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Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.03.1982, Az.: 2 StR 641/81

Strafbarkeit wegen versuchter gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Erwerb und Führen einer Schußwaffe; Anforderungen an die Rüge der Verletzung materiellen Rechts; Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
31.03.1982
Aktenzeichen
2 StR 641/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 14605
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Darmstadt - 17.11.1980

Verfahrensgegenstand

Versuchte schwere räuberische Erpressung u.a.

Prozessführer

Fliesenleger Wilhelm Karl L. aus O., dort geboren am ... 1947, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 31. März 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, B. Maier, Theune, Niemöller als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus O. als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 17. November 1980

    1. a)

      im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen versuchter gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Erwerb einer halbautomatischen Selbstladewaffe samt Munition und Führen einer solchen Waffe verurteilt wird,

    2. b)

      im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten seines Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision des Angeklagten und die Revision der Staatsanwaltschaft werden verworfen.

  3. 3.

    Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft einschließlich der dem Angeklagten durch sie erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

1

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Erwerb und Führen einer Schußwaffe und mit Erwerb von Munition sowie wegen Führens einer Schußwaffe in einem weiteren Falle zu einer Freiheitsstrafe (richtig: Gesamtfreiheitsstrafe) von sechs Jahren verurteilt und die sichergestellte Waffe eingezogen. Von dem Vorwurf, mit einem anderen die Begehung des Verbrechens der schweren räuberischen Erpressung verabredet zu haben, hat es ihn freigesprochen. Dieses Urteil greift die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf den Freispruch und den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision an. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts. Der Angeklagte wendet sich mit der auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision gegen seine Verurteilung.

2

Die Revision des Angeklagten hat nur zum Teil Erfolg; das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist in vollem Umfang unbegründet.

3

II.

Revision der Staatsanwaltschaft

4

1.

Die teilweise Freisprechung des Angeklagten ist nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat festgestellt, der Angeklagte habe B. zwar versprochen, an dem Sparkassenüberfall mitzuwirken, habe aber nicht gewußt, ob er den Plan B. ernst nehmen sollte. "Er hatte auch nicht die Absicht, mitzumachen" (UA S. 8), und nahm nicht an, daß B. den Überfall allein und ohne ihn durchführen werde (UA S. 34).

5

Nach diesen Feststellungen kommt - wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt - weder eine Verurteilung nach § 30 StGB in Betracht, noch kann dem Angeklagten im Sinne von § 138 StGB angelastet werden, eine von B. geplante Tat nicht angezeigt zu haben.

6

Eine Verurteilung des Angeklagten nach § 30 StGB scheidet bereits deswegen aus, weil er in Wahrheit nicht bereit war, an dem Überfall teilzunehmen (vgl. BGHSt 12, 306, 309; 6, 346, 347).

7

§ 138 StGB findet keine Anwendung, weil der Angeklagte nicht damit rechnete, daß B. die Tat ohne ihn ausführen werde (vgl. BGH, Beschluß vom 18. März 1977 - 5 StR 115/77). Im übrigen war die geplante Tat dadurch, daß der Angeklagte die - wenn auch nicht ernst gemeinte - Zusage gegeben hatte, an ihr mitzuwirken, und sogar die dafür vorgesehene Waffe entgegengenommen hatte, für ihn keine "fremde Tat" mehr, so daß auch aus diesem Grunde eine Verurteilung nach § 138 StGB nicht in Betracht kommt (vgl. BGH in JR 1964, 225, 226; BGH, Urteil vom 25. November 1975 - 1 StR 637/75; Beschluß vom 23. April 1976 - 2 StR 144/76 und Urteil vom 27. Januar 1982 - 3 StR 437/81 mit weiteren Hinweisen).

8

2.

Unbegründet ist auch die - vom Generalbundesanwalt unterstützte - Rüge, das Landgericht habe es versäumt, sich ausdrücklich mit der Frage der Anordnung der Sicherungsverwahrung auseinanderzusetzen. Die Staatsanwaltschaft hatte die Verhängung einer solchen Maßregel nicht beantragt.

9

Nach den bisherigen Feststellungen liegen die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB in Vbdg. mit §§ 66 Abs. 3, 48 Abs. 4 StGB nicht vor.

10

Ob die Feststellungen - wie der Generalbundesanwalt meint - widersprüchlich sind und weitere Ermittlungen ergeben könnten, daß die formellen Rückfallvoraussetzungen doch gegeben sind, kann dahinstehen, denn die Entscheidung des Landgerichts wäre auch dann nicht zu beanstanden.

11

Die Strafkammer war nicht gehalten, die Frage der Sicherungsverwahrung im Urteil ausdrücklich zu erörtern.

12

Die erste Verurteilung des Angeklagten, die möglicherweise die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB erfüllt, liegt bereits 16 Jahre zurück. Der Angeklagte war damals erst 17 Jahre alt. Die dieser Verurteilung zugrunde liegenden Taten legen die Erörterung der Frage, ob der Angeklagte damals auf Grund eines verbrecherischen Hanges handelte, nicht nahe. Anders verhält es sich allerdings mit den Taten, die im Jahre 1976 zur Verurteilung wegen Bandendiebstahls, Raubes und Beihilfe zum Mord führten. Daß die Strafkammer diese Taten nicht daraufhin untersucht hat, ob sie Symptome eines verbrecherischen Hanges beim Angeklagten sind, ist dennoch nicht zu beanstanden, denn das Landgericht führt die jetzt vorliegende Tat erkennbar auf andere Ursachen, Beweggründe und seelische Antriebe zurück, so vor allem auf die besondere Situation, in der sich der Angeklagte befand, nachdem er aus Sorge um seine Mutter nicht wieder in die Justizvollzugsanstalt zurückgekehrt war (UA S. 5, 34). Diese Bewertung der Tat und des Angeklagten, der sich in der Justizvollzugsanstalt gut geführt hatte und seit Juli 1979 Freigänger war, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

13

3.

Revision des Angeklagten

14

Entgegen der Rechtsauffassung der Strafkammer hat der Angeklagte dadurch, daß er die Schußwaffe auch nach dem Überfall am 8. Oktober 1979 bis zu seiner Festnahme am 29. Oktober 1979 ständig bei sich trug, nicht ein weiteres selbständiges Vergehen nach dem Waffengesetz begangen. Er hatte die Waffe seit dem Erwerb vor dem 1. Oktober 1979 unberechtigt geführt, hat sie bei dem Überfall eingesetzt und auch danach behalten und mit sich geführt. Anhaltspunkte dafür, daß er sie zu irgendeiner Zeit an B. oder einen anderen zurückgegeben hatte, sind nicht vorhanden. Das unberechtigte Führen stellt sich damit als Dauerstraftat oder fortgesetzte Handlung dar, die im vorliegenden Falle mit dem Erwerb von Waffe und Munition und der versuchten räuberischen Erpressung eine rechtliche Einheit bildet (BGHSt 29, 184, 186; BGH, Beschl. vom 27. August 1975 - 3 StR 284/75).

15

Der Schuldspruch ist entsprechend zu ändern und damit der Strafausspruch insgesamt aufzuheben. Im übrigen ist die Revision des Angeklagten im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Mösl
Müller
Maier
Theune
Niemöller