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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.05.1986, Az.: IVa ZR 132/84

"Verhüllte Obliegenheit" eines Versicherungsnehmers zur Gefahrminderung; Abgrenzung zwischen Obliegenheit und Risikobeschränkung; Auslegung einer Versicherungsklausel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.05.1986
Aktenzeichen
IVa ZR 132/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 15126
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 22.05.1984
LG Hamburg

Fundstellen

  • MDR 1987, 35 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1986, 1469-1470 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1986, 781-782 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

A. V.-Aktiengesellschaft,
vertreten durch den Vorstand, B., H.

Prozessgegner

Karina G. R., Am K.

Amtlicher Leitsatz

Die Safe- und Depotklauseln in Nr. 5.5.1 und 5.5.2 AVBSP 76 stellen verhüllte Obliegenheiten dar (Abgrenzung zu BGH Urteil vom 10. Juli 1980 - IVa ZR 16/80 - VersR 1980, 1042 - LM AVB f. Juwelen, Schmuck und Pelzsachen Nr. 2).

In dem Rechtsstreit
hat der Zivilsenat IVa des Bundesgerichtshofes
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen
und die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 1986
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg, 12. Zivilsenat, vom 22. Mai 1984 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Die Klägerin hat bei der Beklagten Schmuck und Pelze gegen Diebstahl versichert. Dem Vertrag liegen die "Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Juwelen, Schmuck- und Pelzsachen im Privatbesitz (AVB Schmuck und Pelze 1976) - AVBSP 76" zugrunde. Die hier maßgeblichen Bestimmungen in diesen AVB lauten:

"2.Versicherte Gefahren und Schäden
2.1Der Versicherer trägt alle Gefahren, denen die versicherten Sachen während der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind.
...
5.Umfang des Versicherungsschutzes
5.1Versicherungsschutz besteht, solange die versicherten Sachen durch den Versicherungsnehmer oder einen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen
5.1.1in einer ihrer Bestimmung entsprechenden Weise getragen oder
5.1.2in persönlichem Gewahrsam - Juwelen und Schmucksachen in hierfür geeigneten Behältnissen - sicher verwahrt mitgeführt werden oder solange sich die Sachen
5.1.3in einem festen Gebäude, Juwelen und Schmucksachen unter sicherem Verschluß (Entschädigungsgrenzen: 5.5 und 6.1) oder ... befinden.
...
5.5Für Juwelen und Schmucksachen besteht in Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben, während der Versicherungsnehmer oder eine Person gemäß 5.1 dort vorübergehend wohnt, auch Versicherungsschutz, solange diese Schmucksachen
5.5.1sich in einem Safe oder mindestens gleichwertigen anderen Behältnis des Beherbergungsbetriebes befinden;
5.5.2dem Beherbergungsbetrieb in Depot-Aufbewahrung gegeben sind;
5.5.3in einem oder mehreren verschlossenen Möbelstücken des Hotelzimmers aufbewahrt werden, und zwar bis zur Entschädigungsgrenze gemäß 6.1.2;
5.5.4im Hotelzimmer in Anwesenheit des Versicherungsnehmers oder einer Person gemäß 5.1 abgelegt sind, und zwar bis zur Entschädigungsgrenze gemäß 6.1.1
6.Entschädigungsgrenzen
6.1.Für Schäden gemäß 5.1.3 (sicherer Verschluß in festem Gebäude) an Juwelen und Schmucksachen ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf
6.1.120.000,- DM für Sachen, die sich nicht in verschlossenen Behältnissen gemäß 6.1.2 bis 6.1.6 aber innerhalb der ständigen Wohnung des Versicherungsnehmers befinden;
..."
2

Die Klägerin hat während einer Urlaubsreise Schmuck im Wert von 51.200,- DM in einem kleinen Koffer mit sich geführt. Der Koffer mit dem Schmuck wurde in dem Tresor des Hotels verwahrt. Am 28. Juni 1982 entnahm die Klägerin gegen 18.00 Uhr den Schmuckkoffer aus dem Tresor und brachte ihn in das von ihr bewohnte, auf dem Hotelgelände gelegene Haus, um die für den Abend auszuwählenden Schmucksachen herauszusuchen. Während sie sich in den von ihr angemieteten Hotelräumen aufhielt, wurde der im Badezimmer liegende Schmuckkoffer gegen 20.00 Uhr mit dem Schmuck entwendet.

3

Die Beklagte hat in Anwendung von Nr. 5.5.4 in Verb. mit Nr. 6.1.1 AVBSP 76 wegen dieses Diebstahls an die Klägerin 20.000,- DM bezahlt. Die Klägerin verlangt vollen Schadensersatz und hat daher den nicht entschädigten Restbetrag von 31.200,- DM eingeklagt.

4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit ihrer zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

6

In der Revisionsinstanz streiten die Parteien nur noch darüber, ob es sich bei den Klauseln in 5.5.1 und 5.5.2 AVBSP 76 um eine Risikobeschränkung oder um eine verhüllte Obliegenheit handelt. Davon hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ab, weil die Beklagte den Vertrag nicht innerhalb eines Monats, nachdem sie von dem Diebstahl Kenntnis erlangt hatte, gekündigt hat (§ 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 VVG).

7

Das Berufungsgericht hat die genannten Klauseln als verhüllte Obliegenheiten angesehen und dazu ausgeführt:

8

Nach den Versicherungsbedingungen der Beklagten (Nr. 2.1 AVBSP 76) seien Juwelen und Schmucksachen, und zwar auch auf Reisen, grundsätzlich gegen alle Gefahren versichert. Eingeschränkt werde dieser Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer während seines Hotelaufenthaltes die - nicht mehr an seinem Körper oder an seiner Kleidung getragenen (Nr. 5.1.1 AVBSP 76) - Juwelen und Schmucksachen in einem oder mehreren verschlossenen Möbelstücken des Hotelzimmers aufbewahre (Nr. 5.5.3 AVBSP 76) oder im Hotelzimmer in seiner Anwesenheit oder in Anwesenheit einer Person gemäß 5.1 abgelegt habe (Nr. 5.5.4 AVBSP 76). Wolle sich der Versicherungsnehmer während des Hotelaufenthalts den vollen Versicherungsschutz für die nicht mehr getragenen Juwelen und Schmucksachen erhalten, müsse er die versicherten Sachen in einem Safe oder einem mindestens gleichwertigen anderen Behältnis des Beherbergungsbetriebes verwahren (Nr. 5.5.1 AVBSP 76) oder dem Hotel in Depot-Aufbewahrung geben (Nr. 5.5.2 AVBSP 76). Sachlich werde deshalb mit der Verwahrung der Juwelen und Schmucksachen im Safe - bzw. mit der Depot-Aufbewahrung - ein Tätigwerden des Versicherungsnehmers zur Gefahrminderung verlangt und somit eine (verhüllte) Obliegenheit bestimmt. Diese Ansicht ist richtig.

9

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 3. Juli 1985 - IVa ZR 4/84 - VersR 1985, 854 = NJW 1985, 2831 [BGH 03.07.1985 - IVa ZR 4/84]) kommt es bei der Unterscheidung zwischen Obliegenheit und Risikobeschränkung nicht entscheidend auf Wortlaut und Stellung einer Versicherungsklausel an. Maßgeblich ist vielmehr der materielle Inhalt der einzelnen Bedingung. Es kommt darauf an, ob die Bestimmung der Versicherungsbedingungen eine individualisierende Beschreibung eines bestimmten Wagnisses enthält, für das (allein) der Versicherer Schutz gewähren will, oder ob sie in erster Linie ein bestimmtes vorbeugendes Verhalten des Versicherungsnehmers fordert, von dem es abhängt, ob er einen zugesagten Versicherungsschutz behält oder ob er ihn verliert. Steht ein solches Verhalten im Vordergrund und tritt es nicht hinter objektive Voraussetzungen, wie z.B. den Versicherungsort oder den Zustand der versicherten Sache zurück, so liegt eine Obliegenheit vor. So verhält es sich hier.

10

Die Fassung der Klauseln in Nr. 5.1 und 5.5 AVBSP 76 ("Versicherungsschutz besteht, solange ...") deutet zwar auf eine Risikobegrenzung hin. Der materielle Gehalt der Klauseln entspricht dem aber nicht. Grundsätzlich ist der Schmuck gegen alle Gefahren versichert (Nr. 2.1 AVBSP 76, "Allgefahrendeckung"). Dieser umfassende Versicherungsschutz erleidet in Nr. 5.1 und 5.5 AVBSP 76 gewisse Einschränkungen dadurch, daß der Schmuck getragen oder in der in den Bestimmungen näher bezeichneten Weise verwahrt werden muß. Der Versicherungsnehmer muß also in bestimmter Weise mit dem Schmuck umgehen, um sich den Versicherungsschutz zu erhalten. Der Senat hat daher in seinem Beschluß vom 20. November 1984 - IVa ZR 62/84 - VersR 1985, 156 - ausgeführt, daß die Verwahrklausel in Nr. 5.1.2 und die Verschlußklausel in Nr. 5.1.3 AVBSP 76 als verhüllte Obliegenheiten anzusehen sind. Ebenso verhält es sich mit den Safe- und Depotklauseln in Nr. 5.5.1 und 5.5.2 AVBSP 76. In diesen wird die Erhaltung des Versicherungsschutzes davon abhängig gemacht, daß der Versicherungsnehmer mit dem Schmuck sorgfältig umgeht und ihn in die genannte Verwahrung gibt, die das versicherte Risiko ganz erheblich mindert. Der Versicherungsschutz hängt daher maßgeblich von einem Verhalten des Versicherungsnehmers ab, das dem eines vorsichtigen Hotelgastes entspricht. Das rechtfertigt es, auch diese Klauseln als verhüllte Obliegenheiten anzusehen (ebenso Prölss/Martin, VVG 23. Aufl. Anm. 1 zu Nr. 5 AVBSP 76).

11

Durch die vorstehend aufgezeigten alternativen Verhaltensanforderungen unterscheidet sich der vorliegende Fall von den in den Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 16.3.1983 - IVa ZR 111/81 - VersR 1983, 573 - und 28.9.1977 - IV ZR 108/76 - VersR 1977, 1142 entschiedenen Fällen des § 2 Nr. 8 Abs. 2 VHB 74 und der Musterklausel Nr. 30 Abs. 2 a.F. zu den AEB, weil diese Bestimmungen nicht im Rahmen von Vorschriften über alternative Verhaltensanforderungen stehen (vgl. Martin, Sachversicherungsrecht 2. Aufl. M III 10, 11). Der Unterschied zu Nr. 6.1.2 bis 6.1.6 AVBSP 76, die als Risikobegrenzungen anzusehen sind (vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 20.11.1984 - IVa ZR 62/84 - VersR 1985, 156), ergibt sich daraus, daß die genannten Bestimmungen feste Entschädigungsgrenzen bei objektiv bestimmt umrissenen Tatbeständen betreffen.

12

Der Senat hat zwar in seinem Urteil vom 10. Juli 1980 - IVa ZR 16/80 - VersR 1980, 1042 - LM AVB f. Juwelen, Schmuck und Pelzsachen Nr. 2) die "Trageklausel" in § 1 Nr. 2 a AVBSP 65 als Risikobeschreibung angesehen. Im Hinblick darauf, daß nunmehr in Nr. 2.1 AVBSP 76 der Grundsatz der "Allgefahrdeckung" normiert ist, es sich bei der Verwahrklausel in Nr. 5.1.2 und der Verschlußklausel in Nr. 5.1.3 AVBSP 76 um verhüllte Obliegenheiten, bei dem bestimmungsgemäßen Tragen in Nr. 5.1.1 AVBSP 76 ebenfalls um eine alternative Verhaltensweise wie bei dem Mitführen und der Behältnisverwahrung handelt (ebenso Prölss/Martin, VVG 23. Aufl. S. 743) und die Bestimmungen in Nr. 5.1.1 bis 5.1.4 sowie 5.5.1 bis 5.5.4 AVBSP 76 ein durch einen gemeinsamen Zweck verbundenes Ganzes darstellen, kann jedenfalls für die AVBSP 76 an der Entscheidung vom 10. Juli 1980 nicht mehr festgehalten werden.

Dr. Hoegen
Rottmüller
Dr. Schmidt-Kessel
Dr. Zopfs
Dr. Ritter