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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.12.1983, Az.: IVb ZB 553/80

Rechtmäßigkeit eines Versorgungsausgleichs; Durchführung eines Versorgungsausgleichs ; Verringerter Umfang von Rentenanwartschaften; Anspruch auf Herabsetzung des Versorgungsausgleichs; Verpflichtung eines Ehegatten zur Beitragszahlung und zur Erstattung der für die Nachversicherung aufgewendeten Beträge ; Versorgungsregelung für die betrieblichen Versorgungsanwartschaften eines ausgleichsverpflichteten Ehegatten ; Ausschluss oder Herabsetzung des Wertausgleichs wegen grober Unbilligkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.12.1983
Aktenzeichen
IVb ZB 553/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 12231
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 15.05.1979
AG Ludwigsburg - 08.11.1978

Fundstellen

  • MDR 1984, 474 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1984, 610-612 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Ulrich S., S. straße ..., F.,

Prozessgegner

Ilse S. geb. M., Am Z., L.,

Sonstige Beteiligte

Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, R. straße ..., B.-W., Vers.Nr.: ... S 011 und ... M 522

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Die Entscheidung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich kann im Rahmen des Verbundverfahrens nicht im Wege einer Regelung der künftigen Ausgleichsleistung erfolgen; vielmehr bleibt sie hinausgeschoben, bis der schuldrechtliche Versorgungsausgleich durchgeführt werden kann.

  2. b)

    Das gilt grundsätzlich auch für die Entscheidung über den Ausschluß oder die Herabsetzung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs.

  3. c)

    Zur Frage der Zulässigkeit feststellender Entscheidungen im Verfahren über den Versorgungsausgleich.

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
die Richter Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp
am 7. Dezember 1983 beschlossen:

Tenor:

Auf die weiteren Beschwerden des Antragstellers und der Antragsgegnerin wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart als Familiensenat vom 15. Mai 1979 im Kostenpunkt und in Ziffer I des Entscheidungssatzes aufgehoben.

Auf die Berufungen des Antragstellers und der Antragsgegnerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Ludwigsburg vom 8. November 1978 in Ziffer 2 des Entscheidungssatzes aufgehoben.

Im übrigen werden die weiteren Beschwerden des Antragstellers und der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Antragsteller 3/4 und die Antragsgegnerin 1/4 zu tragen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde haben Antragsteller und Antragsgegnerin je zur Hälfte zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden insoweit nicht erstattet.

Beschwerdewert: 18.922,40 DM.

Gründe

1

I.

Der am ... geborene Ehemann (Antragsteller) und die am ... geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 25. August 1948 die Ehe geschlossen. Aus der Ehe sind vier - in den Jahren 1949, 1953, 1956 und 1960 geborene - Kinder hervorgegangen. Das jüngste Kind ist 1969 verstorben. Die Eheleute, die im Güterstand der Gütergemeinschaft leben, haben sich im Jahre 1963 getrennt. Die vom Ehemann nach der Trennung in den Jahren 1963 und 1971 erhobenen Scheidungsklagen blieben erfolglos. Am 27. Juli 1977 ist der Ehefrau der Scheidungsantrag des Ehemannes zugestellt worden.

2

Während der Ehezeit (1. August 1948 bis 30. Juni 1977; § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Ehegatten Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar der Ehemann in Höhe von monatlich 115,50 DM und die Ehefrau in Höhe von monatlich 296,70 DM. Der Ehemann hat außerdem Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung bei der Firma I. D. GmbH erworben.

3

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und unter anderem den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es den Ehemann verpflichtet hat, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 1.160,60 DM, bezogen auf den 30. Juni 1977, zugunsten der Ehefrau einen Betrag von 193.437,55 DM, bezogen auf das Jahr 1978, auf deren Rentenkonto bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA - weitere Beteiligte) einzuzahlen. Außerdem hat es festgestellt, daß der Ehefrau eine schuldrechtlich auszugleichende Versorgung in Höhe von 1.372,30 DM, bezogen auf den 30. Juni 1977, zustehe. Dem liegt zugrunde, daß das Amtsgericht den auf die Ehezeit entfallenden Wert der (dynamisierten) Anwartschaften des Ehemannes auf betriebliche Altersversorgung mit 5.247 DM monatlich festgestellt hat und unter Einbeziehung der beiderseitigen Anwartschaften auf gesetzliche Rentenversicherung die der Ehefrau als Ausgleich zustehende Hälfte des Wertunterschiedes mit 2.532,90 DM berechnet hat. Das Gericht hat ferner den in § 83 a Abs. 1 Sätze 4 und 5 AVG bezeichneten Höchstbetrag mit 1.457,30 DM ermittelt und ist so zu dem Ergebnis gelangt, daß gemäß § 1587 b Abs. 5 BGB nur noch Rentenanwartschaften in Höhe von 1.160,60 DM monatlich zugunsten der Ehefrau begründet werden dürfen. Den Versorgungsausgleich nach den Härteregelungen des Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Sätze 3 und 4 des 1. EheRG und des § 1587 c BGB herabzusetzen, hat das Amtsgericht abgelehnt.

4

Nach Erlaß dieses Urteils hat die Ehefrau Beiträge in Höhe von 42.336 DM gemäß Art. 2 § 49 a Abs. 2 AnVNG für die Zeit vom 1. Januar 1956 bis 31. Dezember 1972 nachentrichtet. Dadurch hat sich der auf die Ehezeit entfallende Anteil ihrer Anwartschaft auf gesetzliche Rentenversicherung von 296,70 DM auf 977,10 DM monatlich erhöht.

5

Gegen das amtsgerichtliche Verbundurteil haben beide Ehegatten Berufung eingelegt. Soweit es den Versorgungsausgleich betrifft, hat der Ehemann geltend gemacht, daß die Gesetzesregelung über den Versorgungsausgleich verfassungswidrig sei. Er hat ferner - wie schon im ersten Rechtszug - beantragt, den Versorgungsausgleich auszuschließen, hilfsweise ihn nach Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Sätze 3 und 4 des 1. EheRG herabzusetzen. Für den Fall der Durchführung des Versorgungsausgleichs hat er beantragt, diesen in Bezug auf die durch die Nachzahlung erworbenen Anwartschaften der Ehefrau dahin zu regeln, daß lediglich der von der Ehefrau nachentrichtete Betrag zu erstatten sei. Die Ehefrau hat beantragt, den Versorgungsausgleich neu zu berechnen und im Hinblick auf die Nachentrichtung und den dadurch verringerten Umfang der Rentenanwartschaften, die nach § 1587 b Abs. 5 BGB bis zur Erreichung des Höchstbetrages noch begründet werden könnten, den Versorgungsausgleich in entsprechend größerem Umfang nach § 1587 f Nr. 2 BGBüber den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu vollziehen.

6

Das Oberlandesgericht hat das Verbundurteil im Ausspruch über den Versorgungsausgleich dahin geändert, daß es die für die Ehefrau zu begründenden Rentenanwartschaften auf monatlich 480,20 DM, bezogen auf den 30. Juni 1977, sowie den Einzahlungsbetrag auf 85.557,10 DM, bezogen auf das Jahr 1979, herabgesetzt hat. Außerdem hat es den Ehemann verpflichtet, der Ehefrau den für die Nachentrichtung aufgewendeten Betrag von 42.336 DM zu erstatten, und ausgesprochen, daß im übrigen ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich stattfinde. Die weitergehenden Rechtsmittel der Parteien gegen den Ausspruch über der Versorgungsausgleich hat es zurückgewiesen.

7

Gegen diese Entscheidung des Oberlandesgerichts über den Versorgungsausgleich wenden sich beide Parteien mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde. Der Ehemann bekämpft weiterhin den Wertausgleich nach § 1587 b Abs. 3 BGB und erstrebt den vollständigen Ausschluß, hilfsweise die Herabsetzung des Versorgungsausgleichs. Auch die Ehefrau verfolgt ihr zweitinstanzliches Rechtsmittelbegehren weiter. Soweit das Oberlandesgericht dem Rechtsmittel des Ehemannes entsprochen hat, erstrebt sie die Aufhebung der Entscheidung und die Zurückweisung des Rechtsmittels. Dabei wendet sie sich vor allem auch dagegen, daß das Oberlandesgericht dem Ehemann durch die Verpflichtung zur Erstattung des von ihr zur Beitragsnachentrichtung aufgewendeten Betrages die Möglichkeit eingeräumt hat, den Versorgungsausgleichsanspruch in Höhe der durch die Nachentrichtung erworbenen Rentenanwartschaften zu erfüllen. Sie vertritt den Standpunkt, daß der Ausgleich insoweit schuldrechtlich erfolgen müsse und damit ein weiterer Teil auf diesem Wege auszugleichen sei. Die Gesamthöhe des hiernach später vorzunehmenden schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs habe das Oberlandesgericht feststellen müssen. Sie habe nicht nur ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung, daß im übrigen ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich stattfinde, sondern auch an der Feststellung der Höhe.

8

II.

Die Rechtsmittel der Parteien führen zur Aufhebung der Entscheidungen über den Versorgungsausgleich.

9

1.

Der Ausspruch über die Verpflichtung des Ehemannes zur Beitragszahlung und zur Erstattung der für die Nachversicherung aufgewendeten Beträge der Ehefrau kann nicht bestehen bleiben. Allerdings haben die Vorinstanzen zu Recht festgestellt, daß der Ehemann insgesamt die werthöheren Anwartschaften hat und er somit der Ausgleichsverpflichtete ist. Ferner haben sie, da der Ehemann in der gesetzlichen Rentenversicherung die wertniedrigeren Anwartschaften hat, den Ausgleich des gesamten Wertunterschiedes gemäß § 1587 b Abs. 3 Satz 3 BGB zutreffend allein der in § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB vorgesehenen Ausgleichsform zugeordnet.

10

Diese Bestimmung über die Beitragszahlungspflicht ist in § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl I 105 - VAHRG) durch eine neue Regelung ersetzt worden, die am 1. April 1983 in Kraft getreten ist (§ 13 VAHRG). Danach sind an die Stelle der Verpflichtung zur Beitragszahlung die Ausgleichsformen der Realteilung und des Quasi-Splittings sowie der schuldrechtliche Versorgungsausgleich getreten.

11

Diese Regelung ist auch im vorliegenden Verfahren der weiteren Beschwerde zu berücksichtigen. Das Gericht der weitere! Beschwerde hat das bei Erlaß seiner Entscheidung geltende Recht anzuwenden, auch wenn das Gericht der Vorinstanz, wie hier, diese Rechtslage bei seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigen konnte (vgl. Beschluß vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 842/81 - FamRZ 1983, 1003).

12

Danach kann die von den Vorinstanzen ausgesprochene Verpflichtung zur Einzahlung auf das Rentenkonto der Ehefrau bei der BfA nicht bestehen bleiben, weil das Gesetz eine Beitragszahlungspflicht nicht (mehr) vorsieht. Von den an ihre Stelle getretenen Ausgleichsformen kommt diejenige der Realteilung zum Zuge, wenn die für das Anrecht des Ausgleichsverpflichteten maßgebende Regelung dies vorsieht (§ 1 Abs. 2 VAHRG). Scheidet danach eine Realteilung aus, so findet das Quasi-Splitting statt, wenn sich das auszugleichende Anrecht des Ausgleichsverpflichteten gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richtet (§ 1 Abs. 3 VAHRG). Kann der Ausgleich in keiner dieser Formen durchgeführt werden, so findet der schuldrechtliche Versorgungsausgleich statt (§ 2 VAHRG).

13

Da die Versorgungsregelung, die für die betrieblichen Versorgungsanwartschaften des ausgleichsverpflichteten Ehemannes maßgeblich ist, die Möglichkeit einer Realteilung nicht vorsieht und die Anwartschaften auch nicht gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger gerichtet sind, kann der Ausgleich nicht in öffentlich-rechtlicher Form durchgeführt werden; vielmehr ist er insgesamt auf schuldrechtlichem Wege vorzunehmen. Der Ausspruch, daß "im übrigen" ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich stattfinde, ist aufzuheben.

14

Aufzuheben ist auch die vom Oberlandesgericht ausgesprochene Verpflichtung, der Ehefrau die zur Nachversicherung aufgewendeten Beträge zu erstatten. Dabei kann dahinstehen, ob - wie das Oberlandesgericht angenommen hat - § 1587 b Abs. 4 BGB im Falle des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs eine Rechtsgrundlage hierfür böte. Jedenfalls ist diese Vorschrift nur auf die Fälle der "Übertragung oder Begründung" von Rentenanwartschaften, also auf den öffentlich-rechtlichen Ausgleich beschränkt und scheidet damit für den nunmehr in Frage kommenden schuldrechtlichen Ausgleich der Versorgungen aus.

15

2.

a)

Mit der Aufhebung des Ausspruchs über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich kommt auch ein Ausschluß oder die Herabsetzung dieses Wertausgleichs wegen grober Unbilligkeit nicht mehr in Frage. Indessen hat der Ehemann sein Begehren nicht nur auf den von den Vorinstanzen durchgeführten Ausgleich nach § 1587 b Abs. 3 BGB, sondern ausdrücklich auch auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich bezogen. Insoweit steht dieses Begehren weiterhin zur Beurteilung.

16

aa)

Eine (zuerkennende) Entscheidung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich muß im vorliegenden Verfahren schon deshalb ausscheiden, weil die Voraussetzungen für seine Durchführung nach den tatrichterlichen Feststellungen des Oberlandesgerichts, die insoweit keinen Rechtsfehler erkennen lassen, noch nicht vorliegen (§ 1587 g Abs. 1 BGB). Diese Entscheidung kann auch nicht im Wege einer Regelung der künftigen Ausgleichsleistung erfolgen. Das liefe dem erkennbaren Willen des Gesetzes zuwider, daß die Entscheidung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich bis zur Möglichkeit seiner Durchführung hinausgeschoben bleiben soll. So ist im Zuge der Gesetzesberatungen zum 1. EheRG erwogen worden, eine Entscheidung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich schon bei der Scheidung vorzusehen, damit - entsprechend dem mit der Einführung des Verfahrens- und Entscheidungsverbundes verfolgten Ziel - für das weitere Leben der Ehegatten klare Verhältnisse geschaffen und es ihnen erspart werde, sich möglicherweise erst viele Jahre nach der Scheidung aus Anlaß von gerichtlichen Verfahren mit ihrer gescheiterten Ehe auseinandersetzen zu müssen. Der Vorschlag einer derartigen Entscheidungsmöglichkeit ist jedoch vom Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages ausdrücklich verworfen und danach im weiteren Gesetzgebungsverfahren nicht weiterverfolgt worden. Zur Begründung hat der Rechtsausschuß ausgeführt, eine bereits im Zeitpunkt der Scheidung ergehende Entscheidung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich werde regelmäßig falsch sein, weil zu diesem Zeitpunkt die Tatsachen, aus denen sich Grund und Höhe der Ausgleichsrente ergäben, ganz überwiegend noch unbekannt seien. Der Gesichtspunkt der Gerechtigkeit verbiete es, eine solche Entscheidung bestehen zu lassen, wenn sich bei Eintritt der Voraussetzungen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ihre Unrichtigkeit ergebe. Der Rechtsausschuß hat sodann geprüft, ob im Zeitpunkt der Scheidung wenigstens dem Grunde nach über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich entschieden werden könne, aber auch dies nicht für zweckmäßig gehalten (vgl. Zweiter Bericht und Antrag des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zum Entwurf eines 1. EheRG, BT-Drucks. 7/4361 S. 46). In Übereinstimmung damit wird in Rechtsprechung und Schrifttum mit Recht ein Antrag auf künftige Ausgleichsleistung entsprechend §§ 257 ff. ZPO für unzulässig erachtet (vgl. OLG Schleswig FamRZ 1981, 372, 374 [OLG Schleswig 12.01.1981 - 12 UF 301/80]; Soergel/von Hornhardt, BGB 12. Aufl. § 1587 g Rdn. 3; vgl. auch OLG Düsseldorf FamRZ 1981, 565; Rolland, 1. EheRG 2. Aufl. § 1587 g Rdn. 18).

17

bb)

Die Unzulässigkeit einer gerichtlichen Regelung des künftigen Ausgleichsanspruchs spricht auch dagegen, bereits im Scheidungszeitpunkt eine Entscheidung über den Ausschluß des schuldrechtlichen Ausgleichsanspruchs zuzulassen. Die für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorgesehene Härteklausel des § 1587 h Nr. 1 BGB verlangt die Prüfung, ob und inwieweit der Berechtigte den nach seinen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt aus seinen Einkünften und seinem Vermögen bestreiten kann und die Gewährung des Versorgungsausgleichs für den Verpflichteten bei Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine unbillige Härte bedeuten würde. Diese Prüfung macht die Berücksichtigung der Entwicklung erforderlich, welche die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten bis zur Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs nehmen. Deshalb ist bei der Anwendung der Härteklausel auf diesen Zeitpunkt abzustellen (ebenso Palandt/Diederichsen, BGB 42. Aufl. § 1587 h Anm. 2; Soergel/von Hornhardt, a.a.O. § 1587 h Rdn. 3; Ruland/Tiemann, Versorgungsausgleich und steuerliche Folgen der Ehescheidung Rdn. 535; vgl. auch MünchKomm/Maier, Rdn. 2 und Rolland, a.a.O. Rdn. 7 f., jeweils zu § 1587 h BGB). Soweit es um die Ausschlußtatbestände des § 1587 h Nr. 2 und 3 BGB, um die Härteregelung des Art. 12 Nr. 3 Sätze 3 und 4 des 1. EheRG und um § 1587 c Nr. 1 BGB geht, der nach im Schrifttum überwiegend vertretener Auffassung auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich - sei es im Rahmen von § 1587 h Nr. 1 BGB oder entsprechend - zur Anwendung gelangt (vgl. Palandt/Diederichsen, aaO; MünchKomm/Maier Ergänzung zu § 1587 h Rdn. 2; Rolland, a.a.O. Rdn. 4; Ruland/Tiemann, a.a.O. Rdn. 536; Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts Rdn. 721; Soergel/von Hornhardt, a.a.O. Rdn. 9; von Maydell FamRZ 1977, 172, 180; Moritz JZ 1982, 411, 412), kann im Regelfall nichts anderes gelten. Zwar wird es bei den danach zu berücksichtigenden Verhältnissen vor allem auch um solche während der Ehe gehen, die sich im Zeitpunkt der Verbundentscheidung bereits verwirklicht haben. Für die abschließende Beurteilung, inwieweit diese Ausschlußregeln eingreifen, werden jedoch regelmäßig auch die bis zur Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs eintretenden Änderungen in den Lebensumständen der Parteien, insbesondere die Entwicklung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse, sowie die Höhe der Ausgleichsrente von Bedeutung sein. Das gilt insbesondere für die Fälle, in denen ein teilweiser Ausschluß des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs in Frage kommt (vgl. auch Senatsbeschluß vom 23. Februar 1983 - IVb ZB 823/80).

18

Aus diesen Gründen muß die Entscheidung über den Ausschluß oder die Herabsetzung grundsätzlich bis zur Durchführung dieses Ausgleichs hinausgeschoben bleiben.

19

Ob dieser Grundsatz in etwaigen Ausnahmefällen einzuschränken ist, in denen die weitere Entwicklung der beiderseitigen Verhältnisse und die Höhe der späteren Ausgleichsrente bei der Scheidung bereits mit hinreichender Sicherheit vorhersehbar sind oder aber außer Zweifel steht, daß diese Umstände angesichts der gegebenen Sachlage für die Frage des Ausschlusses oder der Herabsetzung keine Bedeutung mehr erlangen werden, kann offen bleiben, da ein solcher Ausnahmefall hier nicht vorliegt.

20

cc)

Aus den gleichen Gründen, aus denen eine Entscheidung über den Ausschluß des schuldrechtlichen Ausgleichsanspruchs nicht getroffen werden kann, scheidet auch die Möglichkeit aus, den (vollständigen oder teilweisen) Ausschluß des Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Verbundverfahrens zum Gegenstand einer feststellenden Entscheidung zu machen (vgl. auch OLG Köln FamRZ 1982, 306; Gernhuber, Familienrecht 3. Aufl. § 28 VII 6 a.E. S. 365; Soergel/von Hornhardt, a.a.O. Rdn. 6 vor § 1587 f).

21

Hiernach kann der Ehemann mit seinem auf den Ausschluß oder die Herabsetzung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gerichteten Begehren im vorliegenden Verfahren nicht durchdringen.

22

b)

Soweit die Ehefrau mit ihrer weiteren Beschwerde beanstandet, das Oberlandesgericht habe die Gesamthöhe des nach §§ 1587 f Nr. 2, 1587 b Abs. 5 BGB später schuldrechtlich vorzunehmenden Teiles des Ausgleichs feststellen müssen und sich nicht mit dem Ausspruch begnügen dürfen, daß "im übrigen" ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich stattfinde, ist dieser Angriff gegenstandslos, weil der Versorgungsausgleich, wie dargelegt, insgesamt schuldrechtlich vorzunehmen sein wird.

23

In diesem Zusammenhang hat die Ehefrau geltend gemacht, sie habe ein schutzwürdiges Interesse daran, daß bereits zum jetzigen Zeitpunkt, zu dem die Leistungen noch nicht fällig seien, festgestellt werde, in welcher Höhe sie aufgrund des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs Zahlungen durch den Ehemann zu erwarten habe. Außerdem werde es, wenn die Verpflichtung des Ehemannes aus dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nicht bereits jetzt betragsgemäß festgelegt werde, bei Eintritt der Voraussetzungen für die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs mit Sicherheit zu einem neuen Verfahren kommen. Dieses Vorbringen könnte dafür sprechen, daß das Begehren der Ehefrau auch die Feststellung der Höhe des nunmehr in vollem Umfang schuldrechtlich vorzunehmenden Versorgungsausgleichs umfaßt. Einem derartigen Feststellungsbegehren könnte jedoch nicht stattgegeben werden.

24

Soweit es auf die Feststellung der künftigen Ausgleichsrente bezogen wäre, könnte dem Feststellungsbegehren nicht entsprochen werden, weil sich die Höhe der Ausgleichsrente noch nicht bestimmen läßt (vgl. oben a sowie Senatsbeschluß vom 14. Oktober 1981 - IVb ZB 560/80 - FamRZ 1982, 42). Aber auch die Feststellung des auf das Ehezeitende bezogenen Betrages des Ausgleichsanspruchs müßte hier ausscheiden. Allerdings hat der Senat mit dem vorgenannten Beschluß im Falle eines an sich im Wege des Quasi-Splittings durchzuführenden Ausgleichs, in dem die Begründung von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung auf Grund von § 1587 b Abs. 5 BGB teilweise ausgeschlossen war, die Möglichkeit bejaht, den auf das Ende der Ehezeit bezogenen Betrag des schuldrechtlichen Ausgleichsanspruchs (§ 1587 f Nr. 2 i.V. mit § 1587 b Abs. 5 BGB) in entsprechender Anwendung von § 256 ZPO zum Gegenstand einer gesonderten Feststellung zu machen (a.a.O. S. 43). Ob das in gleicher Weise zu gelten hat, wenn der Versorgungsausgleich - wie hier - in vollem Umfang auf schuldrechtlichem Wege vorzunehmen ist und es um Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung geht, muß fraglich erscheinen, weil derartige Anwartschaften regelmäßig in höherem Maße Bestands- und Wertveränderungen oder sonstigen nach § 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB zu berücksichtigenden Änderungen unterliegen als solche der gesetzlichen Rentenversicherungen oder der Beamtenversorgung, so daß die Feststellung des Ausgleichsanspruchs nach den Verhältnissen am Ende der Ehezeit vielfach nicht von ausreichendem Nutzen sein wird. Jedenfalls muß die Zulässigkeit der Feststellung dieses Ausgleichsanspruchs aber verneint werden, wenn zu den möglichen Änderungen der betrieblichen Versorgung, wie sie nach § 1587 g Nr. 2 Satz 2 BGB bei der späteren Berechnung der Ausgleichsrente zu berücksichtigen sind, noch weitere Unsicherheiten hinzukommen, weil der Ausgleichspflichtige die Herabsetzung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Sätze 3 und 4 des 1. EheRG oder die Anwendung der übrigen Härteregelungen erstrebt und nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, daß es zu einer Kürzung der Ausgleichsrente kommen wird. In solchen Fällen fehlt es für die Feststellung des auf das Ehezeitende bezogenen Betrages des Ausgleichsanspruchs an einem ausreichenden Feststellungsinteresse. Diese Besonderheiten sind auch in der vorliegenden Sache gegeben und ständen daher einem Feststellungsbegehren der Ehefrau entgegen.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 93 a Abs. 1, 97 Abs. 1 und 3 ZPO.

26

Bei der Festsetzung des Beschwerdewertes hat der Senat den Jahresbetrag der Rentenanwartschaften, zu deren Begründung der Ehemann verurteilt worden ist, sowie derjenigen Anwartschaften zugrunde gelegt, hinsichtlich derer der Ehemann im angefochtenen Urteil zur Erstattung des Nachentrichtungsbetrages verpflichtet worden ist. Der darüber hinausgehende Streit um die schuldrechtlich auszugleichenden Anwartschaften ist mit 5.000 DM bewertet worden.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 18.922,40 DM.

Seidl
Blumenrohr
Macke
Zysk
Nonnenkamp