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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.04.1985, Az.: 3 StR 45/85

Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung; Gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe und mit vorsätzlicher unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine nicht angemeldete Schusswaffe; Aufbewahrung einer Waffe im Personalraum einer Diskothek; Geltung des § 53 Abs. 3 Nr. 7 Waffengesetz (WaffG) für legal erworbene Waffen; Geltung des § 53 Abs. 3 Nr. 7 Waffengesetz (WaffG) für illegal erworbene Waffen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.04.1985
Aktenzeichen
3 StR 45/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 11846
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Duisburg - 11.07.1984

Fundstellen

  • NStZ 1985, 414
  • NStZ 1986, 415-416
  • NStZ 1986, 171
  • NStZ 1987, 178-179

Verfahrensgegenstand

Gefährliche Körperverletzung u.a.

Amtlicher Leitsatz

Die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm, die der Täter vor dem in § 59 I WaffG genannten Termin erlangt hat, ist nicht nach § 53 I Nr. 3a lit. a WaffG, sondern nach § 53 III Nr. 7 WaffG strafbar.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 24. April 1985
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg als Vorsitzender
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Laufhütte
Dr. Gribbohm, Zschockelt, als beisitzende Richter
Staatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird

  1. a)

    die Strafverfolgung, soweit die Anklage wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz betroffen ist, gemäß § 154 a StPO dahin beschränkt, daß § 53 Abs. 1 Nr. 7 WaffG außer Betracht bleibt,

  2. b)

    das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 11. Juli 1984

    1. aa)

      im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe und mit vorsätzlicher unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine nicht angemeldete Schußwaffe verurteilt wird (§ 223 a StGB, § 53 Abs. 1 Nr. 3 a Buchst. b, Abs. 3 Nr. 7 WaffG, § 52 StGB),

    2. bb)

      im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe sowie wegen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Selbstladewaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Auf Antrag des Generalbundesanwalts beschränkt der Senat die Strafverfolgung, soweit die Anklage wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz betroffen ist, gemäß § 154 a StPO dahin, daß die etwaige Gesetzesverletzung nach § 53 Abs. 1 Nr. 7 WaffG, die darin liegen könnte, daß der Angeklagte eine Waffe im Personalraum seiner Diskothek aufbewahrt hat, ausgeschieden wird.

2

Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im übrigen ist sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

3

1.

Dem Angeklagten waren im Sommer 1975 zwei halbautomatische Selbstladewaffen mit jeweils einer Länge von nicht mehr als 60 cm übergeben worden. Er bewahrte die beiden Waffen bis zum Jahre 1982 in einem Karton auf und übte - ohne waffenrechtliche Erlaubnis - die tatsächliche Gewalt über sie aus. Das Landgericht geht zu Unrecht davon aus, daß dadurch § 53 Abs. 1 Nr. 3 a Buchst. a WaffG verletzt sei. Dies ist deshalb nicht der Fall, weil der Angeklagte den Besitz an den Waffen vor dem in § 59 Abs. 1 WaffG genannten Termin erlangt hat und deshalb nur der gegenüber § 53 Abs. 1 Nr. 3 a Buchst. a WaffG spezielle Tatbestand des § 53 Abs. 3 Nr. 7 WaffG verletzt ist (BGHSt 26, 12, 17; BGH, Beschluß vom 3. August 1984 - 2 StR 207/84; vgl. auch Potrykus/Steindorf, Waffenrecht, 5. Aufl. § 59 WaffG Anm. 8). Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts gilt § 53 Abs. 3 Nr. 7 WaffG nicht nur für legal erworbene Waffen. Schon der Wortlaut der genannten Strafvorschrift, der eine Unterscheidung zwischen legal und illegal erworbenen Waffen nicht macht, widerspricht dieser Auslegung. Sie deckt sich auch nicht mit den gesetzgeberischen Zielen bei der Eröffnung der neuen Anmeldefristen in den §§ 58, 59 WaffG durch das Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes vom 4. März 1976 (BGBl I 417). Durch diese Anmeldefristen sollte, so wird im Bericht und Antrag des Innenausschusses des Deutschen Bundestages zu dem Entwurf dieses Gesetzes (BT-Drucks. 7/4407 S. 4) hervorgehoben, die Möglichkeit einer neuen Anmeldung unter Gewährung von Straffreiheit innerhalb einer bestimmten Frist (der zunächst für den 30. April 1976 vorgesehene Schlußtermin ist später, vgl. StenBer. Prot. BT, 7. Wahlperiode S. 14374 auf den 30. Juni 1976 festgesetzt worden) eingeräumt werden, und zwar auch für solche Schußwaffen, "die in der Zeit zwischen dem 1. Januar 1973 und dem 1. Januar 1976" (dieser im Ausschußentwurf noch genannte Termin ist im Gesetzgebungsverfahren, vgl. StenBer. Prot. a.a.O., auf den 1. März 1976 hinausgeschoben worden) "illegal erworben worden sind" (BT-Drucks. a.a.O.). Für den Fall der Nichtanmeldung sollte, wie der Innenausschuß hinzufügte (BT-Drucks. a.a.O.) eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren - das ist die in § 53 Abs. 3 WaffG angedrohte Höchststrafe - verhängt werden können. In diesem Sinne hat auch das Bundesverfassungsgericht in der in NStZ 1983, 509 abgedruckten Entscheidung zu der Fassung des Waffengesetzes vor dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 4. März 1976 (a.a.O.) entschieden. Danach ist, wer nach Ablauf der Anmeldefrist die tatsächliche Gewalt über anmeldepflichtige, jedoch nicht angemeldete "Altwaffen" ausübt, nach § 53 Abs. 3 Nr. 7 WaffG zu bestrafen.

4

Soweit der Angeklagte eine der beiden Waffen bei Begehung der gefährlichen Körperverletzung geführt hat, kommt ihm der mildere Strafrahmen des § 53 Abs. 3 WaffG allerdings nicht zugute. Nr. 7 dieses Absatzes erfaßt nur die generelle Tatbestandsvariante der Ausübung tatsächlicher Gewalt, nicht das Führen als besondere Ausformung (vgl. § 4 Abs. 4 WaffG) der Gewaltausübung. Das ergibt sich aus der gesonderten Anführung beider Varianten in § 53 Abs. 1 Nr. 3 a Buchst a und b WaffG. Der Angeklagte hat sich deshalb bei der Tat nach § 223 a StGB tateinheitlich hierzu (vgl. BGH, Beschluß vom 17. Oktober 1984 - 2 StR 591/84) eines Vergehens nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 a Buchst. b WaffG schuldig gemacht.

5

Somit ist der Angeklagte wegen der zu Hause aufbewahrten Waffe nach § 53 Abs. 3 Nr. 7 WaffG und wegen der in der Gaststätte befindlichen Waffe nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 a Buchst. b WaffG in Tateinheit mit § 223 a StGB zu bestrafen. Alle Gesetzesverletzungen stehen - was das Landgericht verkannt hat - in Tateinheit zueinander, weil der Angeklagte sich wegen der gemeinsamen Aufbewahrung der anmeldepflichtigen, aber nicht angemeldeten Waffen zunächst nur einmal strafbar gemacht hat (vgl. BGH, Beschluß vom 15. Oktober 1980 - 3 StR 342/80 - unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 31. Juli 1980 - 4 StR 340/80). Die spätere Aufbewahrung der zwei Waffen an zwei verschiedenen Orten stellt eine Fortsetzung der tatsächlichen Gewaltausübung dar. Das in § 53 Abs. 1 Nr. 3 a Buchst. b WaffG unter Strafe gestellte Führen der in der Gaststätte aufbewahrten Schußwaffe ist - wie ausgeführt - eine besondere Form des Dauerdelikts der tatsächlichen Gewaltausübung, das mit der tatsächlichen Gewaltausübung über die im Haus aufbewahrte Schußwaffe zu einer Tat verbunden war und damit auch verbunden bleibt. Daß die Strafverfolgung hinsichtlich des Dauerdelikts des Aufbewahrens der Schußwaffe in der Gaststätte nach § 154 a StPO ausgeschieden wurde, führt zu keinem anderen Ergebnis.

6

Dementsprechend ändert der Senat den Schuldspruch. Er kann dies selbst tun, weil der Angeklagte sich gegenüber dem geänderten Vorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

7

2.

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die von der Strafkammer festgesetzte Gesamtstrafe kann schon deshalb nicht als Einzelstrafe bestehenbleiben, weil eine der in ihr enthaltenen Einzelstrafen aus einem unzutreffenden Strafrahmen entnommen worden ist. Das kann diese Einzelstrafe und damit auch die Gesamtstrafe zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt haben. Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Strafkammer bei richtiger rechtlicher Würdigung zu einem milderen Strafausspruch gelangt wäre.

Dr. Schauenburg
Dr. Krauth
Laufhütte
Dr. Gribbohm
Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt kann nicht unterschreiben, da er beurlaubt und ortsabwesend ist. Dr. Schauenburg