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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.01.1988, Az.: BVerwG 8 C 29.86

Zivildienst; Einberufung; Zurückstellung; Theologische Ausbildung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.01.1988
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 29.86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 12524
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Wiesbaden - 03.12.1985 - AZ: IX/1 E 376/85

Fundstellen

  • BWVPr 1988, 83-84
  • DokBer A 1988, 128
  • KirchE 26, 9 - 11
  • NVwZ 1988, 937 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ-RR 1988, 37 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Eine der Einberufung zum Zivildienst entgegenstehende Vorbereitung des Dienstpflichtigen auf das geistliche Amt setzt die Aufnahme der theologischen Ausbildung voraus.

Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. Kleinvogel, Prof. Dr. Driehaus und Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 3. Dezember 1985 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der am 3. Januar 1962 geborene Kläger wurde gemäß Bescheid vom 26. Februar 1981 als wehrdienstfähig gemustert. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat er Klage mit dem Ziel der Aufhebung des Musterungsbescheides und - sinngemäß - der Verpflichtung der Beklagten, seine Wehrdienstunfähigkeit festzustellen, erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist.

2

Am 8. März 1983 wurde der Kläger als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Mit Bescheid vom 9. Mai 1983 berief ihn die Beklagte zum 4. Juli 1983 zum Zivildienst ein. Zur Begründung seines dagegen eingelegten bisher unbeschiedenen Widerspruchs machte der Kläger geltend, er sei nicht zivildienstfähig; überdies werde er im Wintersemester 1983/84 das Studium der evangelischen Theologie aufnehmen. Er legte eine Bescheinigung der ... vom 20. Juni 1983 über seine Zulassung zum Studium der evangelischen Theologie mit dem Ziel einer kirchlichen Abschlußprüfung, eine weitere Bescheinigung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau vom 17. August 1983, daß er im Wintersemester 1983/84 das Theologiestudium aufzunehmen gedenke, um sich auf das geistliche Amt vorzubereiten und ferner eine Bescheinigung der ... vom 23. September 1983 über seine am selben Tage erfolgte Immatrikulation im ersten Fachsemester der evangelischen Theologie vor.

3

Der Kläger hat Klage mit dem Antrag erhoben, die Beklagte unter Aufhebung des Einberufungsbescheides zu verpflichten, ihn vom Zivildienst zurückzustellen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 3. Dezember 1985 mit folgender Begründung stattgegeben: Zwar sei der Einberufungsbescheid - vorbehaltlich der Frage der Tauglichkeit - zur Zeit seines Erlasses rechtmäßig gewesen. Nach Vorlage der Bescheinigungen der Universität und der zuständigen Landeskirche über Zulassung zum Studium und Immatrikulation bzw. die Vorbereitung auf das geistliche Amt erfülle der Kläger aber die Voraussetzungen für eine Zurückstellung gemäß den §§ 11 Abs. 2 und 12 Abs. 2 ZDG. Das begründe die Rechtswidrigkeit des zunächst rechtmäßigen Einberufungsbescheides, der ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung sei.

4

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der diese die Verletzung materiellen Bundesrechts rügt.

5

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.

6

II.

Die Revision hat mit dem Ergebnis der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht Erfolg. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (vgl. §§ 137 Abs. 1 Nr. 1 und 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

7

Das angefochtene Urteil beruht auf der Annahme, nach Vorlage der in § 12 Abs. 2 Satz 2 ZDG genannten Nachweise stehe dem Kläger ein bereits vor dem Gestellungszeitpunkt geltend gemachter Zurückstellungsgrund zur Seite, der die Rechtswidrigkeit des Einberufungsbescheides begründe. Diese Annahme ist unrichtig. Sie verkennt die für das Vorliegen eines Zurückstellungsgrundes, der einem Einberufungsbescheid mit Erfolg entgegengesetzt werden kann, maßgebenden Voraussetzungen. Ist - wie hier - ein Einberufungsbescheid ergangen, so richtet sich ungeachtet der angeordneten Vollzugsaussetzung die Beurteilung sowohl der Rechtmäßigkeit dieses Bescheides als auch des Zurückstellungsbegehrens nach der im festgesetzten Gestellungszeitpunkt gegebenen Sach- und Rechtslage (vgl. Urteile vom 30. November 1977 - BVerwG VIII C 80.76 - Buchholz 448.11 § 43 ZDG Nr. 1 S. 1 <2 f.> und vom 17. September 1981 - BVerwG 8 C 71.80 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 14 S. 1 <3>; zum Wehrpflichtrecht: Urteil vom 9. Dezember 1983 - BVerwG 8 C 134.81 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 153 S. 28 <29>, jeweils m.weit.Nachw.). Nur ein bereits im Gestellungszeitpunkt vorliegender Zurückstellungsgrund führt zur Rechtswidrigkeit des Einberufungsbescheides. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Kläger hat sich am 4. Juli 1983 nicht im Sinne des § 11 Abs. 2 ZDG auf das geistliche Amt vorbereitet. Entgegen seiner Auffassung liegt eine Vorbereitung auf das geistliche Amt nicht darin, daß er Zulassung zum Studium der Theologie und Einschreibung bei der Universität bewirkt und ferner eine Erklärung des zuständigen Landeskirchenamts vorgelegt hat (vgl. Urteil vom 23. April 1980 - BVerwG 8 C 18.79 - amtl. Umdruck S. 11, insoweit in Buchholz 448.11 § 13 ZDG Nr. 1 S. 1 nicht abgedruckt), sondern setzt vielmehr die - hier noch nicht erfolgte - Aufnahme der theologischen Ausbildung (Studienaufnahme) voraus. Das ergibt sich aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 11 Abs. 2 ZDG und wird durch § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ZDG bestätigt, der den "Nachweis eines ordentlichen theologischen Studiums oder einer ordentlichen theologischen Ausbildung" vorschreibt.

8

Eine Art. 3 Abs. 1 GG verletzende willkürliche Ungleichbehandlung Dienstpflichtiger im Einberufungsverfahren durch die entsprechend der jeweiligen Bedarfslage unterschiedliche Bestimmung von Gestellungsterminen ist mit dieser gesetzlichen Regelung nicht verbunden. Nur eine im maßgebenden Gestellungszeitpunkt durch Aufnahme einer theologischen Ausbildung bereits begonnene Vorbereitung auf das geistliche Amt führt nach der Entscheidung des Gesetzgebers zur Zurückstellung des Dienstpflichtigen und steht dessen Einberufung entgegen; eine Ausbildungsunterbrechung soll vermieden werden. Das ist eine vor dem allgemeinen Gleichheitssatz standhaltende sachlich gerechtfertigte Differenzierung.

9

Das Verwaltungsgericht hat nicht geprüft, ob der Kläger zivildienstfähig im Sinne des § 7 ZDG (vgl. dazu Urteil vom 25. September 1987 - BVerwG 8 C 96.86 -) und der ebenfalls angefochtenen Musterungsbescheid zu Recht ergangen ist. Das Fehlen hinreichender tatsächlicher Feststellungen zur Frage der Zivildienstfähigkeit des Klägers zwingt zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht (vgl. § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Weyreuther
Noack
Dr. Kleinvogel
Prof. Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl