Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.07.1980, Az.: IVa ZR 16/80
Gewährung von Versicherungsschutz nach einem Diebstahl von Schmuck im Hause eines Versicherten; Zur Auslegung des Begriffs "Gebrauch" und "bestimmungsgemäßes Tragen" im Sinne der Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Juwelen, Schmuck- und Pelzsachen im Privatbesitz (AVBSP); Bestimmungsgemäßes Tragen von Schmuck und Juwelen nach Ablegen zur Behandlung in Form einer Schmuckreinigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.07.1980
- Aktenzeichen
- IVa ZR 16/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 11758
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 26.09.1978
Rechtsgrundlagen
- § 1 Nr. 2 (a) AVBSP
- § 4 Nr. 1 AVBSP
Fundstelle
- MDR 1981, 34 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Kauffrau Edith H., im D. 58, B.
Prozessgegner
A. Versicherungs Aktiengesellschaft,
vertreten durch ihren Vorstand Wolfgang S., J., Straße 10-12, B.
Amtlicher Leitsatz
Schmucksachen werden jedenfalls dann nicht mehr in einer ihrer Bestimmung entsprechenden Weise getragen, wenn sie vom Körper oder der Kleidung abgenommen und nicht mehr in der besonderen persönlichen Obhut der betreffenden Person sind, weil diese sich einer anderen, ihre Aufmerksamkeit beanspruchenden Tätigkeit zugewendet hat.
In dem Rechtsstreit
hat der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Rottmüller,
Dr. Schmidt-Kessel, Rassow und Dr. Zopfs
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Sprungrevision der Klägerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 26. September 1978 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten, bei der sie eine Schmuckversicherung abgeschlossen hat, wegen der Entwendung von zwei Brillantringen und eines Brillantanhängers mit einem Diamanten einen im einzelnen näher berechneten Teilbetrag von 100 000 DM von der für diese Gegenstände vereinbarten Versicherungssumme.
Dem Versicherungsvertrag sind die Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Juwelen, Schmuck- und Pelzsachen im Privatbesitz, Fassung vom 1. April 1965 (AVBSP), zugrunde gelegt. Darin heißt es:
§ 1 Umfang der Haftung
1)
Der Versicherer gewährt, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, Versicherungsschutz gegen alle Gefahren, denen die versicherten Sachen während der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind.2)
Versichert sind die im Versicherungsschein bezeichneten Sachen, wenn sie von dem Versicherungsnehmer oder einem Versichertena)
in einer ihrer Bestimmung entsprechenden Weise getragen werden;b)
im persönlichen Gewahrsam - Juwelen und Schmucksachen in hierfür geeigneten Behältnissen - sicher verwahrt mitgeführt werden;c)
...d)
...3)
Die im Versicherungsschein bezeichneten Sachen sind ferner versichert, wenn sie in einem festen Gebäude unter sicherem Verschluß verwahrt sind.Für den Inhalt von Kassetten oder ähnlichen Behältnissen besteht Versicherungsschutz nur, wenn diese Behältnisse selbst so weggeschlossen sind, daß eine erhöhte Sicherheit auch gegen deren Wegnahme gewährleistet ist. Sind die im Versicherungsschein bezeichneten Sachen in der ständigen Wohnung des Versicherungsnehmers abgelegt, so sind sie gegen Schäden durch Feuer, Einbruchsdiebstahl, Raub, Wasser und Ereignisse höherer Gewalt auch dann versichert, wenn sie nicht unter sicherem Verschluß verwahrt sind. Dieser Versicherungsschutz gilt für Pelzsachen mit der vollen Versicherungssumme. Für Juwelen und Schmucksachen ist die Entschädigungsleistung bei einer Gesamtversicherungssumme bis zu 15 000 DM mit 3 000 DM, sonst mit 20 % der Gesamtversicherungssumme, höchstens 10 000 DM, begrenzt.
In dem von den Parteien vereinbarten Versicherungsnachtrag vom 7. Mai 1975 heißt es unter anderem:
1)
Gemäß § 1 (3) Abs. 1 AVB sind die Schmucksachen nur versichert1.1.
in der ständigen Wohnung (erster Wohnsitz des Versicherungsnehmers) wenn sie in einem Tresor aufbewahrt werden,1.2.
außerhalb der ständigen Wohnung des Versicherungsnehmers, wenn sie in einem Safe oder in einem mindestens gleichwertigen anderen Behältnis weggeschlossen sind. Fehlt es an dieser Voraussetzung, so ist die Entschädigung auf 30 000 DM begrenzt.
Bei einem Einbruchsdiebstahl im Hause der Klägerin am 5. Januar 1978 gegen 17.20 Uhr wurden unter anderem die genannten Schmuckstücke entwendet, die die Klägerin in diesem Zeitpunkt abgenommen und auf die Frisierkommode gelegt hatte. Die Täter gelangten über den vorderen Balkon durch ein kleines Lichtschachtfenster in das im ersten Stockwerk liegende Schlafzimmer. Die Beklagte zahlte nicht die verlangten 323 750 DM, sondern nur 10 000 DM mit der Begründung, die Klägerin habe die Schmuckstücke bei Schadenseintritt weder am Körper getragen noch im Tresor verwahrt. Am 30. Januar 1978 kündigte sie den Versicherungsvertrag fristlos, weil die Klägerin gegen die Obliegenheit nach § 4 Nr. 1 AVBSP zur sorgfältigen Aufbewahrung verstoßen habe.
Die Klägerin hat zu den Umständen des Diebstahls vorgetragen, sie habe die von ihr ständig getragenen Schmuckstücke deshalb in dem mit dem Schlafzimmer durch eine Türe verbundenen Ankleidezimmer auf die Frisierkommode gelegt, weil sie sich für ein Duschbad habe entkleiden und bei der Gelegenheit den Schmuck habe in ein Reinigungsbad legen wollen. Als in diesem Augenblick ihr Rechtsanwalt angerufen habe, sei sie wegen eines Wackelkontakts des Telefons im Schlafzimmer ins Erdgeschoß gegangen, um von dort zu sprechen. Die Täter müßten sich in diesem Zeitpunkt schon im abgedunkelten Schlafzimmer befunden haben. Sie habe bereits nach wenigen Minuten des Telefongesprächs oben Geräusche vernommen und dann beim Nachsehen im Ankleidezimmer festgestellt, daß dort plötzlich Schubladen und andere Gegenstände auf dem Fußboden gelegen hätten. Während ihr Anwalt sich sofort mit seinem Wagen in ihr nur vier bis fünf Minuten Fahrweg entferntes Haus begeben habe, sei von ihr das Telefongespräch mit dessen Ehefrau fortgesetzt worden. Beim Eintreffen ihres Anwalts seien die Täter nicht mehr dagewesen.
Die Klägerin vertritt die Meinung, daß Schmuck auch dann als "getragen" im Sinne der AVBSP gelte, wenn er nur vorübergehend zum Zwecke der Reinigung im eigenen Haus abgelegt werde.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der von ihr eingelegten Sprungrevision verfolgt die Klägerin ihre Rechtsansicht weiter und begehrt Entscheidung nach ihrem erstinstanzlichen Antrag.
Entscheidungsgründe
Die Sprungrevision kann keinen Erfolg haben.
I.
Eine Anwendung der Bestimmung des § 1 Nr. 2 a) AVBSP kommt - wie das Landgericht mit Recht ausgeführt hat - nicht in Betracht. Die Klägerin hat die Schmuckstücke im Zeitpunkt der Entwendung nicht "in einer ihrer Bestimmung entsprechenden Weise getragen". Bei dieser Bestimmung handelt es sich nicht um eine Obliegenheit, sondern um eine Risikobeschreibung. Der Versicherungsnehmer soll durch sie nicht zu einem entsprechenden sorgfältigen Verhalten veranlaßt werden, von dem es abhängt, ob er einen an sich bestehenden Versicherungsschutz behält oder verliert. Die Bestimmung enthält vielmehr eine individualisierende Beschreibung eines bestimmten Wagnisses, für das der Versicherer Schutz gewähren will (vgl. die ständige Rechtsprechung des früheren IV. Zivilsenats in BGHZ 51, 356; NJW 1972, 1229; VersR 1973, 1010; 1975, 269; 1977, 1142; 1979, 343; 1980, 153, an der der erkennende Senat festhält). Eine Auslegung dahin, der Versicherungsnehmer solle durch diese Vorschrift dazu angehalten werden, den Schmuck bestimmungsgemäß zu tragen, widerspräche nicht nur ihrem Wortlaut, sondern wäre auch mit ihrem Sinn und Zweck und einer lebensnahen Betrachtungsweise unvereinbar.
1.
Der Streit der Parteien bezieht sich in erster Linie auf die Auslegung der Worte "in einer ihrer Bestimmung entsprechenden Weise getragen". Während die Beklagte sie streng nach ihrem Wortsinn verstehen will, meint die Klägerin, auch ein sorgsamer Mensch verwahre den Schmuck nur dann im Tresor, wenn er ihn als nicht mehr im Gebrauch befindlich ansehe, so daß der Schmuck als "getragen" gelten müsse, wenn er nur vorübergehend zum Zweck der Reinigung in der ständigen Wohnung abgelegt werde. Das angefochtene Urteil hat zwischen dem Begriff des "Gebrauchs" und dem des "bestimmungsgemäßen Tragens" unterschieden und letzteres als dann nicht mehr gegeben angesehen, wenn das Schmuckstück sich nicht mehr im Blickfeld des Trägers befindet.
2.
Der von der Revision hergestellte enge Zusammenhang oder gar Einklang mit dem Begriff "in Gebrauch befindlicher Schmuck" besteht nicht. Dieser Begriff wird in der Hausratsneuwertversicherung und der Einbruchsdiebstahlversicherung verwendet (vgl. dazu BGH VersR 1973, 1010; 1975, 269). Im Hinblick darauf, daß bei einer Versicherung von Juwelen und Schmucksachen einerseits und bei den genannten beiden anderen Versicherungen andererseits Risiken verschiedenen Umfangs übernommen sind, kann der unterschiedliche Wortlaut "bestimmungsgemäßes Tragen" und "Gebrauch" nicht den gleichen Inhalt haben. Insoweit ist dem angefochtenen Urteil und der Beklagten darin zu folgen, daß die Risikobeschreibung "in Gebrauch befindlicher Schmuck" in den VHB und den AEB insbesondere auch nach der Rechtsprechung weitergehend ist als die des "bestimmungsgemäßen Tragens". Deshalb kann die Rechtsprechung zu Klauseln, die sich mit in Gebrauch befindlichem Schmuck befassen, keine ausschlaggebende Bedeutung für die Auslegung der hier in Rede stehenden Klausel haben.
Auch die frühere Rechtsprechung zu Bedingungen für die Versicherung von Juwelen und Schmucksachen kann für eine Auslegung im Sinne der Klägerin nicht herangezogen werden. Denn dieser damals als Transportversicherung angesehene Versicherungszweig hatte je nach der versichernden Gesellschaft durchaus unterschiedliche Bedingungen, wobei insbesondere auch der Begriff "Gebrauch" verwendet wurde (vgl. den Geschäftsbericht des Aufsichtsamtes für das Jahr 1911 VerAfP 1912, 136).
3.
Der Bundesgerichtshof hat für das "bestimmungsgemäße" Tragen von Schmucksachen den Ausdruck "Körperrisiko" verwendet (BGHZ 51, 356). Diesem Ausdruck entsprechend ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch die fragliche Klausel einer Auslegung im Sinne der Klägerin schwer zugänglich. Schmuck wird bestimmungsgemäß getragen am Körper oder an der Kleidung. Nur dann kann er der Bestimmung dienen, den Träger zu schmücken, die Aufmerksamkeit auf ihn zu lenken. Ob damit - wie die Beklagte meint - nach der Art des Schmuckstücks sogar die Art des Tragens als Ring, Brosche oder Halsband näher beschrieben ist, oder ob wegen der Möglichkeit der Umarbeitung eines Schmuckstücks insoweit eine vertragsgemäße Beschreibung nicht vorgegeben ist, braucht hier nicht entschieden zu werden. Sobald Schmuck aber abgenommen ist, wird er - wenn allein auf den allgemeinen Sprachgebrauch abgestellt wird - nicht mehr bestimmungsgemäß getragen.
Eine solche Auslegung der Trageklausel steht auch im Einklang mit der Abgrenzung der versicherten Risiken gegeneinander in den übrigen Bestimmungen des § 1 AVBSP. Danach ist nicht etwa maßgebend, ob sich der Schmuck in Gebrauch befindet oder nicht. Vielmehr kommt es darauf an, ob er bestimmungsgemäß getragen oder sonst in Gewahrsam mitgeführt oder ob er - sei es verschlossen oder unverschlossen - abgelegt ist.
Bei einem solchen Verständnis des § 1 Nr. 2 a) AVBSP wird berücksichtigt, daß für den Versicherer wie für den Versicherungsnehmer das Risiko überschaubar und damit bis zu einem gewissen Grade kalkulierbar sein muß, so daß auch die Höhe der Prämie für beide Seiten wirtschaftlich vertretbar ist.
4.
Es kommt unter diesen Gesichtspunkten nicht entscheidend auf den Willen der Klägerin an, den von ihr abgenommenen Schmuck anläßlich des Duschbades in ein Reinigungsbad zu legen. Indem die Klägerin das Ankleidezimmer verließ und sich in das Erdgeschoß begab, um ein Telefongespräch von nicht absehbarer Dauer zu führen, gab sie diejenige persönliche Obhut über die abgenommenen Schmuckgegenstände, wie sie dem bestimmungsgemäßen Tragen eigen ist, für einen unbestimmten Zeitraum vollständig auf. Schmucksachen werden jedenfalls dann nicht mehr in einer ihrer Bestimmung entsprechenden Weise getragen, wenn sie vom Körper oder der Kleidung abgenommen und für eine nicht völlig unbedeutende Zeitspanne nicht mehr in dieser besonderen Obhut der betreffenden Person sind, weil diese sich einer anderen, ihre Aufmerksamkeit beanspruchenden Tätigkeit zugewendet hat. Spätestens von diesem Zeitpunkt an sind sie abgelegt im Sinne von § 1 Nr. 3 Abs. 3 Satz 1 AVBSP. Jedenfalls von da an kann nämlich dem Versicherungsnehmer zugemutet werden, den Schmuck sicher zu verschließen, sofern er ihn nicht während der anderen Tätigkeit bei sich behält.
II.
Die Klage kann auch nicht auf die Verschlußklausel des § 1 Nr. 3) Abs. 1 und 2 AVBSP gestützt werden.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob diese Verschlußklausel in Verbindung mit dem Versicherungsnachtrag, entsprechend der Entscheidung BGHZ 51, 356 als verhüllte Obliegenheit anzusehen ist oder ob es sich auch insoweit um eine Risikobeschreibung handelt. In dem der damaligen Entscheidung zugrunde liegenden Fall war der Wortlaut der Verschlußklausel (damals § 1 Nr. 2) noch weiter gefaßt. Insbesondere war der Verwahrungsort der pflichtgemäßen Beurteilung des Versicherungsnehmers überlassen. Mit Recht hat das Landgericht den Versicherungsschutz auch bei Bejahung einer Obliegenheit entfallen lassen. Die Klägerin hat den Schmuck nicht in den Tresor geschlossen, obwohl sie ihn unbeaufsichtigt liegen ließ, ein Fenster zum Balkon offen stand und bereits kurz vorher von ihr verdächtige Personen bemerkt worden waren, die von außen in das Wohnzimmer geschaut und bei ihrer Entdeckung das Gelände fluchtartig verlassen hatten. Die Klägerin hat hiernach schuldhaft gehandelt (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VVG i.V.m. § 4 Abs. 3 AVBSP). Zur Kausalität (§ 6 Abs. 2 VVG) hat das Landgericht zutreffende Erwägungen angestellt. Die Beklagte hat unstreitig entsprechend § 6 Abs. 1 VVG fristlos gekündigt.
Hiernach mußte die Sprungrevision der Klägerin zurückgewiesen werden, weil die Beklagte die gemäß § 1 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 AVBSP begrenzte Ersatzleistung an die Klägerin gezahlt hat.
Rottmüller
Dr. Schmidt-Kessel
Rassow
Dr. Zopfs