Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.11.1975, Az.: I ZB 9/74
„P-tronics“
Eintragungsfähigkeit eines plastischen Zeichens; Unterschied zwischen Warenzeichen und Gebrauchsmuster bzw. Geschmacksmuster; Umfang inländischen Markenschutzes ; Einhaltung des Gleichheitsgrundsatzes bei der Vergabe von Markenzeichen; Schutz der im Ursprungsland eingetragenen Marke über den nationalen Territorialbereich hinaus
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.11.1975
- Aktenzeichen
- I ZB 9/74
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1975, 11625
- Entscheidungsname
- P-tronics
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BPatGer - 25.09.1974
Rechtsgrundlagen
- Art. 3 GG
- § 25 WZG
- Art. 2 PVÜ
- Art. 4 PVÜ
Fundstellen
- MDR 1976, 556 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1976, 1027-1028 (amtl. Leitsatz) "P-tronics"
Verfahrensgegenstand
P-tronics
Warenzeichenanmeldung C 21 594/16 Wz
Sonstige Beteiligte
Firma C.-P. KG, K., I., Straße ...,
Amtlicher Leitsatz
Es wird an der Rechtsprechung festgehalten, daß nach der derzeitigen Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland dreidimensionale (plastische) Gestaltungen nicht als Warenzeichen eingetragen werden können. Dem steht - im Hinblick auf die Telle-quelle-Klausel des Art. 6 quinquies Abschnitt A PVÜ - der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG nicht entgegen.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 1975
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und
die Richter Alff,
Dr. Schönberg,
Dr. Frhr. v. Gamm und
Schwerdtfeger
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 27. Senats (Warenzeichen-Beschwerdesenat IV) des Bundespatentgerichts vom 25. September 1974 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Anmelderin hat für die Waren "Papier, Pappe, Karton, Papierwaren, Pappwaren" das Zeichen "P-tronics" zur Eintragung in die Zeichenrolle angemeldet. Bei dem Zeichen ist der Buchstabe "P" mit Hilfe einer Perforation des Untergrunds dargestellt. Die beigefügte Zeichenbeschreibung lautet:
"Das angemeldete Zeichen besteht aus den Zeichenbestandteilen "P" und "tronics", die in ihrer Gesamtheit das Zeichen bilden. Der Buchstabe "P" ist durch eine Anzahl kreisförmiger Papierausschnitte gebildet."
Die Prüfungsstelle des Deutschen Patentamts hat die Zeichenanmeldung zurückgewiesen. Erinnerung und Beschwerde der Anmelderin blieben ohne Erfolg. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin weiterhin ihre Zeichenanmeldung.
II.
Das Bundespatentgericht hat - im Hinblick auf die perforierte Gestaltungsform des Buchstabens "P" - das Anmeldezeichen als ein (teilweise) plastisches Zeichen angesehen und dem Zeichen aus diesem Grund die Eintragung versagt. Nach Natur und Funktion des Warenzeichens, so hat das Bundespatentgericht ausgeführt, seien allein flächenhafte Gebilde als Warenzeichen eintragungsfähig; dadurch unterscheide sich das Warenzeichen von der einer Eintragung nicht bedürfenden Ausstattung des § 25 WZG. Von dieser notwendigen Flächenhaftigkeit des Warenzeichens sei auch der Gesetzgeber ausgegangen, wie der Erlaß der Verordnung über den Warenzeichenschutz für Kabelkennfäden zeige, die überflüssig gewesen wäre, wenn bereits das Warenzeichengesetz plastische Zeichen hätte zulassen wollen. Bei Warenzeichen sei die Rechtslage anders als bei Gebrauchs- und Geschmacksmustern, die schon begrifflich die räumliche Erscheinungsform mitumfaßten; das habe - anders als bei Warenzeichen - auch im Gesetz (§ 1 GebrMG; § 1 GeschmMG) seinen Niederschlag gefunden. Hinzu komme, daß sich bei der Zulassung plastischer Zeichen Schwierigkeiten bei der Eintragung in die Zeichenrolle und bei der Veröffentlichung ergeben würden; eine bildliche Darstellung des Zeichens könne kein präzises Gesamtbild der plastischen Ausgestaltung wiedergeben; eine Zeichenbeschreibung sei unbehelflich, da sie nur zur Erläuterung eines nicht genügend deutlichen Zeichenbildes dienen könne, aber nicht - wie hier - zur Ergänzung des Zeicheninhalts herangezogen werden dürfe. Es sei auch kein dringendes Bedürfnis an der Eintragung plastischer Zeichen erkennbar, weil die räumliche Erscheinungsform dem Ausstattungsschutz zugänglich sei und überdies flächenmäßige Abbildungen von an sich dreidimensionalen Gebilden - bei Vorliegen der Voraussetzungen - eintragungsfähig seien und gegen eine verwechselbare plastische Wiedergabe geschützt würden. Aus diesem Grund könne sich auch die Anmelderin nicht auf eine angebliche Besserstellung der Ausländer durch die Telle-quelle-Klausel des Art. 6 quinquies der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums (PVÜ) stützen; im übrigen sei es Sache des Gesetzgebers, eine etwaige Schlechterstellung der Inländer zu beseitigen; schließlich sei umstritten, ob Ausländer - sofern im (Verbandsangehörigen) Ursprungsland die Eintragung von plastischen Zeichen zulässig sei - überhaupt über Art. 6 quinquies PVÜ einen entsprechenden Schutz in der Bundesrepublik Deutschland erhalten könnten.
III.
1.
Wie der erkennende Senat in seinem Beschluß vom 16. Mai 1975 (WRP 1975, 439, 440 = GRUR 1975, 550, 551 - Drahtbewehrter Gummischlauch) ausgeführt hat, können nach der derzeitigen Rechtslage dreidimensionale (plastische) Gestaltungen nicht als Warenzeichen eingetragen werden. Daran ist festzuhalten. Dabei kann dahinstehen, ob sich das Erfordernis der Flächenhaftigkeit des Warenzeichens bereits zwingend aus Wesen und Funktion der Marke ergibt, wie das Bundespatentgericht im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts angenommen hat. Jedenfalls ist - wie der erkennende Senat (aaO) dargelegt hat - nach der Rechtsentwicklung in Deutschland der der gesetzlichen Regelung zugrundeliegende Warenzeichenbegriff dahin zu verstehen, daß dreidimensionale (plastische) Gestaltungen von einer Warenzeicheneintragung ausgeschlossen sind. Die Anmelderin kann sich daher auch nicht darauf berufen, daß bei ursprünglich gleicher Rechtslage und nahezu gleichem Gesetzeswortlaut die Rechtsentwicklung in Österreich einen anderen Weg gegangen ist und dort - zumindest in gewissem Umfang - plastische Zeichen zur Eintragung in das Markenregister zugelassen werden (Österr. Verw. GH v. 2. Dezember 1930, Österr. PatBl. 1931, 35, 38 - MuW XXXI, 112 - Maggiflasche; BA des Österr. PatA v. 1. Oktober 1953, Österr., PatBl. 1954, 53 - Zigarettenhülse).
2.
Gleichwohl hat auch die deutsche Rechtsprechung in Grenzfällen Zeichen zugelassen, die durch ihre bestimmungsgemäße Anbringung auf oder in der Ware zumindest in den Bereich des Dreidimensionalen hineinreichen; so etwa für Webstoffe farbige Streifen als Webkantenfäden, ferner in dem angeführten Beschluß des erkennenden Senats vom 16. Mai 1975 die von einer bestimmten Verflechtung (von Kunststoffbändern in einer Metallumflechtung eines Schlauches) ausgehende Musterung. Das beruht, wie der erkennende Senat (aaO) ausgeführt hat, darauf, daß es in diesen Fällen für den Zeicheninhalt nicht auf die plastische Gestaltungsform ankommt, sondern auf die bildliche Zeichenwirkung, die aber aus technischen Gründen nur schwer anders darstellbar ist.
Für eine solche Ausnahme ist hier kein Raum. Nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts ist bei dem Anmeldezeichen, dessen teilweise plastische Gestaltung sich allein aus der Darstellung des Buchstaben "P" mit Hilfe einer Perforation des Papier-Untergrunds ergibt, die Abweichung vom Flächenhaften zwar nur gering. Doch kommt es der Anmelderin - anders als in den erwähnten Grenzfällen - ersichtlich nicht auf die bloße bildliche Wirkung des nur als Träger für das Zeichen dienenden plastischen Materials, sondern auf die plastische Gestaltungsform selbst an. Die Anmelderin hat die von ihr in einer anderen Anmeldung vorgenommene und auch hier vom Patentamt angeregte flächenmäßige Darstellung der reinen Bildwirkung (durch eine Art Punktierung der Buchstabenkonturen mit Hilfe kleiner Kreise) abgelehnt und die ihrer Meinung nach für die Zeichenwirkung erforderliche plastische Gestaltungsform beibehalten. Sie will - wie sie in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht hat - den Schutz ihrer plastischen Zeichengestaltung als solche, nämlich losgelöst und unabhängig von der Ware. Damit fehlt aber eine Parallele zu den erwähnten Grenzfällen, in denen in den dreidimensionalen Bereich hineinreichende Zeichen allein aufgrund ihrer - aus technischen Gründen nur schwer anders darstellbaren - Bildwirkung zur Eintragung zugelassen worden sind. Anders als in den erwähnten Ausnahmefällen ist hier auch nichts dafür vorgetragen, daß ein besonderes wirtschaftliches Bedürfnis an einer solchen Zeicheneintragung, das über das allgemein an der Eintragung von plastischen Warenzeichen vorhandene Interesse hinausgeht, bestünde.
IV.
In der Nichtzulassung dreidimensionaler (plastischer) Marken zur Eintragung in die Warenzeichenrolle liegt entgegen der Meinung der Anmelderin keine gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Grundgesetz und gegen das Diskriminierungsverbot (aus Gründen der Staatsangehörigkeit) des Art. 7 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft verstoßende Benachteiligung der Inländer gegenüber Ausländern dadurch, daß deren im (Verbandsangehörigen) Ursprungsland zugelassenen und ordnungsgemäß eingetragenen dreidimensionalen (plastischen) Marken - nach Auffassung der Anmelderin - über Art. 6 quinquies PVÜ auch im Inland ein entsprechender Schutz zu gewähren sei. Dabei mag dahinstehen, ob der Telle-quelle-Grundsatz des Art. 6 quinquies PVÜüberhaupt dahin zu verstehen ist, daß im Inland eine (nach inländischem Recht vorzunehmende) Überprüfung der Markenschutzfähigkeit einer nach dem Telle-quelle-Grundsatz Schutz beanspruchenden ausländischen Marke völlig auszuscheiden hat und daher jede im Ursprungsland ordnungsgemäß eingetragene Marke gleich welcher Art - also auch eine plastische Marke - hinzunehmen und ihr als plastische Gestaltungsform der inländische Markenschutz zu gewähren ist; denn selbst dann würde weder der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG noch das Diskriminierungsverbot des Art. 7 EWGV verletzt werden. Keine dieser Vorschriften untersagt es, ihrer Natur nach verschiedene Sachverhalte auch einer entsprechend differenzierten Regelung zu unterziehen; vielmehr entspricht es dem Gleichheitsgrundsatz immanenten Gebot, Ungleiches seiner Ungleichheit entsprechend verschieden zu behandeln (BVerfGE 13, 225, 227 - NJW 1962, 100 [BVerfG 29.11.1961 - 1 BvR 148/57]; EuGH vom 17. Juli 1963, Rs. 13/63, Slg. IX (1963), 359, 384). Dabei bleibt es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich dem Gesetzgeber überlassen, die Merkmale zu bestimmen, nach denen Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln, bzw. umgekehrt sie aufgrund ihrer Unterschiede einer differenzierten Regelung zuzuführen; der Gesetzgeber ist insoweit lediglich gehalten, die fundierten allgemeinen Gerechtigkeitsvorstellungen nicht zu mißachten (BVerfG aaO). Damit stellt sich der Gleichheitsgrundsatz im Ergebnis als ein Willkürverbot dar (BGH LM Nr. 84 zu Art. 3 GG). Nichts anderes gilt für das Diskriminierungsverbot des Art. 7 EWGV (EuGH aaO; siehe ferner EuGH Rs. 43/72, Slg, 1973, 1055, 1074). Die entscheidende Frage geht daher dahin, ob die Inländer ohne sachlich vertretbaren Grund dadurch schlechter gestellt werden, daß sich die (Verbandsangehörigen) Ausländer auf die Telle-quelle-Klausel des Art. 6 quinquies PVÜ berufen können. Diese Frage ist zu verneinen; eine willkürliche Schlechterstellung der Inländer liegt nicht vor; vielmehr handelt es sich bei der Bestimmung des Art. 6 quinquies PVÜ um eine den Besonderheiten des internationalen Warenverkehrs Rechnung tragende Sonderregelung.
Für (verbandsangehörige) Ausländer geht Art. 2 PVÜ von dem Gleichbehandlungsgrundsatz aus; (verbandsangehörige) Ausländer werden im Hinblick auf den Schutz des gewerblichen Eigentums den Inländern gleichgestellt; sie können wie Inländer und nach den für diese geltenden Vorschriften ein inländisches Schutzrecht erwerben, das - abgesehen von einer Prioritätsbeanspruchung nach Art. 4 PVÜ - nicht nur in seinem Fortbestand, sondern bereits in seiner Entstehung von einer Schutzgewährung im Ursprungsland unabhängig ist (Art. 6 PVÜ). Die Sonderregelung des Art. 6 quinquies PVÜ soll dagegen die Nachteile ausgleichen, die sich aus den unterschiedlichen nationalen Auffassungen über den Markenschutz und die Markenschutzfähigkeit für den internationalen Warenverkehr ergeben. Durch die Telle-quelle-Klausel des Art. 6 quinquies Abschnitt A, Absatz 1, Satz 1 PVÜ soll der Schutz der im Ursprungsland ordnungsgemäß eingetragenen Marke über den nationalen Territorialbereich des Ursprungslands hinaus erweitert und dieser Marke so, wie sie im Ursprungsland eingetragen ist, auch in den anderen Verbandsländern Wirkung und Schutz verliehen werden. Die Telle-quelle-Marke unterliegt daher im Hinblick auf ihre Schutzfähigkeit in den Verbandsländern nur der in Art. 6 quinquies vorgesehenen, sachlich eng umgrenzten Überprüfung; sie ist dafür aber in ihrer Entstehung und in ihrem Fortbestand vom Bestand der zugrundeliegenden Marke des Ursprungslands abhängig (Art. 6 quinquies, Abschnitt D PVÜ). Damit erfaßt die Telle-quelle-Marke einen im Wesen anderen Sachverhalt als die - von einem Inländer oder auch von einem Ausländer nach Art. 2 PVÜ angemeldete - selbständige Inlandsmarke. Der Gesetzgeber handelte daher nicht willkürlich, wenn er entsprechend der unterschiedlichen Zweckbestimmung der Marken in den Eintragungs- und Schutzvoraussetzungen differenziert hat. Die Telle-quelle-Klausel könnte zwar gegebenenfalls dazu führen, daß Marken (eines verbandsangehörigen Ausländers) in der Bundesrepublik Deutschland Schutz erhielten, die als selbständige Marken von einer Eintragung ausgeschlossen wären. Diese unterschiedliche Rechtsfolge findet aber ihre sachliche Rechtfertigung darin, daß es sich bei der Telle-quelle-Marke um eine Art Schutzerstreckung der im Ursprungsland eingetragenen Marke mit einer entsprechenden Abhängigkeit vom Bestand dieser Marke handelt, während die auf eine Inlandsanmeldung vorgenommene Warenzeicheneintragung zu einer selbständigen Marke führt. Schließlich ist auch insoweit die Gleichbehandlung der Inländer gewahrt, als sie sich ihrerseits im (verbandsangehörigen) Ausland ebenfalls auf die Teile-quelle-Klausel berufen und dort eine entsprechende Schutzerstreckung für ihre Inlandsmarke erlangen können.
V.
Die Rechtsbeschwerde war daher zurückzuweisen. Eine Kostenentscheidung erübrigt sich; der allein am Verfahren beteiligten Anmelderin fallen Kraft Gesetzes die Verfahrenskosten zur Last.
Zu der - von der Anmelderin angeregten - Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zur Auslegung des Art. 7 EWGV bestand mit Rücksicht auf dessen Entscheidung vom 17. Juli 1963 (aaO) keine Veranlassung.
Alff
Schönberg
v. Gamm
Schwerdtfeger