Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.11.1996, Az.: BVerwG 2 B 2/96
Anforderungen an die Bejahung des Merkmals "Abweichung von der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts"; Relevanz der Anwendung derselben Rechtsvorschrift in einer die Entscheidung tragenden Rechtsfrage unter abweichender Rechtsauffassung; Anforderungen an das Gericht zur Einhaltung des Gebots des rechtlichen Gehörs; Umfang der richterlichen Pflicht zur Auseinandersetzung mit dem Parteivorbringen in den Urteilsgründen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.11.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 2/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 19391
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 12.09.1995 - AZ: 4 S 147/94
Rechtsgrundlagen
Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 11. November 1996
durch
die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer und Dr. Schmutzler
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12. September 1995 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 VwGO liegen nicht vor.
Die von der Beschwerde geltend gemachte Abweichung der angefochtenen Entscheidung von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juni 1975 - BVerwG 4 C 15.73 - (BVerwGE 48, 271 <274>[BVerwG 06.06.1975 - IV C 15/73]) und vom 13. September 1984 - BVerwG 2 C 22.83 - (NJW 1985 S. 280) sowie des Bundesgerichtshofs vom 26. Januar 1984 - III ZR 216/82 - (BGHZ 90, 17 <22 f.>[BGH 26.01.1984 - III ZR 216/82]), des Bundessozialgerichts vom 18. Oktober 1960 - 11 RV 240/58 - (BSGE 13, 86) und vom 21. September 1962 - 10 RV 1059/59 - (BSGE 18, 22 <29 ff.>) greift als Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht durch. Nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift können Abweichungen von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Bundessozialgerichts nicht gerügt werden. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juni 1975 - BVerwG 4 C 15.73 - erfüllt die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO schon deshalb nicht, weil es Vorschriften des Baurechts und nicht des Beamtenversorgungsrechts betrifft. Eine Abweichung ist aber nur gegeben, wenn das Berufungsgericht in einer die Entscheidung tragenden Rechtsfrage bei Anwendung derselben Rechtsvorschrift anderer Rechtsauffassung ist als das Bundesverwaltungsgericht (stRspr BVerwG, vgl. u.a. Beschlüsse vom 11. Mai 1971 - BVerwG 6 B 59.70 - Buchholz 310 § 132 Nr. 81, vom 17. Januar 1975 - BVerwG 6 CB 133.74 - <Buchholz 310 § 132 Nr. 128> und vom 16. Oktober 1979 - BVerwG 2 B 61.79 - <Buchholz 237.1 Art. 15 Nr. 3>).
Hinsichtlich des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. September 1984 - BVerwG 2 C 22.83 - hat die Beschwerde nicht dargelegt, daß das Berufungsgericht einen davon abweichenden Rechtssatz aufgestellt hat. Das hat das Berufungsgericht auch nicht getan. Es ist vielmehr zutreffend davon ausgegangen, daß gemäß § 51 Abs. 1 LVwVfG die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts u.a. dann zu entscheiden hat, wenn neue Beweismittel vorliegen, die eine ihm günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (vgl. S. 6 des Berufungsurteils). Im Grunde wendet sich die Beschwerde lediglich gegen die sich daran anschließende Tatsachenwürdigung und Rechtsanwendung in dem angefochtenen Urteil. Dies ist aber für die Frage der Abweichung ohne rechtliche Bedeutung (vgl. Beschluß vom 12. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 68.91 - <Buchholz 310 § 132 Nr. 302> m.w.N.).
Soweit die Beschwerde geltend macht, das angefochtene Urteil habe sich nicht mit dem vom Kläger vorgelegten Entlassungsschein vom 11. Juni 1948 auseinandergesetzt, aus dem seine Dienstunfähigkeit hervorgehe, ergibt sich hieraus keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) und mithin kein Verfahrensfehler gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Das Gericht ist gemäß Art. 103 Abs. 1 GG zwar verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (stRspr; vgl. u.a. BVerfGE 27, 248 <251>[BVerfG 02.12.1969 - 2 BvR 320/69]; 51, 188 <191>[BVerfG 08.05.1979 - 2 BvR 782/78]). Es ist jedoch nicht gehalten, sich in den schriftlichen Urteilsgründen mit jedem Vorbringen eines Prozeßbeteiligten, insbesondere mit sämtlichen Rechtsausführungen, ausdrücklich zu befassen. Vielmehr kann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, daß das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfGE 28, 378 <384>[BVerfG 27.05.1970 - 2 BvR 578/69]; 51, 126 <129>; Urteil vom 13. Mai 1976 - BVerwG 2 C 26.74 - <Buchholz 237.4 § 35 Nr. 1> m.w.N.). Anhaltspunkte hierfür zeigt die Beschwerde nicht auf, sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr ist das Berufungsgericht hinsichtlich der Dienstunfähigkeit ausdrücklich vom Vortrag des Klägers ausgegangen (S. 6 der Urteilsausfertigung).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Dr. Lemhöfer
Dr. Schmutzler