Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.11.1984, Az.: IVb ZB 782/81
Anspruch auf Versorgungsausgleich geschiedener Ehegatten; Berücksichtigung von erworbenen Rentenanwartschaften beim Versorgungsausgleich; Abfindung für künftige Unterhaltsansprüche
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.11.1984
- Aktenzeichen
- IVb ZB 782/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 13126
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 25.05.1981
- AG Wolfratshausen
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1985, 656-657 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1985, 2706-2708 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Dr. Otto K., B., M.,
Prozessgegner
Annemarie K., Z. weg ..., I.,
Amtlicher Leitsatz
- a)
Zur Anwendung des Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 2 des 1. EheRG bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft.
- b)
Zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich in Bezug auf Renten der betrieblichen Altersversorgung.
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
am 28. November 1984
beschlossen:
Tenor:
Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 25. Mai 1981 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.
Der am ... 1904 geborene Ehemann (Antragsteller) und die am ... 1912 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 21. September 1945 geheiratet. Am 29. August 1957 haben sie den damaligen Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft vereinbart. In dem Ehevertrag, der eine Verwaltung des Gesamtgutes durch den Ehemann vorsieht, heißt es u.a.:
"Unser gesamtes Vermögen sowie unsere gesamten Einkünfte aus Vergangenheit und Zukunft gehören zum Gesamtgut. Ein Vorbehaltsgut besteht also nicht."
Auf die am 14. Mai 1976 erhobene Scheidungsklage des Ehemannes ist die Ehe zwischen den Parteien durch in zweiter Instanz ergangenes Urteil vom 10. November 1977 geschieden worden. Im Verfahren über den Versorgungsausgleich hat das Amtsgericht durch Beschluß vom 31. Januar 1978 den Scheidungsausspruch gemäß Art. 12 Nr. 7 Buchst. d Halbsatz 2 des 1. EheRG i.V. mit § 628 Abs. 1 Satz 1 ZPO für wirksam erklärt. Die ehezeitlich erworbenen Anwartschaften der Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung hat es sodann durch Teilentscheidung vom 26. Februar 1979 in der Weise ausgeglichen, daß es vom Rentenkonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - BfA - Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 247,35 DM, bezogen auf den 30. April 1976, auf das dortige Rentenkonto der Ehefrau übertragen hat. Dabei hat es die Entscheidung über den Ausgleich einer Betriebsrente des Ehemannes bei der M. AG, der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, ausdrücklich vorbehalten.
Der Ehemann ist am 1. Januar 1950 als leitender Angestellter in die Dienste der M. AG getreten, nachdem er zuvor ab 1933 als Regierungsrat in der Finanzverwaltung und ab 1948 in einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig gewesen war. Die M. AG hat ihm eine betriebliche Altersversorgung bereits am 5. Dezember 1951 zugesagt, während sie derartige Zusagen üblicherweise erst nach einer Betriebszugehörigkeit von 15 Jahren erteilte. Nach den seinerzeit geltenden Vorschriften war eine Nachversicherung des Ehemannes für seine Tätigkeit im öffentlichen Dienst nicht möglich; eine solche ist erst im Jahre 1957 erfolgt, nachdem die entsprechenden Vorschriften geändert worden waren. Seit dem 1. April 1967 befindet sich der Ehemann im Ruhestand. Seine Bezüge aus der betrieblichen Altersversorgung der M. AG betrugen
ab 1. April 1976 jährlich 91.000 DM (monatlich 7.583,33 DM);
ab 1. Oktober 1978 jährlich 109.200 DM (monatlich 9.100 DM);
ab 1. Juli 1980 jährlich 122.445 DM (monatlich 10.203,75 DM);
ab 1. Januar 1981 jährlich 130.820 DM (monatlich 10.901,67 DM).
Die Ehefrau, die am 21. September 1977 das 65. Lebensjahr vollendet hat und seit dem 14. April 1978 die Voraussetzungen für ein Altersruhegeld der BfA erfüllt, hat bezüglich der Betriebsrente des Ehemannes den Antrag auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gestellt. Diesem Antrag hat das Amtsgericht in der Weise entsprochen, daß es den Ehemann verpflichtet hat, ab 1. Oktober 1977 eine monatliche Ausgleichsrente von 3.791,67 DM, ab 1. Oktober 1978 eine solche von monatlich 4.550 DM und ab 1. Juli 1980 eine solche von 5.101,88 DM zu bezahlen. Ferner hat es den Ehemann verpflichtet, bei einer Lebensversicherung eine Abfindung von 432.936 DM einzuzahlen. Die laufenden Rentenzahlungen hat es bis zur Einzahlung der Abfindung begrenzt.
Mit der hiergegen erhobenen Beschwerde hat der Ehemann beantragt, den Antrag der Ehefrau auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zurückzuweisen. Die Ehefrau hat Anschlußbeschwerde eingelegt, mit der sie einen höheren Abfindungsbetrag (737.491 DM) begehrt und hilfsweise beantragt hat, die Ausgleichsrente ab 1. Januar 1981 auf 5.450,83 DM heraufzusetzen.
Das Oberlandesgericht hat auf die Beschwerde des Ehemannes die amtsgerichtliche Entscheidung teilweise abgeändert und dahin erkannt, daß der Ehemann zum Ausgleich seiner Betriebsrente an die Ehefrau folgende Ausgleichsbeträge zu zahlen hat:
Ab 1. Februar 1978 monatlich 3.791,67 DM;
ab 1. Oktober 1978 monatlich 4.550,- DM;
ab 1. Juli 1980 monatlich 5.101,88 DM;
ab 1. Januar 1981 monatlich 5.450,83 DM.
Im übrigen hat es die Rechtsmittel der Parteien zurückgewiesen.
Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde erstrebt der Ehemann wie in zweiter Instanz die Zurückweisung des Antrags der Ehefrau auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs.
II.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
1.
Nicht gefolgt werden kann der Auffassung der weiteren Beschwerde, daß der Ehevertrag vom 29. August 1957, mit dem die damalige allgemeine Gütergemeinschaft vereinbart wurde, die Voraussetzungen des Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 2 des 1. EheRG erfülle. Nach dieser Bestimmung finden bei sogenannten Altehen die Vorschriften über den Versorgungsausgleich keine Anwendung, wenn ein Ehegatte von dem anderen vor Inkrafttreten des 1. EheRG durch Übertragung von Vermögensgegenständen für künftige Unterhaltsansprüche endgültig abgefunden worden ist oder wenn die nach den Vorschriften des 1. EheRG auszugleichenden Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung Gegenstand eines vor Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossenen Vertrages sind.
a)
Eine Abfindung für künftige Unterhaltsansprüche ist mangels entsprechender Vertragserklärungen in der Vereinbarung der allgemeinen Gütergemeinschaft nicht zu sehen. Es genügt nicht, daß die Ehefrau im wirtschaftlichen Ergebnis möglicherweise für ihren Unterhalt abgesichert worden ist, sondern sie hätte zusätzlich eine Abfindungserklärung abgeben müssen (vgl. auch OLG Stuttgart Justiz 1978, 408, 409). Dies ist offensichtlich nicht geschehen.
b)
Auch die 2. Alternative der Vorschrift greift nicht ein. Die güterrechtliche Vereinbarung vom 29. August 1957 regelt das Gesamtgut und das Nichtbestehen eines Vorbehaltsguts, während Versorgungsanrechte der Ehegatten im Rahmen der Gütergemeinschaft in den Bereich des - gesetzlich festgelegten - Sonderguts (§ 1417 BGB) fallen, jedenfalls soweit es sich um das Stammrecht handelt (vgl. BSG FamRZ 1980, 676, 677; Soergel/Gaul BGB 11. Aufl. § 1417 Rdn. 3). Die laufenden Einkünfte des Ehemanns aus der betrieblichen Altersversorgung nach der Scheidung, um die es im vorliegenden Verfahren geht, betreffen nicht mehr das Gesamtgut, weil ein solches infolge der Beendigung der Gütergemeinschaft durch die Scheidung nicht mehr besteht. Somit sind die hier auszugleichenden Versorgungsanrechte in keiner Weise Gegenstand des von den Parteien vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG abgeschlossenen Vertrages.
2.
Zutreffend und von der weiteren Beschwerde unbeanstandet geht das Oberlandesgericht davon aus, daß die betriebliche Altersversorgung des Ehemannes bei der M. AG gemäß § 1587 f Nr. 1 i. V. mit § 1587 b Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz BGB dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterliegt. Bei der Ermittlung des ehezeitlichen Anteils dieser Versorgung ist es nicht der Meinung des Ehemannes gefolgt, daß seine in der Steuerverwaltung zurückgelegte Zeit als "gleichgestellte" Zeit im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Ziff. 3 b BGB zu werten sei. Zur Begründung wird im angefochtenen Beschluß im wesentlichen ausgeführt, es habe sich jedenfalls auf die Höhe der Betriebsrente nicht ausgewirkt, daß dem Ehemann im Hinblick auf seine voreheliche Tätigkeit als Regierungsrat bereits nach einer Betriebszugehörigkeit bei der M. AG von 1 3/4 Jahren und nicht, wie sonst üblich, erst nach einer solchen von 15 Jahren die Versorgungszusage erteilt worden sei.
Diese Beurteilung hält im Ergebnis den Angriffen der weiteren Beschwerde stand.
a)
Zu Recht hat das Oberlandesgericht zunächst aufgrund der Verweisung in § 1587 g Abs. 2 Satz 1 BGB die Vorschrift des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b BGB herangezogen. Danach ist zur Ermittlung des ehezeitlichen Anteils einer bereits laufenden Betriebsrente die in die Ehezeit fallende Betriebszugehörigkeit ins Verhältnis zu setzen zu der gesamten Betriebszugehörigkeit, wobei dieser gleichgestellte Zeiten einzubeziehen sind. Im vorliegenden Fall fällt die gesamte tatsächliche Betriebszugehörigkeit des Ehemannes bei der M. AG in die Ehezeit. Demzufolge wäre nur dann nicht die volle Betriebsrente des Ehemannes zu berücksichtigen, wenn seine voreheliche Dienstzeit in der Steuerverwaltung als "gleichgestellte" Zeit in diesem Sinne anzusehen wäre.
b)
Im Schrifttum ist umstritten, ob derartige Zeiten nur solche sind, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften der Betriebszugehörigkeit gleichstehen, oder auch sogenannte vertraglich gleichgestellte Zeiten (vgl. die Meinungsübersicht bei Soergel/Zimmermann BGB 11. Aufl. § 1587 a Rdn. 147). Im vorliegenden Fall braucht der Senat zu diesem Meinungsstreit nicht Stellung zu nehmen. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, daß die voreheliche Dienstzeit des Ehemannes in der Steuerverwaltung vertraglich seiner Betriebszugehörigkeit bei der M. AG gleichgestellt worden ist. Dafür bietet der Inhalt der schriftlichen Versorgungszusage vom 5. Dezember 1951 keinerlei Anhaltspunkte, da im Text weder wörtlich noch sinngemäß auf die Betriebszugehörigkeit des Ehemannes Bezug genommen wird. Auch ist die Zusage durch Einzelvereinbarung zustandegekommen und gerade in Abweichung von einer Übung, die an die Dauer der Betriebszugehörigkeit anknüpft. In der mündlichen Verhandlung vom 30. März 1981 hat der Ehemann selbst angegeben, daß die Höhe der betrieblichen Pensionen bei der M. AG für leitende Angestellte allgemein nicht von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängig ist. Soweit in der im vorliegenden Verfahren erteilten Auskunft der M. AG vom 1. März 1978 ausgeführt wird, daß die Pensionszusage u.a. "im Hinblick" auf die Pensionsberechtigung in der Finanzverwaltung bereits am 5. Dezember 1951 erteilt wurde und daß dabei die Verdienstzeiten "entsprechend berücksichtigt" wurden, werden bloße Motive genannt, die nicht zum Vertragsinhalt gehören. Sonstige - Umstände außerhalb der Vertragsurkunde, die für eine vertragliche Gleichstellung im hier erörterten Sinne sprechen könnten, sind nicht ersichtlich.
c)
Nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen kann die Anrechnung von sogenannten Vordienstzeiten verschiedenes bedeuten: sie kann sonst übliche Wartezeiten für eine Versorgungszusage abkürzen oder entfallen lassen, die Höhe der zugesagten Leistungen beeinflussen oder eine Rentenanwartschaft früher unverfallbar werden lassen, wobei mehrere dieser Bedeutungen zusammentreffen können (vgl. dazu MünchKomm/Maier Erg.Bd. § 1587 a Rdn. 193; Heubeck/Höhne/Paulsdorff/Rau/Weinert, BetrAVG Bd. I 2. Aufl. § 1 Rdn. 178; Höfer/Abt BetrAVG 2. Aufl. ArbGr. Rdn. 315; s.a. Senatsbeschluß vom 8. Juni 1983 - IVb ZB 588/81 - FamRZ 1001, 1002 m.w.N.). Im vorliegenden Fall hat das Oberlandesgericht festgestellt, daß es sich jedenfalls auf die Rentenhöhe nicht ausgewirkt hat, wenn die üblicherweise verlangte Betriebszugehörigkeit von 15 Jahren als Voraussetzung für eine Versorgungszusage der M. AG im Hinblick auf die frühere Dienstzeit des Ehemannes bei der Steuerverwaltung auf ca. 1 3/4 Jahre abgekürzt wurde. Etwas anderes macht auch die weitere Beschwerde nicht geltend, sondern sie spricht selbst von einem teilweisen Verzicht auf die sonst übliche 15jährige "Wartezeit". Damit liegt ein Fall vor, in dem eine Anrechnung von Vordienstzeiten ausschließlich auf die zeitlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Versorgungszusage bezogen ist. Die zeitratierliche Aufteilung der Betriebsrentenanwartschaft nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 b BGB geht aber ersichtlich davon aus, daß der Rentenanspruch während der gesamten Dauer der Betriebszugehörigkeit nach Grund und Höhe gleichmäßig erdient wird. Damit wird auch dem Charakter der betrieblichen Altersversorgung als einer Gegenleistung für langjährige Betriebstreue Rechnung getragen (vgl. dazu BAG NJW 1979, 446). Wenn aufgrund der arbeitsrechtlichen Vertragsfreiheit zugelassen wird, daß durch die Anrechnung von Vordienstzeiten der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit eine bloß fiktive gleichgestellt wird, muß für die Anerkennung als "gleichgestellte Zeiten" i.S. dieser Vorschrift zumindest gefordert werden, daß die fiktiven Zeiten nicht nur für den Zeitpunkt, sondern auch für die Höhe der Versorgungszusage Bedeutung haben. Da das hier jedenfalls ausscheidet, müßte auch dann, wenn eine vertragliche Gleichstellung von Vordienstzeiten bejaht werden könnte, die volle Betriebsrente des Ehemannes dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterliegen.
3.
Das Oberlandesgericht hat der Ehefrau ab 1. Februar 1978 Ausgleichsrenten (§ 1587 g Abs. 1 BGB) in Höhe der Hälfte der Monatsbeträge zugesprochen, die der Ehemann aus der betrieblichen Altersversorgung der M. AG jeweils bezogen hat und bezieht.
a)
Die weitere Beschwerde macht geltend, daß bei der Ermittlung der Höhe der Ausgleichsrente wegen der in § 1587 g Abs. 2 Satz 1 BGB enthaltenen Verweisung auf § 1587 a BGB eine Umrechnung mit Hilfe der Barwertverordnung stattfinden müsse (Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 der Vorschrift). Diese Auffassung wird auch vereinzelt im Schrifttum vertreten (vgl. MünchKomm/Maier Erg.Bd. § 1587 g Rdn. 21 unter b; Zimmermann NJW 1984, 2323, 2325; Rotax MDR 1984, 621, 623 [BGH 15.02.1984 - IVb ZB 701/81], der aber eine "Rückrechnung" für erforderlich hält). Die überwiegende Meinung hält demgegenüber eine derartige Umrechnung nicht für erforderlich, weil sich der schuldrechtliche Versorgungsausgleich - anders als der öffentlich-rechtliche - außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung vollziehe und etwaige Anpassungen der Renten nach § 1587 g Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 i.V. mit § 1587 d Abs. 2 BGB berücksichtigt werden könnten (vgl. Soergel/v. Hornhardt a.a.O. § 1587 g Rdn. 13; Rolland a.a.O. § 1587 g Rdn. 13; Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch/Körber 1. EheRG § 1587 g Rdn. 14; Ruland, Probleme des Versorgungsausgleichs in der - betrieblichen Altersversorgung, 1982, Rdn. 151; Borth, Versorgungsausgleich, 1983, S. 225). Diese Auffassung teilt im Grundsatz auch der Senat. Nach § 1587 g Abs. 2 Satz 1 BGB gilt für die Ermittlung der auszugleichenden Versorgung § 1587 a BGB entsprechend, d.h. nur sinngemäß und nicht notwendig in allen Bestandteilen dieser umfangreichen Norm. So wäre etwa für eine entsprechende Anwendung des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB, der eine Verweisung auf die Vorschriften über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich enthält, offensichtlich kein Raum. Dies gilt hier auch für eine entsprechende Anwendung des § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 BGB. Die Umrechnung mit Hilfe der Barwertverordnung nach dieser Vorschrift soll das Problem des Ausgleichs von Versorgungsanrechten unterschiedlicher Qualität lösen und solche Anrechte, die nicht regelmäßig an die wirtschaftliche Entwicklung angepaßt werden, mit voll dynamischen Anrechten vergleichbar machen (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 85, 194, 198). In Fällen der vorliegenden Art stellt sich dieses Problem nicht, da die Ausgleichsrente ermittelt werden kann, ohne daß sie mit einer voll dynamischen Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung vergleichbar gemacht wird. Soweit sich die Höhe der Versorgung nach dem Ende der Ehezeit und vor der gerichtlichen Entscheidung ändert, kann dies nach § 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB berücksichtigt werden, spätere Änderungen in einem neuen Verfahren nach § 1587 g Abs. 3 i.V. mit § 1587 d Abs. 2 BGB. Im vorliegenden Fall hat das Oberlandesgericht die Anhebungen der Betriebsrente des Ehemannes zum 1. Oktober 1978, 1. Juli 1980 und 1. Januar 1981 zutreffend als unter § 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB fallende Änderungen angesehen und rechtsfehlerfrei durch eine entsprechende Anpassung der Ausgleichsrente der Ehefrau berücksichtigt.
b)
Ohne Erfolg rügt die weitere Beschwerde, daß wegen § 53 g Abs. 1 FGG i.V.m. § 629 d ZPO eine Ausgleichsrente erst ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich geschuldet werde. Aus § 1587 k Abs. 1 i.V. mit § 1585 b Abs. 2 BGB ergibt sich im Gegenteil, daß die Ausgleichsrente schon ab einem zurückliegenden Zeitpunkt verlangt und zugesprochen werden kann, sofern neben der Fälligkeit, die sich nach § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB bestimmt (vgl. dazu Senatsbeschluß BGHZ 81, 152, 190), die Voraussetzungen des Verzuges oder der Rechtshängigkeit eingetreten waren. Aus § 629 d ZPO kann in diesem Zusammenhang nichts hergeleitet werden, weil die Vorschrift auf die Rechtskraft des Scheidungsausspruchs abstellt und nicht auf diejenige der Entscheidung über den Versorgungsausgleich. § 53 g Abs. 1 FGG, wonach Entscheidungen, die den Versorgungsausgleich betreffen, erst mit der Rechtskraft wirksam werden, hat für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich im wesentlichen nur die Bedeutung, daß es - anders als etwa bei einem Unterhaltsurteil - eine vorläufige Vollstreckbarkeit nicht gibt, vielmehr eine Zwangsvollstreckung, die sich gemäß Abs. 3 der Vorschrift nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung richtet, erst ab der formellen Rechtskraft der Entscheidung möglich ist. Die Vorschrift statuiert im übrigen eine Ausnahme von § 16 Abs. 1 FGG, wonach Entscheidungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Regelfall bereits mit der Bekanntgabe an die Beteiligten wirksam werden (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler FGG 11. Aufl. § 53 g Rdn. 2). Auch bei anderen vollstreckbaren Entscheidungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit in echten Streitsachen hat der Gesetzgeber bestimmt, daß die Wirksamkeit abweichend von § 16 Abs. 1 FGG erst mit der Rechtskraft eintritt (vgl. etwa §§ 53 a Abs. 2 Satz 1 FGG, 16 Abs. 1 Satz 1 HausratsVO, 45 Abs. 2 Satz 1 WEG). Im vorliegenden Fall bestehen somit gegen die erstmalige Zubilligung der Ausgleichsrente ab 1. Februar 1978 keine Bedenken, weil zu diesem Zeitpunkt sowohl die Fälligkeit als auch die Rechtshängigkeit des Anspruchs der Ehefrau auf eine Ausgleichsrente eingetreten waren.
4.
Das Oberlandesgericht hat es abgelehnt, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587 h Nr. 1 BGB herabzusetzen oder auszuschließen. Es hat ausgeführt, es könne dahinstehen, ob sich die Ehefrau schon aufgrund der anläßlich der Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft erhaltenen Vermögenswerte von ca. 1,8 Millionen DM und der ihr ansonsten zustehenden Rentenansprüche angemessen unterhalten könne. Denn bei Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse bedeute der schuldrechtliche Versorgungsausgleich für den Ehemann keine unbillige Härte. Dieser verfüge nämlich über ein mindestens ebenso großes Vermögen wie die Ehefrau und eigene Ansprüche gegen die gesetzliche Rentenversicherung, abgesehen von der ihm verbleibenden Hälfte der Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung.
Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Oberlandesgericht hat zu Recht auf die Verhältnisse zur Zeit der Geltendmachung der Ausgleichsrente abgestellt und dabei auch den an sich nur in § 1587 c Nr. 1 BGB genannten Umstand des Vermögenserwerbs der Ehefrau im Zusammenhang mit der Scheidung in seine Erwägungen einbezogen (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 7. Dezember 1983 - IVb ZB 553/80 - FamRZ 1984, 251, 253). Soweit die weitere Beschwerde geltend macht, daß die Ehefrau nach Auflösung der Gütergemeinschaft erhebliche Vermögenswerte erhalten habe, die allein durch die Arbeitsleistung des Ehemannes geschaffen worden seien, berücksichtigt sie nicht, daß nach den dem Versorgungsausgleich zugrundeliegenden Wertungen des Gesetzgebers die während einer Ehe erarbeiteten Vermögenswerte auf der gemeinsamen, arbeitsteiligen Lebensleistung der Ehegatten beruhen, auch wenn nur einer von ihnen berufstätig war. Rechtsfehlerfrei hat das Oberlandesgericht entscheidend darauf abgestellt, daß die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs den Ehemann bei Berücksichtigung seiner eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht hart trifft. Diese liegen so, daß er zur Sicherung des eigenen Unterhalts auf die volle Betriebsrente nicht angewiesen ist (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 12. November 1980 - IVb ZB 503/80 - FamRZ 1981, 130, 132). Eine Bedürftigkeit des ausgleichsberechtigten Ehegatten ist nicht Voraussetzung für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich; ihr Fehlen kann auch für sich allein nicht zu dessen Ausschluß oder Herabsetzung aus Billigkeitsgründen führen, wie schon der Wortlaut des § 1587 h Nr. 1 Satz 1 BGB ergibt.
5.
In seinem Schriftsatz vom 8. April 1981 hat der Ehemann vorgetragen, daß er "zur Zeit" monatlich 3.400 DM an die Ehefrau unter Vorbehalt zahle, was etwa dem Betrag entspreche, den diese nach seiner Meinung aus der Betriebsrente zu beanspruchen habe. Die Ehefrau hat diese Zahlungen nicht in Abrede gestellt. Daß das Oberlandesgericht sie bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen hat, verstößt gegen § 12 FGG und muß zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen. Denn auch Zahlungen unter Vorbehalt bewirken im allgemeinen die Erfüllung einer Schuld (vgl. dazu Senatsurteil vom 8. Februar 1984 - IVb ZR 52/82 - FamRZ 1984, 470, 471). Im Falle einer Vollstreckung des oberlandesgerichtlichen Beschlusses könnte sich der Ehemann insoweit nicht darauf berufen, als eine (Teil-)Erfüllung vor der letzten Tatsachenverhandlung eingetreten ist (§ 767 Abs. 2 ZPO; vgl. dazu Senatsurteil vom 8. Februar 1984 - IVb ZR 54/82 - FamRZ 1984, 561, 563). Daher hätten seine Teilleistungen von den im Entscheidungssatz ausgeworfenen Ausgleichsrentenbeträgen abgesetzt werden müssen. Der Senat ist insoweit zu einer abschließenden Entscheidung nicht in der Lage, weil Feststellungen zum Zeitpunkt und zur Höhe der Zahlungen fehlen. Die Sache muß daher zur weiteren Aufklärung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 65.409,96 DM.
Portmann
Krohn
Zysk
Nonnenkamp