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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.07.1987, Az.: I ZR 167/85
„Zeichenaufbewahrung“

Voraussetzungen für die Behinderung des Wettbewerbs; Leistungswettbewerb der Berliner Bestattungsunternehmen; Einschränkungen in der freien Auswahl eines Bestattungsinstituts; Unzulässiger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.07.1987
Aktenzeichen
I ZR 167/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 14908
Entscheidungsname
Zeichenaufbewahrung
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 24.01.1984
KG Berlin- 09.07.1985

Fundstellen

  • MDR 1988, 115 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1988, 99-100 (Volltext mit amtl. LS) "Leichenaufbewahrung"

Prozessführer

A. Gemeinnützige Senioren- und Krankenheim L. ... mbH,
vertreten durch die Geschäftsführer in Christiane L.-W., H. Straße 11-19, B.

Prozessgegner

H. B. KG,
vertreten durch ihren Komplementär Hans-Joachim H., T. 157, B.

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Wettbewerbsförderungsabsicht, wenn ein Altenheim bei Versterben von Heimbewohnern die Leichen stets umgehend von einem bestimmten Bestattungsunternehmen abholen läßt.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 1987
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des Kammergerichts vom 9. Juli 1985 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Januar 1984 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Tatbestand

1

Die Klägerin betreibt in Berlin ein Bestattungsinstitut. Die Beklagte unterhält dort ein Altersheim. Bis zu der während dieses Rechtsstreits ausgesprochenen behördlichen Anerkennung eines Kellerraums als Leichenhalle ließ die Beklagte, ohne Anordnungen der Hinterbliebenen abzuwarten, verstorbene Heimbewohner unverzüglich von dem Bestattungsunternehmen G. abholen und in dessen Leichenhalle überführen. In mehreren Fällen, in denen die Klägerin von den Angehörigen mit der Bestattung beauftragt war, mußte sie sich daher an die Firma G. wenden, um ihren Auftrag ausführen zu können.

2

Die Klägerin sieht in dem Vorgehen der Beklagten einen unlauteren Behinderungswettbewerb sowie einen unzulässigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Sie hat beantragt, die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, nach Versterben eines Bewohners ihres Altersheims ein Bestattungsunternehmen mit der Abholung der Leiche zu beauftragen, ohne zuvor den bestattungspflichtigen Personen oder dem ihr bekanntgegebenen Bestattungsinstitut Gelegenheit gegeben zu haben, den Überführungsauftrag einem Bestattungsinstitut ihrer Wahl zu erteilen oder auszuführen.

3

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, sie sei lediglich ihrer Verpflichtung aus § 9 Abs. 1 Berliner Bestattungsgesetz nachgekommen, jede Leiche innerhalb von 36 Stunden nach Eintritt des Todes in eine Leichenhalle zu überführen. Diese Frist aber wäre häufig nicht einzuhalten gewesen, wenn zunächst eine Klärung hätte abgewartet werden müssen, wer als Bestattungspflichtiger in Betracht komme und wem ein entsprechender Auftrag zu erteilen sei. Da ihr - der Beklagten - langwierige telefonische Ermittlungen nicht zuzumuten gewesen seien, sei sie dazu übergegangen, ihren betrieblichen Ablauf zu formalisieren und im Zweifel zunächst die Überführung in eine Leichenhalle durch die Firma G. zu veranlassen; es sei ihr dabei nur darauf angekommen, die genannte 36-Stunden-Frist einzuhalten. Im übrigen habe sich die Hauptsache dieses Rechtsstreits durch die Anerkennung und Inbetriebnahme der eigenen Leichenhalle der Beklagten erledigt.

4

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Kammergericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter; die Klägerin beantragt:

Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

5

I.

Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG für begründet gehalten, da die Beklagte die Klägerin behindert und den Wettbewerb der Firma G. gefördert habe. Der Leistungswettbewerb der Berliner Bestattungsunternehmen sei von der Beklagten durch die von ihr veranlaßten Überführungen in nicht zu billigender Weise gestört worden: entweder seien die Wettbewerber der Firma G. daran gehindert worden, einen Teil der ihnen übertragenen Leistungen, nämlich die erste Überführung, auszuführen, oder aber die Hinterbliebenen seien in der freien Auswahl eines Bestattungsinstituts eingeschränkt worden. Die Überführung der Verstorbenen in eine Leichenhalle der Firma G. habe nämlich bei Bestattungspflichtigen, die noch keinen entsprechenden Auftrag erteilt gehabt hätten, leicht zur Folge haben können, daß diese Personen, ohne einen Vergleich der von unterschiedlichen Bestattungsunternehmen angebotenen Leistungen anzustellen, auch alles weitere der Firma G. überlassen hätten.

6

Da sich die Beklagte bewußt gewesen sei, daß die Firma G. durch die von ihr - der Beklagten - veranlaßten Überführungen in eine für die Erteilung von Bestattungsaufträgen vorteilhafte Position gebracht wurde, könne festgestellt werden, daß die Beklagte - auch - in der Absicht gehandelt habe, den Wettbewerb der Firma G. zu fördern. Die gesetzliche Verpflichtung, einen Verstorbenen binnen 36 Stunden nach Eintritt des Todes in eine Leichenhalle zu überführen, habe von der Beklagten nicht verlangt, die verstorbenen Heimbewohner jeweils schon wenige Stunden nach dem Todesfall abholen zu lassen. Auch das anzuerkennende Interesse der Beklagten an einer reibungslosen Gestaltung ihres Heimbetriebes finde dort seine Grenze, wo es mit dem berechtigten Interesse der Hinterbliebenen kollidiere. Der Beklagten sei zuzumuten, mit den Angehörigen Kontakt aufzunehmen und abzuwarten, ob diese für die fristgemäße Überführung in eine Leichenhalle sorgten.

7

Daß die Beklagte seit Januar 1984 über eine eigene anerkannte Leichenhalle verfüge, habe nicht zur Erledigung der Hauptsache geführt, denn es lasse sich nicht ausschließen, daß die Beklagte aus irgendwelchen Gründen die objektiv gegebenen Unterbringungsmöglichkeiten nicht nutze.

8

II.

Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg; sie führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen und zur Abweisung der Klage.

9

1.

Das Berufungsgericht hat allerdings ohne Rechtsfehler angenommen, daß die Anerkennung einer Leichenhalle gemäß § 9 Abs. 2 Berliner Bestattungsgesetz vom 2. November 1973 (GVBl. Berlin 1830) im Hause der Beklagten die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt und daher die Hauptsache nicht erledigt hat. Ohne strafbewehrte Unterlassungserklärung ist ein Fortfall der Wiederholungsgefahr nur in Ausnahmefällen denkbar; rein tatsächliche Änderungen der Verhältnisse, auf die die Revision abstellt, beseitigen die Wiederholungsgefahr nicht, solange nicht auch jede Wahrscheinlichkeit für eine Wiederaufnahme des unzulässigen Verhaltens durch den Verletzer beseitigt ist (vgl. BGH, Urt. v. 10. Dezember 1971 - I ZR 65/70, GRUR 1972, 550, 551 - Spezialsalz II m. w. Nachw.). Es ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht die Anerkennung einer Leichenhalle im Hause der Beklagten nicht als ausreichend für eine Beseitigung der Wiederholungsgefahr angesehen hat. Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, läßt sich nicht ausschließen, daß die Beklagte ihre Leichenhalle künftig nicht nutzt und ihr früheres beanstandetes Verhalten wieder aufnimmt.

10

2.

Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe bei ihrem Vorgehen zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt (§ 1 UWG), wird indessen von den getroffenen Feststellungen nicht getragen.

11

a)

Nach ständiger Rechtsprechung liegt ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs dann vor, wenn ein Verhalten objektiv geeignet ist, den Absatz oder Bezug einer Person zum Nachteil einer anderen zu begünstigen, und der Handelnde dabei subjektiv in der Absicht tätig wird, eigenen oder fremden Wettbewerb zum Nachteil eines anderen zu fördern, sofern diese Absicht nicht völlig hinter anderen Beweggründen zurücktritt (BGH, Urt. v. 22. Mai 1986 - I ZR 72/84, GRUR 1986, 898, 899 - "Frank der Tat"; Urt. v. 20. März 1986 - I ZR 13/84, GRUR 1986, 812, 813 - Gastrokritiker; Urt. v. 17. Februar 1983 - I ZR 194/80, GRUR 1983, 379, 380 - Geldmafiosi; Urt. v. 20. März 1981 - I ZR 10/79, GRUR 1981, 658, 659 f - Preisvergleich). Ohne Rechtsverstoß und unbeanstandet von der Revision hat das Berufungsgericht insoweit in objektiver Hinsicht angenommen, daß die Firma G., wenn sie auf Veranlassung der Beklagten verstorbene Heimbewohner unverzüglich in ihre - des Bestattungsunternehmens - Leichenhalle überführte, in eine für den Abschluß von Bestattungsverträgen vorteilhafte Position gebracht wurde. Die Schaffung dieser Situation war auch nach der Lebenserfahrung objektiv geeignet, den Wettbewerb der Firma G. zu fördern: für diejenigen Angehörigen verstorbener Heimbewohner, die noch keinen Bestattungsauftrag erteilt hatten, lag es schon aus Gründen der Pietät sehr nahe, eine weitere Verlegung des Leichnams zu vermeiden und das bereits einmal tätig gewordene Unternehmen auch mit der Bestattung selbst zu beauftragen. Soweit Aufträge an dritte Unternehmen bereits erteilt waren, konnten diese, weil die Beklagte eine erste Überführung durch die Firma G. veranlaßt hatte, insoweit nicht mehr vollständig ausgeführt und abgerechnet werden.

12

b)

Soweit jedoch das Berufungsgericht auch in subjektiver Hinsicht die Voraussetzungen eines Handelns zu Zwecken des Wettbewerbs bejaht hat, rügt die Revision das mit Erfolg.

13

Das Berufungsgericht hat auf eine Wettbewerbsförderungsabsicht der Beklagten allein daraus geschlossen, daß die Beklagte bzw. ihre Mitarbeiter sich unstreitig bewußt gewesen seien, die Firma G. durch die sofortigen Überführungen in eine für Vertragsabschlüsse vorteilhafte Position zu bringen. Indessen ist das Bewußtsein, fremden oder eigenen Wettbewerb zu fördern, zwar regelmäßig als ein Beweisanzeichen für Handeln in Wettbewerbsabsicht anzusehen, steht dann einer Verneinung dieser Absicht aber nicht notwendig entgegen, wenn vorrangig aus anderen Gründen gehandelt wird und die Wettbewerbsförderung lediglich notwendige Folge dieses - anders motivierten - Handelns ist (BGH aaO). Nach dem auch vom Berufungsgericht zugrundegelegten Sachverhalt wollte die Beklagte in erster Linie die verstorbenen Heimbewohner möglichst rasch und "komplikationslos" in eine behördlich anerkannte Leichenhalle verbracht sehen, um selbst nicht durch Schwierigkeiten und Verzögerungen bei der Durchführung der Bestattung betroffen und belastet zu sein. Das Eigeninteresse der Beklagten daran, auch in Todesfällen ihren "Heimbetrieb möglichst reibungslos" zu gestalten, war danach bestimmend für das angegriffene Vorgehen der Beklagten. Andere Umstände, die die Annahme einer Wettbewerbsförderungsabsicht der Beklagten nahelegen könnten, hat das Berufungsgericht dagegen nicht festgestellt; auf Grund der getroffenen Feststellungen ist vielmehr davon auszugehen, daß die Beklagte in der angegriffenen Weise vorrangig aus - jedenfalls ihrer Meinung nach - im Betriebsinteresse sachlich gebotenen Gründen gehandelt hat. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin ist somit auf § 1 UWG nicht zu stützen.

14

3.

Das Urteil des Berufungsgerichts stellt sich aber auch nicht aus anderen Gründen als zutreffend dar (§ 563 ZPO).

15

Für eine Verletzung kartellrechtlicher Vorschriften, insbesondere § 26 Abs. 2 GWB, läßt sich dem Vortrag der Klägerin nichts entnehmen. Das Berufungsgericht hat auch keine Tatsachen dafür festgestellt, daß die Beklagte die Firma G. jeweils eingeschaltet hätte, um der Klägerin zu schaden (§ 826 BGB). Andere Vorschriften, die der Beklagten direkt die ständige Beauftragung eines Bestattungsunternehmens ohne vorangehende Rücksprache mit den Bestattungspflichtigen untersagen, sind nicht gegeben. Ein solches Verbot ergibt sich insbesondere nicht aus den §§ 9, 16 Berliner Bestattungsgesetz, da dieses Gesetz lediglich die Einzelheiten der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht von Angehörigen Verstorbener regelt. Ferner kann ein Unterlassungsanspruch der Klägerin nicht darauf gestützt werden, daß die Beklagte durch das angegriffene Vorgehen möglicherweise das - von der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht zu unterscheidende - Totensorgerecht der Angehörigen verstorbener Heimbewohner verletzte, denn dieses Recht entfaltet als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Verstorbenen keine Schutzwirkungen zugunsten der Klägerin. Schließlich bietet der festgestellte Sachverhalt auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme eines betriebsbezogenen Eingriffs der Beklagten in den Gewerbebetrieb der Klägerin (§§ 823 Abs. 1, 1004 BGB).

16

III.

Nach alledem war auf die Revision der Beklagten das angefochtene Urteil aufzuheben und auf die Berufung der Beklagten die Klage mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.

v. Gamm
Erdmann
Teplitzky
Scholz-Hoppe
Mees