung nicht berührt.

2. Vermittelt oder beauftragt eine Polizeibehörde aufgrund ihrer verkehrspolizeilichen Aufgaben Abschleppunternehmer, dann handelt sie diesen gegenüber in der Regel privatrechtlich. Bei deren Auswahl unterliegt sie nur dem Willkürverbot und hat vor allem die Interessen der betroffenen Fahrzeugberechtigten zu berücksichtigen.