Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.12.1978, Az.: IV ZR 177/77
Ladefläche eines Kraftfahrzeugs als verschlossener Kofferraum im Sinne von 2.5 der allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) ; "Kofferraumklausel" in Nr. 2.5 der AVB ist nicht als Risikobegrenzung, sondern als dem Versicherungsnehmer vertraglich auferlegte Obliegenheit zu qualifizieren ; Auslegung einer versicherungsrechtlichen Ausschlussklausel ; Pflicht des Versicherungsnehmers dem Versicherer "von den Umständen des Schadens Kenntnis zu geben" betrifft nur den Hergang des Schadensfalles und begründet keine vertragliche Verpflichtung des Versicherungsnehmers zur Auskunftserteilung über Vorschäden
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.12.1978
- Aktenzeichen
- IV ZR 177/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 11480
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 07.10.1977
- LG Hannover
Rechtsgrundlagen
- § 34 Abs. 1 VVG
- Nr. 5.2 AVB
- Nr. 2.5 AVB
Fundstellen
- DB 1979, 1937-1938 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1979, 385-386 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1979, 981-982 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Reisegepäck
Prozessführer
I. Allgemeine Versicherungs AG,
vertreten durch den Vorstand, bestehend aus den Herren H., P., A., B., L., Dr. S., E., N. R.straße ..., H.
Prozessgegner
Kaufmann Volker L., B.straße ..., Ha.
Amtlicher Leitsatz
- a)
Keine Risikobeschränkung, sondern eine Obliegenheit liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer Reisegepäck, das in einem unbeaufsichtigt abgestellten Kraftfahrzeug mitgeführt wird, in einem verschlossenen Kofferraum unterbringen muß, um sich den Versicherungsschutz zu erhalten.
- b)
Zur Belehrungspflicht des Versicherers hinsichtlich der Fälle, in denen ein Pkw keinen verschlossenen Kofferraum im Sinne der Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Reisegepäck hat.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Dezember 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und
die Richter Knüfer, Rottmüller, Dehner und Dr. Blumenröhr
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 7. Oktober 1977 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Reisegepäckversicherung in Anspruch. In den dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Reisegepäck der Beklagten ist u.a. bestimmt:
"1.
Gegenstand der Versicherung
1.1
Versichert sind sämtliche Gegenstände des persönlichen Reisebedarfs, die der Versicherungsnehmer und die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen während einer Reise mitführen, am Körper tragen oder befördern lassen.
...
2.
Umfang, Beginn und Ende des Versicherungsschutzes
2.1
Der Versicherer trägt alle Gefahren, soweit nicht nachstehend etwas anderes bestimmt ist.
...
2.5
Bei am Tage - das ist von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr - unbeaufsichtigt abgestellten Kraftfahrzeugen besteht Versicherungsschutz gegen Schäden durch Diebstahl nur, wenn das Reisegepäck sich im verschlossenen Kofferraum befindet und das Fahrzeug durch Betätigen des Lenkradschlosses, Verriegeln der Türen und Schließen der Fenster und des Verdecks gesichert ist.
...
5.
Pflichten des Versicherungsnehmers bzw. des Versicherten und Verhalten in Schadensfällen
5.1
Der Versicherungsnehmer bzw. Versicherte ist verpflichtet, das Gepäck mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zu behandeln und zu überwachen und einen Schaden nach Möglichkeit abzuwenden und zu mildern, insbesondere Ersatzansprüche gegen Dritte, die für den Schaden verantwortlich sind, form- und fristgerecht geltend zu machen. Ferner sind Schäden durch Diebstahl und Beraubung unverzüglich bei der nächsten Polizeibehörde anzuzeigen und hierüber ist eine Bescheinigung beizubringen.
...
7.
Schlußbestimmungen
...
7.3
Soweit nicht in vorstehenden Bedingungen oder durch besondere Vereinbarung Abweichendes
bestimmt ist, gelten die Bestimmungen des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG)."
Der Kläger führte die Urlaubsreise mit einem Pkw Citroen D 19 Kombi durch. Es handelte sich dabei um ein Fahrzeug mit Heckklappe, bei dem mitgenommenes Gut auf einer von außen einsehbaren Ladefläche hinter den Rücksitzen befördert wird. Eine andere zur Aufnahme von Gepäck vorgesehene Einrichtung ist bei einem Pkw dieses Typs nicht vorhanden.
Am 27. April 1975 - innerhalb des Versicherungszeitraumes - stellte der Kläger das Fahrzeug auf einem unbewachten Parkplatz in der Innenstadt von Beziers (Frankreich) gegen 20.00 Uhr ab, um zu Abend zu essen. Sein Reisegepäck befand sich auf der Ladefläche des Fahrzeuges unter einer Decke. In der Zeit zwischen 20.00 und 21.00 Uhr wurde die Heckklappe des Fahrzeugs aufgebrochen und das Reisegepäck entwendet. Den Diebstahl zeigte der Kläger bei der örtlichen Polizei an.
Die Beklagte übersandte dem Kläger aufgrund seiner Schadensmeldung einen Fragebogen "Schadensanzeige Transportversicherung" sowie den Fragebogen "Anlagebogen zur Schadensanzeige für Reisegepäckschäden". Auf beiden Formularen befindet sich der Hinweis, daß bewußt unwahre oder lückenhafte Angaben zum Verlust des Versicherungsschutzes auch dann führen, wenn durch sie dem Versicherer keine Nachteile entstehen. Auf dem Fragebogen "Schadensanzeige Transportversicherung" verneinte der Kläger die Frage "Haben Sie bereits bei anderen Gesellschaften Transportversicherungsschäden gehabt? zutreffendenfalls wann und bei welcher Gesellschaft?". In dem "Anlagebogen zur Schadensanzeige für Reisegepäckschäden" ließ er die Frage "Hatten Sie früher bereits einen Reisegepäckschaden? Wann, wodurch und in welcher Höhe? Bei welcher Gesellschaft?" unbeachtet.
Die Beklagte sandte daraufhin den Anlagebogen zurück mit der Aufforderung, die entsprechende Erklärung nachzuholen. Der Kläger äußerte sich dazu nicht. Am 6. August 1975 suchte er den Sachbearbeiter der Beklagten in Hannover auf. In diesem Zeitpunkt wußte die Beklagte aufgrund ihrer eigenen Ermittlungen, daß der Kläger im Jahre 1972 einen Reisegepäckschaden hatte, bei dem es um eine Versicherungsleistung von 2.500,- DM ging. Der Sachbearbeiter der Beklagten in Hannover forderte den Kläger auf, die noch fehlenden Angaben in dem Anlagebogen nachzuholen. Der Kläger beantwortete daraufhin die Frage nach einem früheren Reisegepäckschaden mit "nein". Einige Tage später gab er auf entsprechende Vorhalte gegenüber dem Schadenssachbearbeiter der Beklagten in Hamburg den genannten Vorschaden zu.
Die Parteien streiten über Grund und Höhe des Anspruchs. Der Kläger hat behauptet, das gestohlene Reisegepäck habe einen Wert von 7.938,- DM gehabt. Hiervon macht er einen Betrag von 6.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 6. November 1975 geltend.
Der Kläger meint, das von ihm gefahrene Fahrzeug habe einen Kofferraum im Sinne der AVB; die Ladefläche sei als ein solcher anzusehen. Auch in Fachzeitschriften werde sie als Kofferraum bezeichnet.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 26. November 1976 den Anspruch des Klägers auf Versicherungsschutz dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung der Beklagten gegen dieses Grundurteil hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit ihrer von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
Die Parteien streiten in erster Linie darum, ob die Ladefläche des von dem Kläger benutzten Kraftfahrzeugs als verschlossener Kofferraum im Sinne von 2.5 der allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Beklagten anzusehen ist. Das Berufungsgericht hat das im Gegensatz zum Landgericht verneint und hierzu ausgeführt:
Ausschlaggebend sei eine objektive Auslegung der AVB. Diese ergebe, daß die Ladefläche des Kombi-Fahrzeugs kein "verschlossener Kofferraum" im Sinne der AVB sei. Der Sinn dieser Regelung bestehe darin, daß die Gegenstände in ein Behältnis gelangen sollen, das in höherem Maße gegen Diebstahl gesichert ist als das Fahrzeuginnere im allgemeinen und das nicht von außen eingesehen werden kann. Verriegelte Türen zum Fahrzeuginneren seien in der Regel gegenüber dem Erbrechen von Schlössern verhältnismäßig leicht und unauffällig zu öffnen. Sähe man die Ladefläche als verschlossenen Kofferraum an, so wäre es nicht gerechtfertigt, zwischen "verschlossenem Kofferraum" und Fahrzeuginnerem zu unterscheiden, da beide Teile in gleicher Weise zugänglich seien und durch die bei einigen Fahrzeugen als Verlängerung der Ladefläche herabklappbare Rückenlehne ineinander übergingen. Unter einem "verschlossenen Kofferraum" im Sinne der AVB sei daher ein Behältnis zu verstehen, das in irgendeiner Weise gegen das Fahrzeuginnere abgegrenzt und nicht bereits nach Öffnen der verriegelten Fahrzeugtüren zugänglich sei. Bereits diese Anforderungen erfülle die von dem Fahrzeuginneren ohne weiteres zugängliche Ladefläche des Kombifahrzeuges nicht, so daß es hier nicht darauf ankomme, in welcher Art und Weise die Abgrenzung vom Fahrzeuginneren erfolgt sein müsse. Diese Ausführungen begegnen keinen Bedenken.
Entgegen der Ansicht der Revision ist dem Berufungsgericht auch darin zuzustimmen, daß die "Kofferraumklausel" in Nr. 2.5 der AVB nicht als Risikobegrenzung, sondern als dem Versicherungsnehmer vertraglich auferlegte Obliegenheit zu qualifizieren ist. Die Revision meint, der Fall liege anders als die von dem Senat entschiedenen Juwelen- und Schmuckfälle (BGHZ 51, 356; VersR 1973, 1010 = NJW 1973, 1747; VersR 1975, 269). Die Parallele bestehe vielmehr zu den Bargeld-Entscheidungen (VersR 1972, 575 = NJW 1972, 1229; VersR 1977, 1142). Dort sei ausgeführt worden (VersR 1972, 576), da der Diebstahl von Bargeld von vornherein gänzlich vom Versicherungsschutz hätte ausgenommen werden können, müsse es auch als statthaft angesehen werden, einen auf bestimmte Verwahrungsorte beschränkten Versicherungsschutz im Wege der Risikobeschränkung zu normieren. Diese Erwägung treffe auch auf den vorliegenden Fall zu. Es sei sicher zulässig gewesen, das Reisegepäck in einem unbeaufsichtigt abgestellten Kraftfahrzeug schlechthin von dem Versicherungsschutz auszunehmen. Wenn statt dessen dieser Ausschluß zwar im Prinzip bestimmt, zugleich aber als Ausnahme hiervon Schutz im verschlossenen Kofferraum gewährt werde, so müsse dies in Form einer Risikobeschränkung geschehen können. Dem kann nicht gefolgt werden.
Die Revision geht von unzutreffenden Voraussetzungen aus, indem sie annimmt, der Ausschluß sei im Prinzip bestimmt und als Ausnahme hiervon werde bei Unterbringung im verschlossenen Kofferraum Versicherungsschutz gewährt. In Wirklichkeit liegt es gerade umgekehrt. Nach Nr. 1.1 AVB wird Versicherungsschutz für sämtliche Gegenstände des persönlichen Reisebedarfs gewährt. Diese primäre Risikobeschreibung wird in Nr. 2.5 AVB bei Unterbringung des Reisegepäcks in Kraftfahrzeugen durch die "Kofferraumklausel" eingeschränkt. Der Wortlaut dieser Bestimmung (Versicherungsschutz besteht nur, wenn sich das Reisegepäck im verschlossenen Kofferraum befindet) spricht zwar für eine Ausschlußklausel. Auch die Stellung dieser Bedingung innerhalb des Gesamtaufbaus der AVB, nämlich unter der Überschrift "Umfang, Beginn und Ende des Versicherungsschutzes" spricht für eine Ausschlußklausel. Diese Umstände sind jedoch letztlich nicht entscheidend. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann es bei der Unterscheidung zwischen Obliegenheiten und Risikobeschränkungen nicht auf Wortlaut und Stellung einer Versicherungsbestimmung ankommen, weil es fast immer möglich ist, einen versicherungsrechtlich bedeutsamen Tatbestand in die Form einer Obliegenheit oder einer Risikobeschränkung zu kleiden. Maßgebend ist daher nicht die äußere Form, sondern der materielle Inhalt der einzelnen Bedingung (BGH VersR 1973, 1010, 1011). Da das Wesen einer Obliegenheit darin zu sehen ist, daß sie dem Versicherungsnehmer eine bestimmte Verhaltensweise auferlegt, die der Versicherungsnehmer beachten muß, um sich seinen Versicherungsanspruch zu erhalten, kann eine als Risikobeschränkung gefaßte Bestimmung verhüllt eine Obliegenheit enthalten, wenn sie der Sache nach eine Verhaltensnorm aufstellt. Dabei ist entscheidend, ob das Handeln des Versicherungsnehmers im Vordergrund steht, oder sein Verhalten hinter objektiven Voraussetzungen, wie z.B. dem Versicherungsort oder dem Zustand der versicherten Sache zurücktritt (BGH a.a.O.).
In Anwendung dieser Grundsätze hat der Senat bei den von der Revision erwähnten Juwelen- und Schmuckfällen (BGH 51, 356; VersR 1973, 1010; VersR 1975, 269), in denen es auf die Verwahrung der grundsätzlich versicherten Sachen ankam, eine Obliegenheitsverletzung, jedoch bei den Bargeld-Entscheidungen (VersR 1972, 575; VersR 1977, 1142), bei denen Versicherungsschutz von vornherein nur dann bestand, wenn das Bargeld unter bestimmten Sicherheitsvorkehrungen verwahrt war, eine Risikobeschränkung angenommen. Der Revision kann nicht zugegeben werden, daß der vorliegende Fall den von dem Senat entschiedenen "Bargeldfällen" gleichgesetzt werden müsse. Bei diesen Fällen war das Bargeld von vornherein nur dann versichert, wenn bestimmte Sicherheitsvorkehrungen getroffen waren. Die einschlägigen Versicherungsbedingungen sollten daher nicht in erster Linie den Versicherungsnehmer zu einem entsprechenden sorgfältigen Verhalten bei der Verwaltung einer versicherten Gefahr bewegen, von dem es abhängt, ob er sich einen zugesicherten Versicherungsschutz erhält. Im Vordergrund stand vielmehr die individualisierende Beschreibung desjenigen Wagnisses am Versicherungsort, für das allein Versicherungsschutz gewährt werden sollte, unabhängig davon, ob sich der Versicherungsnehmer dementsprechend verhielt oder nicht (vgl. BGH VersR 1977, 1142, 1145). Hier liegt es jedoch anders. Während der Versicherungsschutz für Bargeld in den bei den genannten Entscheidungen maßgebenden Bestimmungen nur gewährt wurde, wenn bestimmte Verwahrungsvorschriften beachtet waren, geht der Versicherungsschutz für Reisegepäck darüber hinaus. Nach Nr. 1.1 der hier einschlägigen AVB gewährt der Versicherer für das Reisegepäck durchgehenden Versicherungsschutz, der nach Nr. 2.5 Abs. 1 AVB eine Einschränkung erleidet, wenn bei einem unbeaufsichtigt abgestellten Kraftfahrzeug das Gepäck nicht in einem verschlossenen Kofferraum untergebracht ist. Der Versicherungsnehmer erhält demnach für sein Reisegepäck grundsätzlich umfassenden Versicherungsschutz, gleichgültig, wo sich das Reisegepäck befindet. Auch das im unverschlossenen Kofferraum befindliche Gepäck ist versichert. Erst bei einer bestimmten Handlungsweise des Versicherungsnehmers, wenn er nämlich das Fahrzeug unbeaufsichtigt abstellt, wird von ihm ein bestimmtes Handeln verlangt, damit er sich den Versicherungsschutz erhält. Er soll das Reisegepäck in den verschlossenen Kofferraum legen und das Fahrzeug durch Betätigen des Lenkradschlosses, Verriegeln der Türen, Schließen der Fenster und des Verdecks sichern. Dann wird der Versicherungsschutz gewährt, während er entfällt, wenn der Versicherungsnehmer es unterlassen hat, das in einem unbeaufsichtigt abgestellten Kraftfahrzeug mitgeführte Reisegepäck in einem verschlossenen Kofferraum unterzubringen. Der Versicherungsschutz hängt damit maßgeblich von dem Verhalten des Versicherungsnehmers ab. Das rechtfertigt es, im Gegensatz zu der von Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 21. Aufl. Anh. II nach §§ 81-107 c [S. 572] und der Revision vertretenen Auffassung in der hier maßgeblichen Bestimmung der AVB eine verhüllte Obliegenheit zu sehen.
Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht darin zugestimmt werden, daß eine Verletzung dieser Obliegenheit durch den Kläger nicht vorliegen könne, weil das von dem Kläger benutzte Kraftfahrzeug keinen Kofferraum im Sinne von Nr. 2.5 AVB gehabt habe und diese Verhaltensnorm sich der Sache nach nur an diejenigen Versicherungsnehmer richten könne, deren Kraftfahrzeug einen verschlossenen Kofferraum im Sinne von Nr. 2.5 AVB habe. Die genannte Verhaltensnorm verlangt von dem Versicherungsnehmer, das in einem unbeaufsichtigt abgestellten Kraftfahrzeug mitgeführte Gepäck in einem verschlossenen Kofferraum im Sinne von Nr. 2.5 AVB aufzubewahren, wenn er sich seinen Versicherungsschutz erhalten will. Dieser Verpflichtung kann sich der Versicherungsnehmer nicht mit dem Hinweis entziehen, das von ihm benutzte Kraftfahrzeug habe einen solchen Kofferraum nicht gehabt.
Die sich aus der Regelung in Nr. 2.5 AVB ergebenden Obliegenheiten des Versicherungsnehmers sind jedoch wegen der seit ihrer Normierung eingetretenen Entwicklung im Kraftfahrzeugbau in einer großen Anzahl von Fällen für den Versicherungsnehmer nicht mehr mit der erforderlichen Klarheit erkennbar. Die Regelung stammt aus einer Zeit, in der Personenkraftwagen üblicherweise einen gegen das Fahrzeuginnere abgegrenzten Kofferraum aufwiesen, der nicht von außen eingesehen werden konnte und nicht bereits nach Öffnen einer Fahrzeugtür vom Innenraum her zugänglich war. Diese Voraussetzungen sind bei einer großen Anzahl der jetzt in Gebrauch befindlichen Personenkraftwagen nicht mehr gegeben. Seit vielen Jahren werden neben Personenkraftwagen, die einen verschlossenen Kofferraum in dem vorstehend genannten Sinn aufweisen, in großer Zahl sogenannte Kombifahrzeuge und andere Personenkraftwagen benutzt, deren zur Aufnahme des Gepäcks bestimmten Teile zwar überlicherweise als Kofferraum bezeichnet werden, jedoch rechtlich nicht als verschlossener Kofferraum im Sinne von Nr. 2.5 AVB angesehen werden können. Die Benutzer der letztgenannten Kategorien von Personenkraftwagen können aus der Regelung in Nr. 2.5 AVB nicht mit hinreichender Klarheit erkennen, daß sie bei der Benutzung solcher Fahrzeuge zur Erhaltung des uneingeschränkten Versicherungsschutzes verpflichtet sind, das Fahrzeug nur unter Aufsicht oder nach Entfernung des Reisegepäcks abzustellen. Diese durch die Entwicklung im Kraftfahrzeugbau hervorgerufene Unklarheit über die sich aus Nr. 2.5 AVB ergebenden Obliegenheiten des Versicherungsnehmers muß dazu führen, daß der Versicherer, falls er die "Kofferraumklausel" in Nr. 2.5 AVB auch bei Benutzung von Personenkraftwagen anwenden will, die einen verschlossenen Kofferraum in diesem Sinne nicht haben, verpflichtet ist, den Versicherungsnehmer vor Abschluß des Versicherungsvertrages entsprechend zu belehren, damit Unklarheiten über die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers bei der Benutzung eines solchen Personenkraftwagens vermieden werden. Der Versicherer kann sich daher in diesen Fällen nur dann auf eine Verletzung der in Nr. 2.5 AVB normierten Obliegenheiten des Versicherungsnehmers berufen, wenn er diesen vor Abschluß des Versicherungsvertrages entsprechend belehrt hat. Da das Berufungsgericht keine Feststellungen darüber getroffen hat, ob diese Belehrung erfolgt ist, war das Revisionsgericht nicht in der Lage, eine abschließende Sachentscheidung zu treffen.
Die von der Revision in erster Linie erstrebte Abweisung der Klage konnte auch nicht deshalb erfolgen, weil der Kläger seine Auskunftspflicht nach § 34 VVG verletzt hat, indem er zunächst keine und dann falsche Angaben über den bei ihm eingetretenen Vorschaden machte. Entgegen der Ansicht des Klägers war die Beklagte berechtigt, die Frage nach Vorschäden zu stellen (vgl. Prölss/Martin a.a.O. § 34 Anm. 2 A m.w.N.).
Indem der Kläger diese Frage wahrheitswidrig beantwortete, hat er gegen seine Auskunftspflicht nach § 34 Abs. 1 VVG verstoßen. Dem Berufungsgericht ist jedoch darin zuzustimmen, daß insoweit kein Verstoß gegen eine vertraglich vereinbarte Obliegenheit vorliegt. Eine vertraglich vereinbarte Auskunftspflicht kann entgegen der Ansicht der Revision nicht daraus hergeleitet werden, daß nach Nr. 5.2 AVB der Versicherungsnehmer dem Versicherer "von den Umständen des Schadens Kenntnis zu geben" hat. Diese Bestimmung betrifft nur den Hergang des Schadensfalles und kann daher nicht dahin ausgelegt werden, daß in ihr eine vertragliche Verpflichtung des Versicherungsnehmers zur Auskunftserteilung über Vorschäden enthalten sei. Eine solche vertragliche Verpflichtung zur Auskunft über Vorschäden ergibt sich auch nicht aus der von der Revision angeführten Bestimmung in Nr. 7.3 AVB. Sie enthält nur einen Hinweis darauf, daß neben den AVB die Bestimmungen des VVG gelten und kann deshalb nicht dahin ausgelegt werden, daß die in § 34 Abs. 1 VVG normierte Auskunftspflicht als vertraglich vereinbarte Obliegenheit gelten solle. Das Berufungsgericht ist daher mit Recht davon ausgegangen, daß sich hier die Auskunftspflicht nicht aus einer vertraglichen Vereinbarung, sondern aus § 34 VVG ergab und daher § 6 VVG nicht anwendbar ist. Es hat ferner zutreffend angenommen, daß eine Verletzung der sich aus § 34 VVG ergebenden Auskunftspflicht regelmäßig nicht zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt (vgl. Brück/Möller, Versicherungsvertragsgesetz, 8. Aufl. § 34 Anm. 36; Prölss/Martin a.a.O. § 34 Anm. 3). Ob eine arglistige Täuschung zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen könnte (vgl. Brück/Möller a.a.O. § 34 Anm. 45 ff m.w.N.; Prölss/Martin a.a.O. § 34 Anm. 3 und § 16 AFB Anm. 5) braucht nicht entschieden zu werden, da das Vorliegen einer arglistigen Täuschung durch den Versicherungsnehmer nach dem Sach- und Streitstand schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil die Beklagte vor dem Erhalt der ergänzenden Angaben des Klägers von dem Vorschaden Kenntnis hatte.
Das Berufungsurteil mußte daher zur Klärung der Frage, ob sich die Beklagte auf einen Verstoß des Klägers gegen die "Kofferraumklausel" berufen kann, aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Knüfer
Rottmüller
Dehner
Dr. Blumenröhr