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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 27.01.1977, Az.: 2 ABR 77/76

Beschlußverfahren; Betriebsrat; Ersetzung der Zustimmung; Betriebsratmitglied; Außerordentliche Kündigung; Wichtiger Grund; Rechtsbeschwerdeverfahren; Gerichtliche Nachprüfung; Amtsermittlungsgrundsatz

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
27.01.1977
Aktenzeichen
2 ABR 77/76
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1977, 10146
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Stuttgart 04.10.1976 - 1a TaBV 4/76

Fundstellen

  • BB 1977, 544
  • DB 1977, 869-870 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Im Beschlußverfahren nach BetrVG § 103 Abs. 2 auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ist zu prüfen, ob die beabsichtigte Kündigung aus einem wichtigen Grunde im Sinne des BGB § 626 gerechtfertigt ist (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung zu BetrVG § 103). Deshalb ist die gerichtliche Nachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren - ebenso wie im Revisionsverfahren über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung darauf beschränkt, ob das Beschwerdegericht (Landesarbeitsgericht) den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes richtig angewendet hat.

2. Der Amtsermittlungsgrundsatz führt in einem Beschlußverfahren nach BetrVG § 103 Abs. 2 nicht dazu, daß das Gericht einen bestimmten Sachverhalt, der in dem Verfahren bekannt wird, zur Rechtfertigung der beabsichtigten Kündigung heranzieht, wenn der antragstellende Arbeitgeber sich nicht auf diesen Sachverhalt zur Rechtfertigung der beabsichtigten Kündigung stützt.

3. Der Senat hält daran fest, daß im Beschlußverfahren nach BetrVG § 103 Abs. 2 später, d.h. nach Einleitung des Verfahrens bekanntgewordene oder entstandene Gründe für die beabsichtigte Kündigung nur zu berücksichtigen sind, wenn der Arbeitgeber deswegen zuvor den Betriebsrat vergeblich um die Zustimmung zur Kündigung ersucht hat (so BAG vom 22.08.1974 2 ABR 17/74 = BAGE 26, 219 [BAG 22.08.1974 - 2 ABR 17/74] = AP Nr. 1 zu § 103 BetrVG 1972 (zu C II 2 der Gründe).