Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.06.1987, Az.: III ZR 228/86
Voraussetzungen für den Schadensersatz der öffentlichen Hand wegen mangelhafter Auskunftserteilung; Umfang der behördlichen Auskunftspflicht; Erfordernis der bauaufsichtsrechtlichen Genehmigung für Betriebsverlegungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.06.1987
- Aktenzeichen
- III ZR 228/86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 14738
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Oldenburg - 07.11.1986 - AZ: 6 U 39/86
Prozessführer
des Mechanikers Adolf S. R. L. straße ... O.,
Prozessgegner
die Stadt O.,
vertreten durch den Oberstadtdirektor, O.
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Boujong, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne
am 25. Juni 1987 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht
(Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 7. November 1986 - 6 U 39/86 - wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 50.000,- DM.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
1.
Aufgrund des rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 8. Juni 1984 steht die Rechtmäßigkeit des Bescheides der Beklagten vom 28. November 1978, soweit sie darin dem Kläger die Entfernung bestimmter "Baumaßnahmen" auf dem Grundstück R. L. straße ... aufgegeben hat, zwischen den Parteien bindend fest (vgl. Senatsurteil BGHZ 92, 302, 304 [BGH 11.10.1984 - III ZR 27/83] m. w. Nachw.). Danach hat die vom Kläger vorgenommene Betriebsverlegung zu einer mit dem Bebauungsplan Nr. 16 der Beklagten und den Vorschriften der Niedersächsischen Bauordnung unvereinbaren, genehmigungspflichtigen, unter den gegebenen Umständen aber nicht genehmigungsfähigen Nutzungsänderung des Grundstücks geführt.
2.
Hat der Kläger die Bediensteten der Ordnungs- und Gewerbe- sowie der Straßenverkehrsabteilung der Beklagten nach der Notwendigkeit weiterer Genehmigungen/Bescheinigungen befragt, so waren sie verpflichtet, die erbetene Auskunft richtig, klar, unmißverständlich und vollständig zu erteilen, so daß er entsprechend disponieren konnte (Senatsurteil vom 10. Juli 1986 - III ZR 39/85 - VersR 1987, 50 m. w. Nachw.). Sie hätten deshalb, wenn er sie um Auskunft darüber gebeten hätte, ob die geplante Nutzungsänderung des Grundstücks genehmigungspflichtig sei, dies nicht verneinen dürfen.
Indessen liegen die Voraussetzungen, unter denen die öffentliche Hand wegen mangelhafter Auskunftserteilung auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann, im Streitfall nicht vor. Der Umfang der behördlichen Auskunftspflicht hängt entscheidend vom Inhalt der Frage ab, die der Auskunftsuchende an die Behörde richtet. Der Kläger hat nach seiner Sachdarstellung die Bediensteten der Beklagten lediglich gefragt, ob für die geplante Betriebsverlegung außer der Anzeige und Bescheinigung nach §§ 4 Abs. 1 Nr. 1, 15 Abs. 1 GewO sowie der Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz "weitere Genehmigungen bzw. Bescheinigungen von anderen Behörden" erforderlich seien. Die Bediensteten der Beklagten durften dies so verstehen, daß der Kläger nur eine Auskunft darüber wünschte, inwieweit Betriebsverlegungen als solche genehmigungs-(anzeige-)pflichtig seien. Die ihm darauf zuteil gewordene Antwort war zutreffend: Betriebsverlegungen bedürfen nicht stets der bauaufsichtsrechtlichen Genehmigung. Wenn es dem Kläger - wie er behauptet - im Hinblick auf die "Hinweise" im Bescheid der Beklagten vom 21. Mai 1976 auf die Klärung der Frage ankam, ob die von ihm beabsichtigte Betriebsverlegung zu einer (genehmigungspflichtigen) Nutzungsänderung des neuen Betriebsgrundstücks führen würde, so hätte er dies den Bediensteten der Beklagten deutlich machen müssen von sich aus brauchten sie ihn hierauf schon deswegen nicht hinzuweisen, weil er aufgrund der Bescheinigung vom 21. Mai 1976 bereits darüber belehrt war, daß darin kein Einverständnis zu Änderungen der Nutzungsart von Grundstücken liege.
3.
Ist danach die dem Kläger angeblich erteilte Auskunft aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, so kann ungeklärt bleiben, ob die Bediensteten der Beklagten sie allein aufgrund eigener Prüfung oder aufgrund der Tatsache gegeben haben, daß das Bauordnungsamt nach behördeninterner Anhörung gegen die Erteilung der Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz keine Bedenken geäußert hat. Ebensowenig braucht geprüft zu werden, ob die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Mitverschulden und zum Schaden des Klägers rechtlichen Bedenken begegnen.
Streitwertbeschluss:
Streitwert: 50.000,- DM.
Boujong
Halstenberg
Werp
Rinne