Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.05.1953, Az.: 4 StR 655/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.05.1953
- Aktenzeichen
- 4 StR 655/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 11702
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Landgerichts in Dortmund - 11.08.1952
Verfahrensgegenstand
Meineids
Prozessgegner
den Bergmann Walter L. aus D., geboren am ... 1905 in D.,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Mai 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 11. August 1952 im Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Der Angeklagte ist von seiner Ehefrau durch Urteil des Oberlandesgerichts in Hamm vom 25. September 1951 wegen Ehebruchs mit der geschiedenen Frau H. rechtskräftig geschieden, die seit Mitte März 1951 mit ihm in seiner früheren Ehewohnung zusammenlebt und ihm am ... 1951 ein Kind geboren hat. Er ist wegen Meineids unter Versagung von Strafermässigung nach § 157 StGB zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden, weil er am 17. Juli 1951 in dem Personensorgerechtsregelungsverfahren H. vor dem Landgericht in Dortmund als Zeuge bewusst wahrheitswidrig bekundet hat, er habe bisher in seinem Gartenhäuschen geschlafen, habe keine Liebesbeziehungen zu Frau H. und noch niemals Geschlechtsverkehr mit ihr unterhalten. Seine Revision, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, hat nur zum Strafausspruch Erfolg.
Die Verfahrensrüge ist nicht gemäss § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ordnungsmässig begründet und deshalb unbeachtlich.
Der Schuldspruch wird von den Urteilsfeststellungen getragen.
Die Strafkammer hat die Einlassung des Angeklagten, er habe geglaubt, über seine Beziehungen zu Frau H. nur bis zum Erlass des ersten Scheidungsurteils vom 14. März 1951 Auskunft geben zu müssen, auf Grund des eindeutigen Wortlauts seiner Aussage und der gesamten Umstände vor und bei seiner Vernehmung in rechtlich unangreifbarer Würdigung für widerlegt erachtet.
Dagegen gibt die Begründung, mit der das Landgericht die Anwendung des § 157 StGB abgelehnt hat, wie die Revision mit Recht rügt, zu rechtlichen Bedenken Anlass. Das Urteil wird in dieser Hinsicht nur darauf gestützt, dass der Angeklagte selbst erklärt habe, nicht an die Möglichkeit einer Bestrafung wegen Ehebruchs gedacht zu haben. Dabei hat der Tatrichter offensichtlich nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer sich nicht selbst auf "Eidesnotstand" berufen konnte, ohne sich mit seiner Verteidigung, seine Aussage habe sich nur auf die Zeit bis zum 14. März 1951 bezogen, für die ihm noch keine geschlechtlichen Beziehungen zu Frau H. nachgewiesen worden sind, in Widerspruch zu setzen. Die nach Lage der Sache gebotene Wertung der Einlassung des Beschwerdeführers in ihrer Gesamtheit nötigte dazu, unabhängig von seinem Vorbringen auf Grund aller dafür in Betracht kommenden Umstände zu prüfen, ob Angeklagte durch die Vorstellung von der Möglichkeit einen gerichtlichen Strafverfolgung wegen Ehebruchs mit Frau H. - allein oder zusammen mit anderen Beweggründen - dazu bestimmt worden ist, seine unwahren Angaben zu beschwören.
Dieses Unterlassen führt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht in diesem Umfange.