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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.07.1985, Az.: IVa ZR 4/84

Auslegung einer Klausel in einer Reisegepäckversicherung über die Pflicht des Versicherungsnehmers zur Mitnahme bestimmter Gegenstände aus dem unbeaufsichtigt abgestellten Kraftfahrzeug ; Obliegenheit des Versicherungsnehmers für Pelze, Schmuck und Fotoapparate in unbeaufsichtigt abgestellten Kraftfahrzeugen; Bewertung der Klausel als verhüllte Obliegenheit des Versicherungsnehmers oder als Risikobeschränkung im Verhältnis zur Leistungspflicht des Versicherers; Materieller Inhalt der einzelnen Bedingung als maßgebliches Abgrenzungskriterium zwischen Obliegenheit und Risikobeschränkung; "Kofferraumklausel" als Obliegenheit; Vorliegen grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers bei Zurücklassen wertvoller Gegenstände in dem von außen nicht einsehbaren Kofferraum eines PkW und Abstellen des PkW für wenige Stunden in einem Parkhaus

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.07.1985
Aktenzeichen
IVa ZR 4/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 14065
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 06.12.1983
LG Düsseldorf

Fundstellen

  • MDR 1985, 1003-1004 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1985, 2830-2831 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1985, 2831-2832
  • VersR 1985, 854-855 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Installateur-Berater Peter S., K. straße 40, M.,

Prozessgegner

M. F. AG, Bezirksdirektion D.-M.,
vertreten durch den Vorstand, T. straße 12, D.,

Amtlicher Leitsatz

§ 5 Nr. 1 d AVBR 80, wonach Pelze, Schmuck, Fotoapparate etc. in unbeaufsichtigt abgestellten Kraftfahrzeugen nicht versichert sind, erlegt dem Versicherungsnehmer eine (verhüllte) Obliegenheit auf.

In dem Rechtsstreit
hat der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 1985
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen
und die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Dezember 1983 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger hat bei der Beklagten für längere Zeit eine Reisegepäckversicherung mit einer Versicherungssumme von 16.000 DM abgeschlossen, der die Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Reisegepäck - AVBR 80 - zugrundeliegen.

2

Deren §5, überschrieben "Versicherungsschutz in Kraftfahrzeugen und Wassersportfahrzeugen", lautet auszugsweise:

"1.
a)
Versicherungsschutz gegen Diebstahl oder Einbruchdiebstahl aus unbeaufsichtigt abgestellten Kraftfahrzeugen oder Anhängern besteht nur, soweit sich das Reisegepäck in einem fest umschlossenen und durch Verschluß gesicherten Innen- oder Kofferraum befindet.

b)
...

c)
...

d.)
In unbeaufsichtigt abgestellten Kraftfahrzeugen oder Anhängern nicht versichert sind Pelze, Schmucksachen und Gegenstände aus Edelmetall, sowie Foto- und Filmapparate und Zubehör.

2.
...

3.
Als Beaufsichtigung gilt nur die ständige Anwesenheit eines Versicherten oder einer von ihm beauftragten Vertrauensperson beim zu sichernden Objekt, nicht jedoch z.B. die Bewachung eines zur allgemeinen Benutzung offenstehenden Platzes o.ä."

3

Am 7. März 1981 stellte der Kläger sein Fahrzeug Golf GTI gegen 14.00 Uhr im Parkhaus des Kaufhauses Karstadt in Minden ab. Im Kofferraum des Wagens, der durch eine Abdeckplatte gegen Einsicht geschützt ist, ließ er sein Reisegepäck, das neben Reiseutensilien einen Lammfellmantel, Fotogeräte nebst Zubehör, sowie Schmuck enthielt. Als er gegen 15.15 Uhr zurückkehrte, war der Wagen erbrochen und das Gepäck entwendet.

4

Mit seiner Schadensanzeige, die am 23. März 1981 bei der Beklagten einging, bezifferte der Kläger seinen Schaden auf 11.372 DM. Die Beklagte regulierte den Schaden am Reisegepäck des Klägers in Höhe von 1.376,75 DM, verweigerte aber die Deckung für die Fotogeräte, den Pelz und den Schmuck. Mit Schreiben vom 29. April 1981 kündigte sie das Versicherungsverhältnis.

5

Das Landgericht gab der Klage in Höhe von 8.000 DM nebst Zinsen statt (= 50% der Versicherungssumme für Schäden an Pelzen, Schmucksachen und Fotoapparaten nach § 4 Nr. 1 AVBR 80). Das Berufungsgericht wies die Klage insgesamt ab. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

6

Die Parteien streiten darüber, ob es sich bei § 5 Nr. 1 d, dessen Voraussetzungen unstreitig vorliegen, um eine Risikobeschränkung oder um eine verhüllte Obliegenheit handelt. Davon hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ab, weil die Beklagte den Vertrag nicht innerhalb eines Monats, nachdem sie von der Verletzung des § 5 Nr. 1 d AVBR 80 Kenntnis erlangt hatte, gekündigt hat (§ 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 VVG).

7

Das Landgericht hat die Klausel als Obliegenheit angesehen. Das Berufungsgericht meint dagegen, es handelte sich um eine Risikoabgrenzung. Die Art der versicherten Gegenstände und ihre Aufbewahrung in einem abgestellten Kraftfahrzeug nur bei Beaufsichtigung bestimmten den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers. Eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers, die Gegenstände entweder aus dem unbeaufsichtigt abgestellten Kraftfahrzeug heraus mitzunehmen oder aber das Kraftfahrzeug nicht ohne Aufsicht zu lassen, ergebe sich daraus nicht. Daß Reisende ihr Reisegepäck in verschlossenen, aber unbeaufsichtigten Kraftfahrzeugen zurückließen, sei nach der Lebenserfahrung nicht selten.

8

Dieser Auffassung folgt der Senat nicht.

9

Auch im Schrifttum wird die Natur der Klausel unterschiedlich beurteilt (für eine primäre Risikoabgrenzung; van Bühren/Spielbrink, Reisegepäckversicherung § 5 Rdn. 17; für Obliegenheit: Prölss/Martin VVG 23. Aufl. § 5 AVBR 80 Anm. 1). Nach Auffassung des Senats enthält die Klausel eine Obliegenheit. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. insbesondere BGHZ 51, 356; Urteile vom 26. April 1972, IV ZR 19/71 = VersR 1972, 575; vom 13. Dezember 1978, IV ZR 177/77 = VersR 1979, 343, 344 = NJW 1979, 981; vom 18. Dezember 1980, IVa ZR 34/80 = VersR 1981, 186, 187; vom 16. März 1983, IVa ZR 111/81 = VersR 1983, 573) kommt es bei der Unterscheidung zwischen Obliegenheit und Risikobeschränkung nicht auf Wortlaut und Stellung einer Versicherungsklausel an. Maßgeblich ist vielmehr der materielle Inhalt der einzelnen Bedingung. Es kommt darauf an, ob die Bestimmung der Versicherungsbedingungen eine individualisierende Beschränkung eines bestimmten Wagnisses enthält, für das (allein) der Versicherer Schutz gewähren will, oder ob sie in erster Linie ein bestimmtes vorbeugendes Verhalten des Versicherungsnehmers fordert, von dem es abhängt, ob er einen zugesagten Versicherungsschutz behält oder ob er ihn verliert. Steht ein solches Verhalten im Vordergrund und tritt es nicht hinter objektbezogene Voraussetzungen, wie z.B. den Versicherungsort oder den Zustand der versicherten Sache zurück, so liegt eine Obliegenheit vor. So verhält es sich hier.

10

Die Fassung der Klausel ("nicht versichert sind ...") spricht zwar für eine Risikobegrenzung. Der materielle Gehalt der Klausel entspricht dem aber nicht. Grundsätzlich ist das gesamte Reisegepäck des Versicherungsnehmers versichert (§ 1 Nr. 1 Abs. 1 AVBR 80).

11

Der Versicherungsschutz besteht auch für Reisegepäck, das in einem Kraftfahrzeug untergebracht ist. Eine Einschränkung erleidet der Versicherungsschutz dadurch, daß bei einem unbeaufsichtigt abgestellten Kraftfahrzeug sich das Reisegepäck in einem fest umschlossenen und durch Verschluß gesicherten Innen- oder Kofferraum befinden muß (§ 5 Nr. 1 a AVBR 80). Der Bundesgerichtshof hat die sogenannte Kofferraumklausel als Obliegenheit verstanden, weil damit dem Versicherungsnehmer, wenn er das Fahrzeug unbeaufsichtigt abstellt, ein bestimmtes Handeln abverlangt wird, damit er sich den Versicherungsschutz erhält (VersR 1979, 343). Ähnlich verhält es sich mit der hier streitigen weiteren Einschränkung des Versicherungsschutzes in § 5 Nr. 1 d AVBR 80. Hier wird die Erhaltung des Versicherungsschutzes davon abhängig gemacht, daß der Versicherungsnehmer das abgestellte Kraftfahrzeug nicht unbeaufsichtigt läßt. Dabei wird in Nr. 3 im einzelnen beschrieben, was als Beaufsichtigung in diesem Sinne gilt, welches Handeln also dem Versicherungsnehmer abverlangt wird. Dieses Beaufsichtigen ist geeignet, das versicherte Risiko ganz entscheidend zu mindern. Wenn die in der Klausel genannten besonders wertvollen Gegenstände in einem Kraftfahrzeug aufbewahrt werden, entspricht es dem Verhalten eines vorsichtigen Reisenden, das Fahrzeug nicht unbeaufsichtigt zu lassen. Der Versicherungsschutz hängt damit maßgeblich vom Verhalten des Versicherungsnehmers ab, das dem eines vorsichtigen Reisenden entspricht. Dagegen ändert sich weder Art noch Ort der Aufbewahrung (in dem Kraftfahrzeug) noch der Gegenstand der Versicherung, wenn der Reisende das abgestellte Kraftfahrzeug verläßt, ohne eine Vertrauensperson mit der ständigen Beaufsichtigung zu beauftragen. Das rechtfertigt es, die Klausel als verhüllte Obliegenheit zu verstehen.

12

Das Berufungsurteil ist auch nicht etwa aus anderem Grunde richtig. Die Beklagte hat sich darauf berufen, sie brauche auch deshalb nicht für den Schaden einzutreten, weil der Kläger den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt habe. Nach dem vom Berufungsgericht zugrundegelegten Sachverhalt hat der Kläger aber ersichtlich nicht grob fahrlässig gehandelt. Wer wertvolle Gegenstände in dem von außen nicht einsehbaren Kofferraum seines Pkw zurückläßt, während er diesen tagsüber für wenig mehr als eine Stunde in einem Parkhaus abstellt, mag zwar etwas sorglos handeln; er läßt aber keinesfalls die nächstliegenden und jedem einleuchtenden Sicherheitsvorkehrungen außer acht, was erst den Vorwurf grober Fahrlässigkeit begründen würde.

13

Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben. Da die Klageforderung auch der Höhe nach streitig ist, wird der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Dr. Hoegen
Dr. Lang
Dehner
Dr. Schmidt-Kessel
Dr. Zopfs