Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.09.1976, Az.: VI ZR 69/75
Verjährungsfrist; Ausfall; Leistungsklage; Feststellungsklage; Verjährung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.09.1976
- Aktenzeichen
- VI ZR 69/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 11513
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DNotZ 1977, 568-571
- DÖV 1977, 686 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1977, 305 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1977, 198-199 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 28, 426 - 429
Amtlicher Leitsatz
Bei Ansprüchen aus § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB und § 19 Abs. 1 Satz 2 BNot beginnt die Verjährungsfrist erst dann zu laufen, wenn der Ausfall, für den der Beklagte aufzukommen hat, auch seiner Höhe nach feststeht und diese Höhe dem Geschädigten insoweit bekannt ist, daß er Leistungsklage erheben kann; ob er schon eine Feststellungsklage erheben kann, ist eine für den Beginn der Verjährung nicht ausschlaggebende Frage.