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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.11.1984, Az.: IVa ZR 62/84

Risikobegrenzung; Verschlussklausel; Verwahrklausel; VerhüllteObliegenheit; Abweisung einer Revision mangels Aussicht auf Erfolg

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.11.1984
Aktenzeichen
IVa ZR 62/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 12931
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 22.02.1984

Fundstelle

  • VersR 1985, 156 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Bezeichnungen "verschlossen" in Hr. 6.1.2-6 AVBSP beinhalten Risikobegrenzungen, während es sich bei der Verschlußklausel der Hr. 5.1.3 AVBSP sowie bei der in Hr. 5.1.2 AVBSP genannten Verwahrklausel jeweils um eine verhüllte Obliegenheit handelt.

Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs
am 20. November 1984
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision der Beklagten gegen das Teilurteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Februar 1984 wird nicht angenommen.

  2. 2.

    Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

  3. 3.

    Der Streitwert beträgt 80.000,00 DM.

Gründe

1

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39).

2

Die von der Revision angeführten Entscheidungen (Urteile vom 26.04.1972 - IV ZR 19/71 und IV ZR 108/71 - VersR 1972, 575 und 577) betreffen andere Sachverhalte und andere Versicherungsbedingungen. Die Bezeichnungen "verschlossen" in Nr. 6.1.2 bis 6.1.6 AVBSP 76 sind Risikobegrenzungen (vgl. Senatsurteil vom 16.03.1983 - IVa ZR m/81 - VersR 1983, 573), während die Verschlußklausel nach Nr. 5.1.3 ("untersicherem Verschluß") wie die in Nr. 5.1.2 genannte Verwahrklausel eine verhüllte Obliegenheit ist (vgl. BGHZ 51, 356; Senatsurteil vom 18.12.1980 - IVa ZR 34/80 - VersR 1981, 186, 187 unter II 3). Daß die tatsächlichen Voraussetzungen für das Merkmal "verschlossen" hier vorliegen, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert beträgt 80.000,00 DM.

Dr. Hoegen
Rottmüller
Dr. Lang
Dr. Schmidt-Kessel
Dr. Zopfs