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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 22.08.1974, Az.: 2 ABR 17/74

Treuepflicht; Ausschlußfrist; Zustimmung des Betriebsrats; Kündigung eines Betriebsratsmitglieds; Nachträgliche Zustimmung; Ersetzung der Zustimmung; Außerordentliche Kündigung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
22.08.1974
Aktenzeichen
2 ABR 17/74
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1974, 10151
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Berlin 17.01.1974 - 7 TaBV 6/73
BAG - 30.05.1974 - AZ: 2 ABR 17/74

Fundstellen

  • BAGE 26, 219 - 235
  • DB 1974, 2310-2312 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1974, 1724 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1974, 2360 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1975, 258-259 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1975, 181-182 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Die in § 103 Abs. 1 BetrVG geforderte Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Arbeitgeberkündigung gegenüber den dort genannten besonders geschützten Personen, insbesondere gegenüber einem Betriebsratsmitglied, ist Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung. Sie muß ausnahmslos vor Ausspruch der Kündigung vorliegen. Gleiches gilt für die durch Gerichtsentscheidung gemäß § 103 Abs. 2 BetrVG ersetzt Zustimmung. Die nachträgliche, d. h. nach der Kündigungserklärung erteilte Zustimmung ist rechtlich bedeutungslos; zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung kann der Arbeitgeber die Ersetzung der Zustimmung nicht beantragen.

2. Bei der Entscheidung über den Antrag auf Ersetzung der Zustimmung nach § 103 Abs. 2 BetrVG sind auch solche Umstände zu berücksichtigen, die erst im Lauf des Beschlußverfahrens bekannt werden oder entstehen, sofern der Arbeitgeber zuvor vergeblich beim Betriebsrat beantragt hat, wegen dieser nachgeschobenen Gründe die Zustimmung zur Kündigung zu erteilen.

3. Der Antrag auf Ersetzung der Zustimmung ist begründet, wenn die Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB gerechtfertigt ist. Für die Entscheidung des Arbeitsgerichts kommt es nicht darauf an, ob der Betriebsrat bei seinem ablehnenden Beschluß einen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum überschritten hat. Das Arbeitsgericht hat eine Rechtsentscheidung zu treffen, die praktisch den Kündigungsschutzprozeß vorwegnimmt.

4. Die Ausschlußfrist des § 626 Abs. 2 BGB gilt auch im Regelungsbereich des § 103 BetrVG. Die Frist beginnt wie auch sonst mit der Kenntnis des Arbeitgebers von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen. Innerhalb der Frist muß der Arbeitgeber jedenfalls die Zustimmung gemäß § 103 Abs. 1 BetrVG beantragen. Ob er innerhalb der Frist bei Verweigerung der Zustimmung auch noch das Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung einleiten muß, bleibt unentschieden. Das ist aber dann entbehrlich, wenn der Arbeitgeber im bereits anhängigen Beschlußverfahren weitere Kündigungsgründe nachschiebt.

5. Pflichtverletzungen, die ein Mitglied des Betriebsrats im Rahmen seiner Betriebsratstätigkeit begeht, rechtfertigen die außerordentliche Kündigung und damit auch die Ersetzung der Zustimmung gemäß § 103 Abs. 2 BetrVG nur dann, wenn das Betriebsratsmitglied auch gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis schwer verstoßen hat, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist.