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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.02.1989, Az.: III ZR 55/88

Nichtannahe einer Revision zur Entscheidung; Schuldhafte Amtspflichtverletzung durch telefonische Auskunft

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.02.1989
Aktenzeichen
III ZR 55/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 14952
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Nürnberg - 14.10.1987 - AZ: 4 U 2855/86

Prozessführer

Firma B., Gesellschaft für e. D. und B. mbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Hans Peter A., A. straße ..., M., jetzt: F. straße ..., M. 21,

Prozessgegner

Stadt R.,
vertreten durch den Oberbürgermeister, Rathausplatz, R.,

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Kröner, Dr. Engelhardt, Dr. Werp und Dr. Wurm
am 22. Februar 1989 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 14. Oktober 1987 - 4 U 2855/86 - wird nicht angenommen.

  2. 2.

    Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

  3. 3.

    Streitwert: 1.415.627 DM

Gründe

1

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).

2

1.

Die Revision sieht eine schuldhafte Amtspflichtverletzung zunächst in der telefonischen Auskunft, die der Leiter des Planungsamtes der beklagten Stadt am 27. Juli 1981 dem Geschäftsführer der Klägerin erteilt habe. Der Inhalt dieses Telefongesprächs ist zwischen den Parteien streitig. Das Berufungsgericht geht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme in tatsächlicher Hinsicht davon aus, daß die Klägerin nicht nachgewiesen habe, der Leiter des Planungsamtes habe bei diesem Gespräch in einer Weise, welche die Klägerin als verbindlich habe ansehen können, die Zulässigkeit der Wohnbebauung für das in Rede stehende Grundstück zugesichert. Dagegen wendet die Revision sich ohne Erfolg. Insbesondere bestand nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts keine Notwendigkeit für einen ausdrücklichen Vorbehalt.

3

2.

Rechtlich nicht zu beanstanden ist die Annahme des Berufungsgerichts, eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des Leiters des Planungsamtes liege auch nicht darin, daß er nicht auf Bedenken gegen die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit den vorhandenen Sportanlagen hingewiesen hat. Im Rahmen eines unvorbereiteten, ohne Kenntnis der Akten und der Einzelheiten des geplanten Vorhabens geführten Telephongesprächs konnte ein solcher Hinweis von dem Beamten nicht erwartet werden.

4

3.

Ohne Erfolg beanstandet die Revision des weiteren, daß die Beamten der Beklagten nach dem Gespräch vom 27. Juli 1981 nur baugestalterische Fragen mit der Klägerin erörtert, die Frage der Bebaubarkeit aber nicht angesprochen haben. Insoweit hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, daß in einem solchen Verhalten keine stillschweigende Genehmigung des Bauvorhabens in jeder anderen Hinsicht gesehen werden könne. Bevor die Klägerin nicht eine Bauvoranfrage stellte oder die Frage der Bebaubarkeit von sich aus zum Gegenstand einer Erörterung mit der Beklagten machte, waren die Beamten nicht verpflichtet, auf diese Frage einzugehen.

Streitwertbeschluss:

Streitwert: 1.415.627 DM

Krohn
Kröner
Engelhardt
Werp
Wurm