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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.11.1955, Az.: 5 StR 414/55

Pflicht des Gerichts zur Erkennung auf Eidesunfähigkeit bei einer Verurteilung wegen Beihilfe zum Meineid ohne Nutzung einer Strafmilderungsmöglichkeit; Berufung auf Eidesnotstand durch den Angeklagten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.11.1955
Aktenzeichen
5 StR 414/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 13805
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Verden an der Aller - 14.06.1955

Fundstellen

  • BGHSt 8, 268 - 269
  • NJW 1956, 193-194 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Betrug u.a.

Amtlicher Leitsatz

Hat der Tatrichter bei einer Verurteilung wegen Beihilfe zum Meineid von der Strafmilderungsmöglichkeit der §§ 49 Abs. 2, 44 StGB keinen Gebrauch gemacht, so muß er auf Eidesunfähigkeit erkennen (im Anschluß an BGHSt 1, 156; 6, 373).

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 8. November 1955,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revisionen der Angeklagten Erich S. und Helmut S. wird das Urteil des Landgerichts in Verden an der Aller vom 14. Juni 1955

  1. a)

    hinsichtlich des Angeklagten Helmut S. im Schuldspruch dahin geändert, daß dieser Angeklagte wegen Meineides in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Betrug verurteilt wird,

  2. b)

    hinsichtlich beider Angeklagter in den Strafaussprüchen samt den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Die weitergehenden Revisionen beider Angeklagter werden verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten Erich S. wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit Beihilfe zum Meineid und wegen falscher Anschuldigung unter Einbeziehung in anderer Sache verhängter Strafen zu einer Gesamtstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten Gefängnis und seinen Bruder, den Angeklagten Helmut S. wegen Meineides in Tateinheit mit versuchtem Betrug zu 8 Monaten Gefängnis verurteilt, zugleich hat sie beiden Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte, und zwar Erich S. für 3 Jahre, Helmut S. für 2 Jahre, aberkannt und ausgesprochen, daß sie dauernd unfähig sind, als Zeugen oder Sachverständige eidlich vernommen zu werden.

2

Die Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung des sachlichen Strafrechts, die Revision des Angeklagten Erich S. außerdem Verletzung des Verfahrensrechts. Sie haben nur teilweise Erfolg.

3

I.

Revision des Angeklagten Erich S.

4

1.)

Die Verfahrensrüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben, weil die Revisionsbegründung die Tatsachen nicht angibt, in denen die Revision einen verfahrensrechtlichen Mangel erblickt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

5

2.)

Die Sachrüge ist unbegründet, soweit sie den Schuldspruch angreift.

6

Was die Revision hierzu vorträgt, sind Angriffe gegen die Feststellungen des Urteils und die Beweiswürdigung. Sie können die Revision nicht rechtfertigen.

7

Zu Unrecht erblickt die Revision insbesondere einen rechtlichen Mangel darin, daß in den Urteilsgründen bei der Beweiswürdigung ausgeführt ist, der Standpunkt des Bernhardt, daß der Angeklagte bei Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung vom 24. Dezember 1951 die Zahlung des Kaufpreises nicht mehr von der Lieferung eines Ersatzreifens abhängig machen wollte, erkläre sich u.a. daraus, daß die Frage des Ersatzes letztlich die Firma St. anging. Diesen Ausführungen kann im Gegensatz zur Auffassung der Revision nicht entnommen werden, die Strafkammer hätte rechtsirrigerweise angenommen., daß dem Käufer der Reifen gegenüber, für dessen Schuld der Angeklagte sich verbürgt hatte, nicht der Verkäufer B., sondern die Lieferfirma Stöver ersatzpflichtig gewesen sei. Das Wort "letztlich" zeigt, daß die Strafkammer diesem Rechtsirrtum nicht erlegen ist.

8

Was die Revision in diesem Zusammenhang weiterhin vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.

9

Der Schuldspruch läßt auch sonst keine Gesetzesverletzung sachlichrechtlicher Art erkennen, auf der das Urteil beruhen könnte.

10

Soweit die Strafkammer den Angeklagten wegen versuchten Betruges und wegen falscher Anschuldigung verurteilt hat, bedarf dies keiner weiteren Erörterung. Die Verurteilung wegen Beihilfe zum Meineid ist im Ergebnis gleichfalls ohne Rechtsirrtum.

11

Die Strafkammer hat die Beihilfe zum Meineid darin gefunden, daß der Angeklagte, der bei der Vernehmung und Vereidigung seines Bruders zugegen war, es pflichtwidrig unterlassen hat, die Vereidigung zu verhindern, obwohl er sie Verhindern konnte, und daß er hierdurch die Meineidstat seines Bruders gefördert hat.

12

Zu unrecht hat die Strafkammer allerdings angenommen, eine Verpflichtung des Angeklagten zur Verhinderung des Meineids daraus herleiten zu können, daß er als Prozeßpartei nach § 138 ZPO dem Gericht gegenüber zur Wahrheit verpflichtet war. Das ist rechtsirrig (vgl BGHSt 4, 327 [329]). Hierauf kommt es indessen nicht an. Die Strafkammer hat die rechtliche Verpflichtung des Angeklagten, den Meineid zu verhindern, außerdem aus dem Umstand gefolgert, daß der Angeklagte als Prozeßpartei seinen Bruder bewußt für eine wahrheitswidrige Behauptung als Zeugen benannt und diesen dadurch der Gefahr ausgesetzt hatte, eine falsche Aussage zu machen und zu beschwören. Das genügt, um die Annahme einer pflichtwidrigen Unterlassung zu rechtfertigen (vgl BGH in NJW 1953, 119319).

13

Zu Bedenken könnte weiterhin Anlaß geben, daß in den Urteilsgründen gesagt ist, es sei ohne Belang, ob der Bruder schon von sich aus zum Meineid entschlossen war, und zwar unabhängig davon, ob er den Angeklagten untätig zusehen sah oder nicht. Diese Ausführungen könnten, für sich betrachtet, den Gedanken nahe legen, daß die Strafkammer hier davon ausgegangen ist, der Angeklagte hätte den Meineid vielleicht gar nicht verhindern können. Das würde im Widerspruch zu der an anderer Stelle der Urteilsgründe getroffenen Feststellung stehen, daß er den Meineid verhindern konnte. Auch dieses Bedenken greift indessen nicht durch. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt klar, daß die Strafkammer die volle Überzeugung gehabt hat, der Angeklagte hätte den Meineid verhindern können, wenn er in dieser Richtung tätig geworden wäre. Die erwähnten Ausführungen sollen daher offensichtlich nur besagen, daß möglicherweise die Anwesenheit des Angeklagten bei der Vernehmung und Eidesleistung die Meineidstat weder verursacht noch gefördert habe. Das ist für die Entscheidung ohne Bedeutung. Die Strafkammer hat die Beihilfe des Angeklagten zum Meineid nicht darin gefunden, daß er die Meineidstat durch seine Anwesenheit bei der Vernehmung und Eidesleistung verursacht oder gefördert hätte, sondern allein darin, daß er es unterlassen hat, den Meineid zu verhindern, obwohl er hierzu in der Lage und verpflichtet war. Das ist frei von Rechtsirrtum.

14

3.)

Der Strafausspruch gibt dagegen zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken Anlaß.

15

Dem Urteil kann nicht entnommen werden, ob die Strafkammer bei der Einzelstrafe für den versuchten Betrug in Tateinheit mit Beihilfe zum Meineid außer der Zubilligung mildernder Umstände nach § 154 Abs. 2 StGB auch von der Strafmilderungsmöglichkeit der §§ 49 Abs. 2, 44 StGB Gebrauch gemacht oder ob sie bewußt hiervon abgesehen hat. Das Urteil sagt hierüber nichts. Die Strafkammer kann versehentlich von dieser Strafmilderungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht haben. Diese Möglichkeit läßt sich jedenfalls nicht ohne weiteres ausschließen, zumal die insoweit verhängte Einzelstrafe von 8 Monaten Gefängnis die in § 154 Abs. 2 StGB für die vollendete Tat vorgesehene Mindeststrafe übersteigt. Dadurch kann der Strafausspruch zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt worden sein.

16

Hieran ändert auch nichts, daß die Strafkammer für die in Rede stehende Tat des Angeklagten (versuchter Betrug in Tateinheit mit Beihilfe zum Meineid) die gleiche Einzelstrafe verhängt hat wie für den von dem Bruder verübten Meineid in Tateinheit mit "versuchtem Betrug". Diesem Umstand kann nicht entnommen werden, daß die Strafkammer die Tat des Angeklagten, soweit es sich um die Beihilfe zum Meineid handelt, Ihrem Unrechtsgehalte nach dem Meineid des Bruders als gleichwertig erachtet und aus diesem Grunde bewußt von der Strafmilderungsmöglichkeit der §§ 49 Abs. 2, 44 StGB keinen Gebrauch gemacht hätte. Dem steht entgegen, daß der Angeklagte sich in Tateinheit mit der Beihilfe zum Meineid eines versuchten Betruges, der Bruder dagegen in Tateinheit mit dem Meineid nur der Beihilfe zum Betrugsversuch schuldig gemacht hat. Daß die Tat des Bruders insoweit in der Urteilsformel als "versuchter Betrug" bezeichnet wird, ist in diesem Zusammenhange unerheblich. Wie unten zur Revision des Angeklagten Heimat S. ausgeführt wird, handelt es sich hierbei um einen offensichtlichen Irrtum. Die Urteilsgründe ergeben klar, daß die Strafkammer die Tat des Bruders insoweit in Wahrheit nur als Beihilfe zum Betrugsversuch beurteilt hat. Daß sie gegen beide Angeklagte Insoweit gleich hohe Einzelstrafen bzw. Strafen verhängt hat, braucht daher nicht auf der Erwägung zu beruhen, daß die Beihilfe zum Meineid dem von dem Bruder Geleisteten Meineid dem Unrechtsgehalt nach gleich sei. Es kann auch auf der Erwägung beruhen, daß der Angeklagte zugleich einen versuchten Betrug, der Bruder dagegen nur Beihilfe hierzu begangen hat.

17

Der festgestellte Mangel kann auch die Entscheidung über die Eidesunfähigkeit zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt haben. Diese Entscheidung ist, wie das Wort "war" ergibt, auf § 161 Abs. 1 StGB gestützt. Nach dieser Vorschrift ist bei jeder Verurteilung wegen Meineides auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und Eidesunfähigkeit zu erkennen. Das gilt, soweit es sich um den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte handelt, auch bei Verurteilung wegen Beihilfe zum Meineid, und zwar unabhängig davon, ob der Tatrichter von der Strafmilderungsmöglichkeit der §§ 49 Abs. 2, 44 StGB Gebrauch macht oder nicht (§§ 49 Abs. 2, 45 StGB). Auf Eidesunfähigkeit darf in diesem Falle jedoch nur erkannt werden, wenn der Tatrichter von der Strafmilderungsmöglichkeit der §§ 49 Abs. 2, 44 StGB keinen Gebrauch macht (vgl BGHSt 1, 156; 6, 373). Da das Urteil offen läßt, ob die Strafkammer von dieser Strafmilderungsmöglichkeit Gebrauch gemacht hat oder nicht, kann der Ausspruch der Eidesunfähigkeit rechtsfehlerhaft sein.

18

Für die neue Hauptverhandlung wird noch auf folgendes hingewiesen:

19

Die Entscheidungen BGHSt 1, 156; 6, 373 lassen offen, ob der Tatrichter, der von der Strafmilderungsmöglichkeit der §§ 49 Abs. 2, 44 StGB keinen Gebrauch macht, auf Eidesunfähigkeit erkennen muß oder ob die Entscheidung hierüber seinem pflichtgemäßen Ermessen überlassen ist. Der Senat ist der Auffassung, daß er auf Eidesunfähigkeit erkennen muß. Das Gesetz sieht den Ausspruch der Eidesunfähigkeit nur in § 161 Abs. 1 StGB vor. Er bestimmt, daß bei Verurteilung wegen Meineides auf Eidesunfähigkeit erkannt werden muß. Die Annahme, daß bei Verurteilung wegen Beihilfe zum Meineid auf Eidesunfähigkeit erkannt werden darf, wenn der Tatrichter von der Strafmilderungsmöglichkeit der §§ 49 Abs. 2, 44 StGB keinen Gebrauch macht, findet ihre Rechtfertigung allein darin, daß der Tatrichter durch das Absehen von Strafermäßigung zu erkennen gibt, die Tat stehe nach seiner Auffassung ihrem Unrechtsgehalte nach einem Meineid gleich, für den § 161 Abs. 1 StGB den Ausspruch der Eidesunfähigkeit zwingend vorschreibt. Das rechtfertigt die Annahme, daß auch in diesem Falle auf Eidesunfähigkeit erkannt werdenmuß. Eine gesetzliche Vorschrift, welche die Entscheidung über die Eidesunfähigkeit in das Ermessen des Tatrichters stellt, gibt es nicht. Auch aus diesem Grunde kann nicht angenommen werden, daß der Tatrichter hier nach pflichtgemäßem Ermessen darüber befinden könnte, ob er auf Eidesunfähigkeit erkennen will oder nicht.

20

II.

Revision des Angeklagten Helmut S.

21

Die Revision erhebt die allgemeine Sachrüge, ohne nähere Ausführungen zu machen.

22

1.)

Der Schuldspruch gibt insoweit zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken Anlaß, als die Strafkammer den Angeklagten wegen versuchten Betruges verurteilt hat. Die Feststellungen des Urteils ergeben klar, daß der Angeklagte sich nicht eines versuchten Betruges, sondern nur der Beihilfe zum Betrugsversuch schuldig gemacht hat. Dieser Auffassung ist offenbar auch die Strafkammer gewesen. Sie sagt selbst in den Urteilsgründen, daß der Angeklagte durch seine bewußt falsche Aussage und seinen falschen Schwur versucht habe, seinem Bruder bei dessen versuchtem Prozeßbetrug zu helfen. Auch das geht allerdings wiederum insofern fehl, als der Angeklagte nicht nur versucht hat, seinem Bruder bei dessen Betrugsversuch zu helfen, sondern ihm dabei geholfen hat. Die Strafkammer mußte den Angeklagten daher insoweit wegen Beihilfe zum versuchten Betrug verurteilen.

23

Dieser Mangel kann, soweit er den Schuldspruch betrifft, durch entsprechende Änderung der Urteilsformel behoben werden.

24

Im übrigen läßt der Schuldspruch keine Verletzung des sachlichen Strafrechts erkennen.

25

2.)

Der Strafausspruch muß schon aus folgenden Gründen aufgehoben werden:

26

Das Urteil ergibt, daß Erich S. sich im Zeitpunkte der Eidesleistung des Angeklagten bereits eines versuchten Betruges dadurch schuldig gemacht hatte, daß er als Prozeßpartei wider besseres Wissen behauptet hatte, die Unterschrift unter der Verpflichtungserklärung vom 24. Dezember 1951 sei gefälscht. Bei dieser Sachlage kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte den Meineid geleistet hat, um von seinem Bruder die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung abzuwenden (§ 157 StGB). Hat er den Meineid in dieser Absicht geleistet, so konnte die Strafkammer die Strafe nicht nur nach § 154 Abs. 2 StGB, wie sie es getan hat, sondern außerdem auch nach § 157 StGB mildern. Sie mußte daher prüfen, ob die Voraussetzungen des § 157 StGB vorlagen. Daß der Angeklagte, der den Meineid leugnet, sich nicht auf Eidesnotstand im Sinne des § 157 StGB berufen hat, und daß er nach § 383 Abs. 1 Nr 3 ZPO ein Zeugnisverweigerungsrecht hatte, steht dem nicht entgegen (so BGH 4 StR 655/52 vom 7.5.1953; 1 StR 206/54 vom 15.12.1954 S 5; 2 StR 154/53 vom 3.7.1953) Daß die Strafkammer diese Prüfung vorgenommen hätte, läßt das Urteil nicht erkennen. Die Urteilsgründe sagen hierzu nichts. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, daß der Strafausspruch durch rechtsirrige Nichtbeachtung des § 157 StGB zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt worden ist.

27

Hierdurch kann auch die auf § 161 Abs. 1 StGB gestützte Entscheidung über die Nebenstrafen (Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, Eidesunfähigkeit) zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt worden sein. Denn die Vorschrift des § 161 Abs. 1 StGB ist nur anwendbar, wenn die Voraussetzungen des § 157 StGB festgestelltermaßen nicht vorliegen (so BGH 1 StR 563/53 vom 24.11.1953; 5 StR 738/53 vom 11.5.1954).

28

Für die neue Hauptverhandlung wird noch darauf hingewiesen, daß § 157 StGB nicht zur Anwendung kommt, wenn der Gedanke, von einem Angehörigen die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung abzuwenden, bei dem Täter nur eine ganz untergeordnete Rolle gespielt hat (so BGH 4 StR 893/53 vom 24.6.1954).

29

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Dr. Rotberg
Dr. Koffka
Schmidt
Siemer
Schmitt