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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.05.1956, Az.: BVerwG I C 142.54

Verfassungsmäßigkeit einer Entschädigung für Übereignung oder Enteignung von Grundeigentum nach dem Gesetz zur Beschaffung von Siedlungsland und zur Bodenreform (GSB); Berechnung eines Landabgabesolls bzw. Freistellung von einem Landabgabesoll bzgl. eines landwirtschaftlichen Guts unter Berücksichtigung einer Saatgutvermehrung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.05.1956
Aktenzeichen
BVerwG I C 142.54
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1956, 14305
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 12.10.1950

Fundstellen

  • DVBl 1956, 514-517 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1956, 580 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Spruchausschüsse bei den oberen Siedlungsbehörden in Bayern sind keine Verwaltungsgerichte.

  2. 2.

    Die Enteignungsvorschriften des bayer. GSB halten sich im Rahmen des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG.

  3. 3.

    Die Anwendung der Enteignungsvorschriften setzt voraus, daß die Entschädigung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 3 GG geregelt ist.

  4. 4.

    Eine solche Regelung ist zwar nicht in § 2 des Entschädigungsgesetzes vom 9. Juli 1949, wohl aber in Art. VIII Ziff. 4 GSB enthalten.

  5. 5.

    Die Regelung in Art. VIII Ziff. 4 GSB kann angewandt werden, wenn das Bundesverfassungsgericht § 2 des Entschädigungsgesetzes für verfassungswidrig und damit zugleich auch § 1 dieses Gesetzes für ungültig erklärt.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 3. Mai 1956
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Egidi und
die Bundesrichter Dr. Ernst, Dr. Ritgen, Dr. Eue und Hering
beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts soll zu der Frage eingeholt werden, ob die §§ 1 und 2 des bayerischen Gesetzes über die Entschädigung für Übereignung oder Enteignung von Grundeigentum nach dem Gesetz zur Beschaffung von Siedlungsland und zur Bodenreform vom 9. Juli 1949 (GVBl. S. 182) mit dem Grundgesetz vereinbar sind.

Gründe

1

A.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines landwirtschaftlichen Betriebes in Gelchsheim. Auf Grund des bayerischen Gesetzes zur Beschaffung von Siedlungsland und zur Bodenreform vom 18. September 1946 (GVBl. S. 326) - GSB - und des Gesetzes zur beschleunigten Durchführung der Bodenreform vom 28. November 1947 (GVBl. S. 215) - Beschleunigungsgesetz - setzte die Obere Siedlungsbehörde im Oktober 1947 für die Klägerin ein Landabgabesoll fest. Bei der Errechnung des Landabgabesolls ging die Behörde von einem landwirtschaftlichen Grundeigentum der Klägerin von 225,987 ha mit einem Durchschnittssatz von 2.287 DM je Hektar aus. Auf Grund dieser Unterlagen errechnete die Behörde ein Landabgabesoll von 109,81 ha. Hiergegen ging die Klägerin an; u.a. beantragte sie, ihr landwirtschaftliches Gut mit Rücksicht auf die von ihr betriebene Saatgutvermehrung von der Landabgabe freizustellen. Die Behörde entsprach diesem Antrage nur teilweise. Sie nahm von der Landabgabe 50 ha aus, solange dies zur Fortführung und Aufrechterhaltung der im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben des Betriebes auf dem Gebiete der Saatgutvermehrung erforderlich sei. Die Klägerin hielt diese Regelung für unzureichend. Sie klagte gegen die Festsetzung des Landabgabesolls und verlangte, daß ihr Betrieb von der Abgabe völlig freigestellt werde. Ihre Klage wurde durch Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Oktober 1950 rechtskräftig abgewiesen.

2

Noch bevor dieses Verfahren abgeschlossen war, bald nach der Festsetzung des Landabgabesolls, am 15. Dezember 1947, erließ die Behörde einen Enteignungsbescheid über dem Landabgabesoll entsprechende Flächen. Im Zusammenhang mit einem Flurbereinigungsverfahren berichtigte die Behörde den Bescheid am 30. März 1948. Zwischen den Parteien kam es zu einer Einigung über die freiwillige Abgabe von 9,7394 ha. Nachdem ferner 50 ha mit Rücksicht auf die Saatgutvermehrung von der Landabgabe ausgenommen worden waren, beschränkte die Behörde im Juni 1949 ihren Enteignungsbescheid auf Grundstücke von insgesamt 50,0706 ha. Später tauschte die Behörde noch einige Grundstücke aus, ohne daß sich aber an der Gesamtgröße der für die Enteignung in Anspruch genommenen Flächen etwas änderte. Um diese Flächen geht es im vorliegenden Verfahren. Entsprechend der ihr erteilten Rechtsmittelbelehrung erhob die Klägerin zunächst Anfechtungsklage vor dem Spruchausschuß bei der Regierung Würzburg als Oberer Siedlungsbehörde. Der Spruchausschuß wies die Klage durch Urteil vom 17. März 1953 ab.

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Die Klägerin ist der Meinung, daß das Gesetz zur Beschaffung von Siedlungsland und zur Bodenreform verfassungswidrig sei, weil die Entschädigung für die in diesem Gesetz vorgesehenen Enteignungen nicht entsprechend den Vorschriften des Art. 14 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) - GG -geregelt sei. Unter Hinweis darauf, daß das Verwaltungsgericht Darmstadt in einem Vorlagebeschluß vom 7. Juli 1953 (NJW 1953 S. 1366 [VG Darmstadt 07.07.1953 - AZ 107/53]) aus diesem Grunde die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Gültigkeit des hessischen Gesetzes zur Beschaffung von Siedlungsland und zur Bodenreform und des hessischen Entschädigungsgesetzes erbeten habe, hat sie gegen die Entscheidung des Spruchausschusses Berufung eingelegt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung zurückgewiesen und in den Urteilsgründen ausgeführt: Zwar seien in Bayern ebenso wie in Hessen die ursprünglichen in Art. VIII Ziff. 4 GSB enthaltenen Vorschriften über die Entschädigung im Juli 1949 durch ein Entschädigungsgesetz ersetzt worden, das denselben Wortlaut wie das hessische Entschädigungsgesetz habe. Gegen dieses Entschädigungsgesetz seien auch verfassungsmäßige Bedenken geltend zu machen; aber eine etwaige Verfassungswidrigkeit diesesEntschädigungsgesetzes sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts Darmstadt ohne Einfluß auf die Gültigkeit des Gesetzes zur Beschaffung von Siedlungsland und zur Bodenreform. Denn wenn das Bundesverfassungsgericht, das hierfür zuständig sei, das Entschädigungsgesetz für nichtig erkläre, so bleibe es bei der ursprünglichen Entschädigungsregelung in Art. VIII Ziff. 4 GSB, die aber schon mit Rücksicht darauf, daß sie aus Art. 14 GG ergänzt werden könne, nicht als verfassungswidrig anzusehen sei. Die

4

Einwendungen der Klägerin, über die bereits in dem früheren Urteil vom 12. Oktober 1950 entschieden sei, müßten außer Betracht bleiben. Bei der Auswahl der zu enteignenden Grundstücke sei die Behörde nicht ermessenswidrig vorgegangen.

5

Die Klägerin hat die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision eingelegt. Sie beruft sich auf eine gutachtliche Äußerung des Professors ... W..., Göttingen, und sein zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des hessischen Entschädigungsgesetzes auf Ansuchen der Arbeitsgemeinschaft hessischer Grundbesitzer - Außenstelle Kassel - im Februar 1954 erstattetes Gutachten. Sie beanstandet, daß der Bayerische Verwaltungsgerichtshof einem Beweisantrag nicht entsprochen habe, in dem beantragt sei, Zeugen dazu zu hören, daß die Enteignung den Betrieb in seinem Fortbestand und seiner Leistungsfähigkeit - insbesondere hinsichtlich der Saatgutvermehrung - äußerst beeinträchtige und gefährde. Ihr Antrag geht dahin, das angefochtene Urteil und die angefochtenen Enteignungsbescheide aufzuheben, hilfsweise die Sache bis zum Inkrafttreten der zu erwartenden neuen Finanzierungsrichtlinien des Landes Bayern auszusetzen oder die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

6

Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Er hält die Einwendungen der Klägerin gegen das angefochtene Urteil nicht für berechtigt.

7

B.

Die Entscheidung des Rechtsstreits ist davon abhängig, ob das Bundesverfassungsgericht die §§ 1 und 2 des bayerischen Gesetzes über die Entschädigung für Übereignung oder Enteignung von Grundeigentum nach dem Gesetz zur Beschaffung von Siedlungsland und zur Bodenreform vom 9. Juli 1949 (GVBl. S. 182) für ungültig erklärt.

8

I.

Vorweg ist darauf hinzuweisen, daß der Spruchausschuß bei der Regierung Würzburg kein Gericht, sondern eine Behörde ist und demgemäß kein gerichtliches Urteil, sondern einen Verwaltungsbescheid erlassen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher auch nicht über eine Berufung, sondern über eine Klage befunden, die gegen den Bescheid des Spruchausschusses gerichtet war.

9

Nach Auffassung des erkennenden Senats genügt der Spruchausschuß, der gemäß § 7 der Ersten Verordnung zur Ausführung des GSB vom 26. Februar 1947 (GVBl. S. 92) - I. AVO - eingerichtet und wie ein besonderes Verwaltungsgericht tätig geworden ist, nicht den Anforderungen, die nach demGrundgesetz an Gerichte zu stellen sind. Zwar ist dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, der sich mit dieser Frage in seiner Entscheidung vom 14. Juli 1949 (VGHE, Neue Folge, Bd. 2 S. 78) befaßt hat, darin zuzustimmen, daß die Vorschrift des § 7 der I. AVO, durch den die Spruchausschüsse eingesetzt wurden, nicht schon deswegen unbeachtlich ist, weil es sich um eine Verordnung und nicht um ein Gesetz handelt. Denn wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zutreffend in der erwähnten Entscheidung ausführt, ist die an sich erforderliche gesetzliche Grundlage nachträglich durch § 6 des Beschleunigungsgesetzes geschaffen worden. Durch § 6 dieses Beschleunigungsgesetzes werden die in § 7 der I. AVO enthaltenen Vorschriften ausdrücklich aufrechterhalten und damit gesetzlich anerkannt. Auf die Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs kann insoweit Bezug genommen werden. Den weiteren Ausführungen seiner Entscheidung jedoch, daß der Spruchausschuß in seiner Zusammensetzung den Anforderungen genüge, die ein Gericht erfüllen muß, um als solches anerkannt zu werden, vermag der Senat nicht beizupflichten. Der Senat läßt sich hierbei von den Erwägungen leiten, die in der Entscheidung des III. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. September 1953 (BVerwGE 1, 4 ff.[BVerwG 08.09.1953 - III A 8.53]) und in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 1955 (BVerfGE 4, 331 ff.) enthalten sind. Danach muß ein Gericht sachlich und persönlich unabhängig (Art. 97 GG) und nach dem Grundsatz der Gewaltentrennung (Art. 20 Abs. 2 GG) von der vollziehenden Gewalt so getrennt sein, daß die Rechtsprechung gegenüber dem Staat und seinen Behörden "wie von einem unbeteiligten Dritten" verwirklicht wird. Die Vorschriften über die Spruchausschüsse in § 7 der I. AVO genügen diesen Forderungen nicht. Dabei mag von der Frage der sachlichen Unabhängigkeit abgesehen werden. Auf jeden Fall sind die Mindestanforderungen, die an die persönliche Unabhängigkeit der Mitglieder eines Gerichtes zu stellen sind, nicht erfüllt. § 7 der I. AVO schließt die Möglichkeit nicht aus, daß die Leiter derjenigen Verwaltungsbehörden, deren Entscheidungen und Anweisungen durch die Spruchausschüsse überprüft werden sollen, die Mitglieder des Ausschusses jederzeit abberufen oder versetzen. Das aber ist mit dem Grundsatz der persönlichen Unabhängigkeit der Mitglieder eines Gerichts unvereinbar.

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Wenn auch die Spruchausschüsse hiernach nicht als Verwaltungsgerichte angesehen werden können, so sind doch deswegen die von ihnen durchgeführten Verfahren nicht hinfällig. Es handelt sich zwar nicht um gerichtliche Verfahren, aber doch um Verfahren im Rahmen einer Selbstkontrolle der Verwaltung. Die Entscheidungen der Spruchausschüsse können also nicht als gerichtliche Urteile angesehen werden. Sie müssen aber als Hoheitsakte des Staates ebenso wie Verwaltungsakte und Einspruchsbescheide Gültigkeit beanspruchen. Übrig bleibt nur die Frage, ob die Klägerin unter diesen Umständen gemäß § 22 des Verwaltungsgerichtsgesetzes verlangen kann, daß ihr zunächst die Möglichkeit gegeben wird, eine Anfechtungsklage bei dem Verwaltungsgericht erster Instanz einzureichen. Diese Frage ist jedoch zu verneinen. Die in den §§ 31 und 32 der I. AVO in Verbindung mit § 6 des Beschleunigungsgesetzes gegebenen Vorschriften über die Rechtsmittel gegen Enteignungsbescheide sind entsprechend dem Sinn des Beschleunigungsgesetzes so auszulegen, daß das Verwaltungsgericht erster Instanz im Interesse der Beschleunigung aus dem Verfahren ausgeschaltet werden sollte. Die in § 32 der I. AVO gegen die Entscheidung des Spruchausschusses vorgesehene Berufung ist hiernach nicht als Berufung gegen ein gerichtliches Urteil, sondern als Klage gegen den Bescheid des Spruchausschusses aufzufassen. Die andersartige Bezeichnung ist unschädlich. Der Klägerin geht zwar damit eine zweite gerichtliche Tatsacheninstanz verloren. Verfassungsmäßige Bedenken können jedoch hiergegen nicht geltend gemacht werden. Weder Vorschriften der Verfassung noch allgemeine Rechtsgedanken der Prozeßordnung werden hierdurch verletzt (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Februar 1956, Betriebsberater 1956 S. 253). Aus Gründen dieser Art kann also das angefochtene Urteil nicht aufgehoben werden. Im Falle seiner Bestätigung dürfte lediglich eine Klarstellung im Urteilsausspruch dahingehend angebracht sein, daß der Verwaltungsgerichtshof durch sein Urteil nicht eine Berufung zurückgewiesen, sondern die Klage abgewiesen hat.

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II.

Die angefochtenen Bescheide der Oberen Siedlungsbehörde und des bei ihr gebildeten Spruchausschusses beruhen auf den Enteignungsvorschriften des bayerischen Gesetzes zur Beschaffung von Siedlungsland und zur Bodenreform vom 18. September 1946 und des bayerischen Beschleunigungsgesetzes vom 28. November 1947. Die sachlichen Einwendungen der Klägerin hiergegen betreffen sowohl die Verfassungsmäßigkeit der angewandten Vorschriften als auch ihre richtige Anwendung selbst, Sieht man zunächst von der Frage der Verfassungsmäßigkeit ab, so ist festzustellen, daß die Vorschriften materiellrechtlich richtig angewandt wurden. Auf die Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hierüber kann Bezug genommen werden. Über das Vorbringen der Klägerin bezüglich der Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit ihres Betriebes ist in dem Vorverfahren über das Landabgabesoll bereits rechtskräftig entschieden worden. Die Rüge der Klägerin, der Verwaltungsgerichtshof habe seine Aufklärungspflicht verletzt, indem er die für die Beeinträchtigung ihrer Saatgutvermehrungszucht benannten Zeugen nicht vernommen habe, geht daher fehl. Daß durch die Auswahl der für die Enteignung bestimmten Grundstücke der Betrieb der Klägerin über die durch das Landabgabesoll als solche bedingte Einschränkung hinaus nicht beeinträchtigt wird, hat das angefochtene Urteil überzeugend begründet. Ein Rechtsfehler liegt insoweit nicht vor. Für eine Zurückverweisung der Sache an den Verwaltungsgerichtshof wegen angeblich ungenügender Aufklärung des Sachverhalts ist daher kein Raum. Auch kommt eine Aussetzung des Verfahrens nicht deswegen in Betracht, weil neue Richtlinien für die Finanzierung der Siedlungen zu erwarten seien. Übrig bleiben nur die Einwendungen der Klägerin gegen die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften.

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Bei der Anwendung der Vorschriften, die in den Bodenreformgesetzen enthalten sind, und der Prüfung der gegen diese Vorschriften gerichteten Einwendungen ist zwischen der Festsetzung des Landabgabesolls und der eigentlichen Enteignung zu unterscheiden. Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung, zuletzt in seiner Entscheidung vom 6. Oktober 1955 - BVerwG I C 25.54 - dargelegt hat, sind die Vorschriften über das Landabgabesoll und diejenigen über die Enteignung so weit voneinander unabhängig, daß die ersteren auch dann als gültig anzusehen sind, falls die letzteren wegen Verstoßes gegen Art. 14 GG verfassungswidrig sein sollten. Die Einwendungen aus Art. 14 GG können deshalb gegenüber den Vorschriften, die sich auf das Landabgabesoll beziehen, nicht zum Zuge kommen. Sie kommen allein in dem eigentlichen Enteignungsverfahren in Betracht. Um ein solches Verfahren handelt es sich hier. Dabei geht es um zwei Fragen:

  1. 1)

    ob die Enteignungen auf Grund der Bodenreformgesetze dem Wohl der Allgemeinheit dienen (Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG),

  2. 2)

    ob die vorgesehene Entschädigung unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten bestimmt wurde (Art. 14 Abs. 3 Satz 3 GG).

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Mit diesen Fragen hatte sich der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 20. Mai 1954 - BVerwGE 1, 140[BVerwG 20.05.1954 - I C 73/53] - auseinanderzusetzen. Diese Entscheidung betraf zwar einen Fall der Bodenreform aus Württemberg-Baden und nicht aus Bayern, aber die Bodenreformgesetze in Württemberg-Baden und in Bayern stimmen wörtlich überein. Der Senat hat in der erwähnten Entscheidung die Frage zu 1) bejaht und sich zur Frage zu 2) auf den Standpunkt gestellt, daß sie nicht vom Verwaltungsrichter, sondern von dem nach Art. 14 Abs. 3 letzter Satz GG zuständigen ordentlichen Richter im Entschädigungsverfahren zu prüfen sei.

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Der Senat hält an seiner Entscheidung vom 20. Mai 1954 hinsichtlich der Frage zu 1) fest, sieht sich aber mit Rücksicht auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 1955 (BVerfGE 4, 219 [BVerfG 21.07.1955 - 1 BvL 33/51]) veranlaßt, seinen Standpunkt in der Frage zu 2) aufzugeben. Im Anschluß an die Ausführungen in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts geht der Senat nunmehr davon aus, daß wegen des engen Zusammenhangs zwischen Enteignung und Entschädigung ein enteignender Eingriff vom Verwaltungsrichter nur dann bestätigt werden kann, wenn zuvor festgestellt ist, daß das ordentliche Gericht, das nach Art. 14 Abs. 3 letzter Satz GG hierfür zuständig ist, in einem etwaigen späteren Entschädigungsverfahren die Möglichkeit hat, die Entschädigung auf Grund einer Regelung zu bestimmen, die den Forderungen des Art. 14 GG gerecht wird.

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Im einzelnen ergibt sich zu den beiden Fragen folgendes:

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1)

Nach Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG sind Enteignungen nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Der Klägerin ist darin zuzustimmen, daß der Grundgesetzgeber, wie aus der Verwendung des Wortes nur zu entnehmen ist, Enteignungen ausschließlich zum Wohle der Allgemeinheit zulassen wollte. Diese Voraussetzungen sind aber erfüllt, wie dies vom Senat in der Entscheidung vom 20. Mai 1954 bereits ausgeführt wurde.

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Nach Art. I GSB besteht der Zweck des Gesetzes darin, Siedlungsland bereitzustellen, um heimatlos gewordenen und durch den Krieg entwurzelten Menschen Kleinsiedlung und gartenmäßige Nutzung auf dem Lande zu ermöglichen, um Arbeitern und Handwerkern auf dem Lande zusätzliche Erwerbsmöglichkeiten zu bieten, Landarbeiterfamilien seßhaft zu machen, Siedlungsanwärtern, nachgeborenen Söhnen von Bauern, Kriegsversehrten und vertriebenen Landwirten aus dem Osten die Möglichkeit zur bäuerlichen Siedlung zu verschaffen und kleinbäuerliche Betriebe durch Landzuweisung zu stärken. Daß diese im Gesetz ausdrücklich verkündeten Ziele des Gesetzgebers sich in dem angegebenen Rahmen desGrundgesetzes halten, läßt sich schlechterdings nicht leugnen.

18

Nach dem Wortlaut des Art. I GSB könnte man meinen, daß die Bereitstellung von Siedlungsland für Aufgaben der Siedlung der einzige Zweck des Gesetzes sei. Das ist aber, wie der Klägerin zuzugeben ist, unzutreffend. Das Gesetz verfolgt gleichzeitig das Ziel, den größeren landwirtschaftlichen Besitz einzuschränken, und zwar nicht nur als Folge der Bereitstellung von Siedlungsland, sondern als Selbstzweck. Das ergibt sich insbesondere aus den Art. III und IV des Gesetzes. Während Art. III vorschreibt, daß u.a. landwirtschaftlicher Besitz, der in erheblichem Maße schlecht bewirtschaftet wird, zur Landabgabe herangezogen werden kann, bestimmt Art. IV, daß der größere landwirtschaftliche Besitz in dem im Gesetz näher bezeichneten Umfange hierzu herangezogen werden muß. Für die Frage, ob der größere landwirtschaftliche Besitz heranzuziehen ist, ist nicht die Art und Weise, wie er bewirtschaftet wird, sondern allein seine Größe maßgebend. Wenn hierdurch auch das notwendige Siedlungsland beschafft werden soll, so ist doch nicht zu verkennen, daß das Gesetz gleichzeitig mit der Bereitstellung von Siedlungsland eine Bodenreform durch Einschränkung des größeren landwirtschaftlichen Besitzes anstrebt.

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Der Ansicht in dem Gutachten von Professor Weber, daß dies dem Grundgesetz widerspreche, kann der Senat nicht beitreten. Die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG würde es allerdings ebenso wie die Unzulässigkeit diskriminierender Maßnahmen, die sich aus Art. 3 GG ergibt, verbieten, unter dem Deckmantel der Bodenreform Maßnahmen durchzuführen, die weniger das Ziel haben, das Verhältnis des Volkes zum Boden zu verbessern, als den Stand der größeren landwirtschaftlichen Besitzer zu depossedieren. Bolschewisierungsmaßnahmen, wie sie in der Sowjetischen Besatzungszone mit dem Ziel der wirtschaftlichen und zum Teil physischen Vernichtung eines ganzen Standes durchgeführt wurden, sind unter der Herrschaft des Grundgesetzes nicht möglich. Das bayerische Gesetz zur Beschaffung von Siedlungsland und zur Bodenreform und das bayerische Beschleunigungsgesetz haben mit dieser Art einer sogen. Bodenreform, die diesen Namen nicht verdient, nichts gemein. Das bayerische GSB und das bayerische Beschleunigungsgesetz schreiben gleichmäßig für den gesamten größeren landwirtschaftlichen Besitz vor, von welcher Größe an und in welcher Weise er zur Bodenreform heranzuziehen ist. Sie bestimmen ferner ausdrücklich, daß bei der Bemessung der Landabgabe auf die Erhaltung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Betriebe Rücksicht zu nehmen ist (Art. IV Ziff. 7 GSB), und geben damit den betroffenen Landwirten einen Rechtsanspruch auf die Erhaltung ihrer auf die Landwirtschaft gegründeten Existenz (vgl. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 24. September 1953 - BVerwG I B 88.53 -, vom 8. Januar 1955 - BVerwG I B 178.53 -, vom 3. Juni 1955 - BVerwG I B 185.54 -). Im vorliegenden Falle z.B. verbleiben der Klägerin von rund 225 ha landwirtschaftlichen Grundeigentums ca. 150 ha zur weiteren Bewirtschaftung. In diesem Rahmen ist nach Auffassung des Senats eine Bodenreform zulässig.

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Stets war es das Ziel der Bodenreform, den größeren landwirtschaftlichen Besitz zu beschränken und gleichzeitig eine breite Schicht selbständiger mittlerer und Kleinbauern und Siedler seßhaft zu machen. Die Bodenreformer lassen sich dabei von der Erkenntnis der Gefahren leiten, die die. Entwurzelung, Verstädterung und Entfremdung des Volkes vom Boden mit sich bringen, und weisen darauf hin, daß eine äußere und innere Gesundung eines Volkes erheblich mit seiner Verbindung zum Boden zusammenhängt. Es mag sein, daß bei den Besatzungsmächten, als sie den bayerischen Gesetzgeber veranlaßten, die hier in Betracht kommenden Vorschriften zu erlassen, noch andere Motive eine Rolle spielten. Nicht diese Motive sind indessen zu beurteilen, sondern die gesetzlichen Vorschriften. Sie aber regeln die Bodenreform in einer Weise, über die wohl rechtspolitisch verschiedene Ansichten möglich sind, von der aber nicht gesagt werden kann, daß sie nicht dem Wohle der Allgemeinheit zu dienen bestimmt sei. Wollte man das leugnen, so würde man die Bedeutung verkennen, die der Bodenreform angesichts der großen Landnot insbesondere der unzähligen vertriebenen Bauern und Landwirte des Ostens im Interesse einer inneren Befriedung und Sicherung des neuaufgebauten demokatischen Staatswesens zukommt.

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2)

Wie Art. 14 GG weiterhin vorschreibt, müssen durch das Enteignungsgesetz gleichzeitig, mit der Enteignung Art und Ausmaß der Entschädigung bestimmt werden. Dem Gesetzgeber wird hierdurch aufgegeben, bei Erlaß der Vorschriften über die Enteignung zugleich auch über die Entschädigung Klarheit zu schaffen. Der Natur der Sache nach kann eine solche Forderung sich nur auf die Tätigkeit des Gesetzgebers nach Erlaß des Grundgesetzes beziehen. Für Enteignungsgesetze, die bereits vorher erlassen wurden, kann diese Forderung nicht gelten. Vielmehr kann, wenn es sich um vorkonstitutionelle Enteignungsgesetze handelt, die Entschädigung auch in Vorschriften geregelt sein, die außerhalb des Enteignungsgesetzes selbst stehen (vgl. hierzu die Entscheidung des erkennenden Senats vom 26. März 1955 - BVerwGE 2, 35[BVerwG 26.03.1955 - I C 101.53] -). Auch diese Entschädigung muß allerdings "unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten" bestimmt sein (Art. 14 Abs. 3 Satz 3 GG).

22

Die Entschädigung für die enteignenden Eingriffe, die auf Grund des GSB und des Beschleunigungsgesetzes erfolgt sind, war ursprünglich im GSB selbst geregelt. Nach Art. VIII Ziff. 4 GSB war für die Höhe der Entschädigung bei landwirtschaftlichem Grundeigentum vom Ertragswert auszugehen. Durch das spätere - und zwar nach Inkrafttreten des Grundgesetzes, aber vor Zusammentritt des ersten Bundestages - erlassene bayerische Entschädigungsgesetz vom 9. Juli 1949 (GVBl. S. 182) ist Art. VIII Ziff. 4 GSB ausdrücklich aufgehoben worden. Statt dessen hat dieses Gesetz die Entschädigung mit Rückwirkung vom 25. November 1946 wie folgt geregelt: § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes beginnt mit der Feststellung, daß die Übereignung oder Enteignung gegen Entschädigung nach dem Ertragswert erfolge. § 2 Abs. 2 fährt dann aber fort, daß bei landwirtschaftlichem Grundeigentum als Ertragswert der auf Grund des Reichsbewertungsgesetzes nach dem neuesten Stand festgestellte Einheitswert gelte. In beschränktem Umfang ist die Berücksichtigung werterhöhender und wertmindernder Umstände vorgesehen (§ 4). Nach § 5 des Gesetzes wird die Entschädigung zu 10 v.H. in bar, zu 90 v.H. in vom Gläubiger unkündbaren Schuldverschreibungen und Schuldbuchforderungen zum landesüblichen Zinsfuß, mindestens zu 3 v.H. gewährt.

23

Bei der Prüfung der Frage, inwieweit diese Regelung der Entschädigung verfassungsmäßig ist, ist davon auszugehen, daß dem Gesetzgeber durch Art. 14 GG ein weiter Spielraum des Ermessens zuerkannt ist (vgl. die bereits erwähnte. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 1955). Dem Gesetzgeber wird in Art. 14 GG aufgegeben, die Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten gerecht miteinander abzuwägen. Die Frage, welche Interessen der Allgemeinheit zu berücksichtigen und wie sie gegenüber den Interessen der einzelnen Beteiligten abzuwägen sind, ist weitgehend politischer Natur. Sie soll und muß daher in erster Linie vom Gesetzgeber beantwortet werden. Der Richter hat sich auf die Prüfung zu beschränken, ob "die äußersten Grenzen dieses Ermessens durch Festsetzung einer zweifelsfrei nicht gerechten Entschädigung überschritten sind" (Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts). Dabei sind im allgemeinen ähnliche Grundsätze anzuwenden, wie sie für die Nachprüfung von Gesetzen unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes entwickelt worden sind. Nur im Falle einer Willkür, also wenn ein irgendwie vertretbares sachgemäßes und vernünftiges Argument für die Regelung nicht ersichtlich ist, kann eine Entschädigungsvorschrift wegen Verstoßes gegen das grundgesetzliche Gebot der gerechten Abwägung richterlich für ungültig erklärt werden.

24

Diese Grenzen sind nicht etwa dadurch verletzt, daß in der ursprünglichen und in der späteren Entschädigungsregelung eine Entschädigung unterhalb des vollen Marktwertes vorgesehen ist. Zwar mag es Fälle geben, in denen die gerechte Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten dazu zwingt, als Entschädigung den vollen Marktwert der enteigneten Sache zu bestimmen. Solche Fälle mögen, was hier im einzelnen nicht zu erörtern ist, in Betracht kommen, wenn die Enteignung in Form eines Einzelaktes zum Zwecke der Güterbeschaffung erfolgt und der so Betroffene durch die Entschädigung, weil dies die gerechte Abwägung der Interessen fordere, denjenigen wieder gleichgestellt werden müßte, die von der Enteignung nicht betroffen wurden. Es mag dahingestellt bleiben, wie weit in einem solchen Zusammenhang der Gleichheitsgrundsatz heranzuziehen ist. Im vorliegenden Fall jedenfalls handelt es sich nicht um solche Einzelenteignungen, sondern um eine Gruppenenteignung, durch die der Gleichheitsgrundsatz nicht in Mitleidenschaft gezogen wird. Sämtliche größeren landwirtschaftlichen Betriebe werden nach gleichen Grundsätzen einem Enteignungsverfahren unterworfen. Der Gesichtspunkt, daß die von der Enteignung betroffenen den anderen von ihr nicht betroffenen Personen durch die Entschädigung wieder gleichgestellt werden und infolgedessen eine Entschädigung nach dem vollen Marktwert erhalten müssen, scheidet hier aus.

25

Dennoch ergeben sich im vorliegenden Fall Bedenken gegen die Regelung in dem bayerischen Entschädigungsgesetz, die die Entschädigung nach dem steuerlichen Einheitswert bemißt. Daß der steuerliche Einheitswert der Entschädigung zugrunde gelegt wird, entspricht nicht einer gerechten Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten. Zu dem Kreis der Beteiligten gehören nach Auffassung des Senats auch die Siedler, die den enteigneten Grund und Boden erhalten. Sie erhalten mit dem Grund und Boden - vorausgesetzt, daß sie mit totem und lebendem Inventar entsprechend ausgestattet werden - die Möglichkeit, aus dem Boden den wirtschaftlichen Ertrag herauszuholen, der bisher dem Enteigneten zugeflossen war. Von dem Wert, der auf Grund des wirtschaftlichen Ertrages errechnet wird, müßte daher hei der gerechten Abwägung der Interessen aller Beteiligten als Grundlage für die Entschädigung ausgegangen werden. Der Einheitswert aber, der vor 20 Jahren unter ganz anderen Wirtschafts- und Währungsverhältnissen festgesetzt wurde, bleibt in der Regel unter dem wirtschaftlichen Ertragswert. Er steht in keiner Beziehung zu den Interessen, die hier miteinander gerecht abzuwägen sind. Die Regelung also, die als Entschädigung für das enteignete Grundeigentum den Einheitswert zugrunde legt, kann der Senat nicht als gerecht im Sinne des Art. 14 GG bezeichnen, wobei dahingestellt bleiben mag, ob es gerecht ist, die Entschädigung, wie im Entschädigungsgesetz vorgesehen, nur teilweise in bar, teilweise aber in Schuldverschreibungen auszuzahlen.

26

Anders steht es mit der ursprünglichen Regelung der Entschädigung in Art. VIII Ziff. 4 GSB, die von dem wirtschaftlichen Ertragswert ausgeht. Wie die Vorschrift in Art. VIII Ziff. 4 GSB im einzelnen auszulegen ist, ist hier nicht zu erörtern. Eine Ergänzung aus Art. 14 GG kommt nicht in Betracht (vgl. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts). Daß der Gesetzgeber sie aus Art. 153 der Weimarer Reichsverfassung ergänzt wissen wollte, ist nicht anzunehmen, zumal er nicht von angemessenem Wert, sondern ausdrücklich von Ertragswert spricht. Die Frage bedarf jedoch keiner Vertiefung, da es auf sie für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Enteignungsbescheide nicht ankommt. Denn der Ertragswert bildet, gleichgültig ob hierzu ergänzende Zuschläge kommen oder nicht, eine Entschädigungsgrundlage, die aus Art. 14 GG nicht zu beanstanden ist. Mit einer Entschädigung auf der Grundlage des wirtschaftlichen Ertragswertes erhält der Grundeigentümer das, was er durch die enteignenden Eingriffe an seinem wirtschaftlichen Ertrag verliert.

27

Zwar wird vielfach die Meinung vertreten, daß der Ertragswert den wahren wirtschaftlichen Wert landwirtschaftlichen Grundeigentums nicht zutreffend wiedergebe. Richtig ist auch, daß für den Erwerb landwirtschaftlichen Eigentums meist größere Beträge aufgewendet werden müssen, als dies nach dem Ertragswert wirtschaftlich gerechtfertigt ist. Dabei mögen die Erfahrungen von Bedeutung sein, die sich aus den Währungsreformen der Nachkriegszeit ergeben haben. Es kommt hinzu, daß mit dem Besitz an größerem landwirtschaftlichen Eigentum ideelle Werte verbunden sind. Wenn aber der Gesetzgeber für diese ideellen Werte eine Entschädigung nicht vorsieht, weil die berechtigten Interessen der Allgemeinheit eine Entschädigung hierfür nicht gerechtfertigt erscheinen lassen und es vermieden werden soll, die neuen Siedlungen mit Kosten zu belasten, die über den wirtschaftlichen Ertragswert hinausgehen, so kann ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß er dabei die Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten nicht gerecht miteinander abgewogen und die Grenzen des ihm hierbei zugebilligten Ermessens überschritten habe.

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Nur die Regelung der Entschädigung im bayerischen Entschädigungsgesetz vom 9. Juli 1949 (GVBl. S. 182) ist also nach Auffassung des Senats verfassungswidrig. Die ursprüngliche Entschädigungsregelung in Art. VIII Ziff. 4 GSB hält sich dagegen im Rahmen des Art. 14 GG.

29

III.

Wenn die ursprüngliche Entschädigungsregelung in Art. VIII Ziff. 4 GSB weiterhin gültig geblieben ist, können, da dann eine dem Art. 14 GG entsprechende Regelung der Entschädigungsfrage zur Verfügung steht, die Enteignungsvorschriften der bayerischen Bodenreformgesetze angewandt werden, und im vorliegenden Fall ist dann auch der enteignende Eingriff, gegen den die Klägerin in dem Verwaltungsstreitverfahren angeht, zu bestätigen. Bei Prüfung der Frage, ob Art. VIII Ziff. 4 GSB gültiges Recht geblieben ist, ist von dem bayerischen Entschädigungsgesetz vom 9. Juli 1949 auszugehen. Dieses Gesetz bestimmte,

  1. 1)

    daß die ursprüngliche Entschädigungsregelung in Art. VIII Ziff. 4 GSB aufgehoben werde (§ 1),

  2. 2)

    daß die Entschädigung nach dem steuerlichen Ertragswert, d.h. dem Einheitswert zu berechnen sei (§ 2).

30

Aus der engen Verbindung zwischen § 1 und § 2 des bayerischen Entschädigungsgesetzes ergibt sich nach Ansicht des Senats, daß bei Verfassungswidrigkeit der in § 2 des Gesetzes enthaltenen Entschädigungsregelung auch die Gültigkeit des § 1 in Mitleidenschaft gezogen wird. Die Verfassungswidrigkeit des § 2 des Gesetzes ergreift nicht nur den § 2 selbst, sondern auch den damit zusammenhängenden § 1 des Gesetzes. Ist aber § 1 des Entschädigungsgesetzes ungültig, so ist die ursprüngliche Regelung in Art. VIII Ziff. 4 GSB in Kraft geblieben.

31

Der Senat sieht sich aber im Gegensatz zu dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof rechtlich gehindert, diese Schlußfolgerung selbst zu ziehen. Er ist der Ansicht, daß es hierzu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bedarf. Nach Art. 100 GG hat das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen zu befinden, die nach Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassen sind. Um ein solches Gesetz handelt es sich hier. Dem Bundesverfassungsgericht liegt es daher ob, darüber zu entscheiden, ob die in § 2 dieses Gesetzes enthaltene Entschädigungsregelung dem Art. 14 GG entspricht, und ob die Verfassungswidrigkeit des § 2 auch die Gültigkeit des § 1 des Gesetzes in Mitleidenschaft zieht. Auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hierüber kommt es für den vorliegenden Rechtsstreit an. Sollte das Bundesverfassungsgericht entgegen der Auffassung des Senats die §§ 1 und 2 des bayerischen Entschädigungsgesetzes für gültig halten oder aber mit dem erkennenden Senat beide Vorschriften des bayerischen Entschädigungsgesetzes, sowohl den § 1 als auch den § 2 des Gesetzes, für ungültig erklären, ist die Revision zurückzuweisen. Erklärt jedoch das Bundesverfassungsgericht allein den § 2 des bayerischen Entschädigungsgesetzes für verfassungswidrig und bestätigt es die Gültigkeit des § 1 des Gesetzes, so muß, da es dann an einer den Forderungen des Art. 14 GG entsprechenden Entschädigungsregelung fehlt, der Revision stattgegeben werden. Die Frage, ob die §§ 1 und 2 des bayerischen Entschädigungsgesetzes gültig sind, war daher dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.