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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.07.1977, Az.: BVerwG 7 P 28/75

Dienstkraft; Wahlanfechtungsverfahren; Berichtigung des Wahlergebnisses; Personalrat; Beschlußverfahren; Beschwerde

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.07.1977
Aktenzeichen
BVerwG 7 P 28/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 11071
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin 14.04.1975 - FK Bln 49.74
OVG Berlin 24.10.1975 - II PV 15.75

Fundstelle

  • BVerwGE 54, 172

Amtlicher Leitsatz

1. Eine Dienstkraft, die durch die im Wahlanfechtungsverfahren beantragte Berichtigung des Wahlergebnisses ihren Sitz im Personalrat verliert, hat weder ein Recht auf Beteiligung am Beschlußverfahren noch kann sie den den Sitzverlust herbeiführenden Beschluß des Verwaltungsgerichts mit der Beschwerde anfechten.

2. Eine Gewerkschaft, die selbst die Wahl nicht angefochten hat, ist nicht berechtigt, sich an einem von dritter Seite eingeleiteten Wahlanfechtungsverfahren zu beteiligen und Rechtsmittel einzulegen.