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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.08.1984, Az.: 2 StR 207/84

Vorliegen nur eines Verstoßes gegen das Waffenrecht bei gleichzeitiger Ausübung der tatsächlichen Gewalt über mehrere Waffen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.08.1984
Aktenzeichen
2 StR 207/84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 14612
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Darmstadt - 06.12.1983

Verfahrensgegenstand

Verstoß gegen das Waffengesetz

Prozessführer

Edgar Rainer S. aus H., geboren am ... 1941 in N.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 3. August 1984 gemäß §349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 6. Dezember 1983

    1. 1.

      im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte eines Vergehens gemäß §53 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 a Buchst. a WaffG in Tateinheit mit einem Vergehen gemäß §53 Abs. 3 Nr. 7 WaffG schuldig ist,

    2. 2.

      im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  2. II.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. III.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

1.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt und die Einziehung mehrerer sichergestellter Waffen und Waffenteile angeordnet.

2

Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Er hat nur teilweise Erfolg. Im übrigen ist sein Rechtsmittel im Sinne des §349 Abs. 2 StPO unbegründet.

3

2.

a)

Entgegen der Auffassung der Strafkammer hat sich der Angeklagte hinsichtlich des Laufs einer Pistole "Colt. 45 ACP" nicht eines Vergehens gemäß §53 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 a Buchst. a WaffG, sondern eines Vergehens gemäß §53 Abs. 3 Nr. 7 WaffG schuldig gemacht. Diese mildere Strafvorschrift ist hier anzuwenden, weil sich nach den Urteilsfeststellungen nicht ausschließen läßt, daß er den Lauf bereits seit einem vor dem 1. März 1976 liegenden Zeitpunkt besitzt und er ihn gemäß §59 WaffG hätte anmelden müssen.

4

b)

Die Angabe von "§53 Abs. 1 Ziff. 1 a Buchst. a" WaffG auf S. 6 UA und in der Liste der angewendeten Strafvorschriften beruht auf einem offensichtlichen Schreibversehen. Aus der rechtlichen Begründung zu diesem Fall (Pistolenlauf Walther P 38) sowie aus der zum Fall "Pistolenlauf Colt. 45 ACP" ergibt sich, daß das Landgericht in jenem ersten Fall §53 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 a Buchst. a WaffG gemeint hat.

5

c)

Zutreffend hat der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, daß die gleichzeitige Ausübung der tatsächlichen Gewalt über mehrere Waffen nur ein Verstoß gegen §28 Abs. 1 Nr. 1 WaffG ist (BGH, Urteil vom 31. Juli 1980 - 4 StR 340/80). Dieses Vergehen wird mit dem des Erwerbs des Pistolenlaufs Walther P 38 durch das Vergehen der Ausübung der tatsächlichen Gewalt, dessen sich der Angeklagte auch in Bezug auf diesen Waffenteil schuldig gemacht hat, zu einer Tat verbunden (BGHSt 31, 29).

6

3.

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. §265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

7

4.

Die Änderung des Schuldspruchs nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Maßnahmenausspruch wird hiervon nicht berührt.

Mösl
Müller
Meyer
Maier
Gollwitzer