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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.09.1976, Az.: VI ZR 69/75

Verjährungsfrist; Ausfall; Leistungsklage; Feststellungsklage; Verjährung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.09.1976
Aktenzeichen
VI ZR 69/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 11513
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DNotZ 1977, 568-571
  • DÖV 1977, 686 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1977, 305 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1977, 198-199 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 28, 426 - 429

Amtlicher Leitsatz

Bei Ansprüchen aus § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB und § 19 Abs. 1 Satz 2 BNot beginnt die Verjährungsfrist erst dann zu laufen, wenn der Ausfall, für den der Beklagte aufzukommen hat, auch seiner Höhe nach feststeht und diese Höhe dem Geschädigten insoweit bekannt ist, daß er Leistungsklage erheben kann; ob er schon eine Feststellungsklage erheben kann, ist eine für den Beginn der Verjährung nicht ausschlaggebende Frage.