Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.05.1988, Az.: BVerwG 4 C 26.84
Fernstraßen; Flurbereinigung; Planfeststellung; Straßenführung; Verlegung; Öffentliche Belange
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.05.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 26.84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 12320
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 27.08.1982 - AZ: 4 K 10/80
- VGH Mannheim - 15.07.1983 - AZ: 5 S 2276/82
Rechtsgrundlagen
- § 18 FStrG
- Art. 14 Abs. 3 GG
- Landesstraßenrechtliche Planfeststellung
Fundstellen
- NJW 1989, 1048 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1989, 149-150 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ-RR 1989, 123 (amtl. Leitsatz)
- NuR 1991, 151 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Wenn ein Vorhaben "sinnvoll oder zweckmäßiger unterbleiben kann", scheitert es an der mangelnden "Planrechtfertigung" als einer rechtlichen Planungsschranke.
- 2.
Zur Bedeutung der Flurbereinigung in der straßenrechtlichen Planfeststellung (im Anschluß an Senat vom 18. 12. 1987, NVwZ 1989, 145, 147) [BVerwG 18.12.1987 - 4 C 32/84], insbesondere nach Aufhebung des Flurbereinigungsbeschlusses durch das BVerfG (BVerfGE 74, 264 [BVerfG 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85] = NJW 1987, 1251 [BVerfG 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85] - Boxberg).
- 3.
Auch im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens darf nicht offenbleiben, ob eine Bundes- oder Landesstraße geplant wird.
- 4.
Zur Ermittlung und Gewichtung der für die Verlegung einer Straßenführung und die Dimensionierung der Trasse sprechenden öffentlichen Belange.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Mai 1988 in Karlsruhe
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Niehues, Dr. Kühling, Prof. Dr. Dr. Berkemann und Dr. Lemmel
für Recht erkannt:
Tenor:
Hinsichtlich der Kläger zu 1), 3) und 6) wird das Verfahren eingestellt.
Insoweit sind die Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. Juli 1983 und des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. August 1982 unwirksam.
Auf die Revision der Kläger zu 2), 5), 7) und 8) wird das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. Juli 1983 aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 1) 16/40, der Kläger zu 3) 8/40 und der Kläger zu 6) 1/40; von den Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 1) 16/50, der Kläger zu 3) 8/50 und der Kläger zu 6) 1/50.
Im übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Mit Beschluß vom 14. Dezember 1979 stellte das Regierungspräsidium Stuttgart den Plan für die Verlegung der Kreisstraße 2841 zwischen Schwabhausen und Boxberg einschließlich des im Zusammenhang mit dem Ausbau des Knotenpunktes Bundesstraße 292/Kreisstraße 2841 erforderlichen Ausbaus der Bundesstraße 292, der Gemeindeverbindungsstraße nach Wölchingen mit einer Unterführung derselben sowie des Baus des Anschlusses zum NATO-Tanklager, schließlich des Baues und der Befestigung der erforderlichen Parallelwege fest. Zur Begründung wies es auf den schlechten Ausbauzustand und die Gefährdung des Straßenverkehrs durch zu enge Kurvenradien hin. Für das Vorhaben werden landwirtschaftlich genutzte Grundflächen der Kläger in Anspruch genommen.
Die Kläger haben mit ihrer Klage beantragt, den Planfeststellungsbeschluß aufzuheben, soweit durch ihn ihre Grundstücke betroffen werden. Zur Begründung haben sie erst- und zweitinstanzlich geltend gemacht: Der angefochtene Planfeststellungsbeschluß verletze den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Planung, weil eine Bundesstraße nach Landesstraßenrecht geplant worden sei. Die Kreisstraße 2841 solle nämlich die Aufgaben einer Bundesstraße erfüllen. Der Neubau sei nicht erforderlich, denn die alte Trasse lasse sich ohne wesentliche Schwierigkeiten verbreitern. Auch der Anschluß an das NATO-Tanklager sei ein grober Verstoß gegen das Schonungsgebot, denn bei einem Ausbau der Bundesstraße 292 lasse sich dieses direkt an die Bundesstraße anbinden. Schließlich sei die Planung auch deshalb rechtswidrig, weil die Dimensionierung der Straße nicht den Verkehrsbedürfnissen entspreche. Der überdimensionierte Neubau der Trasse nehme um ein Vielfaches mehr private Grundstücke in Anspruch als der jederzeit mögliche Ausbau der vorhandenen Trasse. Ferner sei es fehlerhaft, im Planfeststellungsbeschluß auf die Flurbereinigung abzustellen, weil diese noch nicht angeordnet worden sei.
Die Klagen hatten in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat durch Urteil vom 15. Juli 1983 die Berufungen zurückgewiesen. Es ist der Auffassung, daß der angefochtene Planfeststellungsbeschluß rechtmäßig sei. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:
Der Planfeststellungsbeschluß sei nicht wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Planung rechtswidrig. Es komme bei der Prüfung der verfahrensmäßigen Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses nicht darauf an, ob dieser nach den für Bundesstraßen geltenden Verfahrensvorschriften festgestellt oder ob hierfür die landesrechtlichen Bestimmungen angewandt worden seien. Im übrigen bestünden keine Zweifel, daß die planfestgestellte Straße eine Kreisstraße sei. Die Planfeststellung sei daher zu Recht nach den Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes durchgeführt worden.
Auch inhaltlich sei der angefochtene Planfeststellungsbeschluß nicht zu beanstanden. Das Vorhaben sei gerechtfertigt, um verkehrswidrige Verhältnisse wirksam zu beseitigen. Bei der Abwägung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der Behörde eine Fehlgewichtung unterlaufen sei. Sie habe Erhebungen über die durch die neue Trasse bewirkten Eingriffe in die Natur angestellt, insbesondere die insoweit zuständigen Träger öffentlicher Belange gehört. Sie habe weiterhin in ihre Überlegungen einbezogen, daß auch ein Ausbau der alten Trasse erhebliche Eingriffe in die Natur verursachen würde. Die Augenscheinseinnahme durch den Senat habe zudem ergeben, daß die gewählte Trassenführung am westlichen Hang des Ehrlybachtals so landschaftsangepaßt verlaufe, daß hierdurch keine allzu schwerwiegenden Eingriffe in das Landschaftsbild verursacht würden. Zwar verlören die Kläger nicht unbeträchtliche Teile der von ihnen landwirtschaftlich genutzten Grundflächen, wobei davon auszugehen sei, daß es sich um durchaus wertvolles Ackerland handele. Diese Einbuße verliere jedoch dadurch an Bedeutung, daß die entzogene Grundstücksfläche in der Relation zu dem von den Klägern insgesamt bewirtschafteten Teil nicht allzu groß sei und daß eine weitere Milderung durch das bereits eingeleitete Flurbereinigungsverfahren mit einer Verteilung der Flächenverluste auf viele Betroffene erfolgen werde.
Mit der vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision verfolgen die Kläger zu 2), 5), 7) und 8) ihr Klageziel weiter. Der Kläger zu 4) (Otto Pfeil) hat keine Revision eingelegt. Hinsichtlich der Verfahren der Kläger zu 1), 3) und 6) haben die Beteiligten die Erledigung der Hauptsache erklärt. Der Senat hat durch Beschluß vom 11. September 1984 die Anträge der Kläger zu 1) bis 3), 5), 7) und 8) abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen. Die Straße ist inzwischen im wesentlichen fertiggestellt.
II.
1.
Hinsichtlich der Kläger zu 1), 3) und 6) ist das Verfahren aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 125 Abs. 1, 141 VwGO einzustellen. Die Urteile des Verwaltungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichts sind insoweit unwirksam (§ 173 VwGO in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
2.
Die Revision der Kläger zu 2), 5), 7) und 8) führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).
a)
Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, daß das Planfeststellungsverfahren frei von Rechtsmängeln sei, ist im Ergebnis richtig. Das Gericht hat ausgeführt, daß die Verlegung einer Kreisstraße und nicht etwa der Neubau einer Bundesstraße geplant worden sei. Die Kreisstraße soll zwar auch eine Verbindung zwischen den Bundesstraßen 292 (alt) und 292 (neu) herstellen. Diese Verbindung ist jedoch nur für einen vorübergehenden Zeitraum geplant; sie soll nach der beabsichtigten Fortführung der Bundesstraße 292 (neu) in östliche Richtung durch die Kreisstraße 2877 entfallen. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, daß eine vorübergehende Übernahme bundesstraßenrechtlicher Verkehrsfunktion die Kreisstraße nicht zu einer Bundesstraße macht, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Danach steht - insoweit übereinstimmend mit dem Berufungsgericht - fest, daß die Planfeststellungsbehörde sowohl den zukünftigen Charakter der geplanten Straße richtig eingeschätzt (vgl. dazu Urteil vom 11. November 1983 - BVerwG 4 C 40 und 41.80 - Buchholz 407.4 § 1 FStrG Nr. 5 und Urteil vom 11. April 1986 - BVerwG 4 C 53.82 - Buchholz 407.4 § 18 c FStrG Nr. 1 <S. 5/6>) als auch das Planfeststellungsverfahren zutreffend nach den Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes durchgeführt hat.
Nach alledem beruht die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht auf der von ihm in Abweichung vom Urteil des Senats vom 23. Januar 1981 - BVerwG 4 C 4.78 - (BVerwGE 61, 295) vertretenen Rechtsauffassung, bei der verfahrensmäßigen Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses komme es nicht darauf an, ob dieser nach den für Bundesstraßen geltenden Verfahrensvorschriften festgestellt worden sei oder ob hierfür die landesrechtlichen Bestimmungen angewandt worden seien. Zur Klarstellung sei hierzu jedoch bemerkt:
Das Berufungsgericht hat ausdrücklich auf eine Prüfung der verfahrensmäßigen Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses abgestellt. Es ist bei seinen Überlegungen davon ausgegangen, daß hinsichtlich der Zuständigkeiten und der einzelnen Verfahrensschritte die landesrechtlichen und bundesrechtlichen Bestimmungen inhaltsgleiche Regelungen treffen. Wenn das konkrete Planfeststellungsverfahren - wie das Berufungsgericht weiter unterstellt hat - in Schritten abläuft, bezüglich derer das landes- und bundesrechtliche Verfahrensrecht inhaltlich übereinstimmen, so mag es in der Tat unerheblich sein, wenn in dem aufgrund des zutreffenden Verfahrens erlassenen Planfeststellungsbeschluß allein die falsche Vorschrift zitiert worden ist (vgl. BU S. 11). Daß der bloße Zitierfehler unschädlich ist, hat der Senat in seinem Urteil vom 23. Januar 1981 (a.a.O.) nicht in Frage gestellt. Er hat indes seinerzeit gerügt, daß das Berufungsgericht es offengelassen habe, ob die geplante Straße nicht in Wirklichkeit die Verkehrsbedeutung einer Bundesstraße habe und daher den Vorschriften des Bundesfernstraßengesetzes unterliege. Während ein solches "Offen-Lassen" hinsichtlich der materiellrechtlichen Beurteilung der Rechtslage (Planrechtfertigung, Abwägungsgebot) nicht zulässig ist (vgl. die angegebenen Urteile des Senats vom 11. November 1983 und 11. April 1986 a.a.O.) und hier auch nicht in Rede steht, will im vorliegenden Fall das Berufungsgericht jedoch für die "inhaltlich übereinstimmenden Schritte" des Planfeststellungsverfahrens die Rechtmäßigkeit nicht davon abhängig machen - also die Frage letztlich offenlassen -, ob die Behörde nach den landesrechtlichen Bestimmungen oder den für Bundesstraßen geltenden Verfahrensvorschriften vorgegangen ist. Soweit das Berufungsgericht damit mehr als die Unerheblichkeit bloßer Zitierfehler zum Ausdruck bringen will, folgt ihm der Senat nicht. Denn selbst wenn die einzelnen Verfahrensschritte nach Bundes- und Landesverfahrensrecht (insbesondere die gleichmäßige Untergliederung in die Abschnitte der Einleitung des Verfahrens, der Auslegung, Anhörung und Bescheidung) in gleicher Weise geregelt sind, führt dies nicht dazu, daß die Verfahren "inhaltlich übereinstimmen". Vielmehr kommt es auch innerhalb der einzelnen Verfahrensschritte jeweils darauf an, auf welchen Gegenstand sich das Verfahren bezieht. Wenn also z.B. der Ablauf des Anhörungsverfahrens nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften des Bundes- und Landesrechts gleichermaßen geregelt ist, ist es insbesondere für den vom Berufungsgericht angesprochenen Bürger nicht unwesentlich, ob er wegen der Planung einer Bundesstraße (mit den dafür geltenden Anbauverbotszonen) oder einer Landesstraße angehört wird.
b)
Unzutreffend ist ferner die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, "daß es an einer hinreichenden Planlegitimation nicht schon dann fehlt, wenn sich etwa eine Änderung oder auch ein gänzliches Unterbleiben der streitigen Planung als ebenso sinnvoll oder noch zweckmäßiger erwiese". Denn wenn das Vorhaben sinnvoll oder zweckmäßiger zu unterbleiben hat, kann es nicht im Sinne der Rechtsprechung des Senats "vernünftigerweise geboten" sein (vgl. BVerwGE 56, 110 <119>). Die Planrechtfertigung muß vielmehr auch vor dem Eigentumsrecht (Art. 14 Abs. 3 GG) standhalten, soweit die Planung - wie hier - in private Rechte Dritter eingreift und - nach gesetzlicher Vorschrift - Grundlage der zur Ausführung des Plans etwa erforderlichen Enteignung ist (vgl. BVerwGE 48, 56 <59>). Daher müssen die mit dem Vorhaben verfolgten öffentlichen Interessen - unbeschadet der ferner gebotenen Abwägung der konkreten Belange - generell geeignet sein, etwa entgegenstehende Eigentumsrechte zu überwinden (vgl. BVerwGE 71, 166 <168> und 72, 282 <284>).
Daß dies jedoch hier der Fall ist, ergibt sich aus den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, mit denen es - den Angaben des Planfeststellungsbeschlusses folgend - eine erhebliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch den bisherigen Zustand der Kreisstraße 2841 dargelegt hat (BU S. 12/13). Der schlechte Ausbauzustand, das Fehlen des Unterbaus, die geringe Breite (4,80 m), die engen Kurvenradien, die ungünstigen Steigungsverhältnisse und insbesondere die gefährliche Situation im Einmündungsbereich der Kreisstraße 2841 in die Bundesstraße 242 in Boxberg rechtfertigen Abhilfemaßnahmen zugunsten der Verkehrssicherheit. Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats kann der mit der Straßenplanung verbundene Eingriff in privates Grundeigentum schon mit solchen konkreten Sicherheitsanforderungen hinreichend gerechtfertigt werden, so daß es nicht in jedem Fall geboten ist, das Verkehrsbedürfnis etwa auf der Grundlage einer Verkehrszählung konkret nachzuweisen (vgl. BVerwGE 71, 166 <168>; 72, 282 <286>). Sind Verkehrsgefahren - wie hier - bereits durch Trassenführung und Ausbauzustand begründet und im laufenden Betrieb erkennbar, so bedarf es zu ihrer Ermittlung keiner besonderen Verkehrszählung. Insgesamt rechtfertigt im vorliegenden Fall die Ersetzung einer als ungünstig erkannten Kreisstraße durch eine neue Trasse, die sich der Landschaft besser anpaßt, technisch besser ausgestattet ist und insbesondere Anschlußprobleme vermeidet, Eingriffe in das Grundeigentum der von der Maßnahme betroffenen Bürger.
Nicht begründet ist die Aufklärungsrüge, das Berufungsgericht hätte feststellen müssen, daß der Ausbau der Kreisstraße 2841 lediglich zur Erschließung der Daimler-Benz-Teststrecke vorgenommen werde. Da das Berufungsgericht angenommen hat, daß diesen Gesichtspunkten bei der rechtlichen Beurteilung des Falles keine Bedeutung zukomme, weil die Planung jedenfalls aus anderen Gründen gerechtfertigt sei, brauchte es Einzelheiten hierzu nicht aufzuklären.
c)
Die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Planfeststellungsbeschluß mit seinen konkreten Festlegungen auch den Anforderungen des Abwägungsgebots entspreche, ist aufgrund seiner bisherigen tatsächlichen Feststellungen rechtlich nicht haltbar.
Zwar sind die Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu in ihrem rechtlichen Ansatz nicht zu beanstanden (vgl. BVerwGE 56, 110, 122 ff. mit weiteren Hinweisen). Da es sich im vorliegenden Fall um die landesrechtliche Planfeststellung einer Kreisstraße handelt, ist in erster Linie nach Landesrecht - und insofern irrevisibel - darüber zu befinden, ob die Planung hinreichend abgewogen ist. Hier bleibt jedoch, da das Grundeigentum der Kläger in Anspruch genommen werden soll, aus revisionsrechtlicher Sicht zu prüfen, ob das Berufungsgericht den Begriff des Wohls der Allgemeinheit im Sinne von Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG zutreffend erkannt und die sich daraus ergebenden Anforderungen an eine gerechte Abwägung beachtet hat. Dazu gehört erstens, daß hinreichend gewichtige Gründe des Gemeinwohls für das Vorhaben streiten und - zweitens - daß die entgegenstehenden Eigentümerbelange richtig erkannt und angemessen gewichtet worden sind.
Die für die Verlegung der Trasse sprechenden öffentlichen Belange und deren Bedeutung sind in dem Berufungsurteil hinreichend festgestellt, und ohne Verstoß gegen revisibles Recht gewürdigt worden. Das Berufungsgericht hat hierzu im einzelnen ausgeführt, daß die bisherige Einmündung der Kreisstraße 2841 in die Bundesstraße 292 (alt) den Anforderungen an eine verkehrssichere Ausgestaltung einer Kreuzung nicht genüge und daß bei Beibehaltung der alten Trasse die große Kurve im äußeren Egengrund zwar in einem gewissen Umfang begradigt werden könnte, dadurch aber eine stärkere Steigung verursacht würde. Demgegenüber habe die geplante Neutrassierung den Vorteil einer graden und kontinuierlich ansteigenden Linienführung am gegenüberliegenden Hang des Tales. Für die Verlegung der Trassen sprechen ferner die vom Berufungsgericht festgestellten Gründe des Natur- und Landschaftsschutzes (vgl. BU S. 17). Daraus ergibt sich insgesamt ein dringendes öffentliches Interesse an der Verlegung der Trasse, welches die Planfeststellungsbehörde mit diesem besonderen Gewicht in ihre Abwägung einstellen durfte. Die Annahme des Berufungsgerichts, die aufgezeigten Alternativen seien "allenfalls gleichwertig" (BU S. 13), wird durch seine tatsächlichen Feststellungen nicht getragen, sondern steht zu ihnen in einem offensichtlichen Widerspruch.
Auch soweit die Kläger geltend machen, daß das Vorhaben im Hinblick auf das angenommene Verkehrsaufkommen überdimensioniert sei, können sie damit in der Revisionsinstanz nicht durchdringen. Das Berufungsgericht hat diesen Gesichtspunkt nicht übersehen, sondern ausgeführt, daß die Rechtmäßigkeit der Planung nicht durch den Umfang der Ausbaumaßnahme in Frage gestellt werde. Der Querschnitt (9,50 m) entspreche nach den glaubhaften und nicht bestrittenen Angaben des Vertreters des beigeladenen Landkreises in der mündlichen Verhandlung dem Standardmittel belasteter Kreisstraßen; lediglich mäßig belastete Kreisstraßen würden mit einer Fahrbahnbreite von 5,50 m ausgebaut; dieser Gruppe könne die Kreisstraße 2841 aber nicht zugeordnet werden. Die Kläger meinen demgegenüber, daß auf eine zuverlässige Verkehrsprognose nicht habe verzichtet werden dürfen; sie verweisen in diesem Zusammenhang darauf, sie hätten gutachtlich belegt, daß im Jahr 1990 auf der Kreisstraße mit einem Verkehrsaufkommen von 900 Kraftfahrzeugen am Tag zu rechnen sei. Die diesem Vorbringen zu entnehmende Aufklärungsrüge ist nicht begründet. Wie in dem Berufungsurteil (S. 15) ausgeführt worden ist, ist der Vertreter der Straßenbaubehörde zu dieser Frage in der mündlichen Verhandlung angehört worden. Dessen Angaben seien glaubhaft und nicht bestritten worden. Nach dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12. Juli 1983 hat der anwesende Prozeßbevollmächtigte der Kläger anschließend keinen Beweisantrag gestellt. Danach hatte das Berufungsgericht keinen verfahrensrechtlichen Anlaß, weiter der Frage nachzugehen, ob die Annahme einer "mittleren Belastung" der Straße unrichtig ist.
Auf die Frage, ob auch für die geplanten Wirtschaftswege öffentliche Belange streiten, ist nicht weiter einzugehen, nachdem die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat übereinstimmend erklärt haben, daß diese Wege nicht gebaut werden und die Kläger dieses Verfahrens davon auch nicht berührt werden. Einzelheiten der Anbindung des NATO-Tanklagers an das öffentliche Verkehrsnetz unterliegen der planerischen Gestaltungsfreiheit der Planfeststellungsbehörde auf der Grundlage des irrevisiblen Landesstraßenrechts. Daß speziell wegen dieses Teiles der Planung die Grenzen des verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes überschritten seien, vermag der Senat nicht zu erkennen.
Dagegen ist die weitere Annahme des Berufungsgerichts, daß die Planfeststellungsbehörde das Gewicht der privaten - verfassungsrechtlich durch Art. 14 Abs. 3 GG geschützten - Belange der Kläger generell nicht verkannt habe, mit der dazu gegebenen Begründung und den bisherigen berufungsgerichtlichen Feststellungen nicht haltbar. Nach Meinung des Berufungsgerichts verliert die Einbuße wertvollen Ackerlandes für die Kläger dadurch an Bedeutung, daß die jeweils entzogene Grundstücksfläche in Relation zu dem von den Klägern insgesamt bewirtschafteten Teil nicht allzu groß sei und daß eine weitere Milderung durch das bereits eingeleitete Flurbereinigungsverfahren mit einer Verteilung der Flächenverluste auf viele Betroffene erfolgen werde. Dies reicht nicht aus, um eine hinreichende Würdigung der klägerischen Belange zu bejahen, läßt jedoch auch nicht die Annahme zu, das Gewicht der klägerischen Belange sei zu Unrecht im Hinblick auf die Flurbereinigung gemindert worden. Vielmehr sind hierzu weitere Feststellungen erforderlich. Im einzelnen ist zu bemerken:
Nach der inzwischen vorliegenden Rechtsprechung des Senats zum Verhältnis von (straßenrechtlicher) Planfeststellung und Flurbereinigung (vgl. Urteile vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 C 32.84 - UPR 1988, 180 und - BVerwG 4 C 49.83 - UPR 1988, 182 [BVerwG 18.12.1987 - BVerwG 4 C 49.83]) kommt es zunächst darauf an, ob die Planfeststellungsbehörde bei der Gewichtung der in die Abwägung einzustellenden Belange das Maß der Betroffenheit der notfalls zu enteignenden Grundeigentümer im Hinblick auf die vorgesehene Flurbereinigung wirklich gemindert oder nur ergänzend und für seine Entscheidung unerheblich auf die erwartete Flurbereinigung hingewiesen hat. Dazu hat das Berufungsgericht bisher keine Feststellungen getroffen. Zur Zeit der berufungsgerichtlichen Entscheidung waren in der Rechtsprechung - auch des erkennenden Senats - zu dem Verhältnis von Straßenplanung und Flurbereinigung Abgrenzungskriterien der vorgenannten Art noch nicht entwickelt worden. Daher wäre es verfehlt, dem Berufungsgericht die nach dem Wortlaut seiner angegebenen Ausführungen mögliche Annahme zu unterstellen, die Belange der Kläger seien in der Planfeststellung wegen der eingeleiteten Flurbereinigung mit nur minderem Gewicht eingestellt worden, übrigens widerspräche dies auch der Tendenz der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses, in dem mehrfach darauf hingewiesen worden ist, daß private Grundflächen in dem "unabwendbar erforderlichen Umfang" beansprucht würden; "darüber hinaus" sei mittlerweile beantragt, das für die Straßenbaumaßnahme benötigte Gelände in ein Flurbereinigungsverfahren einzubeziehen. Freilich mag es insofern ebensowenig allein auf den Wortlaut der - etwa nach weiteren Ermittlungen - auszulegenden Begründung des Planfeststellungsbeschlusses ankommen. Die dazu notwendigen einzelfallbezogenen Feststellungen zu treffen, ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sondern bleibt dem Berufungsgericht als Tatsacheninstanz vorbehalten.
Sollte sich im vorliegenden Fall ergeben, daß im Rahmen der Abwägung die Belange der Grundstückseigentümer wegen der eingeleiteten Flurbereinigung als in erheblicher Weise gemindert beurteilt worden sind, ist dies nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 18. Dezember 1987 a.a.O.) nur dann zulässig, wenn die Flurbereinigung zum Zeitpunkt der Planfeststellung bereits hinreichend verfestigt war. Nur wenn dies der Fall ist und sich daraus eine reale Minderung der Eigentumsbetroffenheit objektiv abzeichnet, darf dies in der Planfeststellung berücksichtigt werden (wegen der Einzelheiten vgl. Urteile des Senats vom 18. Dezember 1987 a.a.O.).
Sollte das Berufungsgericht aufgrund seiner weiteren Feststellungen zu dem Ergebnis gelangen, daß der Hinweis auf das Flurbereinigungsverfahren im Planfeststellungsbeschluß konstitutiver Charakter hatte und nach den Umständen dieses Falles auch haben durfte, wird es weiter zu prüfen haben, welche rechtlichen Folgen die Aufhebung des Flurbereinigungsbeschlusses vom 25. Juni 1982 durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 1987 - 1 BvR 1046/85 - BVerfGE 74, 264 hat. Dazu ist zu bemerken, daß die planerische Abwägung, die sich auf verfassungsrechtlich nicht haltbare Umstände stützt, ihrerseits rechtlich nicht haltbar ist. Daß die Verfassungswidrigkeit der Flurbereinigung erst später erkannt worden ist, ist insofern nicht erheblich.
3.
Die Entscheidung über die Kosten hinsichtlich der Kläger zu 1), zu 3) und zu 6) ist entscheidungsreif; hinsichtlich der übrigen Kläger ist die Kostenentscheidung der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Die Kostenentscheidung beruht - soweit sie getroffen wird - auf § 161 Abs. 2 VwGO in Verb, mit §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 159 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Sie ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu treffen. Es erscheint angemessen, die Kläger zu 1) und zu 3) im vollen Umfange an den Kosten zu beteiligen. Diese Kläger haben ihr Klageziel von sich aus nicht weiterverfolgt, indem sie die umstrittenen Grundflächen übertragen haben. Sie haben sich damit in die Rolle eines unterlegenen Beteiligten begeben (vgl. § 155 Abs. 2 VwGO). Die Revision des Klägers zu 6) hatte von vornherein keine Aussicht auf Erfolg, nachdem vor Einlegung des Rechtsmittels das geltend gemachte Recht des persönlichen Nießbrauchs durch Tod erloschen war. Dies rechtfertigt es ebenfalls, diesen Kläger als einen unterlegenen Beteiligten anzusehen und ihn im vollen Umfang an den Kosten zu beteiligen.
Die Kostenteilung folgt den jeweiligen Streitwertanteilen. Der Streitwert des erstinstanzlichen und des zweitinstanzlichen Verfahrens beträgt 26.326 DM. Hieran waren die Kläger zu 1), zu 3) und zu 6) mit den auf sie jeweils entfallenden Streitanteilen beteiligt. Bei der nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO zulässigen Vereinfachung ergibt das die in der Entscheidungsformel angegebenen Kostenquoten. Entsprechendes gilt für das Revisionsverfahren. Dessen Streitwert beträgt - nachdem der Kläger zu 4) am Revisionsverfahren nicht beteiligt war - 21.142 DM. Danach bestimmen sich die Kostenanteile, soweit über sie entschieden wurde.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 21.142 DM festgesetzt, und zwar für den Kläger zu 1) auf 8.000 DM, für den Kläger zu 2) auf 614 DM, für den Kläger zu 3) auf 4.000 DM, für den Kläger zu 5) auf 6.240 DM, für den Kläger zu 6) auf 500 DM, für die Kläger zu 7) und zu 8) auf je 1.788 DM.
Dr. Niehues
Dr. Kühling
Prof. Dr. Dr. Berkemann
Dr. Lemmel