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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.05.1954, Az.: 5 StR 738/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.05.1954
Aktenzeichen
5 StR 738/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 11780
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg - 13.03.1953

Verfahrensgegenstand

Falsche uneidliche Aussage u.a.

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 11. Mai 1954,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizamtmann ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.)

    Auf die Revision des Angeklagten P. wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 13. März 1953 im Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben, soweit es diesen Beschwerdeführer angeht.

    In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels dieses Beschwerdeführers - an das Landgericht zurückverwiesen.

    Im übrigen wird die Revision des Angeklagten P. verworfen.

  2. 2.)

    Auf die Revision des Angeklagten Sch. wird das angefochtene Urteil samt den Feststellungen aufgehoben,

    1. a)

      soweit der Angeklagte Sch. wegen Begünstigung im Amt verurteilt worden ist. Von diesen Vorwurf wird er freigesprochen. Die insoweit verursachten Kosten des Verfahrens hat die Landeskasse zu tragen;

    2. b)

      im Strafausspruch, soweit Sch. wegen falscher uneidlicher Aussage verurteilt worden ist;

    3. c)

      im Gesamtstrafausspruch.

    Im übrigen wird die Revision des Beschwerdeführers Sch. verworfen.

    Soweit mit der Aufhebung keine endgültige Entscheidung getroffen worden ist, wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Dieses hat auch über die Kosten der Revision des Angeklagten Sch. zu befinden, soweit sie das Verfahren wegen falscher uneidlicher Aussage betreffen.

  3. 3.)

    Die Revisionen der Angeklagten W., G., Hi., Gerhard F. und Käthe F. werden verworfen. Jeder dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

    Jedoch wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Frage, ob den Angeklagten G., Hi., W. Gerhard F. und Käthe F. Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen ist, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Die Angeklagten sind wie folgt verurteilt worden:

  1. 1.)

    P. wegen Meineides zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr;

  2. 2.)

    W. wegen falscher uneidlicher Aussage zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten;

  3. 3.)

    G. wegen falscher uneidlicher Aussage zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten;

  4. 4.)

    Hi. wegen falscher uneidlicher Aussage zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten;

  5. 5.)

    Sch. wegen Begünstigung im Amte und wegen falscher uneidlicher Aussage zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis;

  6. 6.)

    Gerhard F. wegen Kuppelei und wegen falscher uneidlicher Aussage zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 1.500 DM.

  7. 7.)

    Käthe F. wegen falscher uneidlicher Aussage zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten.

2

Sämtliche vorgenannten Angeklagten haben gegen dieses Urteil Revisionen eingelegt. Sie erheben sachlichrechtliche und - teilweise - verfahrensrechtliche Beschwerden.

3

A.

Revision des Angeklagten P.:

4

Das Rechtsmittel dieses Beschwerdeführers greift in der Straffrage durch, bleibt aber im übrigen ohne Erfolg.

5

1.

a)

In einer gerichtlichen Voruntersuchung gegen zwei andere Polizeibeamte ist der Angeklagte P. von dem Untersuchungsrichter als Zeuge gehört und auf seine Aussage vereidigt worden. Seine Bekundungen waren, wie er wußte, zum Teil unrichtig. Der Angeklagte hatte nur deshalb die Unwahrheit gesagt, weil er fürchtete, selbst in das schwebende Strafverfahren hineingezogen zu werden. Über sein Auskunftsverweigerungsrecht war er nicht belehrt worden.

6

b)

Die Revision beanstandet, daß der Beschwerdeführer damals entgegen der Vorschrift des § 60 Nr. 3 StPO vereidigt worden sei. Ein solcher Eid entspreche nicht den Voraussetzungen des § 154 StGB.

7

Die Rüge dringt nicht durch. Die strafrechtliche Erheblichkeit des Eides wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein Zeuge wegen Beteiligungsverdachts nicht hätte vereidigt werden dürfen.

8

2.)

Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Strafkammer habe nicht geprüft, ob er sich bei seiner Vernehmung darüber im klaren gewesen sei, daß er als Zeuge gehört werde, steht in Widerspruch mit den Urteilsfeststellungen und ist daher unbeachtlich.

9

Das Landgericht hebt hervor, der Untersuchungsrichter habe "jeden der von ihm als Zeugen gehörten Angeklagten vor Beginn der Vernehmung damit bekannt gemacht, daß es sich um eine Voruntersuchung gegen K. und Pü. handele, und sie über ihre Zeugenpflichten (usw.) belehrt" (UA S 31). Weiterhin wird im Urteil darauf hingewiesen, daß bereite vor Vernehmung des Angeklagten "eine ganze Reihe uniformierter Beamter des Reviers 44 gehört worden" seien, daß P. hiervon wußte und auch den Inhalt ihrer Vernehmungen kannte. Schließlich hat er sich sogar nach seiner Vereidigung an den Untersuchungsrichter gewandt und erklärt, "daß es ja ganz unglaublich sei, was diese Leute sich da geleistet hätten" (UA S 33), Unter diesen Umständen können keine Zweifel darüber bestehen, daß der Beschwerdeführer sich nach der Überzeugung des Landgerichts seiner Zeugeneigenschaft voll bewußt war.

10

3.)

Zu Recht beanstandet die Revision aber, daß der Tatrichter seinen Strafzumessungserwägungen einen unzutreffenden Strafrahmen zugrunde gelegt hat.

11

Das angefochtene Urteil führt insoweit folgendes aus: "Unter diesen Umständen war es nach der Überzeugung des Gerichts auch nicht zu verantworten, den Angeklagten P. nur mit der Mindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis zu belegen."

12

Nachdem die Strafkammer zuvor dem Angeklagten den Eidesnotstand zugebilligt und erklärt hatte, sie wolle von der Milderungsmöglichkeit des § 157 StGB Gebrauch machen, stand ihr aber ein anderer Strafrahmen als angegeben zur Verfügung. Das Mindestmaß der Freiheitsstrafe betrug nun nicht sechs Monate, sondern einen Tag Gefängnis.

13

Da für eine gerechte Strafbildung stets der anzuwendende Strafrahmen von entscheidender Bedeutung ist, kann auch im vorliegenden Falle - zumal im Hinblick auf die Höhe der Strafe - die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, daß die gegen den Beschwerdeführer Pastor verhängte Strafe durch den Rechtsirrtum des Landgerichts zu Ungunsten des Angeklagten beeinflußt sein könnte. Aus diesem Grunde mußte das angefochtene Urteil im Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben werden, soweit es diesen Beschwerdeführer angeht.

14

4.)

Damit kam auch der Ausspruch des Gerichts in Wegfall, daß der Angeklagte dauernd unfähig sei, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.

15

Diese Maßnahme hätte im übrigen ohnedies keinen Bestand haben können, weil sie - wie die Revision zutreffend rügt - unter Verstoß gegen die Vorschrift des § 161 Abs. I StGB getroffen wurde. Diese Bestimmung ist nach ihrem Wortlaut nur dann anwendbar, wenn die Voraussetzungen des § 157 StGB nicht gegeben sind. Anderenfalls scheidet § 161 Abs. I StGB selbst dann aus, wenn das Gericht die Strafe nicht mildert. Die gegenteilige Meinung des Reichsgerichts (RGSt 77,219 [223]) ist vom Bundesgerichtshof aufgegeben worden (vgl u.a.5 StR 418/52 vom 13.11.1952;1 StR 563/53 vom 24.11.1953).

16

5.)

Für die neue Hauptverhandlung sei darauf hingewiesen, daß die Zubilligung des Eidesnotstandes den Tatrichter nicht hindert, den Mangel einer Belehrung nach § 55 StPO nebenher noch als selbständigen Strafmilderungsgrund zugunsten des Angeklagten in Betracht zu ziehen. Dieser Gesichtspunkt wird durch die Anwendung des § 157 StGB nicht ohne weiteres aufgezehrt; im Falle einer Belehrung hätte der Angeklagte nämlich möglicherweise eine Auskunft auf die Fragen verweigert, die er (ohne diese Belehrung) unrichtig beantwortet hat.

17

B.

Revision des Angeklagten W.:

18

I.

Die Rüge des Beschwerdeführers, das Landgericht habe dadurch gegen die Vorschrift des § 244 Abs VI StPO verstoßen, daß es einen Hilfsbeweisantrag der Verteidigung nicht beschieden habe, bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.

19

Nach der Sitzungsniederschrift hatte der Verteidiger beantragt, "den Angeklagten W. freizusprechen, evtl. Blatt 751, 471, 663 und 741 d.A. zum Gegenstand der Hauptverhandlung zu machen". Der Beschwerdeführer behauptet, die Sitzungsniederschrift gebe den Inhalt seines "Beweisantrages" nur unvollkommen wieder; es sei ihm vor allem darauf angekommen, den Vermerk des Untersuchungsrichters Blatt 663 ff (gemeint ist offenbar der Vermerk Blatt 669 d.A.) zum Gegenstand der Hauptverhandlung zu machen; auf die Beweisbedeutung dieses Vermerks habe er bei Stellung seines Antrages besonders hingewiesen.

20

Auf Grund der dienstlichen Erklärungen der beteiligten Richter - insbesondere der Berichterstatterin, Landgerichtsrätin T. - steht fest, daß diese Behauptungen der Revision zutreffen.

21

1.)

Eines Gerichtsbeschlusses bedurfte es nicht, weil der Antrag nur hilfsweise gestellt worden war.

22

2.)

Dem Umstände, daß die Urteilsgründe sich mit dem Hilfsantrage nicht ausdrücklich beschäftigen, kommt hier keine entscheidende Bedeutung bei.

23

a)

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Auffassung zutreffend ist, daß es sich bei dem in Rede stehenden Antrag aus dem Grunde um keinen echten Hilfsbeweisantrag handele, weil er die Hinzuziehung eines unzulässigen Beweismittels im Sinne des § 250 StPO zum Gegenstand gehabt habe, oder ob nicht vielmehr die Einführung der schriftlichen Erklärung als Urkundenbeweis im vorliegenden Falle deshalb gestattet war, weil hierdurch die Unrichtigkeit der Bekundungen der für den Vermerk verantwortlichen Person bewiesen werden sollte.

24

b)

Denn auf jeden Fall würde das angefochtene Urteil auf dem Unterlassen eines etwa erforderlichen Bescheides nicht beruhen.

25

Mit dem Inhalte des Vermerks wollte der Beschwerdeführer beweisen, daß der Untersuchungsrichter ihn "nicht ganz allgemein nach den im 'L. Hof' verkehrenden Beamten gefragt haben kann". Der zum Beweis angeführte Vermerk des Untersuchungsrichters ergibt aber eindeutig das Gegenteil; er bestätigt mithin die In den Urteilsgründen wiedergegebene Aussage des Zeugen Ste. Der Vermerk enthält nämlich u.a. die Feststellung des Untersuchungsrichters, daß die Verteidigung des Angeklagten, er sei bei seiner "damaligen Vernehmung" nicht nach der Anwesenheit weiterer Polizeibeamter gefragt worden, "unrichtig sei".

26

II.

Auch die sachlichrechtlichen Angriffe der Revision gegen den Schuldspruch gehen fehl.

27

1.)

Die Auffassung des Beschwerdeführers, für den Inhalt einer uneidlichen Aussage hätten andere Grundsätze zu gelten als bei einer unter Eid gemachten Bekundung, ist unrichtig und bedarf keiner näheren Erörterung.

28

2.)

Die Ausführungen der Revision zur Frage der strafrechtlichen Behandlung eines Unterlassungsdeliktes sind schon deshalb unbeachtlich, weil der Angeklagte es nicht nur unterlassen hatte, die Anwesenheit des Mitangeklagten Hi. im Hotel "L. Hof" mitzuteilen. Der Sinn seiner Aussage war vielmehr, er habe dieses Hotel nur mit zwei weiteren Polizeibeamten aufgesucht. Das aber war eine positive Erklärung, die unrichtig war.

29

3.)

Ohne Belang ist es, daß sich das damalige Untersuchungsverfahren noch nicht gegen Hi. richtete. Der Angeklagte durfte gleichwohl nicht die Unwahrheit sagen, nachdem ihm durch die ausdrückliche Frage des Untersuchungsrichters bewußt geworden war, daß es auf Zahl und Namen der Besucher ankam.

30

Dieses Bewußtsein stellt das angefochtene Urteil eindeutig fest. Die hiergegen und gegen die Beweiswürdigung gerichteten Angriffe der Revision sind unzulässig. Denn die jeweils angegriffenen Folgerungen des Landgerichts sind denkgesetzlich möglich, Anhaltspunkte dafür, daß die Strafkammer naheliegende Möglichkeiten übersehen hat, sind nicht vorhanden.

31

III.

Die Beanstandungen, die der Beschwerdeführer gegen die Strafzumessungsgründe erhebt, greifen ebenfalls nicht durch.

32

1.)

Der behauptete Widerspruch wohnt dem Urteile in Wirklichkeit nicht inne.

33

Die allgemeinen Erörterungen zur Straffrage betreffen jeden einzelnen Angeklagten nur in dem Umfange, als der jeweilige straferschwerende Umstand den vorher getroffenen Feststellungen entspricht. Dies kommt im Urteil deutlich zum Ausdruck; die Strafkammer hält dem Beschwerdeführer ausdrücklich zugute (UA S 57), daß er selbst nicht im "L. Hof" verkehrt hat; auf ihn finden mithin die insoweit bei den allgemeinen Strafzumessungsgründen zu Ungunsten der Angeklagten angestellten Erwägungen keine Anwendung, obwohl er dort namentlich aufgeführt ist.

34

2.)

Aus dem Umstände, daß die Strafkammer es abgelehnt hat, den angeklagten Polizeibeamten die Tatsache ihrer Unbestraftheit mildernd zuzurechnen, können im vorliegenden Falle ebenfalls keine Bedenken hergeleitet werden. Ersichtlich wollte das Landgericht damit zum Ausdruck bringen, es sei kein Verdienst, wenn ein Polizeibeamter noch nicht erheblich gerichtlich und disziplinar bestraft worden ist. Dies ergibt sich eindeutig daraus, daß die Strafkammer im Falle Sch. die leichte Vorstrafe nicht zu Ungunsten dieses Angeklagten gewürdigt hat.

35

Bedenken ergeben sich im übrigen um so weniger, als die Strafen gegen W., G. und Hi. ausgesprochen milde sind.

36

3.)

Ebenfalls nicht zu bemängeln ist, daß der Tatrichter auch bei Anwendung der Bestimmung des § 158 StGB von einer Bestrafung deshalb nicht absieht, weil es sich um einen Polizeibeamten handelt, "der in jedem Falle wissen muß, wie weit er gehen darf". Mit diesen Darlegungen wird zum Ausdruck gebracht, daß dem Beschwerdeführer W. besondere Erkenntnismöglichkeiten zur Verfügung standen, die weiter reichten als bei Tätern anderer Berufsgruppen. Der Umstand besserer vorheriger Übersicht und Einsichtsfähigkeit hat aber stets sowohl für den Umfang der Strafmilderung nach § 158 StGB als auch für die allgemeine Strafzumessung entscheidende Bedeutung.

37

4.)

Daß der Tatrichter im Hinblick "auf eine angemessene Sühne für das getane Unrecht" die Anwendung des § 27 b StGB ablehnt, lag im Rahmen der ihm zustehenden Ermessensfreiheit. Denn eine Geldstrafe soll bei Freiheitsstrafen unter drei Monaten nur dann eintreten, wenn der Strafzweck auch durch die leichtere Strafart erreicht werden kann. Zum Zwecke einer Strafe gehört aber vor allem auch der Gedanke an die Sühne des begangenen Unrechts.

38

Nach alldem konnte die Revision des Beschwerdeführers W. in der Hauptsache keinen Erfolg haben.

39

5.)

Die seit Verkündung des angefochtenen Urteils durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz erfolgte Neufassung des § 23 StGB macht jedoch eine Prüfung der Frage erforderlich, ob dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen ist.

40

C.

Revision des Angeklagten G.:

41

1.)

Soweit die Revision sich gegen den Schuldspruch wendet, ist sie zum Teil offensichtlich unbegründet.

42

a)

Mit seinem neuen Tatsachenvortrag kann der Beschwerdeführer in der Revisionsinstanz ebensowenig gehört werden, wie mit den Angriffen gegen die Beweiswürdigung und gegen die Urteilsfeststellungen.

43

b)

Daß der Untersuchungsrichter sich bei seinen Vernehmungen danach zu richten hat, in welchem Umfange die Voruntersuchung eröffnet worden ist, entspricht dem Gesetz und bedarf somit auch keiner näheren Begründung. Es ist daher kein Verstoß darin zu finden, daß er "jemanden als Zeugen" vernimmt, obwohl dieser "unter einem dringenden Tatverdacht steht".

44

c)

Wie der Revision zuzugeben ist, wird die Überprüfung des Urteils - soweit der Angeklagte G. in Betracht kommt - dadurch erschwert, daß die Sachdarstellung in mehrere Teile zerfällt. Dies ist jedoch kein entscheidender Mangel. Denn das Gesetz enthält keine Regelung für den Aufbau eines Urteils. Solange daher die Feststellungen insgesamt den Tathergang und das tatbestandsmäßige Verhalten eines Angeklagten erkennen lassen, können aus der Schwierigkeit bei der rechtlichen Nachprüfung keine durchgreifenden Bedenken hergeleitet werden. Im vorliegenden Falle läßt das Urteil - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - den Umfang der als erwiesen angesehenen Tat hinreichend erkennen, Über das Vorliegen der inneren Tatseite kann nach dem Urteilszusammenhang ebenfalls kein ernsthafter Zweifel bestehen.

45

2.)

Auch die Strafzumessungsgründe weisen keinen Rechtsfehler auf.

46

a)

Eine erschöpfende Anführung aller für die Strafzumessung in Betracht kommenden Gründe ist - wie der Bundesgerichtshof stets entschieden hat - nicht erforderlich.

47

b)

Es unterliegt allein dem freien Ermessen des Tatrichters, inwieweit er bei der Würdigung der Täterpersönlichkeit auch das private Leben eines Angeklagten berücksichtigt.

48

c)

Unverständlich ist, daß die Revision behauptet, es fehle "jegliche Begründung für die Persönlichkeitswertung". Auf der von dem Beschwerdeführer selbst angeführten Seite der Urteilsabschrift begründet das Landgericht eingehend, aus welchem Grunde es einen "üblen Eindruck" von der Mehrzahl der angeklagten Polizeibeamten hatte.

49

d)

Zu Recht ist die Schädigung des Ansehens der Rechtspflege von dem Tatrichter strafschärfend berücksichtigt worden. Daß die Polizei im weiteren Sinne auch Organ der Rechtspflege ist, ergibt sich allein schon aus ihrer Eigenschaft als Hilfsorgan der Staatsanwaltschaft.

50

e)

Wie bereite zur Revision des Angeklagten W. ausgeführt, bestehen keine Bedenken dagegen, daß die Strafkammer die Polizeibeamteneigenschaft des Angeklagten strafschärfend verwertet hat.

51

Nach alldem war die Revision dieses Beschwerdeführers ebenfalls zu verwerfen.

52

Die Sache mußte jedoch zur Prüfung der Frage, ob dem Angeklagten G. Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen ist, an das Landgericht zurückverwiesen werden.

53

D.

Revision des Angeklagten Hi.:

54

I.

Eine Verletzung der dem Tatrichter von Amts wegen obliegenden Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts ist nicht zu erkennen.

55

Die Strafkammer hat zugunsten des Angeklagten angenommen - und ihn daher insoweit straffrei gelassen -, er habe bei seiner Vernehmung vom 3. Dezember 1951 die Anwesenheit des Angeklagten G. nur "versehentlich" verschwiegen; dieser Umstand einer einmaligen Gedächtnislücke mußte dem Gericht - selbst unter Berücksichtigung der besonderen Lage des Falles - noch nicht die Erwägung aufdrängen, der Angeklagte leide an krankhafter Gedächtnisschwäche. Der Tatrichter hatte daher auch keine Veranlassung, von sich aus einen medizinischen Sachverständigen zu beauftragen.

56

II.

Auch die sachlichrechtlichen Angriffe der Revision gehen fehl.

57

1.)

Die Beanstandungen, die der Beschwerdeführer im Zusammenhange mit dem von ihm selbst aufgestellten Erfahrungssatz vorträgt, richten sich in Wirklichkeit nur gegen die Beweiswürdigung und sind daher unzulässig. Das Landgericht legt im einzelnen und ohne Rechtsfehler dar, aus welchen Gründen sich der Angeklagte gerade der Vorgange erinnert hatte, über die er beim Untersuchungsrichter unrichtige Angaben machte.

58

2.)

Das angefochtene Urteil sagt nicht, daß der Beschwerdeführer nur deshalb Kenntnis von der schwebenden Voruntersuchung gehabt habe, weil er damals noch Angehöriger des Kriminalreviers 44 gewesen sei. Eine solche Feststellung läßt sich auch aus dem Zusammenhange des Urteils nicht entnehmen. Fehlt es aber an dahingehenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen, so ist auch der von der Revision behauptete Widerspruch nicht vorhanden.

59

3.

a)

Es ist Sache des Tatrichters, die "Art und Weise" der Verteidigung eines Angeklagten auch unter dem Gesichtspunkt der Strafzumessung zu berücksichtigen. Hieraus können sich Schlüsse auf seine Persönlichkeit und insbesondere auf seine Einsicht ergeben. Erkennbar nur in diesem Sinne sind die Ausführungen des Landgerichts auch gemeint.

60

b)

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Strafkammer die von ihr strafschärfend verwertete "Art und Weise" der Verteidigung damit genügend gekennzeichnet, daß sie hinzufügt, sie sei ein solches Verhalten "nur von ausgesprochen kriminell veranlagten Angeklagten gewohnt".

61

c)

Der weitere, im Zusammenhang mit der vorerwähnten Beanstandung stehende Revisionsvortrag läßt sich in keiner Weise mehr unter Gesichtspunkten einordnen, die für diese Instanz beachtlich sein könnten.

62

4.)

Die bei dem Angeklagten Sch. erörterten strafschärfenden Gründe sollten dem Angeklagten Hi. lediglich in dem Umfange zur Last gelegt werden, als sie ihn nach den vorherigen Feststellungen betreffen können. Das ergibt sich bei sinngemäßer Auslegung des Urteils von selbst.

63

Die Revision des Beschwerdeführers Hi. war somit zu verwerfen.

64

Die Sache war nur zum Zwecke der Verhandlung und Entscheidung über die Frage einer etwaigen Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückzuverweisen.

65

E.

Revision des Angeklagten Sch.

66

I.

Bei der Verurteilung dieses Beschwerdeführers wegen Begünstigung im Amte geht die Strafkammer im wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus.

67

Seit Ende des Jahres 1949 war der Angeklagte Sch. mit den mitangeklagten Eheleuten F. befreundet. Es wurden Geschenke ausgetauscht und gemeinsame Besuche von Theatern, Kinos und Lokalen vorgenommen.

68

Am 12. November 1950 gegen 4 Uhr morgens hatten Sch. und Gerhard F. zusammen das Frühlokal Sta. aufgesucht, das im Bezirk der Revierwache 44, der der Beschwerdeführer Sch. damals vorstand, liegt. Nach Aufforderung eines Dritten nahm auch die Zeugin Ru. am Tische der Angeklagten Platz. Zwischen dieser Zeugin und Gerhard F. bestanden von früher her noch Differenzen. Gerhard F. schlug die Zeugin "mit starker Hand mehrfach und so heftig in das Gesicht, daß dieses ganz verschwollen und farbig wurde und das Blut umherspritzte". Als die Zeugin das Lokal verließ, wurde sie erneut von Gerhard F. geschlagen.

69

Der Angeklagte Sch. der - wie der Urteilszusammenhang ausweist - das Lokal nicht in Dienstkleidung besucht hatte, erstattete keine Anzeige gegen Gerhard F. Die Zeugin R. aber war sofort nach dem Vorfall zur Wache 44 gegangen und hatte dort Strafantrag gestellt. Die Zeugin ist später auf den Privatklageweg verwiesen worden.

70

In dem Unterlassen der Anzeige durch Sch. sieht das Landgericht eine Begünstigung im Amte.

71

1.)

Das angefochtene Urteil geht davon aus, daß an sich ein Unterschied insoweit zu machen sei, als die Kenntnis von der strafbaren Handlung dienstlich oder außerdienstlich erlangt worden sei; Sch. habe sich aber hier "im Dienst" befunden.

72

Schon gegen diesen Punkt wendet sich die Revision mit beachtlichen Ausführungen. Der Senat brauchte jedoch diese Frage nicht endgültig zu entscheiden.

73

2.)

Das angefochtene Urteil konnte nämlich bereits aus anderem Grunde keinen Bestand haben.

74

a)

Das Landgericht legt seiner weiteren rechtlichen Beurteilung die Auffassung zugrunde, ein (im Dienst befindlicher) Polizeibeamter sei auch bei Antragsdelikten - mit Ausnahme von Beleidigungen - stets zur Anzeige verpflichtet. Er dürfe nicht darüber entscheiden, ob ein besonderes öffentliches oder nur privates Interesse an der Strafverfolgung vorliege, weil hierfür die Staatsanwaltschaft zuständig sei. Es komme daher im vorliegenden Falle nicht darauf an, daß die Staatsanwaltschaft späterhin das öffentliche Interesse verneint habe.

75

b)

Dieser Rechtsmeinung kann nicht beigetreten werden.

76

aa)

Die Entscheidung darüber, ob eine leichte Körperverletzung verfolgt werden soll oder nicht, überläßt der Gesetzgeber grundsätzlich dem Verletzten. Nur ausnahmsweise (bei besonderem öffentlichen Interesse) kann der Staat von sich aus auch gegen den Willen des Verletzten die Strafverfolgung betreiben. Selbst der im Dienst befindliche Polizeibeamte darf daher in der Regel damit rechnen, daß bei Verstößen gegen § 223 StGB eine Strafverfolgung entweder ohnehin eingeleitet wird oder aber gar nicht durchgeführt werden kann. Eine Anzeige durch ihn würde mithin in vielen Fällen nur zu einer überflüssigen Arbeitsbelastung der Polizei führen. Unter diesen Umständen muß auch dem diensttuenden Polizeibeamten Ermessensfreiheit insoweit eingeräumt werden, als er in leichteren Fällen, bei denen erfahrungsgemäß kein besonderes öffentliches Interesse vorliegt, von einer Anzeige absehen darf. Diese Entscheidungsbefugnis entspricht letzten Endes nur der allgemeinen - einem Polizeibeamten stets obliegenden - Pflicht zur Abwägung, ob überhaupt eine strafbare Handlung vorliegt und daher ein Einschreiten geboten ist.

77

bb)

Dann aber kann dem Beschwerdeführer Sch. in keinem Falle - mithin auch nicht bei dienstlicher Kenntniserlangung - ein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er hier von einer Anzeige abgesehen hat.

78

Denn bei seiner Entscheidung insoweit durfte er von folgenden Gesichtspunkten ausgehen: Die Mißhandlungen waren - wie erwähnt - ohne ernsthafte Folgen geblieben. Der Vorfall hatte sich in den Räumen eines Frühlokals abgespielt, in dem es erfahrungsgemäß häufig zu Raufereien kommt. Die beteiligten Personen gehörten ihren Lebensgewohnheiten nach zu einem Personenkreis, der im allgemeinen Körperverletzungen dieser Art nicht besonders ernst nimmt.

79

Bei einer solchen Sachlage ist aber erfahrungsgemäß damit zu rechnen, daß die zuständige Behörde das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung verneinen wird; eine dahingehende Entscheidung ist dann auch getroffen worden. Für ein pflichtwidriges Verhalten des Beschwerdeführers besteht somit kein Anhaltspunkt, so daß eine Verurteilung wegen Begünstigung im Amte auszuscheiden hat.

80

cc)

Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen erfolgte, hatte das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden und den Angeklagten von dem Verbrechen gegen § 346 StGB freizusprechen (§ 354 Abs. I StPO).

81

Auf den Umstand, daß ohnedies eine vollendete Amtsbegünstigung nicht in Betracht gekommen wäre, weil die Zeugin R. unmittelbar nach dem Vorfall Strafantrag gestellt hatte, kommt es somit nicht mehr an.

82

II.

1.)

Der Schuldspruch im Falle der Verurteilung wegen falscher uneidlicher Aussage weist keine Rechtsfehler auf. Die Revision greift ihn auch nicht mit Einzelbeanstandungen an.

83

2.)

Der Strafausspruch konnte schon deshalb keinen Bestand haben, weil die Höhe dieser Strafe möglicherweise durch die rechtsirrtümliche Verurteilung wegen Verstoßes gegen § 346 StGB beeinflußt worden ist.

84

F.

Revision des Angeklagten Gerhard F.:

85

Die zum Teil offensichtlich unbegründete Revision dieses Beschwerdeführers war in vollem Umfange zu verwerfen. Nur über die Frage einer etwaigen Strafaussetzung zur Bewährung wird das Landgericht noch verhandeln und entscheiden müssen.

86

I.

Verurteilung wegen Kuppelei:

87

1.)

Zu Unrecht wirft der Beschwerdeführer dem Gericht eine Pflichtverletzung im Sinne des § 244 Abs II StPO mit der Begründung vor, es hätte der Tatumfang näher aufgeklärt werden müssen. Er übersieht dabei, daß sich die Strafkammer nicht - wie die Revision behauptet - mit "Vermutungen begnügt" hat, sondern ihre Feststellungen auf Grund von zulässigen Beweismitteln traf; insoweit war insbesondere der Inhalt des Fremdenbuches in Verbindung mit den Bekundungen der vernommenen Zeuginnen maßgebend.

88

Es ist daher in keiner Weise ersichtlich, aus welchem Gründe sich dem Landgericht die Notwendigkeit aufdrängen mußte, eine Auskunft des Allgemeinen Krankenhauses St. Georg über die genaue Dauer des damaligen Krankenhausaufenthaltes der Frau F. einzuziehen und die im Fremdenbuch genannten Frauen zu laden.

89

Diese Beweismittel wären im übrigen auch für die Entscheidung ohne jede Bedeutung gewesen. Denn die Strafkammer geht davon aus, daß der Beschwerdeführer überwiegend gemeinschaftlich mit seiner Ehefrau und nur teilweise (während deren Krankenhausaufenthalts) allein tätig würde. Er ist daher für die gesamte Zeit als Täter angesehen worden. Dann aber kommt es weder auf die genaue Dauer des Krankenhausaufenthaltes der mitangeklagten Ehefrau noch auf den Umstand an, wer im einzelnen und nach außen hin die jeweiligen Gäste aufnahm, weil dies jedenfalls mit seiner Billigung und seinem Einverständnis geschah.

90

2.)

Die Rüge einer Verletzung der Vorschrift des § 261 StPO greift im Ergebnis ebenfalls nicht durch.

91

Es kann dahingestellt bleiben, ob der behauptete Verstoß vorliegt. Auf keinen Fall beruht das Urteil auf ihm.

92

Denn das Landgericht verwertet seine Kenntnis "aus anderen Verfahren" lediglich insoweit, als es zum Ausdruck bringt, die Namen der im Fremdenbuch eingetragenen Personen seien dem Gericht bekannt gewesen, es handele sich dabei um "Prostituierte". Diese Bemerkung erfolgt aber nur beiläufig, ohne daß hieraus Folgerungen zu Ungunsten des Angeklagten gezogen werden. Maßgebend ist für die Strafkammer allein die Gesamtzahl der Besuche sowie der ständige Wechsel und die dichte Folge der Besucher gewesen. Diese Feststellungen beruhen jedoch nur auf dem Inhalte des Fremdenbuches und auf den Bekundungen der vernommenen Zeuginnen.

93

3.)

Soweit der sachlichrechtliche Einzelvortrag der Revision sich nicht überhaupt nur gegen die Feststellungen richtet, ergibt sich folgendes:

94

Das angefochtene Urteil hebt hervor, daß der Beschwerdeführer die Art der Tätigkeit seiner Ehefrau kannte, billigte und mit eigenem Täterwillen unterstützte. Dies wird insbesondere aus der unrichtigen Führung des Fremdenbuches durch ihn und aus dem gezogenen Nutzen gefolgert. Darin ist kein Rechtsverstoß zu finden. Es handelt sich insoweit um mögliche Schlußfolgerungen, die der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen sind.

95

II.

Verurteilung wegen falscher uneidlicher Aussage:

96

1.)

Daß es nur auf den Inhalt einer Zeugenaussage ankommen kann und daher verfahrensrechtliche Verstöße beim Zustandekommen für die strafrechtliche Würdigung außer Betracht zu bleiben haben, ist bereits im Zusammenhang mit der Revision des Angeklagten P. erörtert worden. Im vorliegenden Falle kommt noch hinzu, daß - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - keine Vorschrift besteht, wonach die Fragen des Untersuchungsrichters in der Niederschrift festgehalten werden müssen.

97

2.)

Die weiteren Angriffe der Revision bedürfen keiner Erörterung. Soweit sie sich gegen den Schuldspruch wenden, sind sie unzulässig, im übrigen völlig abwegig.

98

G.

Revision der Angeklagten Käthe F.

99

Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge läßt keine Rechtsfehler erkennen.

100

Auf die Einzelbeanstandungen braucht nicht näher eingegangen zu werden, weil sie sich nur gegen die Beweiswürdigung und gegen die Urteilsfeststellungen richten oder abwegig sind.

101

Die Revision dieser Beschwerdeführerin war daher ebenfalls zu verwerfen. Auch hier wird das Landgericht jedoch über die Frage einer etwaigen Strafaussetzung zur Bewährung zu verhandeln und zu entscheiden haben.

Sarstedt
Schmidt
Siemer
Schmitt
Dr. Börker