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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.09.1977, Az.: IV ZR 108/76

Voraussetzungen eines Einbruchs nach der Einbruchdiebstahlversicherung; Einbruchdiebstahl auch dann, wenn der Täter den Diebstahl unter Anwendung der richtigen Schlüssel ausführt, sofern er sie durch Beraubung oder räuberische Erpressung an sich gebracht hat; Versicherungsrechtliche Betrachtungsweise und Interessenlage entscheidend für die Abgrenzung von Raub und Diebstahl; Merkmale einer Geschäftsberaubungsversicherung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.09.1977
Aktenzeichen
IV ZR 108/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 11586
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 26.03.1976
LG Essen - 28.05.1975

Fundstelle

  • MDR 1978, 212 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

A. KG Lebensmittelfilialbetriebe, Hauptniederlassung H.straße ..., He./Westfalen,
vertreten durch die A. Handelsgesellschaft mit beschränkter Haftung,
diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Otto Hü., wohnhaft daselbst

Prozessgegner

N. Allgemeine Versicherungs-AG, Filialdirektion E., F.,
vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Dr. B., Dr. As., Br., He., J., K., M., und P.

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Hat der Täter im Versicherungsraum den richtigen Schlüssel zu einem Behältnis durch Raub oder räuberische Erpressung gegenüber einem Angestellten des Versicherungsnehmers (VN) an sich gebracht und unmittelbar anschließend unter Aufrechterhaltung der Gewalt oder der Drohung gegen den Angestellten das Behältnis mit dem Schlüssel geöffnet und daraus versicherte Sachen entwendet, so besteht Versicherungsschutz nach § 1 Abs. 2 d AEB auch dann, wenn der Täter von vornherein den Raub der Sachen geplant hatte.

  2. b)

    Der Täter hat den Schlüssel nicht schon dann im Sinne von § 1 Abs. 2 d AEB "an sich gebracht", wenn er einen Angestellten des VN zwingt, das Behältnis damit zu öffnen.

  3. c)

    Eine Abrede nach Art der Musterklausel Nr. 30 Abs. 2 a.F., wonach für Bargeld u.a. eine Entschädigungspflicht des Versicherers aufgrund der Beraubungsversicherung nur besteht, wenn zwei Personen des VN anwesend waren, beinhaltet regelmäßig keine Obliegenheit, sondern eine objektive Risikobegrenzung.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 28. September 1977
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und
die Richter Dr. Buchholz, Knüfer, Dr. Hoegen und Dehner
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. März 1976 teilweise aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 28. Mai 1975 wird insoweit zurückgewiesen, als die Beklagte zur Zahlung von 17.089,96 DM nebst 5 % Zinsen seit 21. April 1975 verurteilt worden ist.

Im übrigen wird die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 7/9, die Beklagte 2/9.

Tatbestand

1

Die Klägerin betreibt in zahlreichen Filialen Lebensmitteleinzelhandel. Sie ist seit 1967 bei der Beklagten gegen Einbruchdiebstahl versichert. Der Versicherung liegen die Allgemeinen Einbruchdiebstahlversicherungsbedingungen (AEB), bestimmte "Klauseln für ED-Geschäftsversicherungen" und "zusätzliche Vereinbarungen" zugrunde. Sie enthalten u.a. Abreden über die Haftung der Beklagten bei Diebstahl aus Tresoren unter Verwendung der richtigen Schlüssel sowie über eine Geschäfts-Beraubungsversicherung.

2

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen folgender Schadensfälle in Anspruch:

3

Fall 1: Am 27. Oktober 1972 gegen 7.00 Uhr wurde die stellvertretende Leiterin der Verkaufsstelle 208 der Klägerin kurz nach Betreten der Filiale von zwei maskierten Männern gezwungen, den Tresorschlüssel herauszugeben. Die Täter waren nachts durch eine Lichtkuppel, deren Vergitterung im Dach sie beseitigt hatten, in die Filiale eingedrungen. Sie öffneten den Tresor mit dem ihnen übergebenen Schlüssel und entwendeten daraus 17.089,96 DM.

4

Fall 2: Als der Verwalter der Verkaufsstelle 221 am 11. April 1974 gegen 6.10 Uhr nach Betreten der Filiale die Eingangstür von innen wieder verschließen wollte, drängte sich ein mit einer Pistole bewaffneter Mann dazwischen und zwang ihn, den Tresor im Filialleiterbüro aufzuschließen. Der Täter entnahm daraus 36.221,10 DM.

5

Fall 3: Am 30. Juli 1970 gegen 6.50 Uhr nötigten zwei Männer, von denen der eine mit einer Pistole bewaffnet war, den Verwalter der Verkaufsstelle 209 beim öffnen der Eingangstür dazu, sie in den Laden einzulassen. In der Verkaufsstelle zwangen sie den Verwalter mit vorgehaltener Pistole, den Tresor aufzuschließen. Sie entwendeten daraus 23.720,- DM.

6

Die Beklagte hat eine Ersatzleistung in allen drei Fällen mit der Begründung abgelehnt, es liege nicht Einbruchdiebstahl, sondern Raub vor, der nicht versichert sei, weil entgegen Ziff. 4 der Aufstellung im Versicherungsschein nicht jeweils zwei Personen der Klägerin anwesend gewesen seien.

7

Nach Ansicht der Klägerin haftet die Beklagte aufgrund der Einbruchdiebstahlversicherung (im folgenden: ED-Versicherung). Die Klägerin hat auf Zahlung von insgesamt 77.031,06 DM nebst Zinsen geklagt.

8

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Im Fall 1 hat die Revision im wesentlichen Erfolg, in den Fällen 2 und 3 ist sie unbegründet.

10

Das ergibt sich aus den Versicherungsbedingungen, die dem Vertragsverhältnis der Parteien zugrunde liegen und deren hier wesentliche Bestimmungen lauten:

§ 1 Abs. 2 d AEB

2. Einbruchdiebstahl ... liegt vor, ...

d) wenn (der Dieb) den Diebstahl unter Anwendung der richtigen Schlüssel ausführt, sofern er diese durch Diebstahl im Sinne der Bestimmungen zu a) bis c), durch Beraubung oder räuberische Erpressung an sich gebracht hat.

§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 AEB

3. Nur in verschlossenen Behältnissen ... sind ... versichert

  1. 1.

    Bargeld ...

  2. 2.

    ...

Soweit sich ... Sachen ... in Geldschränken befinden müssen, haftet der Versicherer abweichend von § 1, (Abs.) 2 d nur, wenn die Geldschränke ... durch falsche Schlüssel ... geöffnet werden.

Klausel 6 a (= ED-Klauselheft 1968 - VerBAV 1968, 148 - Nr. 8 Abs. 1, 2)

...§ 2 (3) Satz 3 AEB gilt auch für Sachen, die sich vereinbarungsgemäß im ... Tresor ... befinden müssen.

Der Versicherer haftet jedoch in Erweiterung des § 2 (3) Satz 3 AEB auch bei Anwendung der richtigen Schlüssel ... zu ... Tresoren ..., wenn der Täter diese Schlüssel durch Beraubung, räuberische Erpressung oder durch Einbruch in solche Behältnisse an sich gebracht hat, die ...

Klausel 9 Geschäfts-Beraubungsversicherung (entsprechend ED-Klauselheft a.a.O. Nr. 30)

Die Versicherung erstreckt sich auf Schäden im Versicherungsraum durch Beraubung oder räuberische Erpressung gegen den Versicherungsnehmer oder einen seiner Angestellten ...

"Zusätzliche Vereinbarungen" Buchst. e

Als Einbruch gilt es auch, wenn der Diebstahl mit den richtigen Schlüsseln begangen wird, sofern sie der Dieb durch Einbruch, Raub oder räuberische Erpressung an sich gebracht hat. Dieser Schutz gilt auch für Geldschrank- und Tresorinhalt.

Ziff. 4 der Aufstellung im Versicherungsschein

Versicherung gegen Beraubung in den Geschäftsräumen:

Bargeld, Banknoten, Wertpapiere und Waren bei Anwesenheit von mindestens zwei Personen bis zum Betrage von ... 774.000,- DM.

11

I.

Fall 1

12

In diesem Fall muß die Beklagte der Klägerin den entwendeten Betrag von 17.089,96 DM entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts aufgrund der ED-Versicherung ersetzen.

13

Das Berufungsgericht hat den Überfall rechtsfehlerfrei als Raub beurteilt, weil die Drohung der Täter mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben der anwesenden Angestellten der Klägerin plangemäß auch nach Erlangung des Tresorschlüssels bis zur Wegnahme des Geldes fortgewirkt habe. Die Klägerin könne daher Ersatz allenfalls aus der Beraubungsversicherung erhalten; deren Voraussetzungen seien aber deshalb nicht gegeben, weil nicht zwei Personen der Klägerin anwesend gewesen seien (Ziff. 4 der Aufstellung im Versicherungsschein). Daß in dem Raub auch alle Merkmale eines Einbruchdiebstahls enthalten gewesen seien, insbesondere gemäß der Schlüsselklausel des § 1 Abs. 2 d AEB, begründe keine Haftung der Beklagten aus der ED-Versicherung. Denn die beiden Versicherungen deckten unterschiedliche Risiken ab, gestaffelt nach der kriminellen Energie des Täters. Sei die Tat von vornherein als Raub geplant, versage die ED-Versicherung.

14

Diesen Ausführungen kann für den vorliegenden Fall im Ergebnis nicht beigetreten werden.

15

1.

Dem Berufungsgericht ist allerdings grundsätzlich darin zuzustimmen, daß die ED-Versicherung und die Beraubungsversicherung nach ihrem Zweck und ihrem typischen Inhalt verschiedene Risiken abdecken. Die ED-Versicherung gewährt dem Versicherungsnehmer (VN) in erster Linie Schutz gegen die Gefahren, die den versicherten Sachen dadurch drohen, daß der Dieb bei der Tat räumliche oder technisch-gegenständliche Schutzeinrichtungen überwindet (vgl. § 1 Abs. 2 a bis c und d, erster Fall, AEB). Die Beraubungsversicherung schützt vor dem weitergehenden Risiko, daß sich der Täter bei seinem "Angriff" auf die betreffenden Sachen nicht auf Maßnahmen der bezeichneten Art beschränkt, sondern sogar gegen Menschen Gewalt anwendet oder sie mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben bedroht (vgl. z. B. §I der Sonderbedingungen für die Beraubungsversicherung, abgedruckt bei Prölss/Martin VVG 21. Aufl. Anhang zu §§ 81 bis 107 c nach den AEB; ED-Klauselheft Nr. 30 und entsprechend Klausel 9 im vorliegenden Fall). Raub und räuberische Erpressung sind gegenüber dem Einbruchdiebstahl im Sinne der AEB versicherungsrechtlich grundsätzlich etwas anderes, mag auch die Beraubung nicht selten einen solchen Diebstahl einschließen. Die beiden Versicherungen werden von der Versicherungswirtschaft gesondert angeboten; es gelten jeweils besondere Bedingungen dafür. Anders ist es, soweit ersichtlich, nur bei der Hausratsversicherung, die das Beraubungsrisiko ohne besondere Vereinbarung mitumfaßt (§ 1 Abs. 1 AEB, § 3 B Abs. 2 VHB; Prölss, Einbruchdiebstahlversicherung 3. Aufl. S. 245 Note 1).

16

2.

Ein Teilstück des Beraubungsrisikos ist jedoch im Deckungsbereich der ED-Versicherung enthalten.

17

a)

Das ergibt sich aus § 1 Abs. 2 d AEB, 2. und 3. Alternative. Danach liegt ein Einbruchdiebstahl im Sinne der AEB auch dann vor, wenn der Täter den Diebstahl unter Anwendung der richtigen Schlüssel ausführt, sofern er sie durch Beraubung oder räuberische Erpressung an sich gebracht hat. Mag damit auch in erster Linie der Fall erfaßt sein, daß die Schlüssel-Vortat und der Diebstahl der versicherten Sachen räumlich und (oder)zeitlich auseinanderfallen, so setzt die Bestimmung eine selbständige Vortat doch nicht voraus; der Täter braucht bei Beginn der Haupttat noch nicht im Besitz der Schlüssel gewesen zu sein (ebenso Prölss/Martin VVG 21. Aufl. § 1 AEB Anm. 4; Prölss, Einbruchdiebstahlversicherung a.a.O. S. 74; vgl. auch Martin, Festschr. f. Klingmüller 1974 S. 273, 274 zu Note 35). Eine andere Auslegung ist weder nach dem Wortlaut noch nach dem Zweck der Bestimmung gerechtfertigt.

18

Nun sind allerdings auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Erlangung der Schlüssel durch Raub oder räuberische Erpressung und die Wegnahme der Sachen zeitlich und räumlich unmittelbar ineinander übergehen, an sich zwei verschiedene Möglichkeiten denkbar: Entweder die Gewalt oder die Drohung dauert bis zur Wegnahme der Sachen fort oder sie endet mit Erlangung der Schlüssel. Im letzteren Fall handelt es sich - strafrechtlich - um Diebstahl der Sachen, im ersteren dagegen um Raub, wie dies das Berufungsgericht auch hier angenommen hat. Daraus ist aber nicht zu folgern, bei einem einheitlichen Tatgeschehen der vorliegenden Art bestehe ED-Versicherungsschutz nur im letzteren Fall. Die Schlüsselklausel des § 1 Abs. 2 d AEB spricht zwar von dem "Diebstahl", den der Täter ausführt. Bei der Auslegung dieses Begriffs sind jedoch nicht die strafrechtliche Subsumtion und Konkurrenz, sondern die versicherungsrechtliche Betrachtungsweise und Interessenlage entscheidend. Ein "Diebstahl" im Sinne von § 1 Abs. 2 d AEB ist auch in dem Raub der Sachen enthalten, wenn Schlüssel-Vortat und Haupttat wie hier eine untrennbare Einheit bilden. Dann stellt sich die auch noch zur Wegnahme der Sachen angewendete Gewalt oder Drohung gegenüber der mit diesen Mitteln verübten Vortat nicht als neuerliches, selbständiges Vorgehen dar. Demgemäß erscheint hier der Geschehensablauf nicht als Verwirklichung des spezifischen Beraubungsrisikos im Sinne der Beraubungsversicherung, sondern noch als Versicherungsfall gemäß § 1 Abs. 2 d AEB. In solchen Fällen ist im übrigen häufig nur schwer oder überhaupt nicht zuverlässig festzustellen, ob die Gewalt oder Drohung, durch welche sich der Täter die Schlüssel verschafft hat, noch bis zur Wegnahme der Sachen angedauert hat, also auch ein Mittel zu dieser Wegnahme selbst gewesen ist oder nicht. Den Versicherungsschutz nach der ED-Versicherung hier von dieser Feststellung abhängig zu machen, hieße das Ergebnis nicht selten dem Zufall überlassen und könnte zu sehr unbefriedigenden Ergebnissen führen. Bei der Auslegung des § 1 Abs. 2 d AEB, 2. und 3. Alternative, ist auch darauf Rücksicht zu nehmen, welche Erwartungen die Masse der VN mit Blick auf ihre erkennbaren und berechtigten Belange aufgrund der Bestimmung hegen darf. Dem Rechnung zu tragen, liegt auch im Interesse der Versicherer. Diese Erwägung bestätigt aber das dargelegte Ergebnis. Der VN kann hiernach davon ausgehen, daß er in einem Fall des räumlich und zeitlich einheitlichen Tatgeschehens in den Versicherungsräumen, bei dem die Erlangung der richtigen Schlüssel durch Raub oder räuberische Erpressung nahtlos in den Gebrauch der Schlüssel und die Wegnahme der eingeschlossenen Sachen übergeht, Versicherungsschutz nach § 1 Abs. 2 d AEB auch dann genießt, wenn diese Wegnahme nicht nur Diebstahl, sondern Raub darstellt und der Täter von vornherein einen solchen Raub geplant hatte (so jedenfalls im Ergebnis wohl auch Martin, Festschr. f. Klingmüller a.a.O.). Soweit Prölss ED-Versicherungsschutz etwa auch bei solcher Fallgestaltung verneint wissen wollte (ED-Vers. a.a.O. S. 262), könnte ihm nicht gefolgt werden.

19

b)

Ein derartiger Fall liegt hier vor.

20

Die Einschränkung, die § 2 Abs. 3 Satz 3 AEB für die Anwendung der Schlüsselklausel auf die Entwendung von Sachen aus Tresoren macht (Erfordernis der falschen Schlüssel), ist hier durch die vereinbarte Klausel 6 a und durch Buchst. e der "zusätzlichen Vereinbarungen" aufgehoben.

21

Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, Ziff. 4 der Aufstellung im Versicherungsschein, wonach Versicherungsschutz gegen Beraubung nur bei Anwesenheit von zwei Personen der Klägerin besteht, gelte nicht für die ED-Versicherung. Andernfalls stünde die Klägerin in der Tat schlechter, als wenn sie nur eine ED-Versicherung und nicht daneben noch eine Beraubungsversicherung abgeschlossen hätte.

22

Im Fall 1 hat das Berufungsgericht die Klage somit zu Unrecht abgewiesen. Insoweit war das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen. Zinsen können der Klägerin allerdings nur in Höhe von 5 % und erst ab Rechtshängigkeit zuerkannt werden (§§ 286 BGB, 352 HGB), da sie die Voraussetzungen für einen höheren Zinssatz und einen früheren Verzinsungsbeginn (vgl. §§ 353 HGB, 17 AEB) nicht hinreichend vorgetragen hat.

23

II.

Fälle 2 und 3

24

In diesen Fällen steht der Klägerin eine Entschädigung weder aus der ED-Versicherung noch aus der Beraubungsversicherung zu.

25

Das Berufungsgericht hat insoweit nicht Raub, sondern räuberische Erpressung angenommen. Selbst wenn aber, so führt es weiter aus, Raub vorläge, bestünde kein Versicherungsschutz. Einbruchdiebstahl im Sinne der AEB sei in diesen Fällen schon deshalb nicht gegeben, weil die Täter die Schlüssel nicht "an sich gebracht" hätten. Eine Entschädigung aufgrund der Beraubungsversicherung scheitere wieder an der erwähnten Zwei-Personen-Klausel.

26

Dem ist im Ergebnis und im wesentlichen auch in der Begründung beizutreten.

27

1.

EP-Versicherung

28

Es mag dahinstehen, ob in den Fällen 2 und 3, wie das Berufungsgericht meint, räuberische Erpressung oder nicht vielmehr ebenfalls Raub vorliegt. Mit Recht hat das Berufungsgericht eine Leistungspflicht der Beklagten aus der ED-Versicherung jedenfalls deshalb verneint, weil keiner der Tatbestände des § 1 Abs. 2 AEB erfüllt ist. In Betracht kommt nur Buchst. d. Die Täter haben die Schlüssel hier aber nicht "an sich gebracht".

29

Teilweise wird zwar die Ansicht vertreten, dieses Merkmal sei auch dann gegeben, wenn der Täter einen Angestellten des VN durch räuberische Erpressung zwingt, ein Behältnis mit dem Schlüssel zu öffnen (vgl. Prölss, ED-Vers. a.a.O. S. 74; Keuneke, Das Recht der Einbruchdiebstahlversicherung unter Berücksichtigung der Hausratsversicherung 1965, S. 34; ebenso auf eine Antrage das Aufsichtsamt für die frühere britische Zone VA 1948, 73). Dieser auch von der Revision vertretenen Ansicht vermag sich der Senat jedoch nicht anzuschließen.

30

Der Wortlaut des § 1 Abs. 2 d AEB mag sie zwar nicht schlechthin ausschließen, spricht jedoch eher gegen sie. Er deutet darauf hin, daß ein eigenes Tätigwerden des Täters mit den erlangten Schlüsseln ("unter Anwendung" der Schlüssel, die er - sei es durch Raub, sei es durch räuberische Erpressung - "an sich" gebracht hat), also eine körperliche Ergreifung vorausgesetzt wird. Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Funktionen und Deckungsbereiche der ED- und der Beraubungsversicherung, denen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen Rechnung tragen, sowie der berechtigten Erwartungen und Interessen der VN und der Versicherer erscheint es nicht gerechtfertigt, der Bestimmung eine über die näherliegende Wortinterpretation hinausreichende Bedeutung beizulegen. Andernfalls müßte ein Großteil der Fälle des Raubes zugleich als versicherter Diebstahl qualifiziert werden. Das widerspräche dem Zweck der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (so mit Recht Martin in Festschr. f. Klingmüller S. 274, Note 35), insbesondere ihrer Abgrenzungsfunktion. Martin weist darauf hin, die Auslegung dürfe nicht zweckbedingt auf den Fall zugeschnitten sein, daß - in der Geschäftsversicherung - ausnahmsweise nur Diebstahl, nicht auch Raub versichert sei. Zwar deckt § 1 Abs. 2 d AEB ein Teilstück der Beraubungsgefahr ab (siehe oben I. 2. a). Dies hält sich jedoch in verhältnismäßig engen Grenzen.

31

2.

Beraubungsversicherung

32

Sie umfaßt nach der vereinbarten Klausel 9 Raub und räuberische Erpressung. Die Beklagte ist jedoch nicht zur Entschädigung verpflichtet, weil gemäß Ziff. 4 der Aufstellung im Versicherungsschein (im folgenden: Ziff. 4 VSch) die Versicherung gegen Beraubung in den Geschäftsräumen Bargeld u.a. nur bei Anwesenheit von mindestens zwei Personen der Klägerin einschließt.

33

a)

Entgegen der Ansicht der Revision begründet diese Bestimmung keine Obliegenheit. Es ist daher unerheblich, ob die Klägerin ein Verschulden trifft und die Beklagte den Versicherungsvertrag gekündigt hat (§ 6 Abs. 1 VVG). Es handelt sich vielmehr, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, um eine objektive Risikobegrenzung. Ziff. 4 VSch stellt angesichts ihrer Aufnahme in die im Versicherungsschein enthaltende Aufstellung der versicherten Sachen an sich eine Individualabrede dar. Sie entspricht jedoch sachlich der Musterklausel Nr. 30 Abs. 2 i.d.F. vor 1968 (abgedruckt im Anhang zum ED-Klauselheft, Ausgabe 1968, VerBAV 1968, 156). Sie unterliegt daher als typische Klausel der revisionsgerichtlichen Auslegung jedenfalls insoweit, als festzustellen ist, welche Bedeutung einer solchen Abrede im Zweifel zukommt (BGHZ 53, 315, 320). Die Auslegung des Berufungsgerichts hält einer entsprechenden Nachprüfung stand.

34

Eine Abrede wie Ziff. 4 VSch bedeutet regelmäßig, daß Versicherungsschutz nur "bei" Anwesenheit von zwei Personen besteht. Sie soll im Zweifel nicht in erster Linie den VN zu einem entsprechenden sorgfältigen Verhalten bei der Verwaltung einer versicherten Gefahr bewegen, von dem es abhängt, ob er sich einen zugesagten Versicherungsschutz erhält oder ihn verliert. Im Vordergrund steht hier vielmehr die individualisierende Beschreibung desjenigen Wagnisses am Versicherungsort, für das allein Versicherungsschutz gewährt werden soll, unabhängig davon, ob sich der Versicherungsnehmer künftig dementsprechend sorgfältig verhält oder nicht. Eine solche, nur ausschnittsweise Deckung kann in Fällen der vorliegenden Art durch objektive Risikobegrenzung vereinbart werden, ohne daß hierin eine unzulässige Umgehung der §§ 6 Abs. 1, 15 a VVG läge (zur Abgrenzung zwischen Obliegenheit und objektiven Risikobegrenzung zuletzt BGH VersR 1973, 1010; 1975, 269). Für die Annahme einer Risikobegrenzung spricht auch, daß das Erfordernis der Anwesenheit von zwei Personen im Grunde gar keinen Ermessens- und Sorgfaltsspielraum läßt. Auch die Musterklausel 30 Abs. 2 a.F. begründete eine objektive Risikobegrenzung und keine Obliegenheit (so auch Prölss ED-Vers. a.a.O. S. 260 unter II 2 b; vgl. auch II 2 c, d).

35

Der Hinweis der Revision, die Musterklausel 30 Abs. 2 a.F. werde "nur" gegen einen tariflich bestimmten Prämiennachlaß gewährt (siehe dazu Prölss a.a.O. S. 250, 259), ändert nichts daran, daß Ziff. 4 VSch tatsächlich vereinbart worden ist. Im übrigen hat die Beklagte vorgetragen, der Klägerin dafür einen 20 % igen Rabatt gewährt zu haben (GA 147). Die Klägerin hat dies nicht bestritten, sondern lediglich in Abrede gestellt, daß die Klausel wesentlicher Bestandteil ihrer eigenen wirtschaftlichen Überlegungen gewesen sei; sie hat aber selbst vorgetragen, Ziff. 4 VSch habe das Risiko der Beklagten und den Versicherungsschutz einschränken sollen (GA 166).

36

b)

Die Revision meint unter Hinweis auf §II a der Sonderbedingungen für die Beraubungsversicherung (SRB; abgedruckt bei Prölss/Martin VVG 21. Aufl. nach § 20 AEB), wenn Ziff. 4 VSch eine objektive Risikobegrenzung enthalte, so nur für Bargeld usw., das sich nicht unter Verschluß befindet; die Sicherung durch zwei Personen werde aber gegebenenfalls durch den Tresor ersetzt.

37

Es bestehen jedoch keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß das Berufungsgericht Ziff. 4 VSch nicht so ausgelegt hat. Aus §II a SRB kann schon deshalb nichts hergeleitet werden, weil die SRB dem Vertrag zwischen den Parteien nicht zugrunde gelegt wurden. Die von der Revision befürwortete Unterscheidung findet weder in Ziff. 4 VSch noch in den sonst vereinbarten Klauseln eine Stütze. Fehlen - wie hier - Anhaltspunkte für eine solche Auslegung, so gilt eine Abrede nach Art der Ziff. 4 VSch entsprechend ihrer allgemein gehaltenen Fassung im Zweifel für verschlossene wie für unverschlossene Sachen.

38

c)

Wenn die Revision diese Bestimmung "im Eingang, im Treppenhaus und in den Verwaltungsräumen" der Klägerin nicht gelten lassen will, so übersieht sie, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Bedrohung der Angestellten und damit die Beraubung gerade auch in den Räumen stattfand, in denen die Tresore standen. Dies waren unzweifelhaft "Geschäftsräume" im Sinne der Bestimmung.

39

Da das Berufungsurteil in den Fällen 2 und 3 auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin aufweist, war die Revision insoweit zurückzuweisen.

Dr. Grell
Dr. Buchholz
Knüfer
Dr. Hoegen
Dehner