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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.06.1993, Az.: BVerwG 7 C 11/92

Abfallbeseitigung; Entsorgung; Abfalleigenschaft; Typische Gefahr; Marktpreis; Gemeinwohlgefährdung; Bauschutt

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.06.1993
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 11/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 13267
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Trier 21.09.1990 - 2 K 216/88
OVG Rheinland-Pfalz - 03.09.1991 - AZ: 7 A 10042/91

Fundstellen

  • BVerwGE 92, 353 - 359
  • BB 1993, 2409 (amtl. Leitsatz)
  • DVBl 1993, 1139-1141 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1993, 1045-1047 (Volltext mit amtl. LS)
  • IBR 1994, 22 (Volltext mit red./amtl. LS u. Anm.)
  • JuS 1994, 355-357 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1993, 3087 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1993, 988-990 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1993, 867-868 (Pressemitteilung)
  • NuR 1993, 436-438 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Eine typische Gefahr die die Entsorgung als Abfall gebietet, besteht regelmäßig nicht, wenn für den Altstoff ein Marktpreis erzielt werden kann (Wirtschaftsgut). Umgekehrt ist das Fehlen eines Marktpreises ein wesentliches Indiz dafür, daß ein gemeinwohlgefährdender Altstoff als Abfall entsorgt werden muß.

2. Eine Entsorgung als Abfall ist im Sinne des objektiven Abfallbegriffs (§ 1 I 1 AbfG) geboten, wenn die gegenwärtige Aufbewahrung der Sache und ihre künftige Verwendung oder Verwertung typischerweise zu einer Gemeinwohlgefährdung, insbesondere zu Umweltgefahren, führen.

3. Unsortierter Bauschutt aus dem Abriß eines Wohnhauses ist Abfall im objektiven Sinne.

4. Die Abfalleigenschaft eines Altstoffs wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, daß er an einen Dritten zur Verwendung oder Verwertung weitergegeben werden kann oder tatsächlich weitergegeben wird.

Tatbestand:

1

I. Die Klägerin wendet sich gegen eine abfallrechtliche Anordnung zur Beseitigung von unsortiertem Bauschutt, der als Füllmaterial im Wegebau verwendet worden ist.

2

Die Klägerin war mit dem Abriß eines Schwesternwohnheims und der Beseitigung des Schuttmaterials beauftragt. Um die hohen Transport- und Deponiekosten für etwa 3 000 bis 4 000 cbm Bauschutt zu sparen, schüttete sie im Einverständnis mit dem Bürgermeisteramt der Gemeinde W. den Bauschutt unsortiert auf einem näher festgelegten Gelände auf, das für die Erstellung eines Wendehammers und eines Weges vorgesehen war. Die Kreisverwaltung hatte der Klägerin zuvor mitgeteilt, daß für den Wegebau nur Bauschutt verwendet werden dürfe, der von schadstoffhaltigen Bestandteilen gereinigt worden sei.

3

Nachdem festgestellt worden war, daß in dem Bauschutt u.a. Moniereisen, Holz- und Teppichreste, Plastik- und Bleirohre sowie Reste von Metallen, Terpentin und Anstrichen enthalten war, verfügte die Bezirksregierung Trier die Beseitigung des abgelagerten Materials. Außerdem gab sie der Klägerin auf, die Metallbestandteile zu einem Schrotthändler, die übrigen Massen zu einer Bauschuttdeponie zu verbringen. Zur Begründung führte die Bezirksregierung aus, der belastete Bauschutt sei in einem Feuchtgebiet abgelagert worden und könne dieses nachteilig beeinflussen.

4

Mit ihrer nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen, bei dem fraglichen Gelände handele es sich nicht um ein Feuchtgebiet. Es existiere lediglich in der Nähe ein Stück "nasse Wiese", die die Gemeinde ohnehin trockenlegen wolle.

5

Das Verwaltungsgericht hat über die Art und den Umfang der abgelagerten Materialien durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Prof. M. Beweis erhoben. Mit Urteil vom 21. September 1990 hat es der Klage stattgegeben und die angegriffenen Bescheide aufgehoben. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt: Entgegen der Auffassung der Behörde habe die Beweisaufnahme ergeben, daß der Bauschutt nicht die Voraussetzungen des objektiven Abfallbegriffs erfülle; er verursache keine Gefährdung, die nur durch eine geordnete, nach Maßgabe der Bestimmungen des Abfallgesetzes vorgenommene Beseitigung abgewendet werden könne. Zwar hätten sich in den Stichproben auch Holz, Teppichreste, Reste einer Elektroinstallation, Reste eines Kunststoffbodenbelags, Reste einer Dämmschicht aus Kokosfasern, Metallrohre sowie Teile von Stahlzargen gefunden. Nach der Richtlinie des rheinlandpfälzischen Ministeriums für Umwelt und Gesundheit vom 28. Januar 1987 über die Verwertung bzw. Beseitigung von Erdaushub, Straßenaufbruch und Bauschutt gälten jedoch auch andere im Bauschutt vorgefundene Stoffe noch als unbelastet, wenn sie in geringem Umfang vorhanden und ehemals feste Bestandteile des Gebäudes gewesen seien.

6

Seine gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat das beklagte Land im wesentlichen mit Bedenken gegen die gutachterlichen Feststellungen begründet. Ein von der Bezirksregierung zwischenzeitlich eingeholtes Gutachten habe ergeben, daß das Material zur Bodenablagerung oder Auffüllung von natürlichen Senken nicht geeignet sei. Wegen seines Anteils an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) könne der Bauschutt auch auf einer zugelassenen Deponie erst nach entsprechender Aussortierung abgelagert werden.

7

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 3. September 1991 (NuR 1992, 437 [OVG Rheinland-Pfalz 03.09.1991 - 7 A 10042/91]) die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Bei den Ablagerungen handele es sich um Abfall im Sinne des § 1 Abs. 1 AbfG, der nach § 4 Abs. 1 AbfG nur in den dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen behandelt, gelagert oder abgelagert werden dürfe. Der fragliche Bauschutt erfülle die Voraussetzungen des objektiven Abfallbegriffs. Für die Frage, ob bei Bauschutt die geordnete Entsorgung erforderlich sei oder ob er als Wirtschaftsgut zu Zwecken der Verfüllung etwa im Straßenbau Verwendung finden könne, komme es maßgeblich darauf an, ob bei einer uneingeschränkten Verwendung der Schutz der Umwelt sichergestellt bleibe. Der objektive Abfallbegriff könne nicht durch den Nachweis konkreter Gefährlichkeit in jedem Einzelfall geprägt sein, sondern müsse aus Gründen des vorsorgenden Umweltschutzes auch geordnete Entsorgungswege vorzeichnen. Dies gelte angesichts des ihm innewohnenden Gefahrenpotentials auch für nicht sorgfältig vorsortierten Bauschutt. Im vorliegenden Fall habe die Behörde deshalb nicht nachweisen müssen, daß von den abgelagerten Massen konkrete Gefahren ausgingen. Vielmehr sei es ausreichend gewesen, daß die Zusammensetzung des Bauschutts aufgrund des äußerlich erkennbaren Eindrucks auf eine mangelnde Vorbehandlung und Vorsortierung schließen lasse.

8

Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision bringt die Klägerin vor: Die Bestimmung des objektiven Abfallbegriffs im Berufungsurteil sei verfehlt. Selbst wenn die Ablagerung am konkreten Ort Umweltgefahren verursachen sollte, könne eine Beseitigungsverfügung nicht auf Abfallrecht gestützt werden. Vielmehr sei das Landesordnungsrecht maßgebend, weil Anknüpfungspunkt des behördlichen Handelns nicht oder jedenfalls nicht in erster Linie das Gebot der umweltgerechten Entsorgung von Abfällen, sondern die von den Ablagerungen möglicherweise ausgehende Gefahr für anderweitig geschützte Rechtsgüter sei. Das Oberverwaltungsgericht orientiere sich zu sehr an eher diffusen Erfordernissen einer vorsorgeorientierten Abfallwirtschaft und gelange so zu einem konturenlos weiten Abfallbegriff. Auf diese Weise werde die Rückführung von Altstoffen und/oder gebrauchten Sachen als Rohstoffe in den Wirtschaftskreislauf behindert. Nach der Konzeption des Abfallgesetzes sei die Abfallverwertung von vorgelagerten Verwertungsmaßnahmen zu unterscheiden. Für den Entsorgungsbereich, der nicht Abfallverwertung sei, verwende das Abfallgesetz den Begriff der "sonstigen Entsorgung" (§ 3 Abs. 2 Satz 3 AbfG). An deren Ende stehe stets das "Ablagern von Abfällen" auf einer Deponie (§ 1 Abs. 2 AbfG). Die vorbereitenden Maßnahmen des Einsammelns, Beförderns, Behandelns und Lagerns von Stoffen gehörten (nur) dann zur Abfallentsorgung, wenn sie für das spätere Ablagern erforderlich seien. Daher gewinne die Abfallverwertung allein im Anwendungsbereich des subjektiven Abfallbegriffs Bedeutung.

9

Das beklagte Land hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

10

Der von der Klägerin an die Gemeinde W. abgegebene und von dieser zum Wegebau verwendete unsortierte Bauschutt durfte nicht außerhalb einer dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage abgelagert werden (§ 4 Abs. 1 Satz 1 AbfG). Er ist Abfall im Sinne der zweiten Alternative des § 1 Abs. 1 Satz 1 AbfG.

11

1. Nach dieser Vorschrift sind Abfälle auch solche beweglichen Sachen, deren geordnete Entsorgung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere des Schutzes der Umwelt, geboten ist (sog. objektiver Abfallbegriff). Die Abfalleigenschaft ist an zwei Voraussetzungen geknüpft: Die Sachen müssen erstens in ihrem konkreten Zustand das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die in § 2 Abs. 1 Satz 2 AbfG genannten Schutzgüter, gefährden und zweitens muß diese Gefährdung nur durch eine geordnete, d. h. nach Maßgabe der Vorschriften des Abfallentsorgungsgesetzes durchzuführende Entsorgung behoben werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 1983 - BVerwG 4 C 5.80 - NJW 1984, 817 = Buchholz 451.22 AbfG Nr. 15; Beschluß vom 6. September 1988 - BVerwG 7 B 35.88 - UPR 1989, 33 [BVerwG 06.09.1988 - BVerwG 4 C 26.88]; Beschluß vom 1. März 1993 - BVerwG 4 B 192.92 -). Die Rechtsordnung verpflichtet damit den Besitzer, derartige Stoffe der öffentlichen Abfallentsorgung zu überlassen (vgl. § 3 Abs. 1 AbfG) oder gegebenenfalls selbst als Abfälle zu entsorgen (vgl. § 3 Abs. 4 AbfG), auch wenn er sich ihrer nicht im Sinne des subjektiven Abfallbegriffs entledigen möchte.

12

Das Merkmal des "Gebotenseins der Entsorgung" macht deutlich, daß nicht jede von einer Sache ausgehende Gefährdung des Wohls der Allgemeinheit die (objektive) Abfalleigenschaft begründen soll. So kommt die Unterwerfung einer gemeinwohlgefährdenden Sache unter das Abfallregime von vornherein nicht in Betracht, wenn der Besitzer sie noch zu ihrem ursprünglichen Zweck verwendet oder zu diesem Zweck an einen Dritten weitergibt. In einem solchen Fall ist das Wohl der Allgemeinheit allein mit Hilfe des Ordnungsrechts zu gewährleisten, das für die Abwehr der betreffenden Gefahren maßgebend ist (z. B. Gefahrstoff-, Chemikalien-, Wasser-, Immissionsschutz- oder Baurecht). Erst wenn die ursprüngliche Zweckbestimmung objektiv entfallen oder vom Besitzer aufgegeben ist, kann überhaupt die spezifische Gefahrenlage entstehen, der die Vorschriften über die Abfallentsorgung begegnen wollen. Bei derart "zwecklos" gewordenen Sachen (Altstoffen) besteht nämlich ebenso wie bei Sachen, die von Anfang an keinem Zweck gedient haben, generell die Besorgnis, daß der Besitzer mit ihnen mangels eines "Gebrauchsinteresses" unsachgemäß, insbesondere umweltgefährdend, umgehen könnte.

13

Die Frage, ob eine Entsorgung als Abfall geboten ist, ist auf der Grundlage einer situationsbezogenen Betrachtung zu beantworten. Dies verlangt - unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - eine Abwägung zwischen dem privaten Interesse an der Verwendung oder Verwertung einer Sache einschließlich deren Verwirklichungsaussichten und dem Interesse der Allgemeinheit, hoheitlich auf die Sache zum Zwecke der Gefahrenbeseitigung durch Entsorgung in einer Abfallentsorgungsanlage zuzugreifen. Der Eigentümer muß um so eher Einschränkungen hinnehmen, je gewichtiger das Interesse der Allgemeinheit an einer ordnungsgemäßen Entsorgung ist (Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GG). Zu berücksichtigen sind alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere Beschaffenheit und Mängel der in Rede stehenden Stoffe, Art, Ort und Zeitdauer ihrer Lagerung sowie der Grad der davon ausgehenden Gefahren für das Allgemeinwohl. Bei den privaten Belangen sind insbesondere der Wert der Sachen sowie die konkreten Verwertungsabsichten und -chancen von Bedeutung.

14

Innerhalb des so gezogenen Rahmens sind zur Feststellung der Abfalleigenschaft im allgemeinen zwei Prüfschritte erforderlich. Zunächst ist festzustellen, ob die Sache in ihrem gegenwärtigen Zustand an ihrem Aufbewahrungsort das Wohl der Allgemeinheit gefährdet (gegenwärtiges Gefahrenpotential). Ist das der Fall, so ist weiter zu prüfen, ob als Alternative zur öffentlichen Abfallentsorgung eine private Weiterverwendung oder Wiederverwertung der Sache die bestehende Gemeinwohlgefahr beseitigen kann, ohne eine neue zu schaffen (künftiges Gefahrenpotential). Dabei ist die präventive Funktion des Abfallrechts zu berücksichtigen, das die von Altstoffen potentiell ausgehenden Gefahren für das Gemeinwohl, vor allem für den Schutz der Umwelt, wirksam kontrollieren und vermeiden soll. Das abfallrechtliche Kontroll- und Entsorgungssystem darf insbesondere nicht dadurch unterlaufen werden, daß eine gegenüber der öffentlich-rechtlichen Entsorgung kostengünstigere, aber umweltgefährdende Verwertung oder Beseitigung der Stoffe gewählt wird. Nur wenn diese Besorgnis nicht besteht, kann im Rahmen der situationsbezogenen Abwägung der privaten Verwendung oder Verwertung ein Vorrang vor der Abfallentsorgung zukommen.

15

Aus der präventiven, vorsorgeorientierten Zielsetzung des Abfallrechts ergeben sich Folgerungen für den anzuwendenden Gefahrenmaßstab. Für die Frage, ob von der Sache gegenwärtig und künftig bei deren Weiterverwendung oder Wiederverwertung Gefahren für das Wohl der Allgemeinheit ausgehen, kommt es nicht auf eine konkrete Gefahr an. Das vom Abfallbegriff des § 1 Abs. 1 AbfG gesteuerte Abfallregime mit seinen Kontroll- und Genehmigungsanforderungen soll nicht erst dann repressiv eingreifen dürfen, wenn sich im Einzelfall eine Gefahr herausstellt oder eine Störung schon eingetreten ist. Ausreichend, aber auch erforderlich ist vielmehr, daß die gegenwärtige Aufbewahrung der Sache und ihre künftige Verwendung oder Verwertung nach Art oder Verfahren aufgrund allgemeiner Erfahrungen und wissenschaftlicher Erkenntnisse typischerweise zu einer Gemeinwohlgefährdung, insbesondere zu Umweltgefahren führen. Bereits unter dieser Voraussetzung ist die Entsorgung der Sache als Abfall "geboten". Ob eine derartige typische Umweltgefahr im konkreten Einzelfall besteht, ist erst bei der Anwendung des Abfallrechts von Bedeutung, etwa bei der Zulassung von Abfallentsorgungsanlagen (§ 4 Abs. 1, §§ 7, 8 AbfG), der Bewilligung von Ausnahmen (§ 4 Abs. 2 AbfG) oder wenn es sonst um die Einhaltung der Entsorgungsgrundsätze (§ 2 Abs. 1 Satz 2 AbfG) geht.

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Ob eine private Weiterverwendung oder Wiederverwertung gemeinwohlunschädlich erfolgen kann, ist nach den Umständen des Einzelfalles anhand objektiver Maßstäbe zu beurteilen. Dabei kommt der Frage, ob für die betreffenden Altstoffe ein Markt besteht, erhebliche Bedeutung zu. Können derartige Stoffe an verwendungs- oder verwertungsbereite Dritte gegen Entgelt veräußert werden, handelt es sich also um "Wirtschaftsgut", so ist dies im allgemeinen ein wesentliches Indiz dafür, daß eine Entsorgung als Abfall nicht geboten ist. Denn in derartigen Fällen kann regelmäßig davon ausgegangen werden, daß - wie auch sonst im Wirtschaftsverkehr mit potentiell gefährlichen Gütern - die einschlägigen Fachgesetze zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit ausreichen. Können Altstoffe dagegen mangels Markgängigkeit nicht verkauft werden, so ist dies ein Hinweis darauf, daß die Weitergabe solcher Stoffe an Dritte typischerweise mit Gefahren verbunden ist, die eine Entsorgung als Abfall gebieten. Das trifft vor allem für Stoffe mit "negativem Wert" zu, für deren Abnahme der bisherige Besitzer ein Entgelt bezahlen muß. Hier besteht in besonderem Maße die Besorgnis, daß die Stoffe aus Kostengründen umweltgefährdend verwertet oder beseitigt werden.

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Entgegen der Ansicht der Revision gilt diese Indizwirkung auch bei Altstoffen, für die als "Wertstoffe" privatwirtschaftlich organisierte Verwertungsverfahren existieren, für die aber beim Abnehmer ein Marktpreis nicht zu erzielen ist. Verwertung und Abfallentsorgung sind keine Gegensätze. Das Abfallgesetz sieht seit der Novellierung durch das Gesetz über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1410) ausdrücklich auch die Verwertung von Abfällen als eine Form der Abfallentsorgung an (vgl. z. B. §§ 1 Abs. 2, 1 a Abs. 2, 3 Abs. 2 Satz 3 AbfG). Stoffe verlieren deshalb ihre Abfalleigenschaft nicht allein dadurch, daß sie an einen zur Verwertung oder Verwendung bereiten Dritten weitergegeben werden können oder tatsächlich weitergegeben werden (so schon BVerwG, Beschluß vom 20. August 1987 - BVerwG 7 B 156.87 - n. v.).

18

2. Ausgehend von diesen Grundsätzen handelt es sich bei unsortiertem Bauschutt, der - wie hier - beim Abriß eines Wohnhauses anfällt, um Abfall im objektiven Sinn. Bauschutt dieser Art enthält, wie das Oberverwaltungsgericht festgestellt hat, typischerweise neben unbedenklichem mineralischem Material zahlreiche potentiell schadstoffhaltige Bestandteile, wie Installationsteile, Fußböden, Wand- und Deckenverkleidungen, Baustahlbewehrungen, Holzbaustoffe aller Art, Kunststoffe, Versorgungsleitungen, Fußbodenbeläge, Teerpappen und dergleichen. Insbesondere von den Kunststoffen und den mit Holzschutzmitteln versehenen Holzbauteilen können nachteilige Wirkungen auf Boden und Grundwasser ausgehen, wenn sie vermischt mit anderen Stoffen und ohne besondere Vorkehrungen gelagert werden.

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Angesichts seiner üblichen Zusammensetzung enthält unsortierter Bauschutt also ein Besorgnispotential, das es rechtfertigt, ihn als umweltgefährdend anzusehen und dem Abfallregime zu unterwerfen, ohne daß es des Nachweises einer konkreten Gefahr im Einzelfall bedürfte. Eine Entsorgung als Abfall wäre nach dem oben Ausgeführten lediglich dann nicht geboten, wenn für unsortierten Bauschutt anderweitige Verwendungs- oder Verwertungsmöglichkeiten bestünden, bei denen erfahrungsgemäß nicht mit Umweltgefährdungen zu rechnen ist. Das ist nicht der Fall. Ein Markt für unsortierten Bauschutt existiert nicht. Als Alternative zu einer ordnungsgemäßen Entsorgung auf dafür zugelassenen Deponien oder Wiederaufarbeitungsanlagen kommt lediglich die Verwendung zu Wegebaumaßnahmen u. ä. in Betracht, wie dies auch im vorliegenden Fall geschehen ist. Ein derartiges unkontrolliertes Abkippen führt aber typischerweise gerade zu den Gefahren, die das Abfallrecht mit Hilfe des objektiven Abfallbegriffs verhindern will. Auch insoweit bedarf es daher für die Bejahung der Abfalleigenschaft nicht erst der Prüfung, ob im konkreten Einzelfall eine solche Ablagerung gefahrlos möglich ist oder nicht.