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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.10.1999, Az.: BVerwG 1 WB 29.99

Frage des Ermessens des zuständigen militärischen Vorgesetzten bezüglich der Versetzung bzw. der Kommandierung eines Soldaten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.10.1999
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 29.99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 30496
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Honnacker,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg sowie
Major Mück und Hauptmann Sorgatz als ehrenamtliche Richter
am 26. Oktober 1999
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der 1966 geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit einer festgesetzten Verpflichtungszeit von 14 Jahren, die voraussichtlich mit Ablauf des 31. August 2001 endet. Seine Ernennung zum Hauptmann erfolgte mit Wirkung vom 31. Januar 1998. Zum 1. Januar 1997 wurde er als MAD-Offizier in das Amt für den Militärischen Abschirmdienst (MAD-Amt) in Köln versetzt. Seit 21. Januar 1999 leistet er als Presseoffizier im Presse- und Informationszentrum der Luftwaffe, Luftwaffenamt (LwA), in K. Dienst.

2

Im November 1998 nahm der Antragsteller an einem Seminar des Berufsförderungsdienstes des Kreiswehrersatzamtes K. in W. mit anderen, nicht dem MAD angehörenden Offizieren teil. Anfang Dezember 1998 wurde bekannt, daß er im Kreise von Seminarteilnehmern Mitteilungen über seine dienstliche Tätigkeit beim MAD, insbesondere über Tarnpapiere mit einer anderen Identität, Wechselkennzeichen für Kraftfahrzeuge und verdeckte Ermittlungsmethoden gemacht haben soll. Dabei sei auch von Wanzen und Kameras für verdeckte Personenbeobachtungen die Rede gewesen. Bei seiner Befragung durch die Abteilung Innere Sicherheit des MAD-Amtes räumte der Antragsteller ein, sich während des Seminars auf Fragen von Teilnehmern allgemein zu seiner MAD-Tätigkeit geäußert zu haben. Vertrauliche Informationen habe er jedoch nicht weitergegeben, sondern nur das gesagt, was ohnehin in den amtlichen Informationsbroschüren und im MAD-Gesetz nachgelesen werden könne.

3

Mit Disziplinarverfügung vom 8. Januar 1999 wurde dem Antragsteller vom Abteilungsleiter III des MAD-Amtes ein Verweis wegen Verstoßes gegen seine besondere Verschwiegenheitspflicht als MAD-Angehöriger erteilt. Ferner wurde mit Bescheid vom 18. Januar 1999 in der Person des Antragstellers ein Sicherheitsrisiko festgestellt und die personalbearbeitende Stelle gebeten, ihn wegen Wegfalls der sicherheitsmäßigen Voraussetzungen in den Bereich der Luftwaffe zurückzuversetzen. Durch Verfügung des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) - PSZ IV 8 - vom 20. Januar 1999 wurde der Antragsteller bis 31. März 1999, inzwischen verlängert bis 31. Oktober 1999, zum LwA kommandiert.

4

Mit Schreiben vom 20. Januar 1999, das am folgenden Tag beim MAD-Amt eingegangen ist, erhob der Antragsteller Beschwerde gegen die Disziplinarverfügung, den Entzug des Sicherheitsbescheides und den Verwendungswechsel. Mit Schreiben vom 8. Februar 1999 begründete der Antragsteller seine Beschwerde. Die Disziplinarbeschwerde wurde mit Bescheid des Ständigen Vertreters des Präsidenten des MAD-Amtes vom 10. März 1999, die Beschwerde gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos durch Bescheid des BMVg - PSZ III 5 - vom 30. März 1999 zurückgewiesen. Rechtsbehelfe hiergegen hat der Antragsteller nicht eingelegt.

5

Hinsichtlich der Kommandierung hat der BMVg - PSZ III 5 - die Beschwerde des Antragstellers als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewertet und mit seiner Stellungnahme vom 31. März 1999 dem Senat vorgelegt.

6

Der Antragsteller trägt zur Begründung vor:

7

Seine Herauslösung aus dem MAD-Bereich sei nicht gerechtfertigt. Er habe keine vertraulichen Informationen an die Teilnehmer des Berufsfortbildungsseminars weitergegeben. Nach seiner Meinung seien alle von ihm im Gespräch mit anderen Offizieren genannten Fakten ohnehin offenkundig gewesen. Jeder Interessierte könne sie in den Broschüren des Bundesamtes für Verfassungsschutz nachlesen. Die ihm unterstellte Äußerung, er wisse wegen der häufigen Verwendung seiner Tarnpapiere gelegentlich seinen richtigen Namen nicht mehr, sei frei erfunden. Er habe im übrigen den Eindruck, daß den vom MAD befragten Seminarteilnehmern bei ihren Angaben die Fantasie durchgegangen sei.

8

Er beantragt,

die Kommandierungsverfügung aufzuheben.

9

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

10

Die Disziplinarmaßnahme und die Feststellung eines Sicherheitsrisikos seien nach den Beschwerdebescheiden mangels weiterer Rechtsbehelfe unanfechtbar geworden. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Kommandierung zum LwA - eine Versetzung sei bisher nicht verfügt - sei zulässig, aber unbegründet. Entgegen seinen Einlassungen habe der Antragsteller gegenüber anderen, nicht dem MAD angehörenden Lehrgangsteilnehmern Angaben über die Arbeitsmethoden, die Organisation und das Personal des MAD gemacht. Diese hätten keine "offenkundigen Tatsachen" betroffen, sondern seien geheimhaltungsbedürftig gewesen. Durch dieses Verhalten habe der Antragsteller gegen seine besondere Verschwiegenheitspflicht als MAD-Angehöriger verstoßen; er sei daher für eine weitere Verwendung im MAD-Amt ungeeignet.

11

Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - PSZ III 5 - 113/99 - und die Personalstammakte des Antragstellers, Hauptteile A bis C, lagen dem Senat bei der Beratung vor.

12

II

Der Antrag des Antragstellers, mit dem er sich gegen seine Kommandierung zum LwA wendet, ist zulässig, aber unbegründet.

13

Der Zulässigkeit des Antragsbegehrens steht - wovon auch der BMVg ausgegangen ist - nicht entgegen, daß der Antrag nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 21 Abs. 2 i.V.m. § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO begründet worden ist (Beschluß vom 14. September 1999 - BVerwG 1 WB 27.99 - <zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen >).

14

Die Kommandierung des Antragsteller zum LwA ist rechtlich nicht zu beanstanden.

15

Der Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Über die Versetzung bzw. die Kommandierung eines Soldaten entscheidet der zuständige militärische Vorgesetzte, sofern ein dienstliches Bedürfnis hierfür besteht, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (vgl. Beschluß vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <BVerwGE 43, 215 [217]>). Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die sich daran anschließende Ermessensentscheidung kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Soldaten durch Überschreiten oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <a.a.O.>, vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - <BVerwGE 53, 95>, vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - <BVerwGE 63, 210 [ff.]>, vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51 [f.]> und vom 4. Dezember 1995 - BVerwG 1 WB 106.95 - <Buchholz 236.1 § 25 Nr. 1> jeweils m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall.

16

Gemäß Nr. 5 Buchst. g der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 (VMBl S. 76) kann ein Soldat versetzt bzw. kommandiert werden, wenn er sich für seinen Dienstposten nicht (mehr) eignet. Dies gilt auch für Kommandierungen mit dem Ziel der Versetzung und für Kommandierungen von mehr als drei Monaten (vgl. Nr. 23 der Richtlinien). Für den vom Antragsteller bis zum 20. Januar 1999 besetzten Dienstposten ist die auf Grund einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) zu treffende Feststellung erforderlich, daß ein Sicherheitsrisiko nicht besteht. Der Geheimschutzbeauftragte des MAD-Amts hat dagegen am 18. Januar 1999 festgestellt, daß in der Person des Antragstellers ein Sicherheitsrisiko besteht. Diese Feststellung ist infolge der Unanfechtbarkeit des Beschwerdebescheids des BMVg - PSZ III 5 - vom 30. März 1999 rechtsverbindlich und infolgedessen gerichtlich nicht mehr überprüfbar. Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 28. April 1999 rügt, er habe in den Gesprächen mit den übrigen Teilnehmern des Berufsförderungsseminars keine geheimhaltungsbedürftigen Angaben gemacht, sondern nur über "offenkundige Tatsachen" gesprochen, kann er damit nicht mehr gehört werden. Die im Zusammenhang mit der Kommandierung zu beachtenden Verfahrensvorschriften wurden eingehalten; insbesondere erhielt der Antragsteller Gelegenheit, sich vor Erlaß der Maßnahme zu äußern.

17

Von einer Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten hat der Senat abgesehen (§ 20 Abs. 2 WBO).

Dr. Maiwald
Dr. Honnacker
Dr. von Heimburg
Mück
Sorgatz