Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.11.1994, Az.: BVerwG 1 B 215.93
Anspruch auf Erteilung einer Waffenhandelserlaubnis; Bindung an die Beurteilung der Jagdbehörde; Anforderungen an die notwendige Zuverlässigkeit; Zweck des Waffengesetzes; Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.11.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 215.93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 13221
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Saarlouis 12.06.1988 - 5 K 180/89
- VG Saarlouis - 12.06.1990 - AZ: 5 K 180/89
- OVG Saarland - 15.09.1993 - AZ: 3 R 3/93
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1995, 356-358 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1996, 428 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 1995, 143-144 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Behörde ist bei der Entscheidung über die Erteilung der Waffenhandelserlaubnis nach §§ 7 ff. WaffG nicht an die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Antragstellers durch die Jagdbehörde gebunden; § 30 I 3 WaffG findet insoweit keine Anwendung.
- 2.
Die für den Waffenhandel erforderliche Zuverlässigkeit besitzt nicht, wer nach seiner Persönlichkeit, wie sie in dem Gesamtbild seines Verhaltens zum Ausdruck kommt, keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausübung des Gewerbes bietet. Das gilt auch bezüglich der Verpflichtungen beim Umgang mit Schußwaffen und Munition. Die danach erforderliche Prognose verlangt nicht den Nachweis, der eine Waffenhandelserlaubnis erstrebende Antragsteller werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Waffen und Munition nicht sorgsam umgehen. Es genügt allgemein, daß bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine nicht ordnungsgemäße Ausübung des Gewerbes besteht.
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 2. November 1994
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Gielen und Dr. Kemper
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15. September 1993 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt erfolglos. Sie zeigt einen Revisionszulassungsgrund nicht auf.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, muß in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Berufungsgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des beschließenden Senats ist demgemäß auf fristgerecht vorgetragene Beschwerdegründe beschränkt.
1.
Die von dem Kläger geltend gemachte Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) greift nicht durch.
Der Kläger führt aus (I der Beschwerdebegründung), das Berufungsgericht habe ihm rechtliches Gehör versagt. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Nach Art. 103 Abs. 1 GG hat vor Gericht jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Vorschrift garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, daß sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlaß der Entscheidung zu äußern. An einer solchen Gelegenheit fehlt es nicht erst dann, wenn ein Beteiligter nicht zu Wort gekommen ist oder wenn Tatsachen verwertet wurden, zu denen die Beteiligten nicht Stellung nehmen konnten. Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt auch voraus, daß die Verfahrensbeteiligten bei Anwendung der von ihnen zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermögen, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Das Gericht braucht zwar grundsätzlich nicht vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen. Es darf aber nicht im Ergebnis einen Sachvortrag verhindern, indem es seine Entscheidung auf Gesichtspunkte stützt, deren Erheblichkeit die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Rechtsstreits bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht erwarten konnten. Kein Beteiligter darf infolge unzureichender tatsächlicher oder rechtlicher Erörterung durch die Entscheidung überrascht werden. Das verpflichtet das Gericht jedoch in der Regel nicht, seine Schlußfolgerungen aus dem ihm vorliegenden Tatsachenmaterial mit den Beteiligten zu erörtern, zumal diese letztlich erst in der Beratung gezogen werden (vgl. BVerfGE 84, 188 <190>[BVerfG 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90]; fernerBeschluß vom 31. August 1979 - BVerwG 2 B 18.77 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 109).
Nach diesen Grundsätzen liegt eine Versagung des rechtlichen Gehörs nicht vor. Das Oberverwaltungsgericht begründet seine Entscheidung, der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Waffenhandelserlaubnis, mit dem Fehlen der gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2, § 8 Abs. 1, § 5 Abs. 2 Nr. 2 WaffG erforderlichen Zuverlässigkeit. Dieses Ergebnis leitet das Oberverwaltungsgericht aus der "unstreitige(n) Tatsache" (BU S. 13) her, daß der Kläger bei einer Durchsuchung am 20. Mai 1985 24 Schuß Leuchtspurmunition besessen habe und daß bei einer weiteren Durchsuchung am 9. Februar 1987 unter seiner Bettdecke ein geladener, seinem Vater gehörender Revolver gefunden worden sei. Der Kläger sieht eine Versagung des rechtlichen Gehörs darin, daß das Berufungsgericht seine Entscheidung mit diesen Tatsachen begründet hat, obwohl er damit nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht habe rechnen müssen. Diese Annahme des Klägers trifft nicht zu. Die Sachverhaltsfeststellungen und die daraus gezogenen rechtlichen Konsequenzen des Berufungsgerichts waren für den Kläger nicht überraschend. Beide Vorfälle sind in dem Erstbescheid vom 13. Juli 1988, der Vorfall aus dem Jahre 1987 auch im Widerspruchsbescheid aufgeführt worden. Die Durchsuchung am 20. Mai 1985 erfolgte in dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft S. - 5 Js 8/86 -, die Durchsuchung am 9. Februar 1987 in dem Verfahren der Staatsanwaltschaft S. - 5 Js 4/87 -. Die einschlägigen Strafakten haben ausweislich des Sitzungsprotokolls über die mündliche Verhandlung vom 15. September 1993 dem Berufungsgericht vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Das Berufungsgericht hat im Tatbestand seines Urteils ausdrücklich auch diese Strafakten zur Darstellung des Sachverhalts in Bezug genommen. Der anwaltlich vertretene Kläger hat sich gegen die Richtigkeit weder des Protokolls (§ 105 VwGO i.V.m. § 164 ZPO) noch des Tatbestandes des Berufungsurteils (§ 119 VwGO) gewandt. Er muß diese Feststellungen deswegen gegen sich gelten lassen, ohne daß es darauf ankommt, ob die Entscheidungen der Widerspruchsbehörde und des Verwaltungsgerichts ebenfalls auf die genannten Vorfälle gestützt sind. Der Kläger beruft sich demgegenüber zu Unrecht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 10, 177 <182>[BVerfG 03.11.1959 - 1 BvR 13/59]), nach der das Gebot des rechtlichen Gehörs das Gericht verpflichtet, auch gerichtskundige Tatsachen, die für die Entscheidung erheblich sein können, in das Verfahren einzuführen. Das Berufungsgericht ist dieser Verpflichtung nachgekommen. Es hat, wie erwähnt, den Inhalt der Strafakten 5 Js 8/86 und 5 Js 4/87 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Die Berücksichtigung des sich aus den beigezogenen Strafakten ergebenden Verhaltens des Klägers im Umgang mit Leuchtspurmunition und mit einem Revolver lag somit nach den Umständen nicht so fern, daß der Kläger darauf seinen Vortrag nicht hätte einstellen können. Insbesondere war nach den Gegebenheiten des Falles nicht zweifelhaft, daß Gegenstand der Verhandlung die Teile der beigezogenen Akten waren, die sich auf die dem Kläger in den angefochtenen Bescheiden zur Last gelegten Vorfälle bezogen, also z.B. bezüglich der Strafakte 5 Js 8/86 ausschließlich die den erwähnten Vorfall vom 20. Mai 1985 betreffenden Teile.
2.
Der Kläger hält die Rechtssache für grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der Frage, "ob die Zuverlässigkeit im Sinne des Waffengesetzes aufteilbar ist in eine Zuverlässigkeit im gewerblichen und in eine Zuverlässigkeit im nicht gewerblichen Bereich" (II der Beschwerdebegründung). Damit will der Kläger geklärt wissen, ob an die für eine Waffenhandelserlaubnis vorausgesetzte Zuverlässigkeit strengere Anforderungen bezüglich des Umgangs mit Schußwaffen und Munition zu stellen sind als für andere Erlaubnisse, die den Umgang mit Waffen und Munition betreffen. Er führt aus, daß ihm der Beklagte Jahresjagdscheine und Waffenbesitzkarten erteilt habe, insoweit ihn mithin für zuverlässig halte und Unzuverlässigkeit nur für die Ausübung des. Waffenhandelsgewerbes annehme. Der Kläger vertritt den Standpunkt, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gelte hinsichtlich des Umgangs mit Schußwaffen und Munition für die Waffenhandelserlaubnis kein strengerer Zuverlässigkeitsmaßstab als für andere waffenrechtliche Erlaubnisse.
Mit diesen Ausführungen wird eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur, wenn sie eine fallübergreifende Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Diese Voraussetzungen zeigt das Beschwerdevorbringen nicht auf.
Die Zulassung der Grundsatzrevision scheidet bereits deswegen aus, weil nicht ersichtlich ist, daß sich die aufgeworfene Frage in dem Rechtsstreit stellt. In einem Revisionsverfahren wäre allein darüber zu befinden, ob der Kläger für die erstrebte Waffenhandelserlaubnis (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 WaffG) die erforderliche Zuverlässigkeit gemäß § 8 Abs. 1 WaffG nicht besitzt, wie das Oberverwaltungsgericht angenommen hat. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob sich der insoweit maßgebende Zuverlässigkeitsbegriff von dem des Jagdrechts (vgl. § 17 Abs. 3 und 4 BJagdG i.d.F. vom 28. Juni 1990, BGBl I S. 1221) oder dem des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 WaffG unterscheidet, und zwar unabhängig davon, daß nach § 30 Abs. 1 Satz 3 WaffG die Erteilung einer Waffenbesitzkarte an Jagdscheininhaber eine Zuverlässigkeitsprüfung durch die Waffenrechtsbehörde ohnehin nicht erfordert. Namentlich ist für die Entscheidung dieses Rechtsstreits unerheblich, ob dem Kläger Jahresjagdscheine und Waffenbesitzkarten zu Recht oder zu Unrecht erteilt bzw. belassen worden sind.
Aber auch wenn man das Beschwerdevorbringen dahin versteht, daß der Zuverlässigkeitsbegriff des § 8 Abs. 1 WaffG im Hinblick auf den Umgang mit Waffen und Munition geklärt werden soll, kann die Grundsatzrevision nicht zugelassen werden. Soweit sich die damit angesprochene Frage überhaupt verallgemeinernd beantworten läßt, bedarf sie keiner Klarstellung in einem Revisionsverfahren. Es ist mit Rücksicht auf den in der Rechtsprechung des beschließenden Senats geklärten gewerberechtlichen Zuverlässigkeitsbegriff (vgl. z.B. BVerwGE 65, 1 <2>[BVerwG 02.02.1982 - 1 C 146/80];Beschluß vom 23. September 1991 - BVerwG 1 B 96.91 - Buchholz 451.41 § 15 GastG Nr. 5) nicht zweifelhaft, daß ein Antragsteller die für den Waffenhandel erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, wenn er nach seiner Persönlichkeit, wie sie in dem Gesamtbild seines Verhaltens zum Ausdruck kommt, keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausübung des Gewerbes bietet (vgl. auch Heinrich, GewArch 1989, 313 <316>). Das gilt nicht nur für den engeren "gewerblichen Bereich" im Sinne des Beschwerdevorbringens wie z.B. für die Verpflichtungen zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern, sondern auch in bezug auf die Verpflichtungen beim - im weitesten Sinne zu verstehenden - Umgang mit Schußwaffen und Munition. Die danach erforderliche Prognose verlangt wie auch sonst im Gewerberecht nicht etwa den Nachweis, der Antragsteller werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Waffen und Munition nicht sorgsam umgehen. Es genügt vielmehr allgemein, daß bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine nicht ordnungsgemäße Ausübung der gewerblichen Tätigkeit besteht (vgl. BVerwGE 49, 154 <156>;Beschluß vom 17. August 1994 - BVerwG 1 B 134.94 - Dok.Ber. A 1994, 346). In diesem Sinne ist der auch im Rahmen des § 8 Abs. 1 WaffG geltende § 5 WaffG anzuwenden. Das alles folgt aus Sinn und Zweck des Gesetzes. Wie der beschließende Senat wiederholt ausgesprochen hat, soll nach dem Waffengesetz das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering gehalten und nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, daß sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß, umgehen (vgl. z.B. BVerwGE 84, 17 <20>[BVerwG 17.10.1989 - 1 C 36/87];Beschluß vom 30. April 1992 - BVerwG 1 B 64.92 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 64). Dies hat, wie sich von selbst versteht, auch für den Umgang mit Waffen und Munition bei der Ausübung des Waffenhandels zu gelten.
Es ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich, daß ein Revisionsverfahren in vorliegender Sache zu weitergehenden - fallübergreifenden - Erkenntnissen führen könnte. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, daß der Kläger sowohl wiederholt als auch gröblich gegen Gesetze im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe e WaffG verstoßen habe und folglich die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 WaffG erfülle. Es hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des beschließenden Senats geprüft, ob besondere Umstände die Annahme der Unzuverlässigkeit ausnahmsweise entkräften (vgl. BVerwGE 84, 17 <21>[BVerwG 17.10.1989 - 1 C 36/87]), und diese Frage auch unter Berücksichtigung der seit den Vorfällen verstrichenen Zeit verneint. Für diese Beurteilung ist seine Auffassung nicht tragend, daß für die Erteilung einer Waffenhandelserlaubnis strengere Anforderungen an die Zuverlässigkeit zu stellen seien als für andere den Umgang mit Waffen und Munition betreffende Erlaubnisse. Zwar hat das Berufungsgericht diese Rechtsauffassung bei der Erörterung des Vorbringens des Klägers zum Ausdruck gebracht, er habe fortlaufend Jahresjagdscheine erhalten. Die Tatsache, daß dem Kläger Jahresjagdscheine erteilt worden sind, stellt aber für sich keinen besonderen Umstand dar, der die Regelvermutung entkräften könnte. Insbesondere ist die Waffenrechtsbehörde durch die jagdrechtliche Entscheidung nicht in ihrer Beurteilung der Zuverlässigkeitsfrage gebunden. Allerdings kann die Tatsache, daß der Kläger nach den ihm angelasteten Vorfällen aufgrund der ihm erteilten Jahresjagdscheine und Waffenbesitzkarten längere Zeit erlaubt mit Waffen und Munition umgegangen ist, für die Widerlegung der Regelvermutung von Bedeutung sein. Das Berufungsgericht hat jedoch die seit den Vorfällen verstrichene Zeit als nicht ausreichend erachtet, um die erforderliche Zuverlässigkeit nunmehr zu bejahen. Es besteht kein Anhalt, daß es dabei von einem unrichtigen Maßstab ausgegangen wäre. Es hat sich nämlich, wenn auch mit mißverständlichen Formulierungen, unter Bezugnahme auf BVerwGE 49, 154 (156) die - nach dem oben Ausgeführten zutreffende - Auffassung zu eigen gemacht, nach der die Annahme der Unzuverlässigkeit voraussetzt, daß bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine nicht ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit besteht, für die die Erlaubnis begehrt wird (BU S. 19). Die Frage dagegen, ob die Würdigung des Berufungsgerichts, der Kläger sei danach noch als unzuverlässig anzusehen, dem Sachverhalt gerecht wird, ist eine solche des Einzelfalls, die eine Zulassung der Grundsatzrevision nicht ermöglicht. Das gilt insbesondere für die Frage, welche Frist ordnungsgemäßen Verhaltens seit dem letzten Vorfall verstrichen sein muß, um den Zuverlässigkeitsmangel entfallen zu lassen. Die in § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG geregelte Frist von 5 Jahren ist hier nicht anwendbar. Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls.
Der Kläger ist ferner der Ansicht, das Berufungsgericht habe bei seiner Anwendung des Zuverlässigkeitsbegriffs Art. 12 Abs. 1 GG verletzt, da es ihm den Zugang zum Beruf des Waffenhändlers verwehre. Damit wird ein Revisionszulassungsgrund ebenfalls nicht in einer dem § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt, insbesondere nicht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht. Das Vorbringen beschränkt sich auf die Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung, was für die Darlegung der Grundsätzlichkeit einer Rechtssache nicht ausreicht. Abgesehen davon ist für eine solche Bedeutung der Rechtssache auch nichts ersichtlich. Die Maßstäbe für eine Einschränkung der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG sind hinreichend geklärt. Das oben näher dargestellte Erfordernis der Zuverlässigkeit stellt eine Regelung auf der Ebene der subjektiven Zulassungsvoraussetzungen für den Zugang zu einem Beruf dar. Es ist entsprechend den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verhütung möglicher Nachteile und Gefahren für überragende Gemeinschaftsgüter gerechtfertigt und auch verhältnismäßig in dem Sinne, daß die Zuverlässigkeitsvoraussetzungen zu dem angestrebten Zweck der ordnungsmäßigen Erfüllung der Berufstätigkeit nicht außer Verhältnis stehen (BVerfGE 7, 377 <406 f.>[BVerfG 11.06.1958 - 1 BvR 596/56]). Das bedarf angesichts des sicherheitsempfindlichen Berufsfeldes eines Waffenhändlers keiner weiteren Begründung (vgl.Beschluß vom 20. März 1989 - BVerwG 1 B 46.89 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 52; fernerBeschluß vom 13. März 1991 - BVerwG 1 B 116.90 -; BVerfG, Kammerbeschluß vom 12. September 1991 - 1 BvR 1148/91 -; Heinrich, a.a.O.).
Schließlich hält der Kläger für klärungsbedürftig, "ob die vom Bundesverwaltungsgericht gehandhabte Übung, der Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines sei einer gesonderten Zuverlässigkeitsprüfung i.S. von § 5 nicht mehr zugänglich, auch auf die Zuverlässigkeit im Rahmen des Erteilungsverfahrens einer Waffenhandelserlaubnis anzuwenden" ist oder nicht (V der Beschwerdebegründung). Er bezieht sich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 30. April 1985 - BVerwG 1 C 12.83 - (BVerwGE 71, 234 = Buchholz 402.5 WaffG Nr. 40). Damit wird jedoch keine rechtliche Problematik aufgezeigt, die revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das genannte Urteil befaßt sich mit dem Widerruf von Waffenbesitzkarten mangels Zuverlässigkeit des Inhabers. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, daß die Erteilung einer Waffenbesitzkarte an Jagdscheininhaber gemäß § 30 Abs. 1 Satz 3 WaffG keiner Prüfung der Zuverlässigkeit bedarf (vgl. auch § 30 Abs. 4 WaffG). Es bedarf nicht erst der Klarstellung in einem Revisionsverfahren, daß dies mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage nicht für die Erteilung einer Waffenhandelserlaubnis an Jagdscheininhaber gilt und daß, wie bereits erwähnt, keine Bindung an die Beurteilung der Zuverlässigkeit durch die Jagdbehörde besteht.
Auch mit seinem weiteren Vortrag (III und IV der Beschwerdebegründung) macht der Kläger - zum Teil unter Zugrundelegung eines vom Berufungsgericht nicht festgestellten Sachverhalts - keine klärungsbedürftige, fallübergreifende Rechtsfrage geltend. Vielmehr rügt er die Rechtsanwendung im Einzelfall und genügt damit bereits nicht dem Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 DM festgesetzt.
Gielen
Kemper