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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.11.1975, Az.: 1 StR 637/75

Anzeigepflicht von Straftaten aus § 138 Strafgesetzbuch (StGB); Tatbeteiligung durch aktives Handeln oder durch psychische Beihilfe; Tatbeteiligung durch Unterlassung bei Vorliegen einer Garantenpflicht als Ausnahme von der Anzeigepflicht von Straftaten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.11.1975
Aktenzeichen
1 StR 637/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 12020
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Traunstein - 03.10.1974

Verfahrensgegenstand

Nichtanzeige einer geplanten Straftat

Prozessführer

Zorica St., geboren am ... 1955 in G., z. Zt. unbekannten Aufenthalts.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 25. November 1975,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Traunstein vom 3. Oktober 1974 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Schwurgericht hat die Angeklagte, die in der zugelassenen Anklage der Beihilfe zum Mord beschuldigt worden war, der Nichtanzeige dieses geplanten Mordes schuldig gesprochen. Es hat eine Jugendstrafe von einem Jahr verhängt; sie gilt als durch die Untersuchungshaft verbüßt. Die Revision der Angeklagten erhebt die Aufklärungsrüge und die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

2

I.

Die Aufklärungsrüge ist - wenn überhaupt zulässig (vgl. BGHSt 4, 125, 126; 17, 351, 352) - offensichtlich unbegründet.

3

II.

Dagegen greift die Sachbeschwerde durch; die bisherigen Feststellungen tragen eine Verurteilung aus § 138 StGB nicht.

4

1.

Die in dieser Vorschrift vorausgesetzte Anzeigepflicht trifft Täter und Teilnehmer der Straftat nicht, wie in der Rechtsprechung allgemein anerkannt ist (RGSt 3, 1, 3; 60, 254, 256; BGH NJW 1956, 31 Nr. 14 a.E.; Urteil vom 28. Februar 1956 - 5 StR 22/56 - bei Dallinger MDR 1956, 269). Die Tat muß für den Anzeigepflichtigen eine vollkommen fremde sein. Das Schwurgericht hat die Fragen, die sich hieraus für den vorliegenden Fall ergeben, nicht ausdrücklich erörtert.

5

a)

Eine Beteiligung an der Tat könnte durch aktives Handeln oder durch psychische Beihilfe (Schönke-Schröder StGB 17. Aufl. § 138 Rdn. 14) geschehen; das ist hier nicht der Fall. Eine Ausnahme von der Anzeigepflicht kann aber auch dadurch begründet werden, daß der Täter sich einer Tatbeteiligung durch Unterlassung schuldig gemacht hat; dann nämlich, wenn ihn eine Garantenpflicht trifft (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHSt 19, 167 = NJW 1964, 731 Nr. 13; jetzt § 13 Abs. 1 StGB n.F.). Der Tatrichter hat im vorliegenden Fall offenbar auch diese Alternative nicht als gegeben angesehen. Zur rechtlichen Nachprüfung reichen jedoch die bisherigen Feststellungen nicht aus.

6

Im Urteil wird nur ausgeführt, daß die Angeklagte die Tötung des Pavle R. durch ihre Untätigkeit weder fördern wollte noch einen solchen Erfolg billigend in Kauf nahm (UA S. 10, 11); der Tatrichter entnimmt das im wesentlichen daraus, daß sie noch unmittelbar vor der Tat versuchte, ihren Bruder von seinem Opfer herunterzuziehen. Bestand aber eine Garantenpflicht, so mußte sie sich schon in der Zeit davor entschließen, ob sie zur Erfolgsabwendung tätig werden wollte; ihr Entschluß, untätig zu bleiben, war eine bewußte und gewollte Entscheidung, die für die Annahme des Vorsatzes genügte (BGHSt 16, 155, 159). Der Garantenpflicht hätte sie bei der gegebenen Sachlage nur durch Unterrichtung des Opfers oder der Polizei wirksam genügen können.

7

Eine Garantenstellung kann sich aus einer engen, auch nur tatsächlichen Lebensgemeinschaft ergeben; ob eine solche hier bestand, ist bisher nicht ausreichend geklärt. Einerseits war die Angeklagte mit dem Opfer Pavle nach deutschem Recht (mangels gültiger Eheschließung) nicht verschwägert, andererseits lebte sie seit ihrem 13. Lebensjahr in dessen Hausstand und stand möglicherweise "nach der Sitte ihres Volkes" in einer festeren Bindung gegenüber dem Familienoberhaupt, als es bei einer Schwiegertochter unter den in Deutschland geltenden Anschauungen der Fall gewesen wäre.

8

b)

Auch wenn hiernach eine Verletzung der Garantenpflicht anzunehmen wäre, müßte geprüft werden, ob die Untätigkeit der Angeklagten durch Notstand entschuldigt ist. Dieselbe Frage stellt sich auch, wenn - bei Verneinung der Garantenstellung und damit der Tatbeteiligung - die Verletzung der Anzeigepflicht im Sinne des § 138 StGB in Rede steht (vgl. RGSt 43, 342, 343).

9

Die Ausführungen des Schwurgerichts zum Notstand (UA S. 10) sind nicht frei von Rechtsfehlern. Es verneint eine gegenwärtige, auf andere Weise nicht abwendbare Gefahr. Selbst wenn, wie das Schwurgericht annimmt, der Bruder der Angeklagten seine Drohung nicht sogleich hätte wahrmachen können, so bestand doch eine Dauergefahr (vgl. BGHSt 5, 371, 375; RGSt 66, 98, 101). Auch die Abwendbarkeit dieser Gefahr durch die Polizei oder das Opfer hat der Tatrichter bisher nicht hinreichend dargetan. Daß eine Anzeige bei der Polizei die angedrohte Rache des Bruders nur "stark erschwert" hätte (UA S. 10), kann nicht als ausreichend angesehen werden. Nach Sachlage hätte eingehender als bisher erörtert werden müssen, welche Maßnahmen insbesondere der Polizei zum Schutz der Angeklagten möglich waren. Vor allem kommt dem Umstand besonderes Gewicht zu, daß die Angeklagte, ganz allein auf sich gestellt, sich einer - auch vom Tatrichter anerkannten (UA S. 12) - schweren Konfliktslage gegenübersah; es konnte kaum von ihr erwartet werden, daß sie diese Situation aus eigenen Kräften bewältigte.

10

2.

Im übrigen hat das Schwurgericht auch versäumt, die Frage eines Gebotsirrtums zu prüfen (BGHSt 19, 295; BGH, Urteile vom 27. November 1969 - 3 StR 206/69 - und vom 26. Mai 1970 - 2 StR 509/69, bei Dallinger MDR 1970, 897, 898). Nach den bisherigen Feststellungen ist die zur Tatzeit 18-jährige Angeklagte eine Ausländerin mit geringer Schulbildung, die zur mitteleuropäischen Rechts- und Gesellschaftsordnung kein gefestigtes Verhältnis hatte (UA S. 12).

11

Das Urteil kann deshalb nicht bestehen bleiben. Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

Pfeiffer
Loesdau
Pikart
RiBGH Dr. Woesner ist in Urlaub und daher verhindert zu unterschreiben, Pfeiffer
Herdegen