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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.10.1984, Az.: 2 StR 591/84

Tateinheit zwischen der Bedrohung und der gefährlichen Körperverletzung mittels einer Schusswaffe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.10.1984
Aktenzeichen
2 StR 591/84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 14745
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Darmstadt - 26.03.1984

Verfahrensgegenstand

Vergehen gegen das Waffengesetz u.a.

Prozessführer

Kellner Reinhardt W. aus O., geboren am ... 1949 in M./T., zur Zeit in Untersuchungshaft,

In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
am 17. Oktober 1984
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 26. März 1984

    1. 1.

      im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte eines Vergehens gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 a Buchst. a sowie eines Vergehens gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 a Buchst. b WaffG, ferner der gefährlichen Körperverletzung und der Bedrohung - alle in Tateinheit stehend - schuldig ist,

    2. 2.

      im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  2. II.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. III.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Die Schwurgerichtskammer hat den Angeklagten wegen Vergehens gegen das Waffengesetz in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.

2

Seine auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision ist teilweise begründet. Zutreffend macht der Angeklagte geltend, daß die Annahme von Tatmehrheit nicht gerechtfertigt war. Nach den Urteilsfeststellungen beschaffte er sich den Revolver nebst Munition, um ihn bei der unausweichlichen, auch von ihm gewollten Auseinandersetzung mit dem Zeugen T. zu dessen Einschüchterung verwenden zu können (Bl. 9, 17, 26 UA). Die Waffe setzte er bei der Bedrohung und der gefährlichen Körperverletzung ein. Diese Taten werden durch das Delikt des verbotenen Führens der Waffe gemäß § 52 StGB zu einer rechtlichen Einheit mit dem unerlaubten Erwerb der Waffe verbunden (ständige Rechtsprechung des Senats, u.a. BGHSt 29, 184, 186;  31, 29 ff; Urteile vom 31. März 1982 - 2 StR 641/81 - und vom 21. April 1982 - 2 StR 657/81 - sowie Beschluß vom 24. September 1982 - 2 StR 474/82). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Dies bedingt die Aufhebung des Strafausspruchs.

3

Die weitergehende Revision des Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Mösl
Müller
Meyer
Maier
Gollwitzer