Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.06.1985, Az.: BVerwG 7 B 10.85

Personenbeförderung; Krankentransport; Notfallpatienten; Ausschlussmöglichkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.06.1985
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 10.85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 12425
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig - 16.05.1983 - AZ: 3 A 14/83
OVG Niedersachsen - 28.11.1984 - AZ: 9 OVG A 140/83

Fundstellen

  • DokBer A 1985, 374
  • DÖV 1986, 26-27
  • NJW 1985, 2778-2779 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1985, 900 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, ob private Krankenbeförderungsunternehmen von der Beförderung von Notfallpatienten ausgeschlossen werden können

Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 19. Juni 1985
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franßen und Seebass
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 28. November 1984 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich im vorliegenden Rechtsstreit dagegen, daß die Beklagte ihm eine beantragte Genehmigung zum Verkehr mit zwei Mietwagen (Krankenkraftwagen) zum Krankentransport gemäß § 49 Abs. 4 des Personenbeförderungsgesetzes - PBefG - nur für Nicht-Notfallpatienten erteilt und diese Beschränkung in der Genehmigung durch Auflage besonders angeordnet hat. Mit seiner gegen diese Auflage gerichteten Klage ist er in den Vorinstanzen erfolgreich geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen; die hiergegen gerichtete, auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde der Beklagten ist unbegründet. Die von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen geben der Sache keine grundsätzliche Bedeutung.

2

1.

Die Beschwerde meint, es sei rechtlich bedenklich, "ob der Transport von Notfallpatienten durch die Vorschrift des § 49 Abs. 4 PBefG gedeckt" werde, da derartige Patienten aufgrund ihres Zustandes in aller Regel nicht in der Lage seien, Zweck, Ziel und Ablauf der Mietwagenfahrt persönlich zu bestimmen. Diese Frage ist schon deshalb nicht weiter klärungsbedürftig, weil als Mieter des Krankentransportwagens neben dem Notfallpatienten selbst auch die Angehörigen, Ärzte, Pflegepersonen und andere Auftraggeber (ggf. gemäß der Regelung der §§ 677 ff. BGB) in Betracht kommen.

3

2.

Klärungsbedürftig ist auch nicht die von der Beschwerde weiter aufgeworfene Frage, welche rechtlichen Folgerungen daraus zu ziehen seien, daß der Bundesminister für Verkehr noch nicht von der gesetzlichen Ermächtigung des § 58 Abs. 1 Nr. 2 PBefG Gebrauch gemacht habe; nach dieser Vorschrift kann der Bundesminister für Verkehr mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung für den Gelegenheitsverkehr zum Zwecke des Krankentransports u.a. die Voraussetzungen für die erforderliche Fachkunde und die Bereitstellung ausreichenden und geschulten Personals regeln. Die Beschwerde ist der Auffassung, das Fehlen einer derartigen Rechtsverordnung könne einmal dazu führen, daß ein Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen für Krankentransporte, die besonderer Betreuung bedürften,überhaupt nicht genehmigt werden dürfe; zum anderen sei denkbar, daß die derzeitige noch unvollständige normative Regelung den Verwaltungsbehörden gestatte, den Transport von Notfallpatienten - insbesondere aus gesundheitspolizeirechtlichen Gründen - "an besondere Voraussetzungen zu knüpfen". Beides trifft nicht zu; um dies klarzustellen, bedarf es nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens.

4

Da die Krankenbeförderung, zu der auch die Beförderung von Notfallpatienten gehört, in den sachlichen Geltungsbereich des§ 1 PBefG fällt, muß nach § 13 Abs. 1 PBefG die Genehmigung - ggf. unter Auflagen nach§ 16 PBefG - erteilt werden, wenn die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind und der Unternehmer zuverlässig und sachkundig ist. Das Fehlen einer Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 Nr. 2 PBefG macht die Vorschriften der §§ 13 Abs. 1, 16 PBefG im Hinblick auf Krankentransporte von Notfallpatienten nicht unvollziehbar. Dabei kann der Senat offenlassen, ob der Landesgesetzgeber, solange es an der in§ 58 Abs. 1 Nr. 2 PBefG vorgesehenen Rechtsverordnung fehlt, seinerseits befugt ist, besondere Regelungen für den Gelegenheitsverkehr zum Zwecke des Krankentransports zu treffen und dabei auch den zur Beförderung von Notfallpatienten zugelassenen Personenkreis zu beschränken, etwa auf den in § 2 des schleswig-holsteinischen Rettungsdienstgesetzes genannten Kreis von Rechtsträgern und Einrichtungen, andere hingegen - so auch den Kläger - von der Beförderung auszuschließen Denn der Landesgesetzgeber hat dies nach der für den Senat verbindlichen Auslegung des Rettungsdienstgesetzes durch das Berufungsgericht nicht getan; danach bleibt die Beförderung von Notfallpatienten für private Krankenbeförderungsunternehmen weiterhin zulässig (Urteilsabdruck S. 10).

5

Welche Anforderungen an die sachliche Ausstattung und personelle Besetzung der Krankentransportwagen zu stellen sind, ist - solange die erwähnte Rechtsverordnung oder etwa zulässige landesrechtliche Normen nicht erlassen sind - in Auslegung des in § 13 Abs. 1 PBefG verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffs der Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs zu ermitteln. Wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang - auch im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung - darauf abstellt, was im Hinblick auf die Ausbildung des Begleitpersonals derzeit geltender Standard in der Bundesrepublik Deutschland sei, so ist dagegen nichts zu erinnern. Daß dieser Standard durch neuere Erkenntnisseüberholt und damit nicht mehr geeignet sei, einen sachgerechten Transport von Notfallpatienten zu gewährleisten, macht die Beschwerde nicht geltend. Sie meint vielmehr, die Beklagte dürfe im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach dem Personenbeförderungsgesetz die Anforderungen zugrunde legen, nach denen sie ihr eigenes Rettungspersonal ausbilde, um Notfalltransporte in "bestmöglicher Weise" zu gewährleisten. Damit orientiert sich die Beklagte jedoch an Kriterien, die möglicherweise zwar der Verordnunggeber auf Grund der Ermächtigung des § 58 Abs. 1 Nr. 2 PBefG aufstellen kann, die aber im Wege der Auslegung durch die gesetzesanwendende Behörde nicht entwickelt werden können. Dies geht um so weniger an, als der Landesnormgeber im Rettungsdienstgesetz und der dazu ergangenen Durchführungsverordnung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für den auf Grund dieses Gesetzes hauptsächlich im Bereich der Kreise und kreisfreien Städte, also im öffentlichen Dienst tätigen Personenkreis, keinen höheren Ausbildungsstand fordert, als er für die Mitarbeiter des Klägers nachgewiesen ist (Urteilsabdruck S. 12/13); die Beschwerde gibt denn auch keine Grundlage an, aus der sich schärfere Anforderungen für die private Krankenbeförderung von Notfallpatienten ergeben könnten, wobei erneut offenbleiben kann, ob Landesrecht höhere Anforderungen aufstellen dürfte.

6

Der Senat hat allerdings Verständnis für das Bestreben der Beklagten, mit Hilfe des von ihr eingerichteten Rettungsdienstes unter erheblichem Kostenaufwand mit noch besserer Ausstattung und besser ausgebildetem Personal, als es das Gesetz vorschreibt, im Interesse von Leben und Gesundheit der Notfallpatienten möglichst optimale Beförderungsvoraussetzungen zu schaffen und aufrechtzuerhalten; Befürchtungen mögen berechtigt sein, daß diese Bestrebungen durch weniger gut, wenn auch nach dem Gesetz ausreichend ausgestattete private Konkurrenzunternehmen, die auf Grund ihres geringeren Aufwandes kostengünstiger arbeiten, in Frage gestellt werden könnten. Ein die Beklagte zufriedenstellendes Ergebnis kann aber nur durch den Normgeber herbeigeführt werden, etwa indem der von der Beklagten für erforderlich gehaltene höhere Ausbildungsstand oder auch eine bessere Fahrzeugausstattung allgemein vorgeschrieben wird.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO[...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwerts rechtfertigt sich aus§ 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Prof. Dr. Sendler
Dr. Franßen
Seebass