Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.10.1980, Az.: 3 StR 342/80
Einmaliges Schießen als rechtlich selbständige Handlung neben der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Waffe; Führen der Waffe als eine spezielle Form der tatsächlichen Gewaltausübung; Ausübung der tatsächlichen Gewaltüber eine Waffe beinhaltet als Dauerstraftat die einmalige Benutzung; Begehungsform des Führens einer Waffe ist lediglich neben der Begehungsform des Erwerbs möglich
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.10.1980
- Aktenzeichen
- 3 StR 342/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 14389
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Wuppertal - 13.12.1979
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Vergehen gegen das Waffengesetz
Prozessführer
Gastwirt Arcangelo M. aus W., geboren am ... 1950 in C. (Italien),
In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts,
zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
am 15. Oktober 1980
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 13. Dezember 1979
- a)
im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen unerlaubter Ausübung tatsächlicher Gewalt über eine vollautomatische Selbstladewaffe in Tateinheit mit unerlaubter Ausübung tatsächlicher Gewalt über halbautomatische Selbstladewaffen verurteilt wird,
- b)
im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten führt aufgrund der Sachrüge zu einer Änderung des Schuldspruchs und in deren Folge zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im übrigen ist sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
1.
Das Landgericht erkennt in der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die am 1. März 1979 in dem Anwesen Ronsdorfer Straße 111 gefundene Maschinenpistole Beretta zutreffend ein Verbrechen nach § 52 a Abs. 1 Nr. 1 WaffG. Auf Rechtsirrtum beruht jedoch seine Auffassung, das Schießen mit dieser Waffe in der Sylvesternacht 1978/79 stelle eine rechtlich selbständige Handlung dar, die nach § 53 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b WaffG strafbar sei.
a)
Das Landgericht meint, das in dem Schießen liegende Führen der Waffe könne nicht nach § 52 a WaffG bestraft werden, weil das Gesetz stets zwischen "sonstiger Gewaltausübung" und "Führen" unterscheide. Damit verkennt es die Funktion des Merkmals "oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie ausübt" in den Strafvorschriften des Waffengesetzes. Bei diesem Merkmal handelt es sich um die generelle Tatbestandsvariante, die immer dann eingreift, wenn eine der in den verschiedenen Vorschriften unterschiedlich aufgeführten speziellen Formen der Ausübung tatsächlicher Gewalt nicht festgestellt (werden kann. Eine solche spezielle Form ist auch das Führen der Waffe. Das ergibt sich schon aus § 4 Abs. 4 WaffG, wo das Führen einer Waffe als die Ausübung tatsächlicher Gewalt außerhalb der Wohnung, der Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums des Täters definiert ist. Wenn das Führen der Waffe in § 52 a Abs. 1 WaffG daher neben sonstigen speziellen Formen der Gewaltausübung nicht aufgeführt ist, so bedeutet das nicht, daß es von der Vorschrift nicht erfaßt wird. In dieser Vorschrift fällt es vielmehr unter das generelle Merkmal "sonst die tatsächliche Gewalt über sie ausübt". Dementsprechend nimmt auch Potrykus (Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze W 12 § 53 WaffG Anm. 2 d) die Anwendbarkeit des § 52 a. WaffG auf das Führen vollautomatischer Selbstladewaffen an.
Die von dem Landgericht vorgenommene Auslegung würde im übrigen der Gefährlichkeit der hier in Rede stehenden Tat nicht gerecht. § 53 Abs. 3 WaffG ist mit einem weit milderen Strafrahmen ausgestattet als die dem Mißbrauch vollautomatischer Selbstladewaffen geltende Vorschrift des § 52 a Abs. 1 Nr. 1 WaffG. Es wäre ganz unverständlich, wenn der bloße Besitz einer Maschinenpistole mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren zu ahnden wäre, das Schießen mit dieser Waffe jedoch lediglich mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe.
b)
Die Feststellungen rechtfertigen andererseits nicht die Annahme, das Schießen stelle hier eine rechtlich selbständige Tat dar. Der Angeklagte hielt die Maschinenpistole zunächst in seiner Gaststätte, dann in der Tiefgarage des Hauses W. straße 16-18 und schließlich dort versteckt, wo sie gefunden wurde (UA S. 13). In den Gesamtzeitraum dieser Dauerstraftat fiel die festgestellte einmalige Benutzung der Waffe in der Sylvesternacht. Darin lag keine neue Verletzung der Vorschriften des Waffengesetzes, sondern lediglich eine besonders gefährliche Manifestation des Willens zur Gewaltausübung. Anders läge es, wenn der Angeklagte wegen Erwerbs der Waffe verurteilt worden wäre. Neben dieser Begehungsform wäre die Begehungsform des Führens selbständig möglich.
2.
Das Landgericht sieht zwei weitere rechtlich selbständige Straftaten - Vergehen nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 a Buchst. a WaffG - darin, daß der Angeklagte die tatsächliche Gewalt über eine Pistole und einen Revolver unerlaubt ausgeübt habe. Diese Straftaten stehen jedoch in Tateinheit mit dem die Maschinenpistole betreffenden Verbrechen. Die beiden Waffen hat der Angeklagte nach den Feststellungen zusammen mit der Maschinenpistole aufbewahrt; sie wurden auch zusammen mit ihr aufgefunden. Der Angeklagte hat sich daher durch eine und dieselbe Handlung - den gleichzeitigen Besitz verschiedenartiger Waffen - sowohl nach § 52 a Abs. 1 Nr. 1 als auch nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 a Buchst. a WaffG strafbar gemacht. Alle seine Gesetzesverstöße - durch den Besitz der beiden Kurzwaffen ist § 28 Abs. 1 Satz 1 WaffG nur einmal verletzt (BGH, Urteil vom 31. Juli 1980 - 4 StR 340/80) - stehen zueinander im Verhältnis der Tateinheit.
3.
Die nach alledem gebotene Änderung des Schuldspruchs kann der Senat selbst vornehmen, da auszuschließen ist, daß der Angeklagte sich auf einen Hinweis gemäß § 265 Abs. 1 StPO hin anders als geschehen hätte verteidigen können. Sie führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.
Neifer,
Dr. Schubath,
Dr. Schauenburg,
Dr. Gribbohm