Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.07.1980, Az.: 4 StR 340/80
Unerlaubter Waffenbesitz; Beendigung eines Dauerdelikts; Einleitung eines neuen Strafverfahrens bei Vorliegen des Prozesshindernisses der Rechtshängigkeit; Beweisantrag oder Beweisermittlungsantrag
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.07.1980
- Aktenzeichen
- 4 StR 340/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 14457
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Dortmund - 20.06.1979
- Schöffengerichts Dortmund - 08.06.1978
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Vergehen gegen das Waffengesetz
Prozessführer
Maschinenbauer Dietmar B. aus K.-M., geboren am ... 1942 in D.
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 31. Juli 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich, Dr. Ruß, Dr. Engelhardt, Goydke als beisitzende Richter,
Bundesanwältin ... als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 20. Juni 1979, soweit er verurteilt worden ist,
- 1.
im Schuldspruch dahin geändert, daß
er unter Verwerfung seiner weiter gehenden Berufung gegen das Urteil des Schöffengerichts Dortmund vom 8. Juni 1978 wegen unerlaubten Besitzes von Schußwaffen und Erwerbs von Munition in Tateinheit mit Bearbeitung von Schußwaffen und Besitz einer vollautomatischen oder halbautomatischen Schußwaffe, sowie wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr verurteilt wird;
- 2.
im Ausspruch über die Einzelstrafen, soweit er wegen Vergehens gegen das Waffengesetz verurteilt wurde, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Einzelstrafe aus der Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr, die Fahrerlaubnisentziehung und die Einziehungsanordnungen bleiben aufrechterhalten.
- II.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- III.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Das Schöffengericht Dortmund hat den Angeklagten durch Urteil vom 8. Juni 1978 wegen versuchten Einbruchsdiebstahls, wegen fortgesetzten unerlaubten Erwerbs und Besitzes von Schußwaffen (§ 28 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1 a WaffG) und wegen verbotenen Bearbeitens oder Instandsetzens von Schußwaffen (§ 41 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1 c WaffG) zu Einzelstrafen von sechs und zweimal drei Monaten verurteilt; daraus hat es eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten gebildet und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gleichzeitig hat das Amtsgericht die Einziehung folgender Gegenstände angeordnet: Eine Pistole, Marke VZOR, mit Schalldämpfer, Nr. 225.804, eine Selbstladepistole "Llama" Nr. 720.705 mit Ersatzmagazin und Reinigungsbürste, sowie sieben gezogene Läufe verschiedener Kaliber und eine Tüte mit verschiedenen Patronen.
2.
Im angefochtenen Urteil hat die Strafkammer auf die Berufung des Angeklagten das Urteil des Schöffengerichts aufgehoben und ihn wegen fortgesetzten unerlaubten Schußwaffenbesitzes zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung sie ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt hat. Vom Vorwurf des unerlaubten Bearbeitens oder Instandsetzens einer Schußwaffe hat das Landgericht ihn freigesprochen. Die Einziehungsanordnung des schöffengerichtlichen Urteils hat es aufrechterhalten. Soweit durch das Schöffengericht Verurteilung wegen Einbruchsdiebstahls erfolgt war, ist das Verfahren abgetrennt worden.
Darüberhinaus hat die Strafkammer als erstinstanzliches Gericht den Angeklagten wegen fortgesetzten Besitzes von Schußwaffen und Munition (§ 28 Abs. 1 Satz 1, § 29 Abs. 1 WaffG) in Tateinheit mit Bearbeitung von Schußwaffen (§ 41 Abs. 1 Satz 1 WaffG) und Besitz einer vollautomatischen oder halbautomatischen Schußwaffe (§ 37 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d oder e, § 52 a Abs. 1 WaffG) sowie wegen vorsätzlicher Trunkenheit "am Steuer" (§ 316 Abs. 1 StGB) zu Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr und von drei Monaten verurteilt und aus diesen Einzelstrafen unter Einbeziehung "gemäß § 55 StGB" der im Berufungsverfahren verhängten Freiheitsstrafe von drei Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr drei Monaten gebildet (UA 22). Desweiteren hat die Strafkammer dem Angeklagten die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von drei Monaten entzogen und die Einziehung der in der Urteilsformel unter 1) bis 43) (UA 2 a-2 d) aufgeführten Gegenstände angeordnet.
3.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und zu einer teilweisen Aufhebung des Strafausspruchs.
II.
1.
Nach den Feststellungen wurden die bereits im Urteil des Schöffengerichts Dortmund genannten Gegenstände - Pistole, Marke VZOR, mit Schalldämpfer Nr. 225.804 und die Selbstladepistole "Llama" Nr. 720.705 - anläßlich einer Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten am 18. Juli 1977 sichergestellt. Die Strafkammer ist davon überzeugt, daß er diese Waffen zwischen dem 21. Januar 1977 und dem 18. Juli 1977 erworben hat. Die in der Urteilsformel unter 1 bis 43 (UA 2 a-2 d) aufgeführten Gegenstände wurden anläßlich einer Durchsuchung der Wohnung und des Pkw des Angeklagten am 3. Oktober 1978 sichergestellt (UA 11). Im Hinblick auf sie führt die Strafkammer im Rahmen der rechtlichen Würdigung (UA 20) aus, der Angeklagte habe "in der Zeit vom 18.7.1977 bis zum 3.10.1978 entgegen § 28 Abs. 1 Satz 1 WaffGüber Schußwaffen die tatsächliche Gewalt ausgeübt". Sie ist der Meinung, der Einlassung des Angeklagten, die in Rede stehenden Waffen schon am 18.7.1977 besessen zu haben, komme für die rechtliche Beurteilung keine Bedeutung zu; denn selbst dann, wenn der Angeklagte die Sachen schon vor dem 18.7.1977 besessen habe, liege ein Strafklageverbrauch nicht vor, "weil der Besitz der hier in Rede stehenden Sachen bis zur Sicherstellung dieser Sachen nicht bekannt war" (UA 21).
Gegen diese Auffassung bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken.
a)
das angefochtene Urteil geht - soweit es die Vergehen gegen das Waffengesetz beurteilt - von zwei Tatabschnitten aus, nämlich der Zeit vor dem 18. Juli 1977 (Zeitpunkt der ersten Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten) und dem Zeitraum zwischen dem 18. Juli 1977 und dem 3. Oktober 1978 (Zeitpunkt der zweiten Wohnungsdurchsuchung). In Übereinstimmung mit dem Schöffengericht Dortmund sieht die Strafkammer den Angeklagten wegen der bei ihm am 18. Juli 1977 sichergestellten Waffen eines Vergehens des unerlaubten Waffenbesitzes für überführt an. Hierbei handelt es sich um ein Dauerdelikt, das dann endet, wenn der Täter die tatsächliche Gewalt über die fraglichen Gegenstände aufgibt oder verliert. Da der gleichzeitige Besitz verschiedenartiger Waffen den Tatbestand des § 28 Abs. 1 Satz 1 WaffG in der Form des "tatsächlichen Gewaltausübens" - im Gegensatz zur Begehungsform des Erwerbens - nur einmal verletzt (vgl BGH, Urteil vom 1. August 1978 - 1 StR 173/78), erstreckte sich die schon vor dem Schöffengericht angeklagte Tat auf alle Waffen, die der Angeklagte zur damaligen Zeit in Besitz hatte. Ob die Strafverfolgungsbehörden und das Gericht Kenntnis davon hatten, daß sich im Besitz des Angeklagten weitere Waffen befunden haben, ist unerheblich. In einem solchen Fall stand der Einleitung eines neuen Strafverfahrens wegen unerlaubten Waffenbesitzes das Prozeßhindernis der Rechtshängigkeit entgegen, dessen Ziel es ist, eine doppelte Bestrafung des Angeklagten zu verhüten (Art. 103 Abs. 3 GG; vgl. dazu Schäfer in Löwe-Rosenberg, 23. Aufl., Einl. Kap. 12 Rdn. 16 ff).
b)
Der bei doppelter Rechtshängigkeit an sich angezeigten Einstellung des zeitlich späteren Verfahrens bedarf es hier jedoch nicht, da die beiden Verfahren nach Einlegung der Berufung durch den Angeklagten verbunden worden sind (vgl. Schäfer a.a.O. Rdn. 20) und noch keines seinen rechtskräftigen Abschluß gefunden hat (BGHSt 28, 119, 121). Das ganze ungeteilte Tatgeschehen war der Strafkammer zur Beurteilung unterbreitet, so daß die Gefahr einer doppelten Bestrafung nicht mehr bestand. Eine Dauerstraftat findet, abgesehen von der materiellrechtlichen Beendigung, eine zeitliche Begrenzung in einem in der fraglichen Sache ergehenden Urteil. Alles, was nach der Verkündung des Urteils in der letzten Tatsacheninstanz geschieht, wird von diesem nicht erfaßt, sondern bleibt einer weiteren Strafverfolgung zugänglich (vgl. BGHSt 27, 115). Legt ein Angeklagter Berufung ein, so unterliegt deshalb auch der nach dem ersten Urteil bis zum Berufungsurteil liegende Geschehensteil der Dauerstraftat noch dem Erkenntnis des Berufungsgerichts (vgl. BGHSt 9, 324; 17, 5, 9; Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, 23. Aufl., § 264 StPO Rdn. 35 und 38; Schäfer a.a.O. Rdn. 67). Die Strafkammer hätte deshalb auf die Berufung des Angeklagten den unerlaubten Schußwaffenbesitz bis zum 3. Oktober 1978 samt den damit in Tateinheit stehenden Delikten ihrer Beurteilung zugrunde legen können und auch müssen. Ihre Annahme, daß in der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten am 18. Juli 1977 eine rechtlich, beachtliche Zäsur gelegen habe, ist somit rechtsfehlerhaft.
2.
Bei dem vom Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag auf
"erneute Vernehmung des Zeugen I., der nach Einholung der Aussagegenehmigung, § 54 StPO, Name und Anschrift der unbekannten Verhörsperson bekanntgeben wird, die im Falle richterlicher Vernehmung nicht bestätigen wird, daß der Angeklagte eine automatische Selbstladewaffe besessen habe, die er nach dem 28.9.78 versteckt haben soll",
handelt es sich in Wirklichkeit um einen Beweisermittlungsantrag, der lediglich unter dem Gesichtspunkt der Verpflichtung des Gerichts zur umfassenden Sachaufklärung von Bedeutung war. Die Rüge, das Landgericht hätte den Antrag nicht ablehnen dürfen und deshalb seine Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt, bleibt ohne Erfolg.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Rüge den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht; sie ist jedenfalls unbegründet. Der Polizeibeamte I. ist in der Hauptverhandlung vernommen worden. Er hat angegeben, er habe von einer Person, deren Namen er nicht bekannt geben wolle, ohne gemäß § 54 StPO vorher eine Aussagegenehmigung bei seiner Behörde eingeholt zu haben, in Erfahrung gebracht, daß der Angeklagte am 28.9.1978 mit einer Maschinenpistole geschossen habe. Die Strafkammer hat der Aussage des Zeugen I. keinen Beweiswert beigemessen, sie stützt ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten in diesem Fall ausschließlich auf die Aussagen der Zeugen G. Ge., V. und L.. Für sie bestand keinerlei Anhalt dafür, daß die ungenannte Person das Gegenteil dessen bekunden würde, was sie dem Beamten I. berichtet hatte. Auch der Beschwerdeführer hat nicht dargetan, woraus sich eine derartige Annahme rechtfertigen ließe. Die Strafkammer war bei dieser Sachlage deshalb nicht zu einer nochmaligen Vernehmung des Zeugen I. verpflichtet.
3.
Da die Nachprüfung des Urteils in sachlichrechtlicher Hinsicht im übrigen keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt hat und weitere Feststellungen hinsichtlich des Besitzes und Erwerbs der Schußwaffen offenbar nicht mehr getroffen werden können, hat der Senat den Schuldspruch berichtigt. Die Einzelstrafaussprüche mußten jedoch aufgehoben werden, soweit der Angeklagte wegen der Vergehen gegen das Waffengesetz verurteilt wurde, ebenso der Ausspruch über die Gesamtstrafe. Das Verbot der Schlechterstellung gilt bei dieser Fallgestaltung nur für den zeitlich vor dem ersten Urteil liegenden Teil der Dauerstraftat (vgl. BGHSt 9, 324; 17, 5, 9), d.h. für die Zeit des unerlaubten Waffenbesitzes bis zur Urteilsverkündung durch das Schöffengericht Dortmund (8. Juni 1978), nicht für die Zeit danach bis zum 3. Oktober 1978. Die für die vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr festgesetzte Einzelstrafe und der Maßregelausspruch über die Fahrerlaubnisentziehung und die Einziehungsanordnungen (vgl. BGH NJW 1979, 2113) bleiben bestehen.
Knoblich
Ruß
Engelhardt
Goydke