Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.06.1991, Az.: III ZR 76/90
Strafvollzug; Auskunftspflicht über Vorstrafen eines Gefangenen; Auskunftspflicht bei Bewerbung Straffälliger; Strafvollzugsbeamter
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.06.1991
- Aktenzeichen
- III ZR 76/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 14288
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1992, 237 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1991, 3027-3029 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1991, 1411-1412 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zum Umfang der Auskunftspflicht eines Strafvollzugsbeamten über Vorstrafen eines Gefangenen, der sich als künftiger Freigänger um eine Einstellung bei einem Privatunternehmen bewirbt.
Tatbestand:
Am 27. Mai 1986 bewarb sich der Strafgefangene G. bei der Klägerin, die in B. ein Autohaus betreibt, um eine Stellung als Autoverkäufer. G. verbüßte in der Justizvollzugsanstalt D. eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren, zu der ihn das Landgericht Nürnberg-Fürth am 16. Juni 1983 wegen Betruges, zum Teil in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Untreue, sowie wegen Steuerhinterziehung verurteilt hatte. Er war bereits in den Jahren 1971 bis 1982 wiederholt zu Freiheitsstrafen, darunter mehrfach wegen Betruges, Urkundenfälschung und Unterschlagung, verurteilt worden; sein Strafregisterauszug enthielt 22 Eintragungen. Es war vorgesehen, daß G. als Freigänger einer Beschäftigung nachgehen sollte.
Bei der Vorstellung erklärte G. dem Verkaufsleiter St. der Klägerin, er sitze wegen betrügerischen Konkurses und Steuerhinterziehung ein; sonst sei er noch nicht straffällig geworden; dies könne sein "Bewährunggshelfer" W. in der Vollzugsanstalt bestätigen. St. rief daraufhin im Beisein des G. und des Verwaltungsleiters Sch. den W. an, der in Wirklichkeit Gruppenbetreuer (Sozialarbeiter) im Vollzugsdienst des beklagten Landes war. Ein weiteres Telefongespräch mit W. führte der damalige Geschäftsführer R. der Klägerin. In bei den Unterredungen ging es um die strafrechtliche Vergangenheit des G. und die Prognose für sein künftiges Verhalten.
Durch Vertrag vom 2./3. Juni 1986 stellte die Klägerin den G. als Autoverkäufer mit Inkassovollmacht ein. In der Folgezeit behielt G. von den von ihm einkassierten Beträgen insgesamt 169.382,85 DM ein; die Rechnungsunterlagen und Übergabepapiere schaffte er beiseite. Er wurde daraufhin erneut verhaftet.
Die Klägerin erwirkte gegen G. am 12. Juli 1987 beim Arbeitsgericht Berlin ein Versäumnisurteil über den genannten Betrag. Die Vollstreckung erbrachte lediglich 4.100 DM Die Klägerin hat das beklagte Land aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) auf Zahlung von 168.611,45 DM (veruntreuter Betrag abzüglich des der Zwangsvollstreckung gepfändeten Geldes zuzüglich der Kosten des Arbeitsgerichtsverfahrens) in Anspruch genommen. Sie hat u.a. vorgetragen, W. habe bei den Telefongespräche mit St. und R. unrichtige Angaben über die Bestrafungen des G. gemacht.
Beide Vorinstanzen haben - nach Vernehmung des Verkaufsleiters St., des Verwaltungsleiters Sch., des Kaufmann R. und des Vollzugsbeamten W. als Zeugen - der Klage teilweise stattgegeben, und zwar das Landgericht in Höhe von 56.203,81 DM und das Oberlandesgericht in Höhe von 112.407,63 DM, jeweils nebst Zinsen. Mit der Revision begehrt das beklagte Land weiterhin die vollständige Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Die Vorinstanzen haben eine Amtspflichtverletzung des Zeugen W. zu Unrecht bejaht.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats müssen Auskünfte, die ein Beamter erteilt, dem Stand seiner Erkenntnismöglichkeit entsprechend sachgerecht, d.h. vollständig, richtig und unmißverständlich sein, so daß der Empfänger der Auskunft entsprechend disponieren kann. Diese Amtspflicht besteht gegenüber jedem Dritten, in dessen Interesse oder auf dessen Antrag die Auskunft erteilt wird. Für die Frage, ob die Auskunft den zu stellenden Anforderungen genügt, kommt es entscheidend darauf an, wie sie vom Empfänger aufgefaßt wird und werden kann und welche Vorstellungen zu erwecken sie geeignet ist (Senatsurteil vom 21. Dezember 1989 - III ZR 49/88 - WM 1990, 865, 868, insoweit in BGHZ 110, 1 [BGH 21.12.1989 - III ZR 49/88] nicht abgedruckt). Dabei hängt der Umfang der Auskunftspflicht auch vom Inhalt der Frage ab, die der Auskunftsuchende an die Behörde richtet (Senatsbeschluß vom 25. Juni 1987 - III ZR 228/86 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz Auskunft 2).
2. Gemessen an diesen Grundsätzen war die Auskunft, die der Zeuge W. den Vertretern der Klägerin über den Gefangene G. erteilt hat, nicht amtspflichtwidrig unvollständig. Zwar entsprach sie ihrem Wortlaut nach nicht in allen Einzelheiten den tatsächlichen Gegebenheiten. Der Zeuge hat der Klägerin jedoch alle wesentlichen Tatsachen mitgeteilt, die sich aus seiner Sicht unter Berücksichtigung der ihm gestellten Fragen kennen mußte, um die mit einer Einstellung des G. für sie verbundenen Risiken sachgerecht beurteilen zu können.
a) Das Berufungsgericht sieht aufgrund der Aussagen der Zeugen St. und R. als bewiesen an, daß W. diesen Zeugen gegenüber auf Befragen (sinngemäß) erklärt hat, G. sei nur wegen betrügerischen Konkurses und Steuerhinterziehung bestraft und sitze deswegen ein. Aus den amtlichen Informationen, die dem Zeugen W. zur Verfügung gestanden hätten, dem sogenannten A-Bogen, habe sich indessen ergeben, daß G. ein am 16. März 1983 gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe wegen "Betrug u.a." verbüße und daß es sich um eine wiederholte Bestrafung ("Gesamtstrafe") gehandelt habe. Das Berufungsgericht hat aufgrund der Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen, daß der Zeuge W. die wiederholte Bestrafung des G. und seine Verurteilung wegen Betruges wissentlich verschwiegen habe, um die Einstellung des G. nicht zu gefährden. Dabei habe er die Familienverhältnisse des G. als günstig geschildert und hinzugefügt, G. sei auf dem richtigen Wege und resozialisierungsfähig, es könne gar nichts passieren.
b) Diese Feststellungen rechtfertigen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht den Schluß, der Zeuge habe ihm der Klägerin gegenüber obliegende Amtspflichten verletzt.
aa) Das Berufungsgericht stellt nicht fest, daß der Zeuge mit der Erklärung, G. sei nur wegen betrügerischen Konkurses und Steuerhinterziehung bestraft, frühere Verurteilungen des G. ausgeschlossen hat. Nach den Aussagen der Zeugen R. und St., die das Berufungsgericht als glaubhaft beurteilt, mußte die Klägerin davon ausgehen, daß sich die Angaben des Zeugen W. nicht auf sämtliche Vorstrafen des G. sondern nur auf dessen letzte Verurteilung bezogen. Auch de Zeuge R. hat bei seiner Vernehmung nicht ausschließen können, daß W. das Auskunftsersuchen in diesem eingeschränkten Sinne verstanden hat. Nur mit diesem Inhalt kann daher die Auskunft Gegenstand der haftungsrechtlichen Beurteilung sein.
bb) Der Zeuge W. hat die beanstandete Auskunft im Rahmen unvorbereiteter Telefongespräche erteilt. Die Klägerin konnte nicht erwarten, daß er bei diesen Gesprächen Einzelheiten über die Vorstrafen des G. im Gedächtnis haben würde (vgl. Senatsbeschluß vom 22. Februar 1989 - III ZR 55/88). Derartige Kenntnisse konnten bei einem Vollzugsbeamten, de für die Betreuung des Gefangenen G. (noch) nicht zuständig war, nicht vorausgesetzt werden. Die etwaige, möglicherweise auf unrichtigen Angaben des G. beruhende irrige Annahme de Zeugen St. und R., W. sei Bewährunggshelfer des G. (was mangels einer Strafaussetzung zur Bewährung ersichtlich nicht zutreffen konnte), vermag den Umfang der Auskunftspflicht nicht zu beeinflussen. Der Amtsträger kann allerdings gehalten sein, den Auskunftsuchenden ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß er nicht über die erforderlichen Informationen für eine umfassende Auskunft verfüge und daher seine Angab nur unter Vorbehalt machen könne. Dem hat der Zeuge W. jedoch dadurch Rechnung getragen, daß er sich bei der Auskunft wie insbesondere den vom Berufungsgericht für zutreffend erachteten Bekundungen des Zeugen St. zu entnehmen ist - erkennbar Zurückhaltung auferlegt hat und bemüht gewesen ist, abschließende Festlegungen zu vermeiden.
cc) Die Entscheidung über die Bewerbung des G. setzte die Kenntnis weiterer Einzelheiten der letzten Verurteilung nicht voraus. Der Umstand, daß G. eine Freiheitsstrafe verbüßte, legte von vornherein Rückschlüsse auf die Schwere seiner Verfehlungen nahe. Die Klägerin brauchte auch nicht zu wissen, daß die Straftaten des G. im A-Bogen der Vollzugsanstalt mit "Betrug u.a." bezeichnet waren. Insoweit genügte die Bestätigung des Zeugen W., daß G. u.a. wegen betrügerischen Konkurses bestraft sei. Damit war das betrügerische Element, wenn auch im Zusammenhang mit einem Konkursdelikt, unmißverständlich angesprochen.
Fehl geht die Auffassung des Berufungsgerichts, beim betrügerischen Konkurs handele es sich im Vergleich zum Betrug um eine Straftat "anderer Qualität und minderen Gewichts". Für beide Delikte droht das Gesetz - nicht anders als für Untreue (§ 266 StGB) und Urkundenfälschung (§ 267 StGB), die ebenfalls Gegenstand der letzten Verurteilung des G. waren - als Regelsanktion Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe an (§§ 263, 283 StGB). Es trifft au nicht zu, daß sich die in § 283 StGB aufgeführten strafbaren Handlungen, wie das Berufungsgericht anscheinend meint, generell "nur" gegen eine anonyme Gläubgervielheit richten. Vielmehr sind die Insolvenzdelikte, soweit sie tatbestandlich ein Verheimlichen, Vortäuschen, Beiseiteschaffen und dergleichen voraussetzen, ihrer Typik nach durch betrügerische Verhaltensweisen des Täters gerade gegenüber bestimmt Einzelnen gekennzeichnet (vgl. Tiedemann LK 10. Aufl. Rn. 24 ff. vor § 283 StGB).
Unschädlich ist, daß der Zeuge W. die Frage der Klägerin, ob es richtig sei, daß G. (u.a.) wegen betrügerischen Konkurses bestraft sei, bejaht hat, obwohl die letzte Verurteilung andere Delikte, darunter Betrug, zum Gegenstand hatte. Mit dem Hinweis auf den betrügerischen Konkurs war auch aus dem Blickwinkel des Zeugen W. - für die Klägerin klargestellt, daß die Bestrafung des G. sich auf Straftaten. aus dem Umfeld des Betruges bezog. Daß es der Klägerin etwa darauf ankommen könnte, Näheres über die strafrechtliche Einordnung der von G. begangenen Straftaten zu erfahren, brauchte W. nicht anzunehmen.
Hiernach bildete die erteilte Auskunft aus der Sicht des Zeugen W. eine geeignete Grundlage für die Entscheidung der Klägerin über die Bewerbung des G.. Daß für diesen nur eine Verwendung im kaufmännischen Bereich in Betracht kam, mußte sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts dem Zeugen W. nicht aufdrängen. Aus seiner Sicht konnte die Klägerin aufgrund der von ihm erteilten Auskunft nunmehr unter Abwägung aller wesentlichen Umstände darüber befinden, ob vertretbar sei, einen Strafgefangenen einzustellen, dessen Zuverlässigkeit in Vermögensfragen aufgrund schwerwiegende Bestrafung in Zweifel stand. Daß die Klägerin beabsichtigt dem G. im Falle der Einstellung Inkassovollmacht zu erteilen, war dem Zeugen nicht bekannt.
dd) Der Zeuge W brauchte die Vertreter der Klägerin auch nicht ungefragt darauf hinzuweisen, daß G. bereits mehrfach, und zwar wiederholt wegen Betruges, vorbestraft war. Eine solche Verpflichtung scheitert schon daran, daß das Berufungsgericht entsprechende Einzelkenntnisse des W. nicht festgestellt hat. Die im A-Bogen enthaltene Eintragung über die "letzte Entlassung 1978" ermöglichte keinen Rückschluß auf Art und Umfang früherer Verurteilungen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bot auch die Eintragung über eine Gesamtstrafenbildung keinen verläßlichen Hinweis auf die wiederholte Bestrafung des G.. Denn die Verhängung einer Gesamtstrafe nach § 53 StGB setzt nicht mehrere Verurteilungen, sondern allein die Begehung mehrerer gleichzeitig abzuurteilender Straftaten voraus. Anhaltspunkte dafür, da im Falle des G. aus mehreren Verurteilungen nachträglich eine Gesamtstrafe gebildet worden sein könnte (§ 55 StGB), waren dem A-Bogen nicht zu entnehmen.
Die Feststellungen des Berufungsgerichts lassen auch nicht erkennen, daß die Vertreter der Klägerin dem Zeugen den Eindruck vermittelt haben, es komme ihnen gerade auf die Kenntnis bestimmter weiterer Einzelheiten der strafrechtlichen Vergangenheit des G. an. Er durfte vielmehr davon aus. gehen, daß die Klägerin die Einstellung des G. von der Vorlage des Strafurteils, zumindest aber von. der Beibringung eines polizeilichen Führungszeugnisses abhängig machen und im übrigen von ihrem Recht Gebrauch machen würde, den Bewerber selbst eingehend nach solchen Straftaten zu befragen, die ihrer Art und Schwere nach der beabsichtigten Verwendung entgegenstehen konnten (zur Zulässigkeit solcher Fragen BAGE 5, 159, 163 f; 15, 261, 263; BAG BB 1970, 803). Überdies mußte er bei seiner Auskunft dem Umstand Rechnung tragen, daß - entsprechende Kenntnisse bei ihm vorausgesetzt. die Preisgabe weiterer Einzelheiten über das strafrechtlich Vorleben des G. dessen Wiedereingliederungschancen entscheidend mindern und sogar eine Amtspflichtverletzung gegenüber dem als resozialisierungsfähig beurteilten G. darstellen konnte. Das verpflichtete ihn, den Umfang der Auskunft unter sorgfältiger Abwägung der Interessen aller Beteiligten zu bestimmen und der Klägerin nicht ungefragt Tatsachen mitzuteilen, die aus seiner Sicht für die beabsichtigte Entscheidung entbehrlich waren und die Resozialisierung des G. gefährden konnten.
ee) War danach die Auskunft, die der Zeuge W. den Vertretern der Klägerin erteilt hat, nicht amtspflichtwidrig unvollständig, so braucht nicht entschieden zu werden, ob sich im Blick auf den Pflichtenwiderstreit, in den ihn die Anfrage der Klägerin möglicherweise gebracht hat, mit eine Teilauskunft begnügen durfte (vgl. Senatsurteil BGHZ 100, 313, 319 f) [BGH 02.04.1987 - III ZR 149/85].
ff) Zu Recht wertet das Berufungsgericht die festgestellte Äußerung des Zeugen W. über die Resozialisierungsfähigkeit des G. nicht als Amtspflichtverletzung. Da die zuständigen Stellen, wie zwischen den Parteien unstreitig ist für das künftige Verhalten des G. eine günstige Prognose g stellt hatten, war die Auskunft insoweit nicht unrichtig.