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§ 8 WaffG - Bedürfnis, allgemeine Grundsätze

Bibliographie

Titel
Waffengesetz (WaffG)
Amtliche Abkürzung
WaffG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7133-4

Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

  1. 1.
    besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und
  2. 2.
    die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck

glaubhaft gemacht sind.