Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.05.1992, Az.: BVerwG 6 P 9.91
Personalvertretung; Gruppenwahl; Wahlanfechtung; Personalratswahl
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.05.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 P 9.91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 12728
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Kassel - 23.06.1989 - AZ: L 108/88
- VGH Hessen - 28.11.1990 - AZ: HPV TL 3697/89
Rechtsgrundlagen
- BPersVG
- § 25 BPersVG
- § 22 Abs. 1 Hess. PersVG
- § 18 Abs. 4 Nr. 3 Wahlordnung zum Hess. PersVG vom 8.4.1988 (GVBl. I S. 139) - WO
- § 24 Abs. 1 Wahlordnung zum Hess. PersVG vom 8.4.1988 (GVBl. I S. 139) - WO
Fundstellen
- NVwZ-RR 1993, 370 (amtl. Leitsatz)
- PersR 1992, 311-314
- PersV 1992, 439-442
- ZBR 1992, 286
- ZfPR 1993, 155-156 (Volltext mit amtl. LS)
- ÖD 1992, 10-12
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ficht ein Anfechtungsberechtigter eine Personalratswahl mit dem Antrag auf Berichtigung des Wahlergebnisses an, so kann das Gericht auch nicht geltend gemachten Ungültigkeitsgründen nachgehen, selbst wenn dies den Vorstellungen der Verfahrensbeteiligten nicht entspricht. Die Feststellung der Ungültigkeit der Wahl setzt jedoch voraus, daß dies zumindest "hilfsweise" beantragt worden war.
- 2.
Sind bei der Gruppenwahl zum Personalrat den einzelnen Vorschlagslisten jeder Gruppe so viele Sitze zuzuteilen, "wie ihnen im Verhältnis der auf sie entfallenden Stimmenzahlen zur Gesamtstimmenzahl aller an der Sitzverteilung der Gruppe teilnehmenden Wahlvorschläge zustehen" (System Hare-Niemeyer), so sind ungültige oder nicht für einen Wahlvorschlag abgegebene Stimmen nicht bei der Ermittlung der "Gesamtstimmenzahl" zu berücksichtigen.
In der Personalvertretungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 8. Mai 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Niehues und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Nettesheim, Ernst, Dr. Seibert und Dr. Vogelgesang
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs - Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen - vom 28. November 1990 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Am 28. und 29. Juni 1988 wurde der Gesamtpersonalrat der Lehrer beim Staatlichen Schulamt für die Stadt K. in der Form der Gruppenwahl gewählt. Nach der Niederschrift des Gesamtwahlvorstandes über das Ergebnis der Wahl entfielen von den 1.930 abgegebenen Stimmen 1.894 auf die vier eingereichten Vorschlagslisten; 6 Stimmen waren ungültig, 30 Stimmzettel enthielten keine Eintragungen. Der Gesamtwahlvorstand berechnete die Verteilung der der Beamtengruppe zustehenden 14 Sitze in der Weise, daß er die Anzahl der von jeder Liste erreichten Stimmen mit 14 multiplizierte und die sich daraus ergebenden Beträge jeweils durch 1.930 (Anzahl der insgesamt abgegebenen Stimmzettel) dividierte. Auf dieser Grundlage erhielten die Liste 1 (Deutscher Lehrerverband Hessen) 5, die Liste 2 (Unabhängige Lehrer) 2, die Liste 3 (Verband Bildung und Erziehung) 1 und die Liste 4 (Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft) 6 Sitze.
Am 12. Juli 1988 hat die Antragstellerin, die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet, mit dem sie sich gegen die Sitzverteilung in der Gruppe der Beamten des Gesamtpersonalrats gewandt und im wesentlichen geltend gemacht hat, nach § 24 Abs. 1 der Wahlordnung zum Hessischen Personalvertretungsgesetz vom 8. April 1988 (GVBl. I S. 139) - WO - hätten bei der Sitzverteilung die ungültigen Stimmen und die Stimmenthaltungen nicht berücksichtigt werden dürfen. Hätte man die auf die einzelnen Vorschlagslisten entfallenden Stimmen mit 14 multipliziert und nicht durch 1.930, sondern durch 1.894 geteilt, so hätte der Vorschlagsliste 4 ein weiterer Sitz zugeteilt werden müssen, während die Vorschlagsliste 3 keinen Sitz erhalten hätte.
Die Antragstellerin hat beantragt, festzustellen, daß das Ergebnis der Wahl des Gesamtpersonalrates der Lehrer beim Staatlichen Schulamt für die Stadt Kassel vom 28.729. Juni 1988 dahingehend berichtigt wird, daß auf die Liste 4 ein weiterer Sitz, auf die Liste 3 kein Sitz entfällt, hilfsweise, festzustellen, daß die genannte Wahl ungültig ist.
Das Verwaltungsgericht hat dem Hauptantrag der Antragstellerin mit der Begründung entsprochen, nach dem eindeutigen Wortlaut des § 24 Abs. 1 WO hätten bei der Berechnung der den einzelnen Vorschlagslisten zustehenden Sitze die ungültigen Stimmen und die Stimmenthaltungen nicht berücksichtigt werden dürfen.
Auf die hiergegen eingelegte Beschwerde des Beteiligten zu 1), des Gesamtpersonalrats der Lehrer beim Staatlichen Schulamt für die Stadt K., hat der Verwaltungsgerichtshof den Beschluß des Verwaltungsgerichts aufgehoben und den Hauptantrag der Antragstellerin abgelehnt sowie auf deren Hilfsantrag die Wahl zum Gesamtpersonalrat für ungültig erklärt. Zur Begründung hat er im wesentlichen ausgeführt:
Der Antrag auf Neuverteilung der Sitze sei zulässig. Die vom Gesamtwahlvorstand durchgeführte Sitzverteilung sei auch rechtswidrig gewesen. Nach § 24 Abs. 1 WO fänden ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bei der Sitzverteilung keine Berücksichtigung. Dies folge nicht nur aus dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung, sondern auch aus ihrem Zusammenhang mit anderen Bestimmungen der Wahlordnung und dem Sinn und Zweck der Regelung.
Der festgestellte Fehler führe jedoch nicht zur Berichtigung des Wahlergebnisses, denn eine gerichtliche Korrektur der Sitzverteilung komme nur in Betracht, wenn feststehe, daß sich der gerügte bzw. der vom Gericht festgestellte Verstoß gegen wesentliche Vorschriften des Wahlrechts, der Wählbarkeit und des Wahlverfahrens in einer bestimmten Weise auf das Wahlergebnis ausgewirkt habe und daß durch die Korrektur dieses Ergebnisses die Folgen des Wahlverstoßes insgesamt behoben würden. Hier komme eine Berichtigung der Sitzverteilung nicht in Betracht, weil die angefochtene Wahl aus anderen Gründen ungültig sei. Das Gericht sei zwar hinsichtlich des Hauptantrages an das auf die Sitzverteilung in der Gruppe der Beamten beschränkte Wahlanfechtungsbegehren gebunden. Die Beschränkung des Hauptantrages der Antragstellern hindere es aber nicht, die Wahl insgesamt auf ihre Gültigkeit hin zu überprüfen, weil sich die richtige Sitzverteilung nur aufgrund einer im Übrigen gültigen Wahl ermitteln lasse. Die erkannte Ungültigkeit der gesamten Wahl könne nicht im Rahmen des Hauptantrages festgestellt werden, weil das Gericht dadurch gegen die Grundregel des § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen würde, die auch im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren gelte. Daran ändere der dieses Verfahren beherrschende Grundsatz der Amtsermittlung nichts.
Der Hilfsantrag, die Wahl für ungültig zu erklären, sei im Sinne einer echten eventualen Klagehäufung zulässig. Dem stehe nicht entgegen, daß die Antragstellerin während der 14tägigen Anfechtungsfrist die Ungültigkeit der Wahl nicht eingehend begründet habe. Allerdings müsse ein auf die Ungültigkeit der Wahl gerichteter Anfechtungsantrag mindestens Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen wesentliche Vorschriften des Wahlrechts enthalten. Im vorliegenden Verfahren habe die Antragstellerin innerhalb der Wahlanfechtungsfrist zwar keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, daß bis zum Abschluß der Wahl am 29. Juni 1988 gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens verstoßen worden sei; sie habe jedoch immerhin die Entscheidung des Gesamtwahlvorstandes über die Sitzverteilung gerügt. Da diese Verteilung selbst noch Teil des Wahlverfahrens sei, genüge der Vortrag dieses Sachverhalts den Mindestanforderungen der Begründung eines Wahlanfechtungsantrages. Der Hilfsantrag erstrecke sich auch auf die Gruppe der Angestellten, da er nicht auf die Gruppe der Beamten beschränkt worden sei. Er sei begründet, denn die Wahl habe gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens verstoßen, und es sei nicht auszuschließen, daß hierdurch das Wahlergebnis habe beeinträchtigt werden können.
Der Verwaltungsgerichtshof, der im Laufe des Beschwerdeverfahrens sämtliche Wahlunterlagen beigezogen hatte, hat die Annahme der Verletzung zwingender Vorschriften des Wahlverfahrens im wesentlichen damit begründet, daß der Gesamtwahlvorstand ein Wahlausschreiben erlassen habe, das nicht in allen Punkten den Anforderungen der Wahlordnung entsprochen habe. So sei der letzte Tag der Einspruchsfrist als der 11. Mai 1988 angegeben worden, obwohl in einzelnen Schulen diese Frist bereits am 10. Mai 1988 geendet habe. Ferner sei nicht angegeben worden, wann die Stimmauszählung stattfinde; der den örtlichen Wahlvorständen zur Verfügung gestellte Vordruck des Ergänzungswahlausschreibens habe nicht den Hinweis auf den Ort und die Zeit der Stimmauszählung und auch nicht den Ort angegeben, an dem Einsprüche und andere Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben seien. Dieser Verstoß gegen § 36 Abs. 4 Nr. 6 WO stelle einen schwerwiegenden Verfahrensfehler dar. Ferner habe dem Wahlvorstand im Bereich einer Schule entgegen der zwingenden Bestimmung des § 17 Abs. 1 WO kein Wahlberechtigter aus der Gruppe der Angestellten angehört. Das Ergänzungswahlausschreiben an dieser Schule enthalte auch noch weitere Mängel. Für einzelne Mitglieder der Gruppe der Angestellten hätte nicht im Rathaus der Stadt K. ein eigenes Wahllokal eingerichtet werden dürfen.
Hiergegen richtet sich die von dem Beschwerdegericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1), mit der er im wesentlichen geltend macht, die Antragstellerin habe während der 14tägigen Antragsfrist des § 22 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes - HPVG - die Ungültigkeit der Wahl nicht nur nicht eingehend, sondern überhaupt nicht begründet. Sie habe lediglich die Entscheidung des Gesamtwahlvorstandes über die Sitzverteilung gerügt; dies genüge nicht den Mindestanforderungen der Begründung eines Wahlanfechtungsantrages.
Der Rechtsbeschwerdeführer beantragt,
den Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs aufzuheben, soweit auf den erstinstanzlichen Hilfsantrag der Antragstellerin die Wahl zum Gesamtpersonalrat der Lehrer beim Staatlichen Schulamt für die Stadt K. vom 28. und 29. Juni 1988 für ungültig erklärt worden ist, und auch den Hilfsantrag der Antragstellerin abzulehnen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Sie macht im wesentlichen geltend, sie habe ihren Hilfsantrag auf Feststellung der Ungültigkeit der Wahl ausreichend begründet. Hätte sie neben dem von ihr gerügten Verstoß gegen § 24 WO weitere Verstöße gegen wesentliche Vorschriften rügen müssen, so hätte dies nicht ihrer Intention entsprochen. Ihr Ziel sei in erster Linie die Berichtigung des Wahlergebnisses gewesen und für den Fall, daß dies nicht möglich sei, die Feststellung über die Ungültigkeit der Wahl, und zwar im Hinblick auf die von ihr gerügten Verstöße gegen die Vorschriften betreffend die Stimmauszählung. Hätte sie gleichzeitig weitere mögliche Anfechtungsgründe geltend gemacht, so hätte dies bedeutet, daß sie die Erfolgsaussichten des Hauptantrages selbst erheblich vermindert hätte.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1), des Gesamtpersonalrats, muß ohne Erfolg bleiben. Das Beschwerdegericht hat aufgrund der im vorliegenden Wahlanfechtungsverfahren von der Antragstellerin, der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, gestellten Anträge rechtskräftig entschieden, daß die in erster Linie begehrte Berichtigung des Wahlergebnisses wegen der Ungültigkeit der Wahl nicht möglich sei. Ferner ist es ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, diese Ungültigkeit sei aufgrund des "Hilfsantrages" der Antragstellerin festzustellen. An dieser Feststellung war es nicht - wie die Rechtsbeschwerde meint - dadurch gehindert, daß die Antragstellerin keine Mängel des Wahlverfahrens aufgezeigt hatte, die die Annahme der Ungültigkeit hätten rechtfertigen können.
Mit Recht ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, daß der Antrag vom 12. Juli 1988 ein zulässiges Wahlanfechtungsbegehren enthielt. Nach § 22 Abs. 1 HPVG, der insoweit mit § 25 BPersVG übereinstimmt, ist die Anfechtung einer Personalratswahl möglich, "wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist, es sei denn, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflußt werden konnte". Danach kann ein Anfechtungsberechtigter, also z.B. eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft, die Wahl allein mit der Begründung anfechten, das Wahlergebnis sei vom Wahlvorstand - nach einem im übrigen ordnungsgemäß durchgeführten Wahlverfahren - falsch ermittelt worden, und er kann aufgrund dessen begehren, diesen Fehler durch anderweitige Verteilung der Sitze auf die einzelnen Gruppen der Dienstkräfte oder auf die verschiedenen Listen zu berichtigen (vgl. Beschlüsse vom 15. März 1968 - BVerwG 7 P 5.67 - PersV 1968, 187 und vom 8. Juli 1977 - BVerwG 7 P 28.75 - PersV 1978, 312; sowie zum Betriebsverfassungsrecht: BAG, Beschluß vom 12. Oktober 1976 - 1 ABR 14/76 - BB 1977, 244).
Der Verwaltungsgerichtshof hat auch zutreffend berücksichtigt, daß er sich bei seiner Prüfung gemäß § 83 Abs. 1 ArbGG "im Rahmen der gestellten Anträge" zu bewegen hatte. Durch den innerhalb der Anfechtungsfrist gestellten Antrag wird der Wahlprüfungsauftrag des Gerichts gegenständlich bestimmt und begrenzt. Die Anfechtungsberechtigten haben damit die Möglichkeit, über den Verfahrensgegenstand zu disponieren (vgl. dazu Beschluß vom 6. Juni 1991 - BVerwG 6 P 8.89 - Buchholz 251.2 § 12 BlnPersVG Nr. 1 = PersR 1991, 337 = DVBl. 1991, 1204); sie können deshalb dadurch, daß sie lediglich die Berichtigung des Wahlergebnisses beantragen, eine weitergehende gerichtliche Entscheidung vermeiden, mit der die Ungültigkeit der gesamten Wahl festgestellt wird; andererseits können sie mit dem Antrag auf Feststellung der Ungültigkeit neben dem Berichtigungsantrag auch dem Gericht die Entscheidung darüber überlassen, ob der von ihnen erkannte Fehler zur Berichtigung des Wahlergebnisses oder zur Erklärung der Wahl als ungültig führt. Soweit Windscheid (PersV 1981, 223) die Auffassung vertritt, die Berichtigung könne "nicht das prozessuale Ziel des zur Wahlanfechtung Befugten sein", kann ihm nicht gefolgt werden. Vielmehr hat das Beschwerdegericht mit Recht angenommen, es sei an die gestellten Anträge mit der Wirkung gebunden, daß es bei Stellung nur des hier in erster Linie formulierten Berichtigungsantrages auch ohne ausdrückliche Verweisung der Vorschriften über das Beschlußverfahren auf § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO an der weitergehenden Feststellung der Ungültigkeit der Wahl gehindert sei. Diese Feststellung war jedoch aufgrund der daneben von der Antragstellerin "hilfsweise" fristgerecht begehrten Erklärung der Ungültigkeit der Wahl möglich. Hierbei handelte es sich nicht in dem Sinne um einen Hilfsantrag, daß er nur Beachtung finden sollte, wenn sich der (einen anderen Gegenstand betreffende) Hauptantrag als unbegründet herausstellen sollte. Vielmehr konnte die Antragstellerin auf diese Weise die Reihenfolge bestimmen, in der das Gericht aufgrund der geltend gemachten Unrichtigkeit der Feststellung des Wahlergebnisses über die Berichtigung oder die auf den gleichen Sachverhalt gestützte Ungültigkeit der Wahl entscheiden sollte.
Dem im Rechtsbeschwerdeverfahren allein noch im Streit befindlichen Antag auf Feststellung, daß die Wahl ungültig sei, hat der Verwaltungsgerichtshof zu Recht stattgegeben. Die Rüge des Rechtsbeschwerdeführers, dieser Antrag entspreche nicht den Mindestanforderungen, die an die Begründung einer Wahlanfechtung zu stellen seien, ist nicht berechtigt. Zwar muß jeder Antragsteller innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist darlegen, aus welchen Gründen nach seiner Meinung gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden sei (vgl. dazu Beschluß des Senats vom 6. Juni 1991 a.a.O.). Zur Zulässigkeit des Antrags reicht indes die Darlegung eines oder mehrerer solcher Gründe aus, ohne daß es darauf ankommt, welche - möglicherweise nur begrenzten - Folgen der betreffende Wahlrechtsverstoß haben würde. Auch wenn - wie hier - das Ziel der Wahlanfechtung durch mehrere Anträge in abgestufter Weise (Berichtigung des Wahlergebnisses/Ungültigkeit der Wahl) angesteuert wird, handelt es sich nicht um zwei getrennte, selbständige Wahlanfechtungen, die jeweils einer eigenständigen Begründung bedürften. Mit dem Erfordernis, innerhalb der Anfechtungsfrist auch rechtserhebliche Gründe für die Anfechtung darzulegen, soll lediglich verhindert werden, daß durch unsubstantiierte Angriffe die Gültigkeit der Wahl und der Bestand des Wahlergebnisses über einen längeren Zeitraum offenbleiben. Dazu ist es nicht notwendig, zu den etwa möglichen unterschiedlichen Folgen eines Wahlrechtsverstoßes jeweils darauf bezogene Begründungen zu verlangen. Erstrebt der Anfechtende eigentlich nur die Berichtigung des Wahlergebnisses, würde er mit der Darlegung von Ungültigkeitsgründen diesem Anliegen entgegenwirken. Das kann von ihm nicht verlangt werden. Andererseits darf sein Begehren auch dann nicht starr und unausweichlich auf die Berichtigung begrenzt werden, da ihm die Möglichkeit offenbleiben muß, die mit dem Hauptantrag erstrebte Begrenzung des Zieles der Wahlanfechtung aufzugeben, wenn das Gericht - aus anderen Gründen - die Wahl für ungültig hält und daher eine Berichtigung ausscheidet.
Die hier von der Antragstellerin mit der Wahlanfechtung beanstandete Sitzverteilung ist Bestandteil des Wahlverfahrens. Damit hat sie hinreichend Gründe genannt und die Anforderungen an die Begründung einer zulässigen Wahlanfechtung erfüllt.
Die Wahlanfechtung ist insofern auch begründet. Die Feststellung der Ungültigkeit der Wahl ist nach den nicht gerügten und daher den Senat bindenden Feststellungen des Beschwerdegerichts zur Gefährdung des Wahlgeheimnisses, zur mangelnden Vertretung jeder Gruppe im Wahlvorstand, zu Mängeln des Wahlausschreibens und zur unzulänglichen Auslage eines Abdrucks des Personalvertretungsgesetzes und der Wahlordnung jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Das Beschwerdegericht hätte sich allerdings nicht dem Vorwurf der Verletzung seiner Aufklärungspflicht ausgesetzt, wenn es von Nachforschungen abgesehen hätte, die von den Verfahrensbeteiligten nicht beantragt oder angeregt waren und die sich ihm auch nicht aufdrängen mußten. Seine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Wahl und seine Nachforschungen zur Aufklärung des Sachverhalts im Rahmen der gestellten Anträge waren zwar nicht durch das Vorbringen der Beteiligten begrenzt; vielmehr sind die Gerichte grundsätzlich berechtigt und verpflichtet, bei der Entscheidung über einen zulässig erhobenen Anfechtungsantrag auch nachträglich vorgetragene, "ja sogar überhaupt nicht geltend gemachte Anfechtungsgründe zu berücksichtigen", wie der Senat in seinem erwähnten Beschluß vom 6. Juni 1991 - BVerwG 6 P 8.89 a.a.O. - zur Bedeutung des Anfechtungsantrages näher ausgeführt hat. Es widerspricht allerdings der auch den Verwaltungsgerichtsprozeß kennzeichnenden, durch Dispositionsmaxime und Mitwirkungspflichten der Beteiligten geprägten. Tendenz, wenn die Verwaltungsgerichte - wie das Beschwerdegericht es getan hat - ohne erkennbaren und aktenkundigen Anlaß die Wahlunterlagen beiziehen, um nach Gründen zu forschen, aus denen sich die Ungültigkeit der Wahl ergeben könnte. Ein solches Verfahren berücksichtigt insbesondere nicht genügend das Bedürfnis nach einer baldigen Feststellung eines richtig errechneten Wahlergebnisses, wie es hier in der Antragsbegründung zum Ausdruck gekommen war. Auch wenn die Grenzen der Nachprüfung nicht in gleicher Weise durch die Substantiierungspflicht innerhalb der Anfechtungsfrist gezogen sein mögen, wie es für das Wahlprüfungsverfahren nach dem Wahlrecht des Landes Nordrhein-Westfalen angenommen worden ist (vgl. dazu BVerfG, Beschluß vom 12. Dezember 1991 - 2 BvR 562/91 - NVwZ 1992, 257), so verdient doch der Gedanke einer Beschränkung der Nachprüfung im wesentlichen auf das, was durch das Vorbringen der Beteiligten veranlaßt worden ist, im Interesse einer schnellen Durchsetzung des Wählerwillens durch Entscheidung über das mit einer Antragsbegründung zum Ausdruck gebrachte Berichtigungsbegehren Beachtung (vgl. ferner Urteil vom 7. September 1979 - BVerwG 4 C 7.77 - Buchholz 406.11 § 10 BBauG Nr. 10 = DVBl. 1980, 230; zustimmend Redeker DVBl. 1981, 83, 87 sowie Kopp, VwGO, 7. Aufl., § 86 Rn. 12; zur Begrenzung der Amtsermittlung im Beschlußverfahren durch das Vorbringen der Beteiligten vgl. auch Beschluß des BAG vom 27. Januar 1977 - 2 ABR 77/76 - AP § 103 BetrVG 1972 Nr. 7).
Zur Klarstellung ist zu bemerken, daß der Senat die vom Verwaltungsgericht zur Begründung seiner dem Berichtigungsbegehren stattgebenden Entscheidung zugrunde gelegte Auslegung des § 24 der Wahlordnung zum Hessischen Personalvertretungsgesetz vom 8. April 1988 (GVBl. I S. 139) - WO - für zutreffend hält. Er stimmt damit auch mit den Ausführungen in den Gründen des Beschlusses des Beschwerdegerichts zur Auslegung dieser Vorschrift überein. Der Antrag auf Feststellung, daß das Wahlergebnis zu berichtigen ist, hätte deshalb Erfolg haben müssen, wenn das Beschwerdegericht keinen Anlaß gesehen hätte, der Frage der Ungültigkeit der Wahl aus anderen Gründen nachzugehen.
Mit Recht hat das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Antragstellerin die Bestimmung des § 24 Abs. 1 Satz 1 WO, wonach bei Gruppenwahl "den einzelnen Vorschlagslisten jeder Gruppe so viele Sitze zugeteilt werden, wie ihnen im Verhältnis der auf sie entfallenden Stimmenzahlen zur Gesamtstimraenzahl aller an der Sitzverteilung der Gruppe teilnehmenden Wahlvorschläge zustehen", dahin ausgelegt, daß maßgebender Berechnungsfaktor die Zahl der insgesamt auf die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen und nicht etwa die Gesamtzahl aller überhaupt abgegebenen Stimmzettel ist. Dies entspricht dem allgemein bei Anwendung des Systems von Hare-Niemeyer dem Verhältniswahlrecht zugrundeliegenden Zählmodus (vgl. im einzelnen Schreiber, Handbuch des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag, 4. Aufl., § 6 Rn. 1 ff.). Da ungültige Stimmen nicht für die einzelnen Listen abgegeben worden sind, können sie auch nicht der Gesamtzahl "aller an der Sitzverteilung der Gruppe teilnehmenden" Wahlvorschläge hinzugerechnet werden. Im Gegensatz zu § 39 Abs. 1 Nr. 4 des - ebenso wie die WO die Sitzverteilung bei der Listenwahl nach dem System von Hare-Niemeyer regelnden - Bundeswahlgesetzes bestimmt zwar die Wahlordnung zum HPVG nicht ausdrücklich, daß eine Stimme ungültig ist, wenn der Stimmzettel "keine Kennzeichnung enthält". Derartige Stimmzettel müssen aber im Sinne des § 18 Abs. 4 Nr. 3 WO als ungültig angesehen werden, weil sich aus ihnen "der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt". Mit Recht haben das Verwaltungsgericht und das Beschwerdegericht deshalb angenommen, daß von den insgesamt abgegebenen 1.930 Stimmzetteln nur 1.894 der Sitzverteilung zugrunde zu legen waren, weil nur sie für die einzelnen Listen abgegeben worden waren. Das Berichtigungsbegehren der Antragstellerin, wonach ihr ein weiterer Sitz im Gesamtpersonalrat zugestanden hat, während auf die Vorschlagsliste 3 kein Sitz entfallen war, befand sich deshalb im Einklang mit den maßgeblichen Bestimmungen der Wahlordnung.[...].
Streitwertbeschluss:
Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 10 Abs. 1 BRAGO in Verbindung mit § 8 Abs. 2 BRAGO.
Nettesheim
Ernst
Seibert
Vogelgesang