Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.03.1985, Az.: III ZR 20/84
Verjährung von Schadensersatzansprüchen und Schmerzensgeldansprüchen; Beginn und Verjährungsdauer bei der Amtspflichtverletzung; Amtspflichtverletzung durch unterlassene Straßenreinigungsarbeiten; Hemmung der Verjährung bei schwebenden Verhandlungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.03.1985
- Aktenzeichen
- III ZR 20/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 13570
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 12.01.1984
Rechtsgrundlagen
- § 852 Abs. 1 BGB
- § 852 Abs. 2 BGB
- § 839 BGB
- Art. 34 GG
- § 9a NWStrG
- § 1 NWStrRG
- § 4 NWStrRG
Fundstellen
- VersR 1985, 642-644 (Volltext mit red. LS)
- ZfS 1985, 260
Redaktioneller Leitsatz
Nimmt der Geschädigte die Stadt aus fahrlässiger Amtspflichtverletzung wegen behaupteten Verstoßes gegen die Streupflicht in Anspruch, so kann die für den Verjährungsbeginn maßgebende Kenntnis des Ersatzpflichtigen erst mit dem Wegfall anderer Ersatzmöglichkeiten i. S. von § 839 Abs. 1 S. 2 BGB bejaht werden. In Betracht kommt insbesondere die Haftung von Anliegern oder deren Mietern.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 1985
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Januar 1984 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der beklagten Stadt wegen Verletzung der Streupflicht Ersatz ihres materiellen Schadens und ein Schmerzensgeld. Die Stadt erhebt u.a. die Einrede der Verjährung.
Die Klägerin stürzte am 20. Januar 1979 gegen 15.50 Uhr in V.-L. auf der M. straße in Höhe des Hauses Nr. ... und brach sich das rechte Handgelenk. Die M. straße hat an der Unfallstelle keinen von der Fahrbahn abgesetzten Bürgersteig. Eigentümerin des Hauses Nr. 8 war die Beklagte; sie hatte das Haus vermietet.
Die Stadt hat die Straßenreinigung durch die Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 16. November 1976 geregelt. In § 2 der Satzung ist die Reinigung der Gehwege den Eigentümern der an sie grenzenden Grundstücke auferlegt worden. Soweit die Stadt Eigentümerin eines angrenzenden Grundstücks ist, betreibt sie die Reinigung als öffentliche Einrichtung.
Zwischen den Parteien haben Verhandlungen über eine Schadensregulierung stattgefunden. Mit Schreiben vom 25. Oktober 1979 lehnte die Stadt jegliche Ansprüche ab. 1981 bat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin unter Vorlage einer Auskunft des Deutschen Wetterdienstes erneut die Stadt um Regulierung. Diese sagte eine Prüfung zu, verblieb Jedoch im Schreiben vom 19. Oktober 1981 bei ihrer ablehnenden Haltung.
Die Klägerin hat vorgetragen, die M. straße sei zur Unfallzeit mit einer Schneedecke überzogen gewesen, unter der sich - für Passanten nicht erkennbar - vereiste Teilstücke befunden hätten. Sie sei auf ein mit Schnee bedecktes Eisstück geraten und dadurch zu Boden gestürzt. Vor dem Hause M. straße Nr. ... sei weder geräumt noch gestreut gewesen.
Mit der Klageschrift vom 27. September 1982 - eingegangen beim Landgericht am 29. September 1982 - hat sie zunächst ein Teilschmerzensgeld von 5.000,00 DM geltend gemacht. Mit dem am 18. Oktober 1982 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz hat sie die Klage erweitert und beantragt, die Stadt zu verurteilen, an sie 58.874,86 DM nebst 4 % Zinsen zu zahlen und festzustellen, daß die Stadt verpflichtet sei, ihr jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der aus dem Unfall entstehe.
Die Stadt hat um Klageabweisung gebeten. Sie hat sich auf Verjährung berufen und zudem bestritten, daß die Klägerin auf Eis ausgerutscht sei. Schließlich hat sie eine Verletzung der Streupflicht in Abrede genommen.
Das Landgericht hat durch Grund- und Teilurteil die Ansprüche der Klägerin auf Schadensersatz und Schmerzensgeld für begründet erklärt und dem Feststellungsbegehren entsprochen.
Auf die Berufung der Stadt hat das Berufungsgericht die landgerichtliche Entscheidung abgeändert und die Klage abgewiesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie eine Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. Die Stadt bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat die von der Stadt erhobene Einrede der Verjährung durchgreifen lassen und deshalb die Klageansprüche für unbegründet erachtet. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB, deren Lauf am 27. Januar 1979 begonnen und wegen der Regulierungsverhandlungen der Parteien zeitweilig gehemmt gewesen sei, sei bei Einreichung der Klageschrift am 29. September 1982 bereits um 54 Tage überschritten gewesen.
Das wird von der Revision zu Recht angegriffen.
II.
1.
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Klägerin die Stadt nur aus Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB, Art. 34 GG) in Anspruch nehmen kann. Der Anspruch auf Ersatz des durch eine Amtspflichtverletzung entstandenen Schadens verjährt nach § 852 BGB in drei Jahren. Die Frist beginnt, wenn der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen so weit Kenntnis erlangt, daß er eine Klage gegen diese Person zu begründen vermag. Bei einem Amtshaftungsanspruch gehört dazu die Kenntnis, daß das Verhalten des Beamten widerrechtlich und schuldhaft ist (Senatsurteil vom 5. April 1976 - III ZR 69/74 = LM BGB § 852 Nr. 55 m.w.Nachw.). Entscheidend für den Beginn der Verjährungsfrist ist jeweils, ob die Klageerhebung dem Verletzten im Hinblick auf eine hinreichende Erfolgsaussicht zumutbar ist (BGH Urteil vom 21. September 1976 - VI ZR 69/75 = NJW 1977, 198 undSenatsurteil vom 13. Juni 1960 - III ZR 111/59 - LM BGB § 852 Nr. 14). Steht eine fahrlässige Amtspflichtverletzung in Rede, so ist für eine hinreichend aussichtsreiche Klage die Kenntnis Voraussetzung, daß eine anderweite Ersatzmöglichkeit nicht besteht (BGH NJW 1977, 198 [BGH 21.09.1976 - VI ZR 69/75]).
2.
Nach § 1 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NW) vom 17. Dezember 1975 sind die öffentlichen Straßen innerhalb geschlossener Ortschaften von den Gemeinden zu reinigen. Die Reinigung umfaßt als Winterdienst das Schneeräumen und das Bestreuen der Gehwege. Diese Aufgabe obliegt den Bediensteten der Gemeinde als Amtspflicht in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit (§ 9 a LStrG NW, jetzt StrWG NW).
§ 4 StrReinG NW ermächtigt die Gemeinden, die Reinigung der Gehwege durch Satzung den Eigentümern der an die Straße angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke aufzuerlegen. Von dieser Befugnis hat die Stadt durch die Satzung vom 16. November 1976 Gebrauch gemacht. Ist - wie hier - den Anliegern die ordnungsmäßige Reinigung übertragen worden, so haften diese für Verletzungen ausschließlich nach allgemeinen deliktsrechtlichen Bestimmungen (§§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB; § 1 StrReinG NW). Das gilt im allgemeinen auch für die Gemeinde selbst, wenn sie als Eigentümerin eines Anliegergrundstücks von der übertragenen Pflicht betroffen ist, da sie in diesem Fall nicht als Hoheitsträger tätig wird(Senatsurteil vom 30. Oktober 1961 - III ZR 137/60 - VersR 1962, 70). Im Streitfall hat die Stadt allerdings in § 2 der Satzung in zulässiger Weise bestimmt, daß sie die Reinigung der Gehwege vor ihren eigenen Grundstücken als öffentliche Einrichtung betreibt. Bei einer Verletzung dieser Reinigungspflicht haftet daher die Stadt nur aus Amtshaftung.
Nach § 2 Abs. 3 der Satzung kann auf Antrag des Reinigungspflichtigen ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird; die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur so lange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht. Die Annahme, daß die Stadt mit ihrem Mieter für das Haus Mühlenstraße Nr. 8 eine solche Vereinbarung getroffen haben könnte, war nicht fernliegend. Hatte der Mieter die Reinigung des Gehweges wirksam übernommen, dann blieb die Stadt nur verpflichtet, die Einhaltung der Übernahme durch den Mieter zu überwachen (Arndt Straßenverkehrssicherungspflicht 2. Aufl. S. 98 f.; s. auch Senatsurteilevom 22. September 1966 - III ZR 166/64 = VersR 1966, 1078 undvom 30. September 1970 - III ZR 81/67 - NJW 1971, 43, 44 [BGH 30.09.1970 - III ZR 81/67] zur Abwälzung der Reinigungspflicht).
3.
Da hier nur eine fahrlässige Amtspflichtverletzung in Betracht kommen konnte, war für eine hinreichend aussichtsreiche Klage gegen die Stadt erforderlich, daß eine Haftung des Mieters als andere Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht in Betracht kam. Zwar hat der Senat durchUrteil vom 30. Oktober 1980 (III ZR 80/79 - VersR 1981, 347) erkannt, daß die Vorschrift des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht anwendbar ist, wenn ein Amtsträger durch Verletzung der ihm als hoheitliche Amtspflicht obliegenden Streupflicht die Verletzung eines Fußgängers schuldhaft verursacht hat (Ergänzung zum Senatsurteil vom 12. Juli 1979 = BGHZ 75, 134[BGH 12.07.1979 - III ZR 102/78]). Die Grundsätze dieser Entscheidung lassen sich auch auf die vorstehend erörterte Aufsichtspflicht übertragen. Dieses Ergebnis konnte aber im Jahr 1979 noch nicht als gesichert gelten.
4.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die dreijährige Verjährungsfrist habe mit dem Schreiben des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom 25. (nicht 27.) Januar 1979 an die Stadt zu laufen begonnen. Zu diesem Zeitpunkt hätte die Klägerin bereits über die nötige Kenntnis verfügt. Ihr sei die Unfallstelle, die Unfallursache und der Verantwortliche bekannt gewesen.
Dem kann nicht gefolgt werden. Die Klägerin will in Höhe des Hauses Nr. ... auf der Mitte der Fahrbahn der M. straße auf einem Eisstück ausgerutscht sein. Der Unfallort steht der Annahme einer Verletzung der Streupflicht durch den Anlieger nicht ohne weiteres entgegen. Da die Straße an der Unfallstelle keine von der Fahrbahn abgegrenzten Gehwege aufweist und ihre Breite lediglich 3 m betragen soll, reicht die Verpflichtung der Anlieger, bei Eis- und Schneeglätte einen mindestens 1 m breiten Streifen zu bestreuen (§ 3 Abs. 2 der Satzung), praktisch über die Fahrbahnmitte hinaus. Bevor daher nicht hinreichend geklärt war, ob die Stadt das Haus Mühlenstraße 8 vermietet und ihre Anliegerreinigungspflicht auf den Mieter übertragen hatte, sie also wegen Verletzung der Streupflicht oder wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht in Anspruch zu nehmen war, konnte der Klägerin eine Klage nicht zugemutet werden. Sie mußte damit rechnen, daß die Stadt sie an ihren Mieter verweisen würde, wie sie es dann auch (erstmalig) im zweiten Ablehnungsschreiben vom 19. Oktober 1981 getan hat. Mit dem Hinweis auf die vergleichbare Haftungslage der Stadt (vgl. Senatsurteil NJW 1971, 43, 44 [BGH 30.09.1970 - III ZR 81/67]) [BGH 30.09.1970 - III ZR 81/67] kann nicht belegt werden, daß die erörterte Unterscheidung zwischen den Anforderungen der Streupflicht und der Aufsichtspflicht für eine ordnungsgemäße Klagebegründung bedeutungslos wäre.
Schon wegen dieses Mangels kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben.
5.
Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 852 Abs. 2 BGB sind nicht bedenkenfrei.
a)
Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Diese Regelung des § 852 Abs. 2 BGB ist am 1. Januar 1978 in Kraft getreten. Sie entspricht allgemeinen Grundsätzen der Rechtsprechung, die vor allem unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmißbrauchs entwickelt worden sind, sowie den bisherigen §§ 14 StVG, 39 LuftVG, die nach der Neuregelung nunmehr - ebenso wie § 8 HaftpflG - auf § 852 verweisen. Zur Auslegung des § 852 Abs. 2 können sowohl die zu diesen Vorschriften entwickelten Kriterien als auch die Gesichtspunkte herangezogen werden, von denen sich die Rechtsprechung zum Einwand des Rechtsmißbrauchs gegenüber der Verjährungseinrede hat leiten lassen.
Unter Verhandlung ist jeder Meinungsaustausch Über den Schadensfall zu verstehen, angesichts dessen der Berechtigte davon ausgehen kann, daß sein Begehren von der Gegenseite noch nicht endgültig abgelehnt wird (vgl. BGH VersR 1969, 857; VersR 1970, 327).
Die Hemmung nach Abs. 2 endet dann, wenn die Fortsetzung weiterer Verhandlungen verweigert wird; schlafen die Verhandlungen ein oder werden sie verschleppt, so ist die Fortsetzung der Verhandlungen von dem Zeitpunkt an als von dem Ersatzberechtigten verweigert anzusehen, zu dem bei der gegebenen Sachlage nach den Grundsätzen von Treu und Glauben eine Antwort des Ersatzberechtigten auf die letzte Äußerung des Ersatzverpflichteten spätestens zu erwarten gewesen wäre (BGH, Urteil vom 7. Dezember 1962 - VI ZR 62/62 - VersR 1963, 145 = NJW 1963, 492; BGH, Urteil vom 7. März 1967 - VI ZR 135/65 - VersR 1967, 502; OLG München VersR 1975, 510).
Diese für die Zeit vor Inkrafttreten des § 852 Abs. 2 BGB entwickelten Grundsätze lassen sich zwanglos auf die Jetzige Rechtslage übertragen (vgl. Kreft BGB - RGKG 12. Aufl. § 852 Rn. 93; Mertens in MünchKomm BGB § 852 Rn. 64 und 65). Das hat auch das Berufungsgericht getan. Seine Anwendung ist Jedoch nicht frei von Rechtsirrtum.
b)
Die Verhandlungen, die eine Hemmung der Verjährung bewirkten, haben mit dem Schreiben des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, das am 27. Januar 1979 bei der Stadt eintraf, begonnen. Die Hemmungswirkung ist nicht - wie das Berufungsgericht angenommen hat - erst am 2. Februar 1979 eingetreten (s. BGH VersR 1967, 502, 503 m.w.Nachw.).
c)
Das Berufungsgericht meint, die Hemmung sei mit dem 31. März 1979 entfallen, weil die Stadt bis zu diesem Zeitpunkt auf ihr Schreiben vom 2. Februar 1979 (Antrage nach dem genauen Unfallort) nach Treu und Glauben eine Antwort habe erwarten können.
Zwar unterliegt es grundsätzlich tatrichterlichem und im Revisionsrechtszug daher nur beschränkt nachprüfbarem Ermessen, die Zeitspanne zu bestimmen, innerhalb derer auf die Erklärung eines der Verhandlungsführer eine Antwort des anderen vernünftigerweise zu erwarten war, damit nicht von einer Beendigung der Verhandlungen auszugehen ist (BGH VersR 1963, 145, 146 [BGH 07.12.1962 - VI ZR 62/62]; BGH, Urteil vom 13. Oktober 1964 - VI ZR 142/63 = VersR 1965, 155, 157; 1967, 502, 504). Indessen standen hier die Verhandlungen noch ganz am Anfang; die Klägerin wußte zudem nicht, daß die Stadt das Haus Nr. 8 vermietet und die Streupflicht auf den Mieter abgewälzt hatte. Die Stadt konnte daher bei dieser Sachlage nach Treu und Glauben keinesfalls aufgrund ihres Schreibens vom 2. Februar 1979 annehmen, die Klägerin habe die Sache einschlafen lassen. Die von der Rechtsprechung über die Beendigung der Hemmung entwickelten Grundsätze (BGH VersR 1965, 155; VersR 1963, 145; VersR 1967, 502; VersR 1969, 857 und VersR 1970, 327) betreffen andere Fallgestaltungen (Verhandlungen trotz Wegfalls des Grundes für eine einstweilige Zurückstellung der Schadensregulierung nicht fortgesetzt; Ablauf einer Überlegungsfrist nach Wegfall der Erwartung, der Verpflichtete werde die Einrede der Verjährung nicht erheben oder der Berechtigte hat eine vom Versicherer gesetzte Frist verstreichen lassen). Mithin sind die mit dem Schreiben des Anwalts der Klägerin vom 25. Januar 1979 begonnenen Verhandlungen - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - über den 31. März 1979 fortgesetzt und erst mit dem Ablehnungsschreiben der Stadt vom 25. Oktober 1979 abgebrochen worden. Während der Zeit vom 2. Februar 1979 (Zugang des ersten Schreibens) bis zum 29. Oktober 1979 (Zugang der Ablehnung) war daher die Verjährung nach § 852 Abs. 2 BGB gehemmt.
d)
Werden einmal abgebrochene Verhandlungen wieder aufgenommen, so kann - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - eine erneute Hemmung hinsichtlich der noch nicht abgelaufenen Verjährungsfrist eintreten. Die erneute Hemmung beginnt ebenfalls mit dem die Verhandlungen einleitenden Schreiben (Mertens in MünchKomm § 852 Rn. 65). Dieses Schreiben vom 24. Juni 1981 hat die Stadt - nach den bisherigen Feststellungen - erst am 8. Oktober 1981 erhalten. Die daraufhin wieder aufgenommenen Verhandlungen hat sie mit Schreiben vom 19. Oktober 1981 abgebrochen. Eine erneute Hemmung der Verjährung kann daher nur für die Zeit vom 8. Oktober 1981 bis zum 19. Oktober 1981 angenommen werden.
6.
Aus alledem ergibt sich, daß die (erweiterte) Klage vom 18. Oktober 1982 als rechtzeitig angebracht angesehen werden muß. Die Einrede der Verjährung greift daher nicht durch.
Das angefochtene Urteil muß daher aufgehoben werden. Da das Berufungsgericht bisher zur sachlichen Berechtigung der Klageforderung keine Feststellungen getroffen hat, muß die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden.
Kröner
Boujong
Engelhardt
Werp