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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.05.1990, Az.: I ZB 6/89

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
31.05.1990
Aktenzeichen
I ZB 6/89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 21966
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BPatG München - 18.05.1989

Fundstelle

  • GRUR 1991, 535-536 (Volltext mit red. LS) "Telle-quelle-Marke"

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. Mai 1990 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr.v. Gamm und die Richter Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky, Dr.v. Ungern-Sternberg und Dr. Ullmann

beschlossen:

Tenor:

  1. Auf die Rechtsbeschwerde wird der am 18. Mai 1989 an Verkündungs Statt zugestellte Beschluß des 29. Senats (Warenzeichen-Beschwerdesenat VI) des Bundespatentgerichts aufgehoben; die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I. Die Rechtsbeschwerdeführerin ist die Inhaberin der IR-Marke 497 255, welcher die Eintragung vom 29. März 1985 in der Schweiz als Ursprungsland zugrunde liegt. Das Zeichen

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wird in Anspruch genommen für die folgenden Waren der Warenklasse 14:

Horlogerie et instruments chronométriques, bijouterie en vrai et en faux, boutons de manchettes, épingles de cravate

5

und der Warenklasse 26

Épingles de cravate.

6

Die Prüfungsstelle für Klasse 14 IR des Deutschen Patentamts hat nach einem vorausgegangenen refus de protection den Schutz für die Bundesrepublik Deutschland versagt. Das Bundespatentgericht hat diese Entscheidung in seinem mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde angefochtenen Beschluß bestätigt.

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Das Bundespatentgericht hat dahingestellt sein lassen, ob der Marke hinreichende Unterscheidungskraft zukommt, und den inländischen Schutz der IR-Marke mit dem Hinweis auf das Eintragungsverbot für Buchstaben gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1, Altern. 2 WZG versagt. Der Telle-quelle-Schutz des Zeichens der Markeninhaberin gebiete keine von den Schutzversagungsgründen des § 4 Abs. 2 Nr. 1 WZG abweichende Beurteilung. Art. 6 quinquies Abschn. B Nr. 2 PVÜ nehme Buchstaben zwar nicht ausdrücklich vom Schutz aus; Buchstaben unterfielen aber nach sprachlichem Verständnis auch des französischen Textes (lettre/signe) dem Begriff des Zeichens im Sinne der Alternative 2 der genannten Vorschrift der PVÜ und damit dem Schutzversagungsgrund des Freihaltebedürfnisses. Die graphische Gestaltung der IR-Marke bediene sich zwar der Hilfsmittel der Schattierung und Vervielfachung, liege aber noch im Rahmen des in der modernen Werbegrafik Üblichen. Da ein beachtlicher Teil des Verkehrs die Buchstaben "S" und "T" in dem Zeichen erkenne und dieses auch so benenne, sei wegen des Freihaltebedürfnisses an Buchstaben der Schutz zu versagen.

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II. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Der international registrierten Marke, für welche der schweizer Zeicheninhaberin der Schutz als Telle-quelle-Marke gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 MMA, Art. 6 quinquies PVÜ zusteht, kann der Schutz für die Bundesrepublik Deutschland nicht mit der aus § 4 Abs. 2 Nr. 1, Altern. 2 WZG gewonnenen Begründung versagt werden, Buchstabenzeichen seien grundsätzlich freizuhalten und nur dann eintragungsfähig, wenn die gewählte graphische Gestaltung für den Verkehr den Eindruck von Buchstaben aufhebe.

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1. Das Bundespatentgericht geht zutreffend davon aus, daß der international registrierten Marke der Rechtsbeschwerdeführerin der Schütz für die Bundesrepublik Deutschland nur nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 1 MMA versagt werden kann. Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 MMA ist eine Schutzversagung nur unter den Bedingungen zulässig, die nach der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums auf eine zur nationalen Eintragung hinterlegte Marke anwendbar sind. Die Prüfung der Schutzfähigkeit des Zeichens der Markeninhaberin mit dem Ursprungsland Schweiz, das Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft ist, ist folglich nur in den Grenzen des Art. 6 quinquies Abschn. B PVÜ zulässig ( BGH, Beschl.v. 14.11.1975 - I ZB 9/74, GRUR 1976, 355, 356 - P-tronics; Urt.v. 5.2.1987 - I ZR 56/85, GRUR 1987, 525, 526 - Litaflex; Beschl.v. 5.4.1990 - I ZB 7/89 - IR-Marke FE - zur Veröffentlichung bestimmt). Den nationalen Schutzversagungsgründen des § 4 Abs. 2 WZG kommt daneben keine selbständige Bedeutung zu. Das verkennt das Bundespatentgericht nicht. Soweit es allerdings meint, der Schutzversagungsgrund des § 4 Abs. 2 Nr. 1, Altern. 2 WZG für Buchstabenzeichen sei deckungsgleich mit dem Versagungsgrund des Art. 6 quinquies Abschn. B Nr. 2, Altern. 2 PVÜ, kann ihm nicht beigetreten werden.

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2. Abweichend von § 4 Abs. 2 Nr. 1, Altern. 2 WZG werden Buchstaben nach der Pariser Verbandsübereinkunft nicht von vornherein als schutzunfähig angesehen. Zahlen- und Buchstabenzeichen werden bei den Schutzversagungsgründen des Art. 6 quinquies Abschn. B Nr. 2 PVÜ nicht gesondert erwähnt. Die Regelung der Pariser Verbandsübereinkunft harmonisiert mit den Rechtsordnungen jener Verbandsländer, die abweichend von der Bundesrepublik Deutschland Zahlen- und Buchstabenzeichen nicht von vornherein vom Markenschutz ausschließen oder sie ausdrücklich als markenschutzfähig anerkennen (vgl. BGH, Beschl.v. 5.4.1990 - I ZB 7/89 - IR-Marke FE - zur Veröffentlichung bestimmt). Die nationale Regelung des § 4 Abs. 2 Nr. 1, Altern. 2 WZG, welche Zahlen und Buchstaben generell von der Eintragungsfähigkeit ausnimmt, entspricht insoweit also nicht der Pariser Verbandsübereinkunft. Damit ist es der Bundesrepublik Deutschland als Verbandsstaat verwehrt, ein im Ursprungsland eingetragenes, international registriertes Buchstabenzeichen von vornherein als schutzunfähig anzusehen und ihm im Inland Schutz nur dann zuzubilligen, wenn, wie das Bundespatentgericht in der angefochtenen Entscheidung erwogen hat, die graphische Gestaltung der Marke geeignet ist, den Eindruck als Buchstabenzeichen aufzuheben. Vielmehr ist umgekehrt bei der Anwendung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 MMA i.V. mit Art. 6 quinquies PVÜ von der Schutzfähigkeit des international registrierten Buchstabenzeichens im Verbandsland auszugehen und allein zu erwägen, ob der individuellen Gestaltung des registrierten Zeichens jede Unterscheidungskraft abzusprechen ist oder ob es als solches - denn nur insoweit ist entsprechend dem sprachlichen Verständnis des Bundespatentgerichts der Begriff Buchstabe (lettre) in dem des Zeichens (signe) enthalten - als eine Angabe zur Beschaffenheit im Sinne des Art. 6 quinquies Abschn. B Nr. 2, Altern. 2 PVÜ freizuhalten ist. Es kann deshalb einem Buchstabenzeichen, welchem der Schutz als Telle-quelle-Marke zukommt, neben dem Mangel der Unterscheidungskraft nur ein aktuelles Freihaltebedürfnis hinsichtlich der beanspruchten Ware, nicht aber das mit dem abstrakten Freihaltebedürfnis an Buchstaben begründete Eintragungsverbot des § 4 Abs. 2 Nr. 1, Altern. 2 WZG entgegengehalten werden ( BGH, Beschl.v. 5.4.1990 - I ZB 7/89 - IR-Marke FE - zur Veröffentlichung bestimmt).

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Der Schutz der IR-Marke der Rechtsbeschwerdeführerin kann sonach nur versagt werden, wenn, wozu das Bundespatentgericht bislang keine Feststellungen getroffen hat, die Verkehrskreise der Buchstabenkombination in der gewählten graphischen Gestaltung eine Unterscheidungskraft zur Herkunftskennzeichnung der bezeichneten Waren nicht beimessen oder wenn ein aktuelles Freihaltebedürfnis hieran festzustellen ist. Voraussetzung für die Feststellung eines dem Schutz entgegenstehenden Freihaltebedürfnisses gemäß Art. 6 quinquies Abschn. B Nr. 2, Altern. 2 PVÜ ist, daß ein nicht unbeachtlicher Teil des inländischen Verkehrs erkennbar darauf angewiesen ist, die Buchstabenkombination in dem Zeichen als eine beschreibende oder hieran eng angelehnte Angabe zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, des Wertes, des Ursprungsortes oder der Bestimmung der einzelnen beanspruchten Waren zu verwenden (vgl. BGHZ 91, 262, 272 = GRUR 1984, 815, 816 - Indorektal; BGH, Beschl.v. 18.4.1985 - I ZB 4/84, GRUR 1985, 1053, 1054 - Roal; Beschl.v. 8.6.1989 - I ZB 17/88, GRUR 1989, 666, 667 - Sleepover; BGH, Beschl.v. 22.3.1990 - I ZB 2/89 - SMARTWARE - zur Veröffentlichung bestimmt).

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III. Der Beschluß des Bundespatentgerichts ist demnach aufzuheben; die Sache ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 13 Abs. 5 WZG i.V. mit § 108 PatG).

Prof. Dr. Frhr. v. Gamm
Dr. Erdmann
Dr. Teplitzky
Dr. v. Ungern-Sternberg
Dr. Ullmann