§ 8 WaffG - Bedürfnis, allgemeine Grundsätze
Bibliographie
- Titel
- Waffengesetz (WaffG)
- Amtliche Abkürzung
- WaffG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7133-4
Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
- 1.besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und
- 2.die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck
glaubhaft gemacht sind.